LG Lüneburg, 2020-12-18, 5 O 91/20

5 O 91/20Tribunal cantonal18 déc. 2020

Texte intégral

LG Lüneburg — 2020-12-18 — 5 O 91/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-18

Aktenzeichen: 5 O 91/20

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2020, 73193

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.464,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2020 zu zahlen. 2. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die auf dem Vorfall vom 06.07.2017 beruhen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte übergehen oder übergegangen sind. 3. 3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. 4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Wert: 8.000,00 €

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung der Geschädigten L. S. T.. Sie macht Ansprüche aus übergegangenen Recht, § 116 SGB X, auf Ersatz der Heilbehandlungskosten der Geschädigten in Höhe von 6.464,42 € geltend.

Dem liegt zugrunde, dass die Geschädigte am 06.07.2017 beim Sturz von einem Pferd der Beklagten schwer verletzt worden ist. Im Rahmen eines Springlehrganges zur Erlangung des Reitabzeichens IV der FN bockte das Pferd und warf die Geschädigte ab.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass sich der Unfall beim Anreiten auf einem im Parcours befindlichen Sprung ereignet habe und meint, hieraus ergebe sich eine Haftungsfreistellung des Tierhalters. Sie verweist weiter darauf, dass das Pferd der Beklagten nicht direkt an die Geschädigte, sondern an das Reitsportzentrum S. ausgeliehen worden sei, welches dann das Pferd der Klägerin zur Verfügung gestellt habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, insoweit wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 11.09.2020 und 04.12.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage ist begründet.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich § 833 BGB. Unstreitig ist die Beklagte Halterin des Pferdes, welches den Reitunfall durch ein typisches unberechenbares Verhalten, nämlich das Bocken des Pferdes im Rahmen eines Springtrainings verursacht hat. Es hat sich hier eine typische Tiergefahr verwirklicht, was den Anspruch aus § 833 BGB ohne Weiteres begründet. Ein Haftungsausschluss deswegen, weil die Geschädigte ein besonderes Risiko übernommen hätte, welches über das normale Risiko beim Springreiten hinausgeht - alleine die Tatsache des Springens an sich begründet nach der Rechtsprechung keine Übernahme eines besonderen Risikos - konnte nicht festgestellt werden. Zwar hat die Geschädigte mit einem ihr unbekannten Pferd an dem Lehrgang teilgenommen. Der Vorfall ereignete sich allerdings am letzten Tag des fünftägigen Lehrganges, so dass die Geschädigte bereits mehrere Tage mit dem Pferd vertraut geworden war und auch bereits mehrfach denselben Parcours absolviert hatte, ohne dass es zu irgendwelchen Anzeichen für eine Gefährlichkeit gekommen wäre. Zum anderen hat die Kammer festgestellt, dass die Geschädigte eine versierte Reiterin war, die bereits umfangreiche Turniererfahrungen hatte und für die der Übungsparcours in keiner Weise eine besondere Herausforderung darstellte. Dies hat sie absolut glaubhaft in ihrer Vernehmung ausgeführt. Aus ihrer Vernehmung hat sich auch ergeben, dass sich das Bocken des Pferdes ereignet hat, nachdem sie den Parcours bereits beendet hatte. Dies hat auch der Zeuge W. nicht in Abrede genommen, sodass es an dieser Stelle offenbleiben kann, ob die Behauptung der Beklagten, der Vorfall sei beim Anreiten eines Sprunges passiert in irgendeiner Weise geeignet wäre, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Auch für ein Mitverschulden der Geschädigten findet sich keinerlei Anhaltspunkt.

Die Frage, ob die Beklagte der Geschädigten das Pferd selbst oder über den Lehrgangsleiter W. zur Verfügung gestellt hat, ist zur Beurteilung der Tierhalterhaftung unerheblich. Diese greift unabhängig von den geschilderten Umständen ein.

Zur Höhe hat die Beklagte keinerlei Einwendungen erhoben, sodass antragsgemäß zu urteilen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am 18.12.2020

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