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5 U 271/23•OLG Celle, 2025-07-01, 5 U 271/23
Entscheidungsdatum: 2025-07-01
Aktenzeichen: 5 U 271/23
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 23328
[Grunde]Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass er zu prüfen haben wird, ob die Berufung des Klägers zulässig ist. Daran könnten ggf. deshalb Zweifel bestehen, weil dessen Berufungsbegründung vom 9. Januar 2024 möglicherweise nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht. Abschließend beraten hat dies der Senat noch nicht; selbstverständlich ist insoweit zunächst natürlich auch die Stellungnahme des Klägers abzuwarten.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, juris Rn. 7). Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZB 48/19, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, juris Rn. 7).
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 8).
Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - VI ZB 57/20, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 11). Einen "teilbaren Streitgegenstand" in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof beispielsweise bei einzelnen Positionen einer Rechnung als gegeben angesehen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 7).
a) Das Landgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt (LGU Seite 7), nämlich einmal auf den Aspekt "fehlende Bestimmtheit" und zum anderen auf den Aspekt "Rechtschutzbedürfnis".
b) Auf den erstgenannten Aspekt geht die Berufungsbegründung auf Seite 4 ein.
c) Hingegen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Berufungsbegründung des Klägers in formal korrekter Weise auf die letztgenannte Begründung eingeht: Zwar wird die diesbezügliche Thematik ("nach einem gewissen Zeitablauf gar nicht mehr als Verstoß gezählt wird" ) dort als solche durchaus angesprochen, nämlich in dem vierten Absatz auf Seite 6, in dem zweiten Absatz auf Seite 7 sowie in dem dritten Absatz auf Seite 14. Dies erfolgt dann aber immer entweder "am Rande" oder im Rahmen eines anderen rechtlichen Kontextes; auf die konkrete Argumentation des Landgerichts ("fehlendes Rechtschutzbedürfnis") geht die Berufungsbegründung hingegen - nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats - nicht ein.
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