LAG Niedersachsen, 2005-12-09, 10 Sa 1169/05

10 Sa 1169/05Tribunal du travail9 déc. 2005

Texte intégral

LAG Niedersachsen — 2005-12-09 — 10 Sa 1169/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-09

Aktenzeichen: 10 Sa 1169/05

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2005:1209.10SA1169.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2005, 31427

Gründe

Gründe1Es wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 08.06.2005 - 4 Ca 546/04 - der Beklagten am 22.06.2005 zugestellt, die Berufung am 13.07.2005 eingelegt und am 22.08.2005 begründet worden ist.

2Die Beklagte stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 08.06.2005 - 4 Ca 546/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

3Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

4Der Kläger übergibt Original des Schriftsatzes vom 08.12.2005. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden

5Vergleich :

    1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch ordentliche Kündigung seitens der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen vom 29.07.2004'mit dem 31.12.2004 beendet worden.
    1. Das Arbeitsverhältnis ist bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß abgewickelt.
  1. 3.Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziffer 9 EStG von 40.000,00 EUR brutto. Darauf entfallende Steuern trägt im Innenverhältnis der Kläger.

Auf diese Summe wird die Abfindung aus dem Sozialplan vom 02.09.2004 angerechnet. Die Abfindung ist zahlbar bis spätestens 31.12.2005, eingehend auf das der Beklagten bekannte Gehaltskonto des Klägers.

Der Kläger verpflichtet sich, unverzüglich die Lohnsteuerkarte 2005 zum Zwecke der Abrechnung der Steuer der Beklagten zuzuleiten. 4. 4. Mit diesem Vergleich sind auch die Verfahren 1 Oa 476/05 und 1 Ca 660/05 vor dem Arbeitsgericht Osnabrück erledigt. 5. 5. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung - gleich welcher Art - erledigt. Urlaubsansprüche des Klägers sind erfüllt. 6. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

6vorgelesen und genehmigt

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Streitwertmitteilung für das Verfahren: 15.000,00 EUR (3 Gehälter zu je 5.000,00 EUR, wie aus den vorgelegten Abrechnungen ersichtlich ist), Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die miterledigten Verfahren 1 Ca 476/05 (15.000,00 EUR) und 1 Ca 660/05 (18.000,00 EUR): 33.000,00 EUR.

unterschrift unterschrift_first

Spelge

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