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1 A 2/23•VG Göttingen, 2025-05-28, 1 A 2/23
Entscheidungsdatum: 2025-05-28
Aktenzeichen: 1 A 2/23
ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2025:0528.1A2.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33409
[Tatbestand]Die Kläger wehren sich gegen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Befahrung der sog. Fußgängerzone II (Busring) in A-Stadt.
Der Kläger zu 1.) ist zusammen mit seiner Ehefrau Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Klägerin zu 2.), welcher ein 2005 erworbenes saniertes Gebäude an der A-Straße in der Göttinger Innenstadt gehört. Der Kläger zu 1.) führt an diesem Standort zugleich ein Unternehmen im Bereich der Augenoptik, der Klägerin zu 3.).
Die K., die seit 1970 als öffentliche Straße gewidmet ist, ist Teil der sog. Fußgängerzone II (Busring) in A-Stadt. Grundlage hierfür ist der Ratsbeschluss vom 03.02.1978, bekanntgemacht am 18.02.1978, durch welchen die K. zur Fußgängerzone II (Busring) teileingezogen wurde (vgl. Anlage 1 zur Teileinziehung der Fußgängerzone I und der Fußgängerzone II (Busring), Bl. 4 f., 131 ff. der Gerichtsakte). Nach der Bekanntmachung der Teileinziehung ist Busverkehr in der Fußgängerzone II ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Laut einer Auskunft der Beigeladenen aus dem Jahr 2022 fahren wöchentlich 2.950, monatlich 11.800 Busse mit einer Masse zwischen 17.000 und 30.000 kg durch die K..
Seit 2004 erteilt die Beklagte der Beigeladenen für die von ihr betriebenen Linienbusse fortlaufend befristete Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO, dies unter anderem mit Bescheid vom 15.03.2021, befristet bis zum 15.03.2024. Hiernach wurde der Beigeladenen eine Ausnahme von der Beschränkung erteilt, in den für den Linienbusverkehr freigegebenen Teilen der Fußgängerzone II (Busring) die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit (Schritttempo, § 41 Abs. 2 StVO, Z 242) einzuhalten. Unter "Auflagen" heißt es im Bescheid vom 15.03.2021, die zulässige Höchstgeschwindigkeit werde auf 20 km/h festgesetzt (Ziff. 2) und die Verhaltensregeln des § 3 StVO sowie der absolute Vorrang des Fußgängers in der Fußgängerzone gem. § 25 StVO seien zu beachten und das Fahrpersonal sei entsprechend einzuweisen (Ziff. 3). Die Beklagte übermittelte dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger den Bescheid per E-Mail am 29.12.2021. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Beklagte erteilt außerdem regelmäßig nach Maßgabe des Ratsbeschlusses zur Teileinziehung der Fußgängerzone I und II i.V.m. der dazugehörigen Anlage 2 (Bl. 4 ff. der Gerichtsakte) anlassbezogene Sonderdurchfahrtserlaubnisse.
Die Kläger haben am 30.12.2022 Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie vor, die Klage sei zulässig. Sie seien klagebefugt. Denn die Einrichtung der Fußgängerzone gehe mit Schutzpflichten gem. § 41 StVO i.V.m. Zeichen 242.1 einher. Dies betreffe den Schutz von Fußgängern vor Gefährdungen und Belästigungen durch Kraftfahrzeuge. Zwar könnten die Straßenverkehrsbehörden gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StvO Ausnahmegenehmigungen von den Verboten oder Beschränkungen der Vorschriftszeichen zulassen. Hierbei müssten sie jedoch im Rahmen der straßenrechtlichen Widmung handeln und dürften nur in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilen. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen werde ein Individualrechtsgut des betroffenen Bürgers auf Schutz vor Straßenverkehrsgefahren verletzt. Der Kläger zu 1.) sei in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da ein erhöhtes Unfallrisiko für ihn als Fußgänger bestehe und er Lärm und Schadstoffimmissionen der Busse ausgesetzt sei. Die Klägerin zu 2.) sei in ihrer Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt, weil sich durch Schwingungen der Busse Risse an der Gebäudefassade bildeten. Die Klägerin zu 3.) sei in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, da die Ausgestaltung der K. für Interessenten unattraktiv sei. Die Klage sei auch begründet. Die an die Beigeladene am 15.03.2021 erteilte Ausnahmegenehmigung sei rechtswidrig, da die Beklagte hiermit ihr Ermessen überschreite. Die Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO würde das Schutzgut der dispensierten Norm, die Sicherheit des Fußgängerverkehrs, welche ein Befahren mit Schrittgeschwindigkeit (max. 7 km/h) gebiete (§ 41 StVO, Verkehrszeichen Zeichen 242.1 i.V.m. Zeichen 239 Nr. 2), wesentlich beeinträchtigen und die Kläger in ihren Grundrechten verletzen. Die straßenrechtliche Widmung der K. als Fußgängerzone werde durch die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung faktisch zunichte gemacht. Hierdurch würde der Vorbehalt des Straßenrechts vor dem Straßenverkehrsrecht missachtet. Denn das Verkehrsaufkommen in der K., vor allem durch Linienbusse, sei immens. Durchschnittlich fahre alle 1,7 Minuten ein Bus durch die K.. Dies verursache eine große Belastung durch Schadstoffe sowie durch Lärm. Vor allem aber würden Fußgänger erheblich gefährdet, wenn die Busse bis zu 20 km/h fahren dürften und diese Höchstgeschwindigkeit in der Praxis vielfach noch überschritten werde. Da der Handwerker- und Lieferverkehr stetig zunehme, sei der eigentliche "Gehweg" am Rande der Fahrbahn oft zugeparkt. Ein Spazieren in der "Fahrbahnmitte" sei nicht möglich, sofern man nicht umgehend angehupt, angepöbelt oder angefahren werden wolle. Bezüglich der vorbeugenden Unterlassungsklage sei das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da nachträglicher Rechtsschutz nicht effektiv sei, weil die Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwGO den Klägern nicht bekanntgegeben würden. Der Antrag zu 3.) sei begründet, da die Beklagte Sonderdurchfahrtserlaubnisse an hierzu nicht Berechtigte erteile. Laut Auskunft von Februar 2022 habe sie im Jahr 2021 2.133 Sonderdurchfahrtserlaubnisse, 790 Einzeldurchfahrtserlaubnisse und 2.486 Handwerkerparkausweise für die Fußgängerzone ausgestellt. Nehme man an, dass diese auch jeweils für drei Jahre erteilt würden, seien 10.000 bis 15.000 Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone im Umlauf. Eine große Anzahl an Lieferfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Kraftfahrzeugfahrern, die ohne Erlaubnis die Fußgängerzone II befahren würden, kämen hinzu. Häufig würden Inhaber einer Ausnahmegenehmigung diese missbräuchlich zu Zwecken nutzen, die nicht von der Genehmigung gedeckt seien.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
Nachdem die Befristung des ursprünglich angefochtenen Bescheids abgelaufen war, hat die Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 04.03.2024, befristet bis zum 15.03.2025, sowie mit Bescheid vom 07.03.2025, befristet bis zum 15.03.2026, inhaltlich identische Ausnahmegenehmigungen mit der Überschrift "Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), Ergänzung der Genehmigung vom 15.03.2021" erteilt. Die Bescheide enthalten eine Rechtsbehelfsbelehrung und sind dem Prozessbevollmächtigten der Kläger durch das Gericht am 09.05.2025 übermittelt worden. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 1.) angefochtene Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2021 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen nunmehr,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei schon unzulässig. Die Klägerinnen zu 2.) und 3.) seien nicht klagebefugt, da keine Rechtsverletzung erkennbar sei, zumal die Klage sich nicht gegen die Zulassung des Busverkehrs überhaupt, sondern gegen die von diesen gefahrene höhere Geschwindigkeit von 20 km/h richte. Die Klage sei zudem unbegründet. Die Ausnahmegenehmigung für die Beigeladene sei rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO könnten entsprechende Genehmigungen auch die Überschreitung der in Fußgängerzonen geltenden Schrittgeschwindigkeit betreffen. Die zugelassene Geschwindigkeit sei angemessen, da die Busse das gesamte Stadtgebiet in zumutbarer Taktung ohne unverhältnismäßige Wartezeiten versorgen müssten. Die Innenstadt müsse für die Bevölkerung, vor allem für ältere Menschen und Menschen mit Gehbehinderungen, erreichbar sein. Einen alternativen Busring könne es aufgrund des Straßennetzes nicht geben. Würden die Busse in Schrittgeschwindigkeit fahren, ergäbe sich eine Verdreifachung der Fahrzeit durch den Busring. Zudem würden bei Beibehaltung der Bustaktung erhebliche Mehrkosten entstehen, weil der Bedarf an Bussen und Personal steigen würde. Es ergäbe sich ein Mehrbedarf von 12 Bussen und ca. 40 Mitarbeitern. Zu einer konkreten Gefährdung von Fußgängern komme es nicht, zumal es sich bei der K. um eine Einbahnstraße handele. Eine jüngst eingeleitete Untersuchung zum Unfallgeschehen habe ergeben, dass in der K. kaum Unfälle passierten. Im Hinblick auf die von den Bussen ausgestoßenen Immissionen und etwaigen Lärm sei zu beachten, dass die Beigeladene ihren Betrieb zunehmend auf elektrifizierte Busse umstelle. Da bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit eine höhere Zahl an Bussen eingesetzt werden müsste, würden sich die von diesen ausgehenden Immissionen sogar erhöhen. Der Antrag zu 3.) sei schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte keine Ausnahmegenehmigungen erteile, die über die nach Anlage 2 zur Teileinziehung zugelassenen Ausnahmefälle hinausgingen. Überdies sei 2019 eine interne Richtlinie mit der Maßgabe angepasst worden, die Erteilung von Sonderdurchfahrtserlaubnissen nunmehr restriktiver zu handhaben. Zudem würden ab Ende des Jahres Blitzer in der Innenstadt installiert, die jeden erfassen würden, der die Innenstadt ohne Genehmigung befahre.
Die Beigeladene beantragt,
die Klageanträge zu 1.) und 2.) abzuweisen.
Sie trägt vor, die Klage sei mangels Klagebefugnis der Kläger unzulässig. Die Ausgestaltung als Fußgängerzone gem. § 41 StVO i.V.m. Zeichen 242.1 diene allein öffentlichen Interessen. Auch aus § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO folge kein anderes Ergebnis, da die Norm nicht drittschützend sei. Die Kläger seien nicht anders als die Allgemeinheit von der Ausnahmegenehmigung der Beigeladenen betroffen. Die Kläger würden mit der Klage eine Umgestaltung der Fußgängerzone begehren, was jedoch eine politische, verwaltungsinterne Entscheidung sei. Die Anfechtungsklage sei ferner unbegründet. Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sei ermessensfehlerfrei. Sie bringe die Interessen der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der Taktung bei angemessener Dauer der Fahrt mit dem Interesse der Beklagten an der Versorgung der Bevölkerung mit einem guten ÖPNV-Angebot sowie einem sicheren Straßenverkehr in Ausgleich. Die Umstellung auf elektrifizierte Busse schreite voran. Derzeit seien bereits 40 Prozent ihrer Busse elektrifiziert. Es handele sich um hybride Busse, die in der Fußgängerzone voll elektrisch fahren würden. Von den noch verbliebenen Dieselbussen würden ca. sechs pro Jahr gegen Elektrobusse ausgetauscht werden. Bis 2031/2032 sei die Umstellung abgeschlossen. Die Klage habe auch im Übrigen keinen Erfolg. Der Antrag zu 2.) sei ebenfalls unzulässig. Das besondere Rechtsschutzbedürfnis liege nicht vor. Es sei zu erwarten, dass sich die Behörde an ein etwaiges Sachurteil bezüglich der Anfechtungsklage halten werde. Auch der Antrag zu 3.) sei unzulässig, da das Rechtsschutzbegehren unbestimmt sei. Allein in der wiederholten Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sei kein rechtswidriges Handeln zu sehen, weil jeweils vorab geprüft würde, ob die Voraussetzungen weiter vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsakt Bezug genommen.
EntscheidungsgründeI.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
II.
Hinsichtlich des Antrags zu 1.), die Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO zur Erlaubnis des Betriebs von Linienbussen mit höherer als der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit in der Fußgängerzone II (Busring), erteilt gegenüber der Beigeladenen am 07.03.2025, aufzuheben, ist die Klage zulässigerweise dahingehend geändert worden, dass sie sich gegen die Ausnahmegenehmigung vom 07.03.2025 richtet (vgl. zu dieser Konstellation, dass bei einem solchen sog. Kettenverwaltungsakt ein vollständig neuer Verwaltungsakt, nämlich das neue "Kettenglied", erlassen und dieser in das Verfahren einbezogen wird: Schröder , NVwZ 2007, 532, 535; zu "Ketten-Verwaltungsakten" näher Stelkens /Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. A. 2023, § 35 Rn. 74). Die Klageänderung ist gem. § 91 Abs. 1, 2. Var. VwGO sachdienlich. Der bisherige Prozessstoff kann verwertet werden, weil der Ausgangsbescheid vom 15.03.2021 nach Ablauf der gem. § 46 Abs. 3 S. 1 StVO, § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG angeordneten auflösenden Befristung der Sache nach "verlängert" wurde und inhaltlich mit dem neuen Bescheid identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1982 - 1 C 157.79 -, juris Rn. 21; Schröder , NVwZ 2007, 532, 535).
Die Klage ist insoweit für die Klägerin zu 3.) bereits unzulässig (hierzu 1.); im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet (hierzu 2.).
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Im Rahmen einer - hier vorliegenden - Drittanfechtungsklage eines Nicht-Adressaten gegen einen den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt ist die Klagebefugnis gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass subjektive eigene Rechte oder anderweitig rechtlich geschützte Interessen des Dritten verletzt sind (Wysk , VwGO, 04. Aufl. 2025, § 42 Rn. 129). Die jeweilige Norm, auf die sich der Dritte beruft, muss (zumindest auch) seinem Schutz zu dienen bestimmt sein, d. h. die rechtswidrige Regelung muss auf einer drittschützenden Norm beruhen (Riese , in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VerwR/VwGO, § 113 Rn. 31, Juni 2017). Hieran fehlt es, wenn der Einzelne nur faktisch begünstigt ist und es sich bei der durch die Norm bewirkten Begünstigung des Bürgers um einen bloßen Rechtsreflex handelt (Wahl , in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VerwR/VwGO, § 113 Rn. 95, Aug. 2024; Voßkuhle , JuS 2009, 16, 17). Die Norm muss erkennen lassen, dass ein Personenkreis geschützt werden soll, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (für den Nachbarschutz im Baurecht: Voßkuhle , JuS 2009, 16, 17 f.).
Rechtsgrundlage der hier angefochtenen Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO. Nach dieser Norm können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller - gemäß Absatz 3 S. 1 auch (wie hier) befristet - Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch die Vorschriftszeichen gem. § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 zur StVO erlassen sind, genehmigen. Sie können insbesondere von dem in einer Fußgängerzone geltenden Gebot, Schrittgeschwindigkeit zu fahren (Zeichen 242.1 Nummer 2, Zeichen 239 Nummer 2 der Anlage 2 zur StVO), eine Ausnahme genehmigen.
§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO räumt der Behörde Ermessen ein. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot überwiegen, von dem dispensiert werden soll. Die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Belange sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen desjenigen, der die Ausnahmeerlaubnis begehrt, abzuwägen (Bay. VGH, Beschl. v. 16.04.1998 - 11 B 97.833 - NZV 1998, 390, 391 [OVG Sachsen 05.03.1998 - 3 S 132/98]; BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - NZV 1994, 244 ff.; vgl. auch Nieders. OVG, Urt. v. 09.08.1978 - IV OVG A 69/77 - NJW 1979, 1422 f.; Hentschel/König (Hrsg.), StVR/StVO, 48. A. 2025, § 46 Rn. 23a). Neben öffentlichen Belangen sind qualifizierte Anliegerinteressen in der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Sauthoff , Öff. Straßen, 3. A. 2020, § 25 Rn. 1323; so auch aus der straßenrechtlichen Perspektive: Nieders. OVG, Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, NVwZ-RR 2018, 472, 473 f. Rn. 6 f.).
Welche qualifizierten Anliegerinteressen zu berücksichtigen sind, ergibt sich bei der Anwendung von § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO aus dem Schutzzweck des Verkehrszeichens, von dem eine Ausnahme gewährt wird, hier dem in einer Fußgängerzone II nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, Var. 1 StVO angeordneten Gebot, Schrittgeschwindigkeit zu fahren (Zeichen 242.1 Nummer 2, Zeichen 239 Nummer 2 der Anlage 2 zur StVO).
Zwar ist § 45 Abs. 1 StVO, der die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, NJW 1986, 2655, 2656). § 45 Abs. 1 StVO vermittelt damit keinen weiteren Drittschutz als § 46 StVO. Mit der straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung einer Fußgängerzone vollzieht die Straßenverkehrsbehörde außerdem lediglich die Entscheidung des Trägers der Straßenbaulast. Denn § 45 Abs. 1b Nr. 3 StVO räumt den Straßenverkehrsbehörden nicht die Befugnis ein, über die Einrichtung eines solchen Bereichs selbst zu entscheiden, sondern ermächtigt sie allein zu Maßnahmen zur Kennzeichnung der Fußgängerzone (vgl. näher Sauthoff , Öff. Straßen, 3. A. 2020, § 23 Rn. 1219). Da die straßenrechtliche Teileinziehung aus "überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls" (§ 8 Abs. 1 S. 2 NStrG) erfolgt, besteht auch straßenverkehrsrechtlich für Anlieger grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Einrichtung und Aufrechterhaltung eines bestimmten verkehrsrechtlichen Bereichs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.01.2009 - 5 S 149/08 -, NVwZ-RR 2009, 508, 510; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.06.2005 - 1 L 488/04 -, juris Rn. 37).
Nach der Rechtsprechung können sich aber für Straßenanlieger Schutzansprüche vor Einwirkungen des Straßenverkehrs ergeben, die "das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen" (BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, NJW 1986, 2655, 2656; OVG Bremen, Urt. v. 13.12.2022 - 1 LC 64/22 -, juris Rn. 83 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.01.2009 - 5 S 149/08 -, NVwZ-RR 2009, 508, 510). Nicht nur bei grundrechtsgefährdenden, sondern auch bei "billigerweise nicht mehr zuzumutenden Verkehrseinwirkungen" im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO ("Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen") haben Anlieger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde, die ihre Individualinteressen berücksichtigt (BVerwG, Urt. v. 22.12. 1993 - 11 C 45.92 -, NZV 1994, 244, 245, bezüglich des Verkehrszeichens Nr. 262, durch welches eine Gemeindestraße für LKW mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t gesperrt wurde).
a.
Nach dieser Maßgabe können sich nur der Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) auf die Möglichkeit der Verletzung qualifizierter Anliegerinteressen berufen.
Der Kläger zu 1.) ist Anlieger, auch wenn er nicht in der K. wohnt. Der Begriff des "Anliegers" ist nicht auf dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte, wie Eigentümer Mieter etc. beschränkt, sondern erstreckt sich auf Personen, die aus sonstigem Grunde öffentlich-rechtlicher oder privater Art auf eine gewisse Dauer zum Betreten oder Nutzen des anliegenden Grundstücks befugt sind (BGH, Beschl. v. 09.07.1965 - 4 StR 191/65 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 -, juris Rn. 20 ff.; Redler , NZV 2022, 16 ff.).
Der Kläger ist zwar nicht selbst (Mit-)Eigentümer des Gebäudes an der K. und kann nicht über einen etwaigen ideellen Anteil isoliert verfügen, denn das Gebäude steht im Gesamthandseigentum der Klägerin zu 2.) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zu den Eigentumsverhältnissen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Unterschieden zum Miteigentum als Bruchteilsberechtigung: Müller , in: Gsell u.a.(Hrsg.), beck-online Großkommentar, 2025, § 1998 Rn. 4, 6 f.). Jedoch ist er zusammen mit seiner Ehefrau zur Nutzung des Gebäudes im Rahmen der Gesamthandsgemeinschaft berechtigt und als Inhaber eines dort befindlichen Optikergeschäfts zu beruflichen Zwecken auf die Nutzung des Gebäudes angewiesen.
Ein subjektives öffentliches Recht kann sich für den Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) im Hinblick auf ein erhöhtes Unfallrisiko und unzumutbare Lärm- oder Schadstoffimmissionen über eine entsprechende Anwendung von § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 1b S. 1 Nr. 3, Var. 1 StVO i.V.m. dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG bzw. der Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 Abs. 1 GG ergeben.
Im Hinblick auf den Kläger zu 1.) als natürliche Person ist nicht ausgeschlossen, dass die Ausnahmegenehmigung zu einer Gefährdung seines Grundrechts auf körperliche Integrität oder unzumutbare Lärm- oder Schadstoffemissionen führt. Denn es ist jedenfalls denkbar, dass die zugelassene Höchstgeschwindigkeit im Vergleich zu einem Befahren mit Schrittgeschwindigkeit zu einem erhöhten Unfallrisiko oder zu einer erhöhten Lärm- und Schadstoffbelastung führt und die Zumutbarkeitsschwelle hierdurch überschritten wird.
Im Hinblick auf die Klägerin zu 2.) kann ein Eingriff in der Eigentumsfreiheit in Form des Anliegergebrauchs nicht ausgeschlossen werden.
Im Hinblick auf die vorgetragenen Gebäudeschäden ist ein Kausalzusammenhang zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung zwar nicht ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin zu 2.) das Gebäude vor 20 Jahren erwarb und sanierte, ist bei Rissen in der Gebäudefassade davon auszugehen, dass es sich um altersbedingte Erscheinungen handelt. Gegenteilige Anhaltspunkte, die einen Kausalzusammenhang zur streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung darlegen würden, sind weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich.
Auch die Klägerin zu 2.) kann sich jedoch darauf berufen, dass die höhere Geschwindigkeit der Busse zu einer Steigerung der Lärm- und Schadstoffbelastung in der Luft führen kann. Der durch das jeweilige Straßenrecht gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG geprägte und insoweit von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Anliegergebrauch ist zwar auf das für die angemessene Nutzung des Grundeigentums Erforderliche beschränkt. Garantiert ist nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZRR1999, 1341 f.). Umfasst ist jedoch für Anlieger neben dem Zugang zum Grundstück und seiner Erschließung (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 - NVwZ-RR 2018, 472, 473 f. Rn. 6 f.) ein gesteigerter Gemeingebrauch. Geschützt ist eine gewisse, nicht verkehrszweckgerichtete Inanspruchnahme der öffentlichen Straße einschließlich des dazu gehörigen Luftraums, soweit dies für eine angemessene Nutzung des Anliegergrundstücks oder des Anliegergewerbebetriebs erforderlich ist und die Nutzung sich im Rahmen des Ortsüblichen und der Gemeinverträglichkeit hält (Papier/Shirvani , in: Dürig/Herzog/Scholz (Hrsg.), GG, Art. 14 Rn. 225 [April 2018]). Gewährleistet ist die Möglichkeit eines "Kontakts nach außen". Dies schließt den freien Zutritt von Licht und Luft zu dem jeweiligen Gebäude ein. Ein Eingriff in das Eigentum kommt in Betracht, wenn der Zutritt von Licht und Luft zum Anliegergrundstück auf Dauer unterbrochen oder erheblich beeinträchtigt wird (vgl. § 20 Abs. 8 NStrG; zum Ganzen Papier/Shirvani , in: Dürig/Herzog/Scholz (Hrsg.), GG, Art. 14 Rn. 221 [April 2018]).
Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass die mit der Ausnahmegenehmigung zugelassene höhere Geschwindigkeit zu einer Zunahme von Schadstoffemissionen im Bereich des klägerischen Gebäudes führt und die Luftqualität hierdurch erheblich beeinträchtigt wird.
b.
Die Klägerin zu 3.) ist nicht klagebefugt. Sie kann keine grundrechtsgefährdenden oder billigerweise nicht mehr zumutbaren Einwirkungen auf ihr Anliegergebrauchsrecht oder ihre Berufsfreiheit geltend machen.
Zwar umfasst der Anliegergebrauch als gesteigerter Gemeingebrauch auch, wie dargelegt, den "Kontakt nach außen". Die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Anliegergrundstückes wird in einem angemessenen Maß gesichert (vgl. Wohlfarth , in: Haus/Krumm/Quarch (Hrsg.), Gesamtes Verkehrsrecht, 3. A. 2021, FStrG, § 8a Rn. 2). Dies umfasst ein werbendes Einwirken auf Passanten (Sauthoff , Öff. Straßen, 3. A. 2020, § 7 Rn. 351, näher Rn. 372) und die Nutzung der Straße als Kommunikationsmittel (Sauthoff , Öff. Straßen, 3. A. 2020, § 7 Rn. 370). Einen Anspruch auf Schaffung oder Beibehaltung bestimmter situationsbedingter Lagevorteile haben Anlieger jedoch nicht (Wohlfarth , in: Haus/Krumm/Quarch (Hrsg.), Gesamtes Verkehrsrecht, 3. A. 2021, FStrG, § 8a Rn. 4).
Inwieweit der Kontakt zu Kunden oder ein werbendes Einwirken auf Passanten in der K. für die Klägerin zu 3.) dadurch erschwert würde, dass die Busse nicht mit Schritttempo, sondern mit bis zu 20 km/h an ihrem Geschäft vorbeifahren, ist weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Der Umstand, dass die Lage des Geschäfts für Kunden weniger attraktiv geworden ist, genügt nach den vorgenannten Maßstäben für eine Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs nicht. Aus diesen Gründen ist auch nicht erkennbar, inwieweit sich die Klägerin zu 3.) auf eine Beeinträchtigung in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welches ebenfalls werbende Tätigkeiten schützt (vgl. Jarass /Pieroth, GG, 18. A. 2024, Art. 12 Rn. 12), berufen könnte.
Etwas anderes ergibt sich für die Klägerin zu 3.) auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem erweiterten Verständnis der Abwehrrechte von Anliegern gegen ein weiträumiges, gegen § 12 Abs. 4 und 4a StVO verstoßendes Gehwegparken (BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, NVwZ 2024, 1838, 1842 Rn. 45). Hiernach können individuelle Rücksichtnahme und Drittschutz unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erreichen der Unzumutbarkeitsschwelle geboten sein; unter Umständen kann Anliegern ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein behördliches Einschreiten gegen verbotswidriges Gehwegparken in einem räumlich begrenzten Bereich vor ihrem Grundstück zustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, NVwZ 2024, 1838, 1841 Rn. 24 f.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.01.2009 - 5 S 149/08 -, NVwZ-RR 2009, 508, 510 und VG Koblenz, Urt. v. 09.05.2011 - 4 K 932/10 -, NJW 2011, 3049, 3050). Es kann offenbleiben, ob die Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar ist. Denn der Klägerin zu 3.) geht es auch nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung um rein wirtschaftliche Interessen, die vom Schutzzweck der Einrichtung einer Fußgängerzone nicht gedeckt sind (vgl. auch: Sauthoff , in: MüKo-StVO, 1. A. 2016, § 46 Rn 24, dem zufolge wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe Dritter grundsätzlich nicht zur Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung herangezogen werden dürften, da das Straßenverkehrsrecht wettbewerbsneutral sei).
Soweit die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1.) zulässig ist, ist sie unbegründet. Die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung zugunsten der Beigeladenen verletzt den Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) nicht in ihren drittschützenden Rechten gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ob die Ausnahmegenehmigung (objektiv) rechtswidrig ist, kann dahingestellt bleiben, weil sich die Kläger zu 1.) und 2.) auf diese Rechtswidrigkeit nicht berufen könnten.
Prüfungsmaßstab des Gerichts ist, wie dargelegt, allein die Frage, ob der Kläger zu 1.) oder die Klägerin zu 2.) durch die gem. § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erteilte Ausnahmegenehmigung grundrechtsgefährdenden oder billigerweise nicht mehr zumutbaren Verkehrseinwirkungen im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 1, 1b S. 1 Nr. 3, Var. 1 StVO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ausgesetzt sind (s. unter II. 2. a.) oder sie Drittschutz unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot bereits vor Erreichen der Unzumutbarkeitsschwelle beanspruchen können (s. unter II. 2. b.). Im Übrigen ist der Prüfungsmaßstab nicht auf die Frage beschränkt, ob durch die "Verlängerung" der Ausnahmegenehmigung eine "zusätzliche" bzw. erstmalige Belastung entstanden ist. Das Gericht hat den neuen Bescheid zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG derselben umfassenden - hier aufgrund der Drittanfechtungssituation auf die oben beschriebene Prüfung beschränkten - Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen, wie es sie bei der Überprüfung des Ausgangsbescheids der Fall vorgenommen hätte (vgl. zu dieser Konstellation von sog. Kettenverwaltungsakten auch OVG NRW, Urt. v. 23.01.1998 - 20 A 3642/91 -, BeckRS 1998, 153101 Rn. 23; Stelkens /Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. A. 2023, § 36 Rn. 74; Schröder, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VerwR/VwVfG, § 36 Rn. 51 [Juli 2020]; kritisch Schröder , NVwZ 2007, 532, 535). Denn der "Kettenverwaltungsakt" beruht, entsprechend dem Zweck der auflösenden Befristung des Ausgangsbescheids, auf einer neuen vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ersetzt den vorherigen Bescheid (vgl. Schröder , NVwZ 2007, 532, 535).
a.
Wie dargelegt können für Straßenanlieger Ansprüche auf Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs entstehen, die "das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen" (BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, NJW 1986, 2655, 2656; OVG Bremen, Urt. v. 13.12.2022 - 1 LC 64/22 -, juris Rn. 88; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.01.2009 - 5 S 149/08 -, NVwZ-RR 2009, 508, 510). Dies wurde insbesondere im Rahmen von § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO ("Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen") und bei Anliegern eines verkehrsberuhigten Bereichs gem. § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 1b Nr. 4, Abs. 9 S. 2 StVO angenommen (VG Koblenz, Urt. v. 09.05.2011 - 4 K 932/10 -, NJW 2011, 3049, 3050; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.01.2009 - 5 S 149/08 -, NVwZ-RR 2009, 508, 510). Dieser Schutz vor unzumutbaren Einwirkungen auf die Verkehrssicherheit oder die Lärm- und Schadstoffbelastung lässt sich auf die Fußgängerzone übertragen, da es sich bei ihr um die "höchste Form" eines verkehrsberuhigten Bereichs handelt.
Eine Verletzung drittschützender Rechte setzt jedoch voraus, dass die Belange des Betroffenen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, NVwZ 2024, 1838, 1839, 1842 Rn. 20, 45 f.; OVG Bremen, Urt. v. 13.12.2022 - 1 LC 64/22 -, juris Rn. 92; vgl. auch die entsprechenden Maßstäbe aus dem Baurecht, wonach für nachbarlichen Drittschutz erforderlich ist, dass die nachbarlichen Belange in qualifizierter Weise beeinträchtigt sind: OVG Bremen, Beschl. V. 05.10.2021 - 1 B 310/21 -, juris Rn. 92). Bloße Belästigungen oder gelegentlich auftretende Unannehmlichkeiten genügen nicht. Vielmehr muss das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß überschritten werden (OVG Bremen, Urt. v. 13.12.2022 - 1 LC 64/22 -, juris Rn. 93).
Nach diesem Maßstab ist eine solche qualifizierte und individualisierte Betroffenheit des Klägers zu 1.) und der Klägerin zu 2.) nicht erkennbar. In Bezug auf die sich für sie durch die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung ergebende negative Folgen tragen die Kläger ungeachtet des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO die Darlegungs- und (materielle) Beweislast, da es sich hierbei um eine für sie günstige Tatsache handelt (vgl. zu diesem Aspekt Schübel-Pfister , in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 16. A. 2022, § 86 Rn. 5; zu den Substantiierungsanforderungen bei der Darlegung von Tatsachen s. etwa Dawin/Panzer , in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VerwR/VwGO, § 86 Rn. 72 ff. [Feb. 2021]; Schmidt-Kötters , in: Posser/Wolff/Decker (Hrsg.), BeckOK-VwGO, 73. Ed. 2025, § 42 Rn. 210).
aa.
Dass sich das Unfallrisiko erhöht hat und dies in einem Kausalzusammenhang zur streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung steht, ist weder dem klägerischen Vortrag noch anderweitigen Anhaltspunkten zu entnehmen.
Streitgegenstand ist nicht die Zulassung des Busverkehrs überhaupt, sondern allein die zugelassene Höchstgeschwindigkeit. Die Differenz zwischen der erlaubten Schrittgeschwindigkeit zur zugelassenen Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 bis maximal 16 km/h, wenn man, wie überwiegend angenommen, unter "Schrittgeschwindigkeit" eine Geschwindigkeit von maximal 10 km/h versteht (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 77; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.10.2017, 22 U 124/15, BeckRS 2017, 156883 Rn. 41 ff.; Siedler, NZV 2023, 251, 252 Rn. 15).
Gegen ein erhöhtes Unfallrisiko für Fußgänger spricht, dass die eigentliche Fahrspur und der "Gehweg" in der K. optisch erkennbar auseinandergehalten werden. Die Fahrbahn ist asphaltiert, der "Gehweg" gepflastert; ein Bordstein trennt den Gehweg von der Fahrspur ab. Der Gehweg selbst verläuft auf beiden Seiten der Straße und beträgt auf der dem klägerischen Gebäude zugewandten Seite schätzungsweise mehr als zwei Meter. Dass der Gehweg dauerhaft und vollständig zugeparkt wäre, ist nicht ersichtlich. Die Verkehrssituation an der K. ist übersichtlich. Es handelt sich bei ihr um eine geradlinig verlaufende Einbahnstraße. Die Busse können mit gleichmäßiger Geschwindigkeit fahren; eine Bushaltestelle, die ein Abstoppen und Anfahren der Busse bedingen würden, befindet sich in der Umgebung des Hauses A-Straße nicht. Die Beklagte hat durch die Auflage in Ziff. 3 des Bescheids Vorkehrungen getroffen, dass die Beigeladene ihr Fahrpersonal auf den Vorrang des Fußgängers aufmerksam macht und entsprechend einweist. Dieses Ergebnis wird durch die Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestützt, wonach die Unfallkommission in einer aktuellen Untersuchung festgestellt habe, dass es im Bereich der K. kaum zu Unfällen komme.
bb.
Ebenso sind keine unzumutbaren Lärm- oder Schadstoffemissionen, die durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bedingt sind, ersichtlich.
Es können lediglich solche Einwirkungen abgewehrt werden, die über das Ortsübliche hinausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 -, NJW 1986, 2655, 2656). Im Gegensatz zum Straßenrecht bestimmt kein bestimmter Lärmpegel die Grenze der Zumutbarkeit. Es sind vielmehr Lärmeinwirkungen zu berücksichtigen, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden muss (BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C. 45.92 - NZV 1994, 244, 245 f.). Allein der Umstand, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird, genügt nicht für das Auslösen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten. Hierbei hat die Straßenverkehrsbehörde nicht nur auf die gebietsbezogene Schutzbedürftigkeit der Anlieger sowie eine eventuell gegebene Lärmvorbelastung abzustellen. Sie muss vielmehr auch die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer würdigen. Ebenso hat sie die Interessen anderer Anlieger in Rechnung zu stellen, die ihrerseits infolge lärmreduzierender Maßnahmen von übermäßiger Lärmemission belastet wären. Solche Belastungen könnten sich zum Beispiel als Folge einer Verlagerung des Verkehrs einstellen (BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C. 45.92 - NZV 1994, 244, 246).
(1.)
Es ist schon nicht ersichtlich, dass die K. auf der Höhe der Hausnummer XXX in nicht mehr zumutbarer Weise von Verkehrslärm betroffen wäre.
Die K. liegt im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 185 vom 06.12.1983 ("Historische Innenstadt"), der in diesem Bereich in östlicher Richtung im Bereich des klägerischen Gebäudes ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO bzw. ein Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO vorsieht (vgl. https://geoportal.goettingen.de/docs_planauskunft/SW/Goe185_X_00.pdf). Mit dem Bebauungsplan Nr. 248 vom 20.05.2025 ("Zwischen L. und M.") wird nunmehr im Bereich des klägerischen Flurstücks ein Urbanes Gebiet gem. § 6a, 7 BauNVO und nebenan ein Kerngebiet gem. § 7 BauNVO festgesetzt, durch das die Nutzungsmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen und Wohnen erhalten bleiben soll (vgl. Amtsblatt für die Stadt A-Stadt vom 20.05.2025, Nr. 11/2025, 26. Jahrgang, S. 75; Auszug Planzeichnung und Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen; Begründung des Bebauungsplans A-Stadt Nr. 248, S. 7; Dokumente abrufbar unter https://www.goettingen.de/portal/bekanntmachungen/bebauungsplangoettingen-nr-248-zwischen-markt-und-prinzenstrasse--90000396725480.html?rubrik=900000048 ).
Lärmwertmessungen für die K. wurden im Zuge des Lärmaktionsplans für die Stadt A-Stadt, Aktualisierungsfassung von November 2020, vorgenommen (abrufbar unter https://www.goettingen.de/allris/vo020?VOLFDNR=21258 ). Gemäß Anlage 1 des Lärmaktionsplans, Nr. 16, lag der Wert LDEN (day, evening and night, Durchschnittswert für 24 Stunden) im Bereich der K. im Jahr 2020 bei 55 dB(A), der LNIGHT-Wert (für die Zeit von 22-06 Uhr) bei 62 dB(A) (zur Bedeutung der Begriffe LDEN und LNIGHT: Umweltbundesamt , Abschlussbericht, Vergleichsrechnungen für die EU-Umgebungslärmrichtlinie, 84/2021, S. 29).
Die gemessenen Werte liegen innerhalb der Grenzwerte, welche für Lärmbelastungen an bestehenden Straßen durch die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (VkBl. 2007, S. 767) vorgegeben werden. Hiernach gilt für die Kategorie "Kern-, Dorf- und Mischgebiete", in deren Rahmen auch das zwischen Kern- und Mischgebiet liegende Urbane Gebiet einzuordnen sein dürfte, ein Grenzwert tagsüber (06 bis 22 Uhr) von 72 dB(A), nachts (22 bis 06 Uhr) von 62 dB(A) (vgl. Stadt A-Stadt , Lärmaktionsplan Aktualisierung, November 2020, S. 38, Tabelle 6).
Auch dass das Erreichen des Nachtgrenzwerts auf die Linienbusse der Beigeladenen und insbesondere deren Befahren der Fußgängerzone mit 20 km/h statt 10 km/h zurückzuführen ist, ist nicht ersichtlich. Denn ausweislich des Busfahrplans der Beigeladenen (https://www.goevb.de/fahrplaene/linien ) befahren lediglich acht Nachtbuslinien den Busring und dies auch nur samstags, sonntags und feiertags (und hier auch lediglich pro Linie ein Bus pro Stunde). Dies gilt vor allem auch, weil sogar wochentags bei einem erhöhten Busverkehr mit 29 jeweils halbstündig fahrenden Linien (Linien 1-14, 22, 31, 32, 34, 41, 42, 50, 51 61, 62, 80, 90, 91) der Grenzwert nicht überschritten wird.
Einem denkbaren Ursachenzusammenhang zwischen Lärmbelastung und streitgegenständlicher Ausnahmegenehmigung musste das Gericht auch nicht deshalb nachgehen, weil Untersuchungen für die lärmreduzierenden Wirkungen einer Geschwindigkeitsreduzierung im Straßenverkehr sprächen. Solche Untersuchungen zu den Auswirkungen einer Geschwindigkeitsreduktion auf die Lärmbelastung wurden bislang erst ab einer Geschwindigkeit ab 30 km/h durchgeführt (vgl.: Schweizerische Eidgenossenschaft , Grundlagen zur Beurteilung der Lärmwirkung von Tempo 30, Feb. 2017, Bl. 53; dazu, dass eine Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h etwa den Lärmpegel je nach Lkw-Anteil um zwei bis drei dB(A) vermindert: https://www.umweltbundesamt.de/themen/laerm/verkehrslaerm/strassenverkehrslaermminde rung-des-strassenverkehrslarms-prioritatenfolge ; vgl. Lärmaktionsplan A-Stadt, Bl. 36 der Aktualisierungsfassung). Auf den vorliegenden Fall sind sie nicht übertragbar.
Unabhängig davon dürften die für den Lärmaktionsplan 2020 gemessenen Werte entlang der K. seit der Messung bereits weiter gesunken sein, da die Beigeladene ihre Linienbusse ihren Angaben zufolge bereits zu 40 Prozent elektrifiziert hat und sie bis zum geplanten Abschluss der Umstellung 2031/2032 weiter elektrifiziert werden (vgl. Lärmaktionsplan A-Stadt, Bl. 26 ff. der Aktualisierungsfassung; vgl. auch Stadt A-Stadt , Lärmaktionsplan der 4. Runde, Juni 2024, S. 16 f., wonach der bisher mit Priorität 3 eingestufte Maßnahmenbereich bezüglich der K. inzwischen entfallen ist).
(2.)
Im Hinblick auf die Schadstoff- bzw. Feinstaubbelastung sind ebenfalls aus dem klägerischen Vorbringen und dem weiteren Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich diese durch das Befahren mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h statt 10 km/h erhöht.
Zwar zählte die K. zwischen M. - und N. im Jahr 2008 mit 40-46 µg/m3 NO2-Belastung zu den höchstbelasteten Abschnitten auf dem Busring, wobei der durch den Busverkehr verursachte Anteil der Luftschadstoffbelastung fast 28 Prozent ausmachte (vgl. Stadt A-Stadt , Luftreinhalteplan, Kurzfassung: Analysen und Maßnahmen, Dez. 2008, S. 15 bzw. Langfassung, S. 27, Tab. 9 und Abb. 9; Stadt A-Stadt , Luftreinhalteplan, Karte prioritär umzusetzende Maßnahmen des Luftreinhalteplans). Mit dem Wert wurde der Grenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m3 überschritten (vgl. Stadt A-Stadt, Luftreinhalteplan, Kurzfassung: Analysen und Maßnahmen, Dez. 2008, S. 19). Außerdem wurde der Tagesgrenzwert beim Feinstaub PM10, der bei 32 μg/m3 liegt, erreicht (Stadt A-Stadt , Luftreinhalteplan, Langfassung, Dez. 2008, S. 27, Tab. 9). Als Maßnahme wurde empfohlen worden, das Busliniennetz unter Herausnahme von Buslinien neu zu organisieren und die Busflotte zu modernisieren (vgl. Stadt A-Stadt , Luftreinhalteplan, Kurzfassung: Analysen und Maßnahmen, Dez. 2008, S. 29 und Langfassung, S. 44).
Nach Umsetzung einzelner Maßnahmen waren die Werte bei der letzten Messung 2015 jedoch bereits gesunken (vgl. Stadt A-Stadt , Luftreinhalteplan 2008, 2. Aktualisierung 2018, März 2019, S. 21). Konkret bezogen auf die Busflotte lag der NO2-Jahresmittelwert deutlich unter dem Grenzwert; er betrug 2015 auf dem größten Teil der K. 32-36 µg/m3 (Stadt A-Stadt , Luftreinhalteplan 2008, 2. Aktualisierung 2018, März 2019, S. 42).
Angesichts des Umstands, dass die Beigeladene ihre Linienbusse bereits zu 40 Prozent elektrifiziert hat, ist davon auszugehen, dass die durch den Busverkehr verursachte Schadstoffbelastung weiter gesunken ist. Unabhängig davon existieren auch in Bezug auf die Luftschadstoffbelastung keine Studien, wonach eine Geschwindigkeitsdifferenz von ca. 10 km/h bei einem Ausgangstempo von 10 km/h Auswirkungen hätte. Vielmehr befassen sich Untersuchungen erst ab einer Geschwindigkeit von 30 km/h mit Auswirkungen auf die Schadstoffbelastung, wobei die Studienlage äußerst komplex ist (vgl. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag , Dokumentation, Fahrzeug-Emissionen bei 30 km/h und 50 km/h, WD 8-3000-102/19, S. 4 ff.; vgl. auch https://presse.adac.de/regionalclubs/berlinbrandenburg/tempo-30-macht-die-luft-nicht-sauberer.html , wonach bei niedrigerer Geschwindigkeit und höhertourigem Fahren der Stickoxidausstoß sogar steige). Denn für die Frage, wie sich eine bestimmte Geschwindigkeit auf die Fahrzeugemission auswirkt, spielt eine Vielzahl verschieden wirkender Faktoren eine Rolle, wie die Ebenheit der Fläche und die Fahrdynamik (vgl. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag , Dokumentation, Fahrzeug-Emissionen bei 30 km/h und 50 km/h, WD 8-3000-102/19, S. 4 ff.; Umweltbundesamt , Niedrigere Geschwindigkeit spart Energie und schont die Umwelt, https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/mobilitaet/mobilitaetsdaten/tempo , zul. abgerufen am 19.06.2025).
b.
Drittschutz ist für den Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) vorliegend auch nicht im Vorfeld der Unzumutbarkeitsschwelle geboten. Der Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) können sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die K. aufgrund der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung, die die Fußgänger von der Gesamtheit des Weges auf die baulich abgesetzten Randstreifen verdränge, nicht mehr als Fußgängerzone nutzbar sei.
Individuelle Rücksichtnahme und Drittschutz können nach jüngerer Rechtsprechung des BVerwG bereits vor Erreichen der Unzumutbarkeitsschwelle geboten sein (zum verbotswidrigen Gehwegparken in Bezug auf § 12 Abs. 4 und 4a StVO: BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, NVwZ 2024, 1838, 1842 Rn. 45). Auf individuelle Interessen der Anwohner ist in Bezug auf das gem. §§ 12 Abs. 4, 4a StVO verbotswidrige Gehwegparken Rücksicht zu nehmen, wenn die Benutzbarkeit des Gehwegs "erheblich und damit in qualifizierter Weise beeinträchtigt [werde]" (BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, NVwZ 2024, 1838, 1842 Rn. 45). Daraus könne ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen verbotswidriges Gehwegparken in einem räumlich begrenzten Bereich folgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, NVwZ 2024, 1838, 1841 Rn. 24 f.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.01.2009 - 5 S 149/08 -, NVwZ-RR 2009, 508, 510 und VG Koblenz, Urt. v. 09.05.2011 - 4 K 932/10 -, NJW 2011, 3049, 3050, wonach Anlieger eines verkehrsberuhigten Bereichs einen sich aus § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 1b Nr. 4, Abs. 9 S. 2 StVO ergebenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über "flankierende Verkehrsmaßnahmen" haben können).
In Anlehnung daran ist jedenfalls denkbar, dass Anliegern einer Fußgängerzone ein räumlich begrenzter Anspruch auf Einschreiten gegen ein verbotswidriges Befahren der Fußgängerzone zustehen kann, wenn man das Gebot der Rücksichtnahme auf Fußgänger gem. § 41 Abs., 1 StVO i.V.m. Zeichen 239 Nummer 2 i.V.m. Zeichen 242.1 Nummer 2 der Anlage 2 zur StVO heranzieht. Denn dieser Rücksichtnahme dient das dort verankerte Gebot, Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Kann sich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen verbotswidriges Befahren der Fußgängerzone ergeben, liegt nahe, dass Anlieger erst recht im Wege der Drittanfechtungsklage unmittelbar gegen Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs.1 Nr. 11 StVO vorgehen können, durch die das Rücksichtnahmegebot in erheblicher und qualifizierter Weise missachtet wird. Räumlich wäre ein solcher Anspruch auf den Fußgängerbereich der "eigenen" Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße begrenzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, NVwZ 2024, 1838, 1844 Rn. 62). Denn nur insoweit handelt es sich bei den Betroffenen um einen von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreis von Personen mit individuell geschützten Interessen an einer ungehinderten Nutzung der Fußgängerzone im Bereich ihres Wohn- bzw. Geschäftshauses (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, NVwZ 2024, 1838, 1842 Rn. 42, 43).
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 1b S. 1 Nr. 3, Var. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 StVO und § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 242.1 Nr. 2, 239 Nr. 2 Satz 1 StVO käme allerdings nur in Betracht, wenn die mit mehr als Schrittgeschwindigkeit fahrenden Busse die Nutzbarkeit der K. als Fußgängerzone, insbesondere nach Ausmaß und Dauer, erheblich beeinträchtigen (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, NVwZ 2024, 1838, 1842 Rn. 45). Die Benutzbarkeit der Fußgängerzone müsste in qualifizierter Weise eingeschränkt sein. Diese Grenze ist nicht erst erreicht, wenn die Benutzung nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist. Denn das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten, was bei Erreichen der Unzumutbarkeitsschwelle nicht mehr möglich wäre (vgl.: BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, NVwZ 2024, 1838, 1842 Rn. 45).
Die Benutzbarkeit einer Fußgängerzone ist durch einen absoluten Vorrang des Fußgängerverkehrs geprägt. Fahrzeugführer haben auf die Fußgänger Rücksicht zu nehmen, sie mit aller Vorsicht zu umfahren, dürfen sie nicht durch Klingeln oder andere Maßnahmen erschrecken und müssen, wenn nötig, vorübergehend anhalten oder absteigen. Ein gefahrenloses Vorbeifahren an dem Fußgänger setzt grundsätzlich eine Verständigung mit diesem voraus (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 09.03.2004 - 8 U 19/04 -, juris Rn. 6). Dieser Vorrang ergibt sich zum einen aus Wortlaut und Systematik. Denn bereits die Zulassung von weiterem, motorisiertem Verkehr ist nach § 41 Abs. 1 StVO, § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO, Zeichen 242.1 Nummer 2, Zeichen 239 Nummer 2 der Anlage 2 zur StVO nur ausnahmsweise zulässig. Ein entsprechender Vorrang des Fußgängerverkehrs lässt sich zum anderen der Gesetzesbegründung entnehmen, wonach aus der sog. Schilderwaldnovelle (46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 05.08.2009, BGBl. I, S. 2631) das Fehlen einer Höchstgeschwindigkeit auf Fußgängerverkehrsflächen wegen des Vortrittsrechts der Fußgänger nicht übernommen wurde (BR-Drs. 428/12, S. 117, 153 f.). Hiervon gehen auch die VwV-StVO aus (zu Zeichen 237-241 (abgedr. bei Hentschel/König , StVR/StVO, 48. A. 2025, § 41 Rn. 211; zu Zeichen 239, 240, 241, 242.1, 242.2, abgedr. bei Hentschel/König , StVR/StVO, 48. A. 2025, § 41 Rn. 245n).
Im vorliegenden Fall ist die K. im räumlichen Abschnitt um die Hausnummer XXX durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, d.h. ein Befahren durch Busse mit 20 km/h statt Schritttempo, nach Überzeugung des Gerichts nicht erheblich in ihrer Funktion als Fußgängerzone eingeschränkt. Der Abschnitt hat aufgrund des Ratsbeschlusses vom 03.02.1978 bereits keine der "Fußgängerzone I" vergleichbare Ausgestaltung erhalten, sondern war von vornherein in beschränktem Umfang für den motorisierten Verkehr vorgesehen. Insbesondere der Busverkehr dient der Erschließung der Innenstadt auch für Konsumenten. Anders als bei einem Gehweg verbleibt den Fußgängern trotz der optischen Trennung von "Fahrbahn" und "Gehweg" in der K. als Fußgängerzone im Übrigen grundsätzlich die gesamte Straßenbreite. Selbst wenn man einzig auf den Bereich blickt, der Fußgängern zum ungestörten Flanieren und Verweilen verbleibt, ist dieser beidseitig vorhanden und fällt auf der dem Geschäft des Klägers zu 1.) zugewandten Seite sogar noch breiter aus als der auf der gegenüberliegenden Seite verlaufende "Gehweg". Die Mindestmaße, die in der Literatur für einen für blinde Menschen mit Begleitperson und rollstuhlfahrende Menschen geeigneten Gehweg angegeben werden (in der Regel 1,20 bis 1,30 Metern, vgl. Höltig , NZV 2022, 220, 223), werden jedenfalls auf der Seite des klägerischen Gebäudes eingehalten. Inwieweit durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung die Verkehrssicherheit für Fußgänger in der K. beeinträchtigt wird, ist, wie dargelegt, nicht näher vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.
Ob es ein subjektives Abwehrrecht gegen die Ausnahmegenehmigung aus dem Gedanken des straßenverkehrsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Vorfeld der Unzumutbarkeit von Verkehrsauswirkungen gibt, kann angesichts dessen offen bleiben.
III.
Im Hinblick auf den Antrag zu 2.), mit dem die Kläger zu 1.) und 2.) das Unterlassen von Ausnahmegenehmigungen zugunsten der Beigeladenen begehren, ist die Klage unzulässig und unbegründet.
Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags zu 2.) mangelt es an dem für die Unterlassungsklage erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis.
Dieses setzt ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes voraus. Der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - ist nur dann unzulässig, wenn der Verweis für den Kläger mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. Wöckel , in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 16. A. 2022, Vorb. §§ 40-53 Rn. 25 m.w.N.). Für die Unterlassungsklage bedarf es zudem einer Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr (Geis/Meier , JuS 2013, 28, 30 f.). Es muss ein erneuter oder drohender rechtswidriger Eingriff in ein subjektives öffentliches (drittschützendes) Recht ernstlich zu befürchten sein (BSG, Beschl. v. 18.09.2019 - b § KR 67.18 B, BeckRS 2019, 24662; Terhechte , in: Fehling/Kastner/Störmer (Hrsg.), VerwR/VwGO, 5. A. 2021, § 43 Rn. 96 f.).
Vorliegend erteilte die Beklagte der Beigeladenen befristete und sich erledigende Ausnahmegenehmigungen, die sie immer wieder verlängerte bzw. erneuerte. Es kann dahinstehen, ob es den Klägern, die über den Erlass der Ausnahmegenehmigung nicht benachrichtigt werden, zumutbar ist, jeweils hiergegen zu klagen. Denn eine Wiederholungsgefahr ist jedenfalls vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Kläger zugleich Anfechtungsklage gegen eine konkrete Ausnahmegenehmigung erhoben haben, über welche ein Sachurteil ergeht. Zugunsten der Beklagten ist anzunehmen, dass diese ihre weitere Praxis bei der Prüfung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen an den Leitsätzen dieses Urteils ausrichten wird. Die Rechtsprechung, wonach eine Feststellungsklage nicht gegenüber einer allgemeinen Leistungsklage subsidiär ist, wenn es sich bei der Beklagten um einen Hoheitsträger handelt, weil damit gerechnet werden könne, dass sich eine Behörde rechtstreu verhalte und sich auch ohne vollstreckbaren Leistungstitel an das Feststellungsurteil halte (BVerwG, Urt. v. 08.09.1972 - IV C 17.71, VerwRspr 1974, 47, 50; Urt. v. 16.7.2015 - 2 C 41/13, NVwZ 2015, 1777 f. Rn. 11; zum Ganzen Kalscheuer/Jacobsen , in: Conrad u.a. (Hrsg.), Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 1. A. 2022, § 10 Rn. 9), ist auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Hierfür spricht, dass die Gründe einer Anfechtungsklage für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft im Sinne von § 121 VwGO maßgeblich sind, da sie erst darüber Auskunft geben, weshalb die Klage abgewiesen wurde (Bay. VGH, Beschl. v. 10.03.2017 - 10 C 17.214, BeckRS 2017, 105550 Rn. 11).
Der Antrag zu 2.) ist ferner unbegründet, da den Klägern kein Anspruch auf Unterlassung der Erteilung weiterer der bisherigen Ausnahmegenehmigung entsprechenden Bescheiden an die Beigeladene zusteht. Denn sie sind durch die Ausnahme, die Schrittgeschwindigkeit bis zu einem Tempo von 20 km/h zu überschreiten, nicht in ihren Rechten verletzt (s.o., unter II. 2.).
IV.
Im Hinblick auf den Antrag zu 3.), mit dem die Kläger verhindern wollen, dass die Beklagte über die straßenrechtliche Widmung und über die in "Anlage 2 zur Teileinziehung der Fußgängerzone I und II (Busring)" als Katalog genannten Ausnahmefälle für die Erteilung von Durchfahrtserlaubnissen in den Fußgängerzonen I und II hinausgehenden Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung der Fußgängerzone II (Busring) erteilt, ist die Klage unzulässig, da es an der für das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis erforderlichen Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr mangelt.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte den Katalog in Anlage 2 zur Teileinziehung umgeht und Sonderdurchfahrterlaubnisse an weitere, nicht in der Anlage aufgeführte Verkehrsteilnehmer erteilt. Nach der Bekanntmachung der Teileinziehung der Fußgängerzonen I und II vom 18.02.1978 (Bl. 4 der Gerichtsakte) sind in der Fußgängerzone II Lieferverkehr (von 05:00-12:00 Uhr), Bus- und Hotelgastverkehr (ohne zeitliche Beschränkung), Taxis mit näher bestimmten Zielfahrten und Radfahrverkehr sowie "Anliegerverkehr in Härtefällen aufgrund einer Sondererlaubnis gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Katalog " erlaubt. Nach Anlage 2 zählen zum Katalog an Ausnahmefällen, in denen eine Durchfahrtserlaubnis in der Fußgängerzone II (kürzeste Fahrstrecke) erteilt werden kann, sieben Fallgruppen: Nachgewiesener Kraftfahrzeugstellplatz auf einem Anliegergrundstück im gesperrten Bereich (1.), unaufschiebbarer Krankentransport und Arztbesuch (2.), Schwerstbehinderung von mindestens 80 Prozent (3.), unaufschiebbare Reparaturen (Rohrbrüche usw.) (4.), unaufschiebbare Transporte von Arzneimitteln und ärztlichen Geräten, leicht verderblichen Waren, witterungsempfindliche Güter, Geldsendungen der Kreditinstitute, Expressgutsendungen der Spediteure für die Zeit von 13:40 bis 14:30 Uhr (5.), Feuerwehr- und Postfahrzeuge (6.) und sonstige besondere Härtefälle (7.). Die Kläger tragen nicht substantiiert vor, inwiefern die Beklagte von diesem Katalog abweicht. Insbesondere ergeben sich keine näheren Erkenntnisse aus der Rückmeldung der Beklagten zum klägerischen Auskunftsersuchen vom 21.02.2022 (Bl. 7 f. der Gerichtsakte). Auch aus den Statistiken der Fußgängerzone 2017 bis 2022 ergibt sich allein die Anzahl der in den Jahren jeweils erteilten Sonderdurchfahrterlaubnisse (Bl. 138 ff. der Gerichtsakte).
Legt man den klägerischen Antrag gem. § 88 VwGO, analog §§ 133, 157 BGB dahin aus, dass er sich gegen eine ausufernde Erteilungspraxis der Beklagten richtet, fehlt ihm hierfür das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis, da ihm ein Vorgehen gegen die jeweils aus seiner Sicht zu Unrecht erteilte Erlaubnis zugemutet werden kann. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die interne Richtlinie zur Erteilung von Sonderdurchfahrtserlaubnissen 2019 restriktiver gestaltet wurde. Zudem werden ihren Angaben zufolge Ende 2025 Blitzer in der Innenstadt installiert werden, die jedes Fahrzeug erfassen, welches den Busring ohne Sonderdurchfahrtserlaubnis befährt. Sofern der Kläger zu 1.) eine "missbräuchliche Verwendung" bestehender Genehmigungen zum Zwecke von hierzu nicht vorgesehenen Einkäufen etc. geltend macht, ist dies nicht Gegenstand seines Antrags und ist er darauf zu verweisen, dass entsprechende Vorfälle ordnungsrechtlich zu verfolgen sind.
V.
Im Hinblick auf die übereinstimmend für erledigt erklärte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 15.03.2021 folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht hiernach nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Den Klägern sind insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie mit der Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten. Der ursprüngliche Antrag zu 1.) dürfte bereits wegen Verfristung unzulässig gewesen sein. Das Klagerecht dürfte bezüglich des Bescheids vom 15.03.2021 aus prozessualen Gründen verwirkt sein (vgl. zur Anwendung dieser Rechtsfigur im Luftverkehrsrecht: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.11.1997 - 8 S 1170/97 -, juris Rn. 22). Die Bemessung der bei der Verwirkung anzusetzenden "Frist" orientiert sich bei Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung, wie im vorliegenden Fall, an § 58 Abs. 2 VwGO (Meissner/Schenk , in: Schoch/Schneider (Hrsg.), VerwR/VwGO, § 74 Rn. 47, Sept. 2018). Kenntnis dürften die Kläger durch Zusendung des Bescheids per E-Mail am 29.12.2021 erlangt haben. Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch geltende Drei-Tages-Fiktion nach § 42 Abs. 2 S. 1 bzw. S. 2 VwVfG dürfte nicht anzuwenden sein, da sie nach ihrem Wortlaut eine "Bekanntgabe" voraussetzt, es hier aber an einem Bekanntgabewillen der Beklagten bei Übermittlung des Bescheids auf ein Auskunftsersuchen hin fehlen dürfte. Unabhängig davon wäre die für erledigt erklärte Anfechtungsklage jedenfalls unbegründet gewesen (s.o., II. 2.).
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den nicht für erledigt erklärten Teil auf §§ 154 Abs. 1, 3, 159 S. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Hiernach tragen die unterliegenden Kläger die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haften gem. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen. Die Regelung des § 159 Satz 2 VwGO, wonach die Kosten mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden können, wenn das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann, ist nicht anwendbar. Denn eine einheitliche Entscheidung ist in persönlicher Hinsicht nicht zwingend, da die Kläger mit der Klage unterschiedliche Interessen verfolgen und die Ausnahmegenehmigung der Beigeladenen sie in diesen Interessen unterschiedlich stark berührt.
Die Beigeladene ist insoweit an der Kostenentscheidung zu beteiligen, wie sie einen Klageabweisungsantrag gestellt hat, d.h. in Bezug auf den Antrag zu 1.) und zu 2.), §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten hiernach nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Seine außergerichtlichen Kosten sind umgekehrt nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 162 Abs. 3 VwGO), was entsprechend in Betracht kommt, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
VI.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Denn die Kläger haften nach Kopfteilen zu jeweils einem Drittel. Die Wertgrenze ist in diesem Fall für jeden Kläger gesondert zu berechnen (vgl. Heinze , in: Stein/Jonas (Hrsg.), ZPO, 23. A. 2024, § 708 Rn. 45). Bei dem hier anzusetzenden Streitwert von 20.000 Euro liegen die gegen den einzelnen Kläger vollstreckbaren Kosten unter der in § 708 Nr. 11, Var. 2 ZPO genannte Grenze von 1.500 Euro. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 713 ZPO, wonach eine Schuldnerschutzanordnung nicht ergehen soll, wenn die Rechtsmittelvoraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen, ist auch für die Vollstreckung durch die Beklagte nicht anzuwenden. Denn die Wertgrenze des § 146 Abs. 3 VwGO, wonach der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigen muss, gilt allein für die Beschwerde gegen Entscheidungen, die keine Urteile sind (§ 146 Abs. 1 VwGO) und für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Kautz , in: Fehling/Kastner/Störmer (Hrsg.), Verwaltungsrecht/VwGO, § 124 Rn. 21).
VII.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4, 124a Abs, 1 S. 1 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Frage, ob sich Anlieger einer Fußgängerzone ebenso wie Anlieger eines Gehwegs auf Rücksichtnahme und Drittschutz im Vorfeld der Unzumutbarkeitsschwelle berufen können, nicht streitentscheidend ist.
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