LG Lüneburg, 2003-02-13, 6 S 89/01

6 S 89/01Tribunal cantonal13 févr. 2003

Texte intégral

LG Lüneburg — 2003-02-13 — 6 S 89/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-13

Aktenzeichen: 6 S 89/01

ECLI: ECLI:DE:LGLUENE:2003:0213.6S89.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2003, 39573

Tenor

Tenor: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 23.05.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe1Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

2Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von 2. 400 DM verurteilt. Dieser Betrag setzt sich aus der Miete für die Monate Oktober und November in Höhe von je 890 DM zuzüglich 250 DM Nebenkostenvorauszahlung und einem verbleibenden Mietanteil von 120 DM für Dezember 2000 zusammen.

3Die Beklagten waren zu einer fristlosen Kündigung des Zeitmietvertrages nicht berechtigt. Sie sind über die Größe der Wohnung nicht arglistig getäuscht worden. Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende weiß, dass seine Angaben falsch sind. Dies behaupten die Beklagten nicht; auch ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass der Kläger gewusst hat, dass die Wohnung nicht die im Mietvertrag angegebene Größe von ca. 90 qm hat.

4Die Tatsache, dass die Wohnung, wie die Beklagten nach mehr als dreijähriger Mietzeit festgestellt haben, nur 81 qm groß ist, berechtigt sie nicht zur fristlosen Kündigung. Dies ist kein Mangel der Wohnung. Die Beklagten kannten bei Abschluss des Mietvertrages das tatsächliche Aussehen der Wohnung und die einzelnen Räume. Die einzelnen Räume haben sich auch bei Einzug nicht etwa als zu klein erwiesen. Für die so ausgestaltete Wohnung wollten die Beklagten 950 DM zahlen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 20 des Mietvertrages, dass über die Höhe der Miete noch einmal gesprochen werden sollte, sobald die genaue Größe geklärt war. § 20 enthält eine Abrede, dass am 1.1.1999, als nach zwei Jahren, über eine Festlegung der Miete gesprochen werden sollte. Dabei kann es sich nur um eine Anpassung an die Mietentwicklung handeln.

5Schließlich haben sich die Parteien wegen der festgestellten Größe der Wohnung im März 2000 darauf geeinigt, dass für die Zukunft die Miete 890 DM zuzüglich Nebenkosten beträgt. Damit ist festgelegt, dass für die den Beklagten nun auch quadratmetermäßig bekannte Wohnung 890 DM zu zahlen sind, ohne dass für die Vergangenheit eine Rückzahlung vereinbart wurde. Irgendwelche von dieser Vereinbarung abweichenden Rechte können die Beklagten daher aus der tatsächlichen Größe der Wohnung nicht herleiten.

6Aus diesem Grunde haben die Beklagten auch keinen Rückforderungsanspruch aus überzahlter Miete, mit dem sie aufrechnen könnten. Die Vereinbarung über die Änderung der Miete auf 890 DM ist auch für die Vergangenheit abschließend. Im Übrigen hätte auch ohne diese Vereinbarung ein Rückzahlungsanspruch nicht bestanden, wie sich aus obigen Darlegungen ergibt.

7Die Beklagten haben auch kein Zurückbehaltungsrecht, weil die Nebenkostenabrechnungen nicht nachvollziehbar seien. Die Nebenkostenabrechnungen sind übersichtlich gegliedert und geben durch Angabe der Zählerbestände am Anfang und am Ende der Abrechnungsperiode, durch Angabe der Differenz und durch Angabe des Preises die Grundlagen für die endgültige Abrechnung nachvollziehbar wieder. Dasselbe gilt für die Heinzkostenabrechnung, das Wasser usw. Wieso die Beklagten oder ihr Prozessbevollmächtigter diese übersichtlichen Abrechnungen nicht nachvollziehen können, ist nicht verständlich. Ob die Abrechnungen richtig oder falsch sind, hat mit der Frage der Nachvollziehbarkeit nichts zu tun.

8Die angeblich fehlende Nutzungsmöglichkeit der Waschmaschine berechtigt die Beklagten schon deswegen nicht zur Zurückbehaltung der Miete, weil die Beklagten dies offenbar seit Beginn des Mietverhältnisses hingenommen und ihr Mietzahlung nie davon abhängig gemacht haben.

9Da die Berufung ohne Erfolg bleibt, haben die Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

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