LG Braunschweig, 2004-11-22, 3 T 1120/04

3 T 1120/04Tribunal cantonal22 nov. 2004

Texte intégral

LG Braunschweig — 2004-11-22 — 3 T 1120/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-22

Aktenzeichen: 3 T 1120/04

ECLI: ECLI:DE:LGBRAUN:2004:1122.3T1120.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 34901

verkuendung

In der Abschiebehaftsache des georgischen Staatsangehörigen Alan C., geb. am 11.03.19XX in C. (Georgien), z. Zt. JVA Langenhagen, Benkendorffstraße 32 , 30855 Langenhagen, wird festgestellt :

Tenor

Tenor: Die Staatskasse hat die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu tragen, soweit die Beiziehung für eine Verständigung mit dem Bevollmächtigten und für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich ist.

Gründe

Gründe1Nach Art 6 Abs. 3e MRK war die Beiziehung eines Dolmetschers zu genehmigen. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung (BverfG NJW 2004, 50-51) ist auch auf Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens zu übertragen.

unterschrift unterschrift_first

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