OLG Celle, 2007-07-10, 17 W 74/07

17 W 74/07Tribunal supérieur10 juil. 2007

Texte intégral

OLG Celle — 2007-07-10 — 17 W 74/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-07-10

Aktenzeichen: 17 W 74/07

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2007:0710.17W74.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2007, 38279

verkuendung

In der Betreuungs- und Unterbringungssache ... hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Betroffenen vom 29. Juni 2007 (Bl.173 d. UHeftes, Bd. IV) gegen die Beschlüsse der 53. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Juni 2007 (Bl.144 d. UHeftes Bd. III) am 10. Juli 2007 beschlossen :

Tenor

Tenor: 1. I. Unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 11. Juni 2007 wird

    1. der Beschluss des Amtsgerichts Neustadt vom 27. September 2006 insoweit aufgehoben, als mit diesem ein Einwilligungsvorbehalt für alle Aufgabenkreise der Betreuerin angeordnet worden ist; die weitergehende weitere Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie gegen die Nichtbestellung des Rechtsanwalts ... zum Verfahrenspfleger der Betroffenen wird zurückgewiesen;
    1. die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Neustadt vom 27. Oktober 2006 festgestellt; der Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Hannover (Az. 53 T 56/06) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt;
    1. der Beschluss des Amtsgerichts Neustadt vom 19. Januar 2007 wird mit sofortiger Wirkung insoweit aufgehoben als damit die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Zwangsbehandlung der Betroffenen erteilt wird; soweit damit die geschlossene Unterbringung der Betroffenen im Landeskrankenhaus ... vormundschaftsgerichtlich genehmigt wird, wird der Beschluss mit Wirkung zum 24. Juli 2007 aufgehoben.
  1. II. Gerichtskosten werden für die Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerden nicht erhoben (§§ 128b, 131 Abs.3 KostO).
  2. III. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse (§ 13a Abs.2 FGG).
  3. IV. Wert des Beschwerdeverfahrens: 13.000 EUR (zu a = 3.000 EUR; zu b + c = je 5.000 EUR).

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