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7 B 67/26•VG Osnabrück, 2026-05-28, 7 B 67/26
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: 7 B 67/26
ECLI: ECLI:DE::2026:0528.7B67.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15228
Tenor: Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 16.01.2026 (Az. 7 A 23/26) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.12.2025 im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde Landkreis Grafschaft Bentheim unverzüglich mitzuteilen, dass die Bestandskraft des vorgenannten Bescheids nicht feststeht und die Abschiebungsandrohung bislang nicht vollziehbar ist.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
GründeI.
Der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 01.02.2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.03.2025 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 18.12.2025 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Zf. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Zf. 2), erkannte auch den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Zf. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Zf. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Syrien abgeschoben; er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Zf. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Zf. 6).
In der Postzustellungsurkunde ist als Tag der Zustellung des Bescheids der 24.12.2025 eingetragen. Auf dem Umschlag der Sendung findet sich unter "zugestellt am" das der Eintrag "25.12.25".
Am 16.01.2026 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid Klage; das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 7 A 23/26 geführt. Seine Prozessbevollmächtigte führte aus, das Datum des tatsächlichen Zugangs des Bescheids beim Antragsteller sei nicht zu klären gewesen. Sie selbst habe von dessen Existenz erstmals am 12.01.2026 Kenntnis erhalten.
Mit Abschlussmitteilung vom 20.01.2026 teilte das Bundesamt dem Landkreis Grafschaft Bentheim als zuständiger Ausländerbehörde mit, der Ablehnungsbescheid vom 18.12.2025 sei seit dem 08.01.2026 unanfechtbar, sodass zugleich die Abschiebungsandrohung vollziehbar sei.
Am 22.05.2026 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Bundesamt habe auf einen gerichtlichen Hinweis aus dem Hauptsacheverfahren, wonach einstweilen nicht davon auszugehen sei, dass die Klage verfristet erhoben worden sei, nicht reagiert. Der Kläger sei deshalb nur im Besitz einer Duldung, obwohl sein Aufenthalt ipso iure weiterhin gestattet sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Beklagte zu verpflichten den streitgegenständlichen Bescheid als "nicht-bestandskräftig" einzustufen der zuständigen Ausländerbehörde, dem Landkreis Grafschaft Bentheim, dies mitzuteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, maßgeblich sei die Zustellungsurkunde, die als Datum den 24.12.2026 - gemeint ist der 24.12.2025 - aufweise.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass der Klage vom 16.01.2026 aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 5 VwGO analog), sowie das Bundesamt analog § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu verpflichten, die Wirkungen der Abschlussmitteilung vom 20.01.2026 rückgängig zu machen.
Ein solcher Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, wenn die Behörde einen mit der Anfechtungsklage angefochtenen Verwaltungsakt vollzieht oder dessen behördlicher Vollzug droht und zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob die erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (sog. faktische Vollziehung, vgl. Puttler, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 80 Rn. 33, 164, beck-online, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil Streit darüber besteht, ob trotz der Klage vom 16.01.2026 der Ablehnungsbescheid bestandskräftig und damit zugleich die Abschiebungsandrohung vollziehbar sind.
Der Antrag ist auch begründet. Die am 16.01.2026 erhobene Klage entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.
a.
§ 80 Abs. 1 VwGO sieht für den Suspensiveffekt eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage neben der Einlegung bzw. Erhebung keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vor. Die aufschiebende Wirkung tritt folglich auch dann ein, wenn der Rechtsbehelf unzulässig und/oder unbegründet ist. Denn dies - also die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - zu klären ist Aufgabe des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens (vgl. Puttler, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 80 Rn. 31, beck-online). Eine Ausnahme hiervon ist nur im Falle der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14.17 -, juris Rn. 23; Hoppe, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 80 Rn. 20, beck-online, m.w.N.).
Die Klage gegen den Bescheid vom 18.12.2025 ist nicht offensichtlich unzulässig. Eine offensichtliche Unzulässigkeit könnte sich vorliegend allein aus der Versäumung der Klagefrist ergeben. Diese beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung erfolgte vorliegend, wie sich aus den Eintragungen in der Zustellungsurkunde ergibt, in Form der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. Hierbei hat der Zusteller gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung zu vermerken. Bei diesem Vermerk handelt es sich nach der (neueren) höchstgerichtlichen Rechtsprechung um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung, woraus folgt, dass dann, wenn der Vermerk auf dem Umschlag fehlt, gemäß § 8 VwZG der tatsächliche Zugang für den Fristbeginn entscheidend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2024 - 6 A 3.22 -, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 29.07.2022 - AnwZ [Brfg] 28/20 -, juris Rn. 14; BFH, Urteil vom 14.12.2021 - VIII R 16/20 -, juris Rn. 16; ebenso für den Fall einer unleserlichen Eintragung OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2023 - 10 U 472/23 -, juris Rn. 20).
Inwieweit die vorstehenden Grundsätze auch für einen nicht bloß fehlenden, sondern, wie hier, abweichenden Datumsvermerk gilt, ist, soweit ersichtlich, in neuerer Zeit noch nicht höchstrichterlich geklärt. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 07.11.1979 - 6 C 47/78 -, juris Rn. 14 ff., davon ausgegangen, dass auch in einem solchen Fall die Zustellung unwirksam ist. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs, auf den es danach ankäme und für den die Antragsgegnerin die materielle Darlegungs- und Beweislast trägt, ist bislang nicht geklärt.
Indes ist das Zustellungsrecht zwischenzeitlich reformiert worden. In der Gesetzesbegründung des Zustellungsreformgesetzes heißt es hinsichtlich des Datumsvermerks, dem Zustellungsadressaten solle damit ein Hinweis gegeben werden, wann eine mit der Zustellung in Gang gesetzte Frist beginne. Fehle der Vermerk des Zustellungsdatums oder weiche dieser von dem in der Zustellungsurkunde ausgewiesenen Datum ab, sei die Zustellung dennoch wirksam. Das Gericht habe diesen Umstand aber bei der Prüfung, ob und wann das Schriftstück als zugestellt gelte, zu berücksichtigen (BTDrs. 14/4554, S. 22). Auch wenn man angesichts der oben zitierten Rechtsprechung davon ausgeht, dass das gänzliche Fehlen des Datumsvermerks sehr wohl zur Unwirksamkeit der Zustellung führt, lässt sich im Falle bloß abweichender Daten in der Zustellungsurkunde und auf dem Umschlag der Erwägung, dass der Zustellungsempfänger erkennen können muss, wann die Zustellung erfolgt ist, mithin zugleich, wann ein etwaiger Fristlauf ausgelöst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2022 - AnwZ [Brfg] 28/20 -, juris Rn. 19 ff.), auch damit begegnen, dass insoweit das spätere Datum als für den Fristlauf maßgeblich herangezogen wird (vgl. Häublein/Müller, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 181 Rn. 13, beck-online).
Selbst wenn man sich allerdings im Grundsatz der letztgenannten Auffassung anschließen wollte, so stellt sich die Frage, ob dies auch für den Fall eines evident falschen Datumsvermerks auf dem Umschlag gelten kann (vgl. Häublein/Müller, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 181 Rn. 13 Fn. 65, beck-online, wonach evident falsche Angaben "wohl auch zur Unwirksamkeit der Zustellung" führen). Eine solche evident falsche Angabe liegt hier vor, denn eine Zustellung am 25.12.2025 - einem bundesweiten gesetzlichen Feiertag - dürfte ausgeschlossen sein.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass jedenfalls von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage hier keine Rede sein kann.
Nachdem die Antragsgegnerin ausweislich der Abschlussmitteilung und auch der Antragserwiderung nicht vom Eintritt der aufschiebenden Wirkung ausgeht, ist vorliegend in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass dem Rechtsbehelf in der Hauptsache - der Klage vom 16.01.2026
b.
Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog auch einen Anspruch darauf, die Wirkungen der jedenfalls derzeit (im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung) so nicht haltbaren Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 20.01.2026 rückgängig zu machen (vgl. VG München, Beschluss vom 2. August 2017 - M 26 E 17.45694 -, juris Rn. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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