LG Hildesheim, 2003-11-10, 12 Qs 107/03

12 Qs 107/03Tribunal cantonal10 nov. 2003

Texte intégral

LG Hildesheim — 2003-11-10 — 12 Qs 107/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-11-10

Aktenzeichen: 12 Qs 107/03

ECLI: ECLI:DE:LGHILDE:2003:1110.12QS107.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 32027

verkuendung

Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Hildesheim hat durch die Richter am Landgericht ... und ... sowie den Richter ... am 10.11.2003 beschlossen :

Tenor

Tenor: Der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 24.10.2003 (Aktenzeichen 13 Gs 1493/03) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Gründe1Das Amtsgericht Hildesheim hat dem Beschuldigten seine Fahrerlaubnis wegen des dringenden Verdachts, er habe sich nach Verursachung eines Unfalls am 18.09.2003 in Harsum mit einem Fremdschaden von ca. 2.100,00 EUR unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, vorläufig entzogen. Dagegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde vom 31.10.2003.

2Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

3Die Voraussetzungen, unter denen die Fahrerlaubnis gem. §§ 111a StPO, 69 Abs. 2 Nr. 3, 142 StGB zu entziehen ist, liegen nicht vor. Demnach bedarf es nicht nur objektiv eines bedeutenden Schadens an fremden Sachen. Vielmehr ist auch erforderlich, dass der Beschuldigte Kenntnis von dem Schaden und dessen Bedeutsamkeit hat oder zumindest hätte haben können. Erforderlich ist insoweit auch eine betragsmäßige Wertung durch den Täter (Tröndle/Fischer, Rdnr. 13b zu § 69 StGB).

4Vorliegend sind aber keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschuldigte entweder wusste oder zumindest hätte wissen können, dass die Grenze zum unbedeutenden Schaden in Höhe von 1.000,00 EUR überschritten ist. Im Gegenteil haben die das Fahrzeug des Geschädigten in Augenschein nehmenden Polizeibeamten den Schaden daran mit nur 800,00 EUR beziffert. Dass der Beschuldigte über weitreichendere Erkenntnismöglichkeiten bei einer am Unfallort stattfindenden oder vorwerfbar nicht stattfindenden Schätzung der Bedeutsamkeit des Schadens verfügen würde, als die den Verkehrsunfall aufnehmenden und mit entsprechender Erfahrung ausgestatteten Polizeibeamten, kann nicht unterstellt werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er nicht zu einer realistischeren Einschätzung der Schadenshöhe als die Polizeibeamten kam bzw. hätte kommen können und daher von einem unbedeutenden Schaden ausging bzw. hätte ausgehen dürfen.

5Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten war daher aufzuheben.

6Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO analog.

7Dieser Beschluss ist gemäß § 310 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar.

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