OLG Celle, 2020-12-15, 2 Ws 384/20

2 Ws 384/20Tribunal supérieur15 déc. 2020

Texte intégral

OLG Celle — 2020-12-15 — 2 Ws 384/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-15

Aktenzeichen: 2 Ws 384/20

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2020:1215.2WS384.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2020, 73016

verkuendung

In der Bewährungssache gegen A. M. E ., geboren am ..., wohnhaft: ..., wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin Amtsgericht XXX am 15. Dezember 2020 beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. 1.Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 19. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen. 2. 2.Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Verurteilte zu tragen.

Gründe

GründeI.

Mit Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 23. Januar 2015 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 08. Juni 2015, rechtskräftig seit 16. Juni 2015, wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Nach Teil-Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde die Reststrafe durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 12. November 2015, rechtskräftig seit dem 25.November 2015, zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt.

Da der Verurteilte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Uelzen vom 06. August 2018, rechtskräftig seit 25. August 2018, wegen eines am 11. Mai 2018 begangenen Diebstahls geringwertiger Sachen rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde, verlängerte die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 18. Januar 2019 die Bewährungszeit um ein Jahr auf vier Jahre.

Am 11. Dezember 2019 wurde der Strafvollstreckungskammer zudem bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Lüneburg beim Amtsgericht Uelzen im Verfahren 2211 Js 35127/19 den Erlass eines Strafbefehls wegen einer am 20. September 2019 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung beantragt hatte. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019, zugestellt am 14. Dezember 2019, wurde der Verurteilte von der Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf den vorgenannten, aktenkundigen Strafbefehlsantrag schriftlich darauf hingewiesen, dass vor der Entscheidung über den Straferlass der Ausgang des Strafbefehlsverfahrens abgewartet werden solle.

Der im Verfahren 2211 Js 35127/19 beantragte Strafbefehl wurde durch das Amtsgericht Uelzen am 03. Dezember 2019 erlassen, beinhaltete eine Verurteilung von 60 Tagessätzen zu je 30 € und wurde am 16. Januar 2020 rechtskräftig.

Am 18. Februar 2020 erhielt die Strafvollstreckungskammer zudem die Information, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren 2201 Js 4322/20 den Erlass eines weiteren Strafbefehls beim Amtsgericht Uelzen wegen einer am 03. Januar 2020 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr beantragt hatte.

Mit Beschluss vom 26. März 2020 verlängerte die Strafvollstreckungskammer die Bewährungszeit erneut um weitere sechs Monate auf vier Jahre und sechs Monate, wobei sie die Entscheidung allein auf die Nachverurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Verfahren 2211 Js 35127/19 der Staatsanwaltschaft Lüneburg stützte.

Wegen der am 03. Januar 2020, in zunächst bewährungsfreier Zeit nach Ablauf der ersten Bewährungsverlängerung vom 18. Januar 2019 und vor Erlass des zweiten Verlängerungsbeschlusses vom 26. März 2020 begangenen Tat erließ das Amtsgericht Uelzen am 03. März 2020 den von der Staatsanwaltschaft Lüneburg im Verfahren 2201 Js 4322/20 beantragten Strafbefehl, mit dem gegen den Verurteilten eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 Euro verhängt wurde. Der Strafbefehl wurde am 26. März, dem Tag des Verlängerungsbeschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig, was der Kammer zu diesem Zeitpunkt nach Aktenlage nicht bekannt war.

Nach Anhörung des Verurteilten und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lüneburg widerrief die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 daraufhin die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner als sofortige Beschwerde zu wertenden Eingabe vom 26. Oktober 2020.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO zulässig, aber im Ergebnis unbegründet.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aussetzung der (Rest-)Strafe nach §§ 57 Abs. 5 S.1 i.V.m. 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB liegen vor. Der Verurteilte ist mit der am 03. Januar 2020 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr seit der Anlassverurteilung ein drittes Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten und deshalb rechtskräftig schuldig gesprochen worden.

1.) Die Tat vom 03. Januar 2020 hat der Verurteilte auch "innerhalb der Bewährungszeit" i.S.v. § 56f StGB begangen. Zwar war die durch die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 18. Januar 2019 um 1 Jahr auf 4 Jahre verlängerte Bewährungszeit bereits am 24. November 2019 abgelaufen, weil das Ende der Bewährungszeit kalendarisch zu bestimmen ist und § 43 StPO insoweit dabei weder unmittelbare noch analoge Anwendung findet (vgl. zur Berechnung der Bewährungszeit: KG Berlin, Beschluss vom 03. November 2015 - (2) 161 Ss 233/15 (66/15) -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2011 - III-2 Ws 29/11 -, juris); die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. März 2020 angeordnete (nachträgliche) Verlängerung der Bewährungszeit um weitere 6 Monate schließt sich jedoch rückwirkend (d.h. ex tunc) unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an (ganz h.M.: OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 04. Dezember 2013 - 1 Ws 635/13 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 Ws 438/09 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.08.2009 - 1 Ws 409/09, BeckRS 2009, 26729, OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. 4. 2008 - 3 Ws 331 + 334/08, NStZ-RR 2008, 221 [OLG Frankfurt am Main 10.04.2008 - 3 Ws 334/08]; BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 45. Ed. 1.2.2020, StGB § 56f Rn. 30 m.w.N.).

Die Rechtsauffassung, eine weitere Bewährungszeit nach bereits abgelaufener Bewährungszeit wirke nicht ex tunc, sondern ex nunc (vgl.: OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2020 - 2 Ws 130/20 -, juris), teilt der Senat nicht. Die insoweit gegen die dargestellte, ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.

Im Einzelnen:

a) Die in § 56f Abs. Abs. 2 Nr. 2 StGB normierte Möglichkeit, die Bewährungszeit zu "verlängern", deutet bereits anhand des Wortlautes eindeutig auf eine vom Gesetzgeber gewollte ex-tunc-Wirkung der nachträglich verlängerten Bewährungszeit hin, weil im Falle der Annahme einer ex-nunc-Wirkung ein Neubeginn und keine Verlängerung der Bewährungszeit gegeben wäre. Soweit das Oberlandesgericht München insoweit ausführt, sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Rechtssprache könne der Begriff der Verlängerung im Einzelfall aber auch dann gebraucht werden, wenn der Verlängerungszeit eine zeitliche Zäsur vorangehe, ist zu konstatieren, dass es sich insoweit ersichtlich um Ausnahmekonstellationen handelt, die die vom Wortlaut ausgehende Indizwirkung für eine vom Gesetzgeber gewollte ex-tunc-Wirkung nicht maßgeblich entkräften können. Insbesondere lässt das Oberlandesgericht München insoweit aber außer Betracht, dass die angeführten Beispiele gem. § 139 Abs. 3 S. 3 VwGO; § 160a Abs. 2 S. 2 SGG und § 164 Abs. 2 S. 2 SGG zwar jeweils die Verlängerung einer schon abgelaufenen prozessualen Frist ermöglichen, in der Sache aber ebenfalls bewirken, dass die neue Frist im Falle der nachträglichen Fristverlängerung vom Ablauf der alten Frist an berechnet wird (vgl. § 65 Abs. 1 S. 2 SGG; NK-VwGO/Werner Neumann/Andreas Korbmacher, 5. Aufl. 2018, VwGO § 139 Rn. 72). Selbst in den dargestellten Ausnahmekonstellationen ist mithin im Ergebnis eine echte "Verlängerung" im Wortsinne und gerade kein Neubeginn der Frist gegeben.

b) Eine ex-nunc-Wirkung einer weiteren Bewährungszeit nach bereits abgelaufener Bewährungszeit würde im Übrigen eine nicht hinnehmbare zeitliche Ausdehnung der Entscheidung über den Straferlass gem. § 56g StGB nach sich ziehen, die der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 56f Abs. 2 S. 2 StGB ersichtlich vermeiden wollte (OLG Rostock, Beschluss vom 05. Oktober 2004 - I Ws 430/04 -, juris).

c) Soweit das Oberlandesgericht München schließlich bemerkt, der Verurteilte werde durch diese Verzögerung nicht unangemessen benachteiligt, bleibt zudem unerwähnt, dass mit der hinausgeschobenen Zeit bis zum Straferlass auch eine ganz erhebliche Rechtsunsicherheit einherginge. Die Annahme des Oberlandesgericht München, die Bewährungszeit beginne mit der Zustellung des Verlängerungsbeschlusses ist zu entgegnen, dass der Beginn der Bewährungszeit im Falle der Annahme eines Neubeginns der Frist bereits nicht gesetzlich festgelegt ist, so dass auch der Erlasszeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses sowie das Datum der Rechtskraft des Beschlusses als Anknüpfungspunkt für den Neubeginn der Frist in Betracht käme (KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 Ws 176/09 -, juris; OLG Hamm a.a.O.). Mit einem Neubeginn der Bewährungszeit würde insbesondere aber für den Verurteilten eine erhebliche Rechtsunsicherheit einhergehen, denn dieser müsste in Fällen mehrfacher, nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit ggf. verinnerlichen, dass sich Phasen der Bewährungszeit und der bewährungsfreien Zeit mehrfach abwechseln. Der Senat lässt insoweit nicht außer Betracht, dass sich die vorzugswürdige ex-tunc-Wirkung der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit ebenfalls nicht für jedermann unmittelbar erschließt. Bei der Frage, welche Rechtsauffassung die größere Rechtsunsicherheit für den Verurteilten nach sich zieht, kann indes nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Verurteilte über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 268a StPO zwingend mündlich zu belehren ist. Ihm wird mithin unmittelbar vor Augen geführt, dass jedes weitere strafrechtliche relevante Fehlverhalten die Verlängerung der Bewährungszeit oder gar den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach sich ziehen kann. Begeht der Verurteilte nun innerhalb der Bewährungszeit eine erneute Straftat und erhält zudem - wie vorliegend - ein gerichtliches Schreiben, dass ein Straferlass bis zum rechtskräftigen Anschluss des neuen, gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nicht erfolgen wird, muss sich jedem Verurteilten seine Verpflichtung, nunmehr ab sofortdauerhaft bis zur Mitteilung des etwaigen Straferlasses keine neuen Straftaten mehr begehen zu dürfen, um die erteilte Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu gefährden, geradezu aufdrängen.

  1. Einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung steht ferner der Umstand nicht entgegen, dass die Tat am 03. Januar 2020 begangen wurde und damit vor Erlass des Beschlusses vom 26. März 2020, mit dem die Bewährungszeit lediglich verlängert wurde.

a) In derartigen Konstellationen wird der Widerruf nur dann für unzulässig erachtet, wenn der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten während der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich zieht. Ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, kann sich aufgrund Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i. V. m. dem Vertrauensschutz des Art 20 Abs. 3 GG darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfG NJW 2013, 2414 [BVerfG 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12]; StraFo 2009, 377 [BVerfG 08.06.2009 - 2 BvR 847/09]; NStZ 1995, 437). Vorliegend konnte der Verurteilte jedoch nicht darauf vertrauen, dass es mit der Verlängerungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. März 2020 sein Bewenden haben würde und er nicht noch zu einem späteren Zeitpunkt wegen der Verurteilung durch das Amtsgericht Uelzen vom 03. März 2020 mit einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechnen musste.

Maßgeblich für die Frage, ob der Verurteilte sich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann, sind stets die Umstände des Einzelfalles; wird sowohl in dem an den Verurteilten zugestellten Anhörungsschreiben, als auch in der Verlängerungsentscheidung allein auf eine einzige rechtskräftige Verurteilung abgestellt, die nicht Gegenstand der späteren Widerrufsentscheidung ist, erschließt sich für den Verurteilten zweifelsfrei, dass weiteres strafrechtliches Fehlverhalten, das nicht der Verlängerungsentscheidung zugrunde liegt, weitere Konsequenzen für ihn nach sich ziehen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14.11.2019, Az.: 2 Ws 285/19 und vom 23. Januar 2018 - 2 Ws 47/18 -, juris).

Hieran gemessen durfte der Verurteilte keineswegs darauf vertrauen, dass es mit der Verlängerungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 26. März 2020 sein Bewenden haben würde, denn Grundlage dieser Entscheidung war allein die Nachverurteilung durch das Amtsgericht Uelzen vom 03. Dezember 2019 und nicht auch diejenige durch das Amtsgericht Uelzen vom 03. März 2020. Zudem war auch in dem gerichtlichen Schreiben vom 12. Dezember 2019 allein die Nachurteilung vom 03. Dezember 2019 thematisiert worden.

b) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer erstmals bereits am 18. Februar 2020 und damit vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses die Information erhielt, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren 2201 Js 4322/20 den Erlass eines weiteren Strafbefehls beim Amtsgericht Uelzen wegen der am 03. Januar 2020 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr beantragt hatte, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, nach erfolgter Verlängerung der Bewährungszeit könne der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer vor dem Verlängerungsbeschluss erfolgten Nachverurteilung nur dann erfolgen, wenn das Gericht bei der Entscheidung über die Bewährungsverlängerung keine Kenntnis von der neuen Straftat hatte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. März 2020 - 3 Ws 34/20 -, juris). Insoweit ergibt sich bei genauerer Analyse der zitierten Entscheidung jedoch, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe offenbar allein auf die Kenntnis von der rechtskräftigen Nachverurteilung bzgl. der neuen Straftat abstellt (OLG Karlsruhe a.a.O.). Vorliegend beschränkte sich die Kenntnis der Strafvollstreckungskammer indes allein auf den Umstand, dass wegen der Tat vom 03. Januar 2020 ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt worden war, so dass auch die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Karlsruhe zu keiner anderen Bewertung führt. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch Praktikabilitätsgesichtspunkte eindeutig dafür sprechen, bei aktenkundigen Erkenntnissen über mehrere erneute Straftaten des Verurteilten zunächst allein auf rechtskräftige Nachverurteilungen abzustellen. Denn das bewährungsaufsichtsführende Gericht ist grundsätzlich gehalten, über den Widerruf der Strafaussetzung unverzüglich zu befinden (Senat, Beschluss vom 20. November 2018, 2 Ws 443/18; Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 56f Rn. 19), so dass ein Zuwarten bis zum Eintritt der Rechtskraft einer weiteren, im Raum stehenden Verurteilung regelmäßig nicht angezeigt erscheint, zumal dies mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für den Verurteilten einhergehen würde.

  1. Schließlich steht auch der Umstand, dass die Tat am 03. Januar 2020 und damit nach Ende der ursprünglichen Bewährungsfrist und vor einem Verlängerungsbeschluss begangen worden ist, dem Widerruf nicht entgegen. Die Zulässigkeit eines Widerrufs wegen solcher Straftaten wird unterschiedlich beurteilt.

a) Nach einer Auffassung ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in einer derartigen Konstellation selbst bei Erteilung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Verlängerung der Bewährungszeit wegen durchgreifender rechtsstaatlicher Bedenken kategorisch abzulehnen, da ein mit der Verlängerungsentscheidung bereits abgeschlossener Lebenssachverhalt durch den Widerruf einer Neubewertung zugeführt werde und so der Verurteilte erst nachträglich zu einem Bewährungsversager qualifiziert werde, was er im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung noch nicht gewesen sei; dies widerspreche zumindest dem Rechtsdanken des Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB (OLG Karlsruhe, 3 Ws 35/19, Rn. 9 ff, juris; KG Berlin, 2 Ws 176/09; OLG Frankfurt, 3 Ws 331/08; OLG Köln, 2 Ws 37/06; OLG Oldenburg, 1 Ws 635/13, juris; ferner Fischer StGB, 67. Aufl., § 56 f Rn. 3a mwN).

b) Demgegenüber wird jedoch von mehreren Oberlandesgerichten vertreten, dass dies nicht gelte, wenn der Verurteilte auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen wurde und er wegen von ihm in der ursprünglichen Bewährungszeit begangener Straftaten ohnehin mit bewährungsrelevanten Maßnahmen (insbesondere Verlängerung und Widerruf) rechnen musste (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 Ws 451/13 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13 -, juris; KG Beschl. v. 26.5.2015 - 4 Ws 52/15, BeckRS 2015, 19897; OLG Dresden, 2 Ws 197/10, juris; OLG Hamm 3 Ws 438/09, juris; Brandenburgisches OLG, 1 Ws 29/04, StraFo 2004, 214 f). Im Kern wird dies damit begründet, dass in einer solchen Konstellation kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen kann, da es rechtstreuen Kreisen schwerlich zu vermitteln sei, dass ein nach § 268a Abs. 3 StPO richterlich belehrter Verurteilter darauf vertrauen können soll, trotz erneuter Straftat in der Schwebezeit nicht mehr bewährungsverschärfenden Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Die Möglichkeit eines späteren Widerrufs trotz ursprünglicher Verlängerungsentscheidung sei dem Verurteilten daher zumutbar, auch wenn die Widerrufstat in zunächst "bewährungsfreier" Zeit begangen wurde.

c) Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung an, wonach ein Widerruf wegen einer Tat, die nach dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und vor einem Verlängerungsbeschluss begangen wurde jedenfalls nicht generell ausgeschlossen ist, wenn der Verurteilte von dem mit der Bewährungsüberwachung befassten Gericht ausdrücklich auf die wegen des neuen Strafverfahrens bzw. der (mutmaßlichen) neuen Straftat erforderliche Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass hingewiesen wurde. Hierfür sprechen die überzeugenderen Gründe, um Einzelfallgerechtigkeit mit Aspekten des Vertrauensschutzes in Einklang zu bringen. Im Einzelnen:

aa) Eine Auslegung der Vorschrift des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nach dem Wortlaut der Norm ergibt zur Überzeugung des Senats gerade nicht, dass ein Widerruf in der dargelegten Konstellation kategorisch ausgeschlossen ist.

Die Vorschrift verlangt nach seinem Wortlaut als Voraussetzung für einen Bewährungswiderruf, dass der Verurteilte "in der Bewährungszeit eine Straftat begeht". Das Argument, dies sei aber gerade nicht der Fall, da zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat die Bewährungszeit bereits abgelaufen sei, lässt indes den maßgeblichen Zeitpunkt unberücksichtigt, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu prüfen ist. Die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung bzw. über mildere Maßnahmen ist regelmäßig zu treffen, sobald ein Widerrufsgrund feststeht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 2 Ws 24/05 -, juris, Fischer, a.a.O., § 56f, Rn. 19). Bei § 56f Abs. 1 S.1 Nr. 1 StGB ist dies insbesondere der Fall, wenn der Verurteilte wegen einer erneuten Straftat rechtskräftig schuldig gesprochen wird und das bewährungsaufsichtsführende Gericht von der Nachverurteilung Kenntnis erlangt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O.; Trüg in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 56f, Rn. 30). In diesem, allein maßgeblichen Zeitpunkt lag vorliegend aber der Beschluss vom 26. März 2020, der die Bewährungszeit rückwirkend unmittelbar von der abgelaufenen Bewährungszeit an verlängerte, bereits vor, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen gem. § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB dem Wortlaut nach im für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt sind.

Der Umstand, dass sich die durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer angeordnete (nachträgliche) Verlängerung der Bewährungszeit erst rückwirkend unmittelbar an die bereits abgelaufene Bewährungszeit anschließt, führt unter Berücksichtigung der folgenden, sich u.a. aus einer systematischen Auslegung der Norm ergebenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis.

bb) Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Möglichkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer Tat, die nach dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und vor einem Verlängerungsbeschluss begangen wurde, nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1995 entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Einwänden begegnet, sondern sich im Rahmen der den Fachgerichten zugewiesenen Aufgabe zur Auslegung des einfachen Rechts bewegt, wenn die ganz überwiegende Rechtsprechung und die Mehrheit in der Literatur annehmen, eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließe sich rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an; der Vertrauensschutz steht ferner auch einem Widerruf wegen einer in sogenannter "bewährungsfreier Zeit" begangenen Straftat nicht entgegen, wenn durch das Mitteilungsschreiben des Gerichts der Vertrauensschutz zerstört wurde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, juris).

So liegt der Fall hier. Der Umstand, dass ein Verurteilter auch bei Lektüre eines Mitteilungsschreibens des Gerichts nicht ohne weiteres zu erfassen vermag, dass sich eine nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit unmittelbar an die eigentlich bereits abgelaufene Bewährungszeit anschließt, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten darauf, dass nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit begangene erneute Straftaten keinen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung begründen können. Der Verurteilte gewinnt - wie dargelegt - bereits über die gem. § 268a Abs. 3 StPO gesetzlich vorgeschriebene mündliche Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung unmittelbare Kenntnis darüber, welche Folgen erneute Straftaten innerhalb der Bewährungszeit nach sich ziehen können. Kommt nun noch hinzu, dass die verurteilte Person - wie sie selbst weiß - in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist und erhält sie deswegen auch noch ein gerichtliches Mitteilungsschreiben, aus dem hervorgeht, dass eine Entscheidung über den Straferlass gem. § 56g StGB noch nicht erfolgt, sondern der Ausgang des Verfahrens wegen der ihm zur Last gelegten erneuten Straftat abzuwarten ist, muss sich jedermann aufdrängen, dass gerichtliche Maßnahmen, wie z.B. die Verlängerung der Bewährungszeit im Raum stehen und nunmehr ein durchgehend straffreies Verhalten unerlässlich ist, um den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu vermeiden. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Verurteilte durch den am 11. Mai 2018 begangenen Diebstahl bereits zuvor innerhalb der ursprünglich auf drei Jahre festgesetzten Bewährungszeit straffällig geworden war, weshalb die Bewährungszeit durch die Strafvollstreckungskammer mit einem am 18. Januar 2019 und damit nach Ablauf der Bewährungszeit ergangenen Beschluss nachträglich um 1 Jahr verlängert wurde.

cc) Gerade ein Vergleich mit der durch das 23. StrÄndG vom 13.4.1986 eingeführten Regelung des § 56f Abs. 1 S.2 StGB macht ferner deutlich, dass der Gesetzgeber in Fällen, bei denen eine erneute Straftat nach Ende der ursprünglichen Bewährungsfrist und vor einem Verlängerungsbeschluss begangen wurde, keineswegs einen Widerruf der Bewährung von vornherein kategorisch ausschließen wollte.

Der Gesetzgeber verlangt gem. § 56f Abs. 1 S. 2 StGB sogar von einer nicht rechtskräftig verurteilten Person, die noch auf einen Freispruch in der Rechtsmittelinstanz hoffen kann und die faktisch nicht unter Bewährung steht, in dem Schwebezeitraum bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss keine neuen Straftaten zu begehen, da anderenfalls neben der Bestrafung wegen der neuen Tat auch der Widerruf der Strafaussetzung droht. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelung erscheint es fernliegend, dass der Gesetzgeber Personen, die Straftaten nach dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und vor einem Verlängerungsbeschluss begangen haben, d.h. nicht nur rechtskräftig einer Straftat schuldig gesprochen, sondern in der Bewährungszeit auch noch erneut straffällig geworden sind, kategorisch und ohne Betrachtung der Einzelfallumstände vor einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung schützen wollte.

dd) Dem Einwand, schon aufgrund rechtsstaatlicher Erwägungen sei es untunlich, die extra zu Gunsten des Verurteilten angenommene Rückwirkungsfiktion nunmehr mit der Ermöglichung eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung an anderer Stelle zu seinem Nachteil auszunutzen, ist zu begegnen, dass ein kategorischer Ausschluss des Widerrufs der Bewährung bei Straftaten, die nach Ende der ursprünglichen Bewährungsfrist und vor einem Verlängerungsbeschluss begangen wurden, eine zusätzliche, nunmehr aber gänzlich ungerechtfertigt erscheinende Bevorteilung des Verurteilten darstellen würde. Diese Bevorteilung würde bereits dem Grundgedanken der Strafaussetzung zur Bewährung, dem bewährungsaufsichtsführenden Gericht durch das Zusammenspiel von § 56f Abs. 1, seinem Abs. 2 und § 56e sowie § 56a Abs. 2 S. 2 StGB eine Skala von Reaktionsmöglichkeiten auf ein nicht beanstandungsfreies Verhalten des Probanden in der Bewährungszeit zur Verfügung zu stellen (MüKoStGB/Groß, 3. Aufl. 2016, StGB § 56f Rn. 2), in eklatanter Weise zuwiderlaufen.

Ein Verurteilter, dessen Bewährungszeit abgelaufen war, unterliegt nach allgemeiner Meinung in der Phase bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die Strafvollstreckungskammer über den Verlängerungsantrag entscheidet, bereits nicht der Pflicht, Auflagen und Weisungen zu erfüllen (OLG München a.a.O.). Zudem weist das OLG München im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die "Verlängerung" der Bewährungszeit ex tunc im Einzelfall dazu führen kann, dass trotz formaler Anordnung durch die Strafvollstreckungskammer die Bewährungszeit faktisch nicht verlängert wird, weil der bis zur Entscheidung verstrichene Zeitraum vollständig auf die angeordnete Verlängerungszeit anzurechnen ist. Käme nun auch noch hinzu, dass dem bewährungsaufsichtsführenden Gericht die Möglichkeit, selbst bei der Begehung schwerster erneuter Straftaten des Verurteilten die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, von vornherein verwehrt bliebe, würde der Sinn und Zweck der Überwachung der Lebensführung des Verurteilten durch die Bewährungsaufsicht vollständig konterkariert. Die Verlängerung der Bewährungszeit geriete zur inhaltlosen Formalie, da dem Gericht jegliche Möglichkeit, auf ein zu beanstandendes, sogar strafbares Verhalten des Verurteilten im Rahmen der Bewährungsaufsicht zu reagieren, von Anfang an genommen wäre.

ee) Schließlich steht auch das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG der Möglichkeit, die Strafaussetzung zur Bewährung in der dargelegten Konstellation zu widerrufen, nicht entgegen. Als Bestrafung i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG ist jede staatliche Maßnahme anzusehen, die eine "missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten" darstellt (Maunz/Dürig/Remmert, 91. EL April 2020, GG Art. 103 Abs. 2 Rn. 56). Die vollstreckungsrechtlichen Aussetzungsregelungen nach § 57a I 1 Nr. 3 und S. 2 i.V. mit § 57 I 1 Nr. 2 und S. 2 StGB enthalten dagegen eine Bedingung für die Aussetzung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe und unterfallen daher nicht dem Maßstab des Art. 103 II GG (BVerfG, Beschluss vom 8. 11. 2006 - 2 BvR 578/02 u.a., NJW 2007, 1933; BeckOK GG/Radtke, 44. Ed. 15.8.2020, GG Art. 103 Rn. 21). Bei der Frage, ob ein Bewährungswiderruf möglich ist, geht es ebenfalls gerade nicht um eine noch zu verhängende Freiheitsstrafe, sondern allein um die Frage der Fortgeltung der Aussetzung zur Bewährung, so dass auch die gesetzliche Regelung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht an dem Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG gemessen werden kann.

ff) Nach alledem steht der Umstand, dass der Verurteilte die Tat vom 03. Januar 2020 nach Ablauf der erstmals auf 4 Jahre verlängerten Bewährungszeit und noch vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses vom 26. März 2020 begangen hat, dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein entgegen. Letzterer ist vielmehr möglich, wenn der Verurteilte durch das bewährungsaufsichtsführende Gericht hinreichend auf die Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass wegen des neuen Strafverfahrens hingewiesen wurde. So liegt der Fall hier. Der Verurteilte wurde durch die Strafvollstreckungskammer durch das am 14. Dezember 2019 zugestellte Schreiben des Landgerichts explizit auf die Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass hingewiesen.

4.) Es besteht schließlich kein Zweifel daran, dass der Verurteilte durch die neuerliche Tatbegehung vom 03. Januar 2020 gezeigt hat, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Mildere Maßnahmen i.S.v. § 56f Abs. 2 StGB kamen unter Berücksichtigung der fortbestehenden Alkoholproblematik und des wiederholten Bewährungsversagens nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Gegen diesen Beschluss ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

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