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1 Ws 635/08•OLG Oldenburg, 2008-10-23, 1 Ws 635/08
Entscheidungsdatum: 2008-10-23
Aktenzeichen: 1 Ws 635/08
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2008:1023.1WS635.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2008, 23902
In dem Strafverfahren ... hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... beschlossen :
Tenor: 1. 1.Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die mit Beschluss vom 21. August 2008 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Oldenburg, mit welcher die Ablehnung einer von der Verteidigung beantragten Terminsverlegung durch das Amtsgericht Delmenhorst und der vom Amtsgericht bestimmte Termin aufgehoben worden sind, wird als unzulässig verworfen. 2. 2.Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 21. August 2008 wird als unzulässig verworfen. 3. 3.Die Kosten der Rechtsmittel und insoweit dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen trägt gemäß §§ 473 Abs. 1 und 2 StPO die Staatskasse.
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