OLG Celle, 2008-11-11, 8 U 164/08

8 U 164/08Tribunal supérieur11 nov. 2008

Texte intégral

OLG Celle — 2008-11-11 — 8 U 164/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-11

Aktenzeichen: 8 U 164/08

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2008:1111.8U164.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 36803

verkuendung

In dem Rechtsstreit ... hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... am 11. November 2008 beschlossen :

Tenor

Tenor: 1. 1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 100.000 EUR festgesetzt. 2. 2. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. Dezember 2008 gegeben.

Gründe

Gründe11.

Das angefochtene Urteil beruht nach dem gegenwärtigen Sachstand weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

2Zur Begründung wird auf die in zwei Parallelsachen ergangenen Urteile des Senats vom 19. September 2008 (Az. 8 U 11/08 und 8 U 63/08) Bezug genommen. Die genannten Entscheidungen sind der Klägerin bekannt und über die Rechtsprechungsdatenbank der Oberlandesgerichte in Niedersachsen

3http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/index.php4

4abrufbar und auch bei [...] veröffentlicht. Die Berufungsbegründung enthält keine Gesichtspunkte, die in diesen Entscheidungen des Senats nicht bereits berücksichtigt sind.

52.

Die Rechtssache dürfte auch keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Es handelt sich, auch wenn es weitere vergleichbare Schadensfälle und Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz von H. gibt, um die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nicht standardisierter Versicherungsbedingungen in einer Valorenversicherung.

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