AG Göttingen, 2005-05-27, 74 IN 41/01

74 IN 41/01Tribunal de première instance27 mai 2005

Texte intégral

AG Göttingen — 2005-05-27 — 74 IN 41/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-27

Aktenzeichen: 74 IN 41/01

ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2005:0527.74IN41.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 33055

Tenor

Tenor: In dem Insolvenzverfahren wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

1.17.648,77 EURNettovergütung nach VO
2.4.000,00 EURAuslagen zuzüglich
3.3.463,80 EURUmsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %.
4.25.112,57 EURGesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter, Herrn Steuerberater K., wird gestattet, die festgesetzten Beträge nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe

Gründe1Aufgrund des Insolvenzantrages der Schuldnerin vom 23.02.2001 wurde am 16.09.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH eröffnet und Herr Steuerberater K. als Insolvenzverwalter bestellt.

2Nachdem ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger gestellt wurde, beantragte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 05.01.2005 die Festsetzung seiner Vergütung.

3Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Vergütungsfestsetzung vom 17.01.2005 wurde aufgrund der Beschwerde der Schuldnerin sowie der Gläubiger T. K., H. L., R. L., B. K., I. L. und Rechtsanwalt M.-W. durch das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 16.03.2005 ( 10 T 26/05 ) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Göttingen zurückverwiesen.

4Gemäß § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstanden Auslagen.

5Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden.

6Die Vergütung ist danach nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV gegebenenfalls um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.

7Wir das Verfahren wie im vorliegenden Fall durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

8Im vorliegenden Insolvenzverfahren beträgt die Insolvenzmasse ausweislich des Berichtes vom 05.01.2005 und der eingereichten Rechnungslegung 31.945,58 EUR. Hinzuzurechnen sind die verauslagten Massekosten und Masseverbindlichkeiten § 1 Abs.2 Nr.4 InsVV.

9Weiterhin hinzuzurechnen sind die ausstehenden Forderungen der Schuldnerin i.H.v. 12.015,36 EUR und i.H.v. 22.496,38 EUR gegen den Gesellschafter der Schuldnerin. Beide Forderungen sind bereits rechtshängig, allerdings noch nicht abschließend tituliert.

10Insoweit ist abzuschätzen, inwieweit die Titulierung und Einziehung dieser Forderungen wahrscheinlich ist. Der Insolvenzverwalter hat hierzu in seinem Schreiben vom 25.05.2005 Stellung genommen und dargelegt, dass er die Durchsetzbarkeit der Forderungen nicht in Abrede stellt.

11Eine abschließende Beurteilung dieser Frage durch das Insolvenzgericht ist zwar nicht möglich, jedoch ist das Gericht der Ansicht, dass die Einziehung der Forderung bei Fortdauer des Verfahrens durchaus aussichtsreich wäre.

12Die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinen bisherigen Berichten zur Begründetheit der klageweise geltend gemachten Forderungen erscheinen überzeugend.

13Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Gesellschafters ergeben sich nicht.

14Zumal der Gesellschafter des schuldnerischen Unternehmens bereits den titulierten Anspruch auf Einzahlung des Stammkapitals beglichen hat.

15Daher folgt das Gericht der Ansicht des Insolvenzverwalters, dass von einer ausreichenden Bonität des Verpflichteten auszugehen ist.

16Diese Forderungen sind daher in die geschätzte Teilungsmasse aufzunehmen.

17Aus der Teilungsmasse von 69.982,38 EUR ergibt sich somit eine Regelvergütung von 17.648,77 EUR.

18Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen ( § 63 Abs.1 S.3 InsO).

19§ 3 InsVV konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe durch die Benennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen. Die Bestimmung liefert damit Maßstäbe für die Festsetzung einer gerechten Vergütung im Einzelfall.

20Die einzelnen Zuschlags- und Abschlagstatbestände haben jedoch lediglich einen beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können.

21Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll.

22Eventuell könnte gemäß § 3 Abs.2 InsVV Abschläge in Betracht kommen.

23Gemäß § 3 Abs.2a InsVV kommt ein Abschlag in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Verwalter tätig war. Dies wäre zu berücksichtigen, wenn durch die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters eine erhebliche Arbeitsersparnis vorläge und der vorläufige Verwalter dafür bereits entsprechend vergütet worden wäre. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, da eine vom Regelverfahren wesentlich abweichende Minderbelastung ( Frankfurter Kommentar 3.Aufl. Rnr. 29 zu § 3 InsVV ) durch die vorherige vorläufige Insolvenzverwaltung nicht zu verzeichnen ist.

24Eine bloße Bestellung eines vorläufigen Verwalter rechtfertigt für sich genommen jedoch keinen Abschlag ( Beck, Komm. Zur InsVV 3.Aufl. Rnr. 75 zu § 3 ).

25Auch ein Abschlag nach § 3 Abs.2b InsVV wegen bereits erfolgter vorverwerteter Masse kommt nicht in Betracht. Ein Abschlag kann insoweit nur in Betracht gezogen werden, wenn ein wesentlicher Anteil der Masse bereits bei der Übernahme des Amtes verwertet war. Nach einhelliger Auffassung ist ein Verwertungsanteil von mindestens 50 % als wesentlich anzusetzen (Frankfurter Kommentar 3. Aufl. Rnr. 35 zu § 3 InsVV ). Dies ist jedoch nicht der Fall.

26Nach § 3 Abs.2c InsVV ist ein Abschlag auf die Vergütung vorzunehmen, wenn das Verfahren vorzeitig, wie im vorliegenden Fall, beendet wird. Allerdings ist zu prüfen, ob die Einstellung nach § 213 InsO hier tatsächlich aufgrund einer vom Normalfall abweichenden Besonderheit einen Abschlag rechtfertigt.

27Zunächst ist zu prüfen, inwieweit sich das vorliegende Verfahren tatsächlich von einem Normalverfahren unterscheidet.

28In seiner Stellungnahme vom 25.05.2005 legt der Insolvenzverwalter dar, dass er die so genannten Kerntätigkeiten eines Verwalters, wie die Massefeststellung, Bearbeitung der Forderungsanmeldungen und Erstellung der Insolvenztabelle bereits wahrgenommen hat. Im Übrigen läuft das Verfahren bereits seit dem 16.09.2003 - bis zur Vergütungsfestsetzung also bereits 14 Monate und bis zum jetzigen Zeitpunkt bereits über 17 Monate.

29Außerdem wurde neben dem obligatorischen Berichtstermin bereits eine weitere umfangreiche Gläubigerversammlung durchgeführt und es fand ein über das übliche Maß hinausgehender Schriftwechsel statt.

30Nach Ansicht des Insolvenzverwalters trifft der Grundgedanke des Gesetzgebers, der von einer reduzierten Tätigkeit des Verwalters bei vorzeitiger Beendigung ausging und deshalb den Abschlag gegenüber der Regelvergütung für angemessen hielt, nicht auf eine Einstellung nach § 213 InsO zu, so dass eine solche einer ordentlichen Verfahrensbeendigung gleichzustellen ist. Ein Abschlag ist daher nicht gerechtfertigt.

31Nach der Entscheidung des BGH vom 16.12.2004(ZInsO 2005 S.85) ist bei vorzeitiger Beendigung regelmäßig ein Abschlag auf die Vergütung vorzunehmen. Abzustellen ist dabei auf die Dauer und den Umfang der Tätigkeit und auf die Umstände des Einzelfalles.

32Von der bisherigen Verfahrensdauer her gesehen handelt es sich um ein durchschnittliches Verfahren. Dies wird dadurch belegt, dass bei einer Verfahrensdauer ab 2 Jahren regelmäßig bereits ein Zuschlag zu gewähren ist.

33Hinsichtlich der Gläubigeranzahl - 14 Forderungen wurde zur Tabelle angemeldet- , könnte eine unterdurchschnittliche Belastung vorliegen. Die relativ niedrige Anzahl wird jedoch durch die nach Aktenlage ersichtlichen rechtlichen Schwierigkeiten kompensiert. So wurden beispielsweise Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Darlehen angemeldet und angemeldete Forderungen abgetreten. Hier käme für die Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Forderungsanmeldungen bereits ein Zuschlag in Betracht.

34Hinsichtlich der Insolvenzmasse als solcher kommt ein Abweichen vom Normalverfahren ebenfalls nicht in Betracht. Außer den Forderungen gegen den Gesellschafter lag kein weiteres zu verwertendes Vermögen der Schuldnerin vor. Da insoweit jedoch umfangreiche Sachverhaltsermittlungen notwendig waren sowie rechtliche Probleme vorlagen kann nicht von einer Minderung des Arbeitsaufwandes seitens des Insolvenzverwalters ausgegangen werden.

35Es kann somit festgestellt werden, dass das hiesige Verfahren grundsätzlich als ein "Normalverfahren" einzuordnen ist.

36Durch die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach § 213 InsO erübrigte sich lediglich die Abhaltung des Schlusstermins und die Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger.

37Diese "ersparten Tätigkeiten" werden jedoch wiederum dadurch kompensiert, dass bereits eine weitere umfangreiche Gläubigerversammlung stattgefunden hat und dass der Insolvenzverwalter zur Abgabe von zahlreichen Stellungnahmen und Zwischenberichten angehalten war. Dies würde grundsätzlich wieder einen Zuschlag rechtfertigen.

38Nach der Entscheidung des BGH vom 24.07.2003 ( ZInsO 2003 S. 790 ) ist es nicht notwendig, alle möglichen Zuschlags- und Abschlagstatbestände einzeln darauf zu prüfen, ob und in welcher Höhe sie für sich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen. Da es allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung ankommt, kann davon abgesehen werden, für einen an sich vorliegenden Erhöhungstatbestand einen bestimmten Zuschlag zu beziffern, wenn diesem ein Ermäßigungsfaktor gegenübersteht, der nicht geringer wiegt.

39Der hier vorliegende Ermäßigungstatbestand der vorzeitigen Verfahrensbeendigung wird wie bereits dargelegt durch die an sich zu gewährenden Zuschläge für den umfangreichen Schriftverkehr, die zusätzliche Gläubigerversammlung und die Forderungsanmeldungen mit besonderen Problemstellungen kompensiert. Hinzu käme eine weitere Zuschlagsmöglichkeit für die übertragenen Zustellungen an die Gläubiger.

40Ein Vergütungsabschlag nach § 3 Abs.2 c InsVV ist daher nicht vorzunehmen.

41Ein Abschlag nach § 3 Abs.2 d InsVV kommt nicht in Betracht da es sich bei der vorliegenden Teilungsmasse nicht um einen "großen Massebetrag" handelt.

42Insgesamt ist daher wie beantragt die Regelvergütung festzusetzen.

43Hinsichtlich seiner Auslagen kann der Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs.3 InsVV anstatt der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr 15 % und danach jährlich 10% der gesetzlichen Vergütung beträgt. Allerdings darf der Gesamtbetrag 250,00 EUR je angefangenen Monat nicht überschreiten. Die pauschalisierten Auslagen wurden mit 4.412,20 EUR berechnet. Hinsichtlich der Begrenzung auf 250,00 EUR je angefangenem Monat wurde dann jedoch nur der Höchstbetrag von 4.000,00 EUR beantragt und entsprechend festgesetzt.

44Des Weiteren ist die geltend gemachte Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festzusetzen.

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