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12 OA 81/05•OVG Niedersachsen, 2005-06-07, 12 OA 81/05
12 OA 81/05Tribunal administratif7 juin 2005
Entscheidungsdatum: 2005-06-07
Aktenzeichen: 12 OA 81/05
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2005:0607.12OA81.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 32198
In der Verwaltungsrechtssache hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 12. Senat - am 7. Juni 2005 durch den Berichterstatter beschlossen :
Tenor: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 26. Januar 2005 geändert.
Der Streitwert für das Verfahren 5 B 215/05 wird auf 10.000,--EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe1Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz dagegen begehrt, dass die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, CE, DE und T (mit den darin eingeschlossenen Klassen) sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit sofortiger Wirkung entzogen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Eilverfahren auf 20.000,--EUR festgesetzt (10.000,--EUR für die Fahrerlaubnis der Klasse CE und 2.500,--EUR für die Fahrerlaubnis der Klasse A, 2.500,--EUR als Berufszuschlag sowie 5.000,--EUR für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwertes, weil das Verwaltungsgericht die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes nicht berücksichtigt habe.
2Die Beschwerde des Antragstellers, über die gemäß den §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG der Berichterstatter entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren beläuft sich nach den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 10.000,--EUR.
3Der beschließende Senat verzichtet seit der Bekanntmachung des Streitwertkatalogs 2004 in allen ihm zugewiesenen Rechtsgebieten auf vom Katalog abweichende Streitwertannahmen. Im Interesse der Rechtsvereinheitlichung und Rechtsklarheit legt er den Katalog auch in verkehrsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, also u.a. bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, zu Grunde. Danach sind bei der Fahrerlaubnis der Klassen C und D der 1 1/2-fache Auffangwert, bei der Fahrerlaubnis der Klasse A der 1-fache Auffangwert und bei der Fahrerlaubnis der Klasse T der halbe Auffangwert anzunehmen. Sind - wie vorliegend - mehrere Fahrerlaubnisklassen betroffen, so legt der Senat seiner Streitwertfestsetzung nur noch die höchste streitbefangene Fahrerlaubnisklasse, und zwar (bei mehreren gleich hohen) nur einmal, zu Grunde. Eine Erhöhung wegen weiterer streitbefangener Klassen nimmt er in solchen Fällen selbst dann nicht mehr vor, wenn die maßgebliche Klasse die anderen Klassen nicht umfasst.
4Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend, da es u.a. sowohl um die Klasse C als auch um die Klasse D geht, der 1 1/2-fache Auffangwert anzunehmen. Diesem Betrag ist der 1/2 Auffangwert für die Klasse E hinzuzurechnen, da sie nicht selbstständig, sondern mit den Klassen C und D verbunden ist. Anzusetzen ist mithin der doppelte Auffangwert, also 10.000,--EUR. Für einen Berufszuschlag besteht nach dem Streitwertkatalog 2004 kein Raum mehr.
5Der vorliegend ebenfalls bestehende Streit um die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung führt zu einer weiteren Erhöhung des anzunehmenden Streitwerts, und zwar um den im Streitwertkatalog insoweit vorgesehenen 2-fachen Auffangwert, also 10.000,--EUR. Zwar erlischt diese Erlaubnis nach § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV automatisch mit der Entziehung einer Fahrerlaubnis im Sinne von § 6 FeV, so dass unter diesem Blickwinkel eine eigenständige rechtliche Bedeutung des Streits um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung fehlt. Für die Bemessung des Streitwerts ist indessen nicht diese rechtliche Automatik, sondern der durch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen bestimmte Wert der Sache für den Rechtsschutzsuchenden maßgebend. Dieser ist deutlich höher, wenn die gerichtliche Entscheidung neben der Fahrerlaubnis im Sinne von § 6 FeV auch die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung betrifft.
6[...].
7Eine Vorwegnahme der Hauptsache findet in Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in denen um den Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis gestritten wird, meistens - und auch hier - nicht statt, weil angesichts des (vom Verwaltungsgericht auch ausdrücklich hervorgehobenen) nur begrenzten Prüfungsumfangs im Eilverfahren regelmäßig noch Raum für eine weitere und nachhaltigere Überprüfung der Entziehungsverfügung im Hauptsacheverfahren bleibt.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).
Streitwertbeschluss:Der Streitwert für das Verfahren 5 B 215/05 wird auf 10.000,--EUR festgesetzt.
Der somit vorliegend anzunehmende Betrag von 20.000,--EUR ist - worauf beide Beteiligte im Beschwerdeverfahren zu Recht hinweisen - wegen der Vorläufigkeit des im Eilverfahren gewährten Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004), was den festzusetzenden Wert von 10.000,--EUR ergibt.
Dr. Claaßen
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