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6 W 72/03•OLG Celle, 2003-07-14, 6 W 72/03
Entscheidungsdatum: 2003-07-14
Aktenzeichen: 6 W 72/03
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2003:0714.6W72.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 24152
In der Prozesskostenhilfesache pp. hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Juni 2003 gegen die teilweise Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs mit Beschluss des Landgerichts Hannover vom 13. Mai 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 14. Juli 2003 beschlossen :
Tenor: Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antragstellerin wird zur Durchsetzung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach ihrem am 9. August 2001 verstorbenen Vater ... Prozesskostenhilfe bewilligt in Höhe von 19.748,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2002. Ihr wird Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.
Die Ratenzahlungsanordnung im angefochtenen Beschluss gilt auch für die mit diesem Beschluss bewilligte Prozesskostenhilfe.
Gründe1Die Beschwerde ist begründet. Die beabsichtigte Verfolgung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bietet jedenfalls in der zuletzt mit der Beschwerdeschrift verfolgten Höhe Aussicht auf Erfolg, denn die von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen den behaupteten Anspruch (§ 2325 BGB). Er ergibt sich auf Grund folgender Berechnung:
2Wert der Schenkung:
3Wert des Hausgrundstücks am 22. 09.2.000.486.000,00 DM
41/2 ideelles ME 243.000,00 DM
5abzüglich des Nießbrauchs am Grundstück
6Jahreswert (24.383,00 DM) x 6,261 = 152.661,96 DM
7davon 1/2 Bruchteil 76.330,98 DM
8Schenkwert 166.669,02 DM
9Kaufkraftschwund (2000 : 2001 = 106,9 : 109,4; 170.566,80 DM
10vgl. Palandt/Brudermüller, 62. Aufl., § 1376 RN 29)
11Pflichtteilsquote 1/4 42.641,70 DM
12= 21.802,35 EUR
13Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Antragstellerin zu den Voraussetzungen des § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB mit Substanz vorgetragen. Zwar hat sie unter Vorlage des von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrswertgutachtens lediglich den Grundstückswert zum Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages über die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks (22. September 2000) mit 486.000,00 DM behauptet, nicht aber den Wert zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges und zum Zeitpunkt des Erbfalls. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es innerhalb des knapp einjährigen Zeitraumes zwischen Vertragsschluss und Erbfall überhaupt zu Wertveränderungen gekommen ist.
14Anspruchsmindernd und in der Sache richtig hat die Antragstellerin den Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs vom Grundstückswert abgesetzt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats haben der Erblasser und die Antragsgegnerin, die zusammen über den gemeinschaftlichen Gegenstand verfügt haben (BGH NJW 1994, 1470), sich den Nießbrauch an diesem gemeinschaftlichen Gegenstand vorbehalten. Diese Belastung mindert den Wert des Geschenks. Der abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt der Senat nicht (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Januar 2002, OLG Report 2002, 110). Denn diese höchst umstrittene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt nicht ausreichend, dass nur der Betrag dem Nachlass hinzugerechnet werden soll, der wertmäßig dem Nachlass zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten dadurch entzogen wird, dass die Vereinbarung einer Gegenleistung unterbleibt (Schenkung), mag dieser Anspruch auch durch einen niedrigeren Wert der weggegebenen Sache im Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt sein, um den Pflichtteilsberechtigten nicht besser zu stellen, als wenn der Erblasser sein Vermögen bis zu seinem Tode behalten hätte. Würde ein solches Grundstück verkauft, so wäre ein marktgerechter Kaufpreis, also die in den Nachlass fallende Gegenleistung, auch davon abhängig, ob die Übertragung mit oder ohne Nießbrauchsvorbehalt erfolgt. Darum muss der vorbehaltene Nießbrauch in jedem Falle abgesetzt werden. Dem allerdings trägt die Antragstellerin Rechnung.
15Ob in derartigen Fällen schon deshalb auf den Übertragungszeitpunkt abzustellen ist, weil der Schenkwert zu diesem Zeitpunkt in der Regel niedrigerer ist, als zum Zeitpunkt des Erbfalls, denn der abzusetzende Kapitalwert des Nießbrauchs schwindet mit Zeitablauf, kann dahinstehen.
16Bei Gesamtnießbrauchsberechtigten ist der Kapitalwert des Nießbrauchs nach der statistischen Lebenserwartung des statistisch Längerlebenden - das ist die Antragsgegnerin und nicht der Erblasser - nach Anlage 9 zu § 14 BewG (Fassung ab 01.01.1995) abzusetzen. Danach ergibt sich für eine 78 Jahre alte Frau ein Kapitalisierungsfaktor von 6,261. Den Jahreswert des Nießbrauchs hat die Antragstellerin in Anlehnung an den im Verkehrswertgutachten angesetzten Jahresreinertrag mit 24.383,00 DM behauptet. Er liegt damit noch unter dem Wert, den die Beteiligten in der notariellen Urkunde selbst mit 29.300,00 DM angegeben haben.
17Die Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin rechtfertigen darum den in der Beschwerdeinstanz gestellten Prozesskostenhilfeantrag in vollem Umfang.
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