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2 T 272/00•LG Aurich, 2000-07-03, 2 T 272/00
Entscheidungsdatum: 2000-07-03
Aktenzeichen: 2 T 272/00
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2000, 42062
Tenor: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß der Kammer vom 05.06.2000 wird zurückgewiesen.
GründeFür die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist der mutmaßliche Verlauf eines streitigen Verfahrens maßgeblich und nicht der Inhalt eines unter gegenseitigem Nachgeben geschlossenen Vergleichs.
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