LSG Niedersachsen-Bremen, 2026-06-23, L 2 BA 37/25

L 2 BA 37/25Tribunal des assurances sociales23 juin 2026

Texte intégral

LSG Niedersachsen-Bremen — 2026-06-23 — L 2 BA 37/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: L 2 BA 37/25

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 18658

Tenor

Tenor: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführte Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen eine auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV von Seiten des beklagten Rentenversicherungsträgers vorgenommene Festsetzung von Säumniszuschlägen.

Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen mit zahlreichen Mitarbeitern, wobei sie sich insbesondere auch mit der Zustellung von Paketen im Auftrag eines großen Paketdienstleisters befasst.

Die Klägerin ist mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Dezember 2008 gegründet worden. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die am 2. Januar 2009 in das Handelsregister eingetragene I. GmbH, welche anfänglich durch die Geschäftsführer J., K. und L. vertreten worden ist. Nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers J. (welches im Handelsregister unter dem Datum vom 5. Januar 2017 erfasst ist, faktisch nach seinen Angaben aber bereits 2011 erfolgt sein soll) obliegt die Geschäftsführung den verbliebenen Geschäftsführern K. und L..

Vor der Gründung der Klägerin haben J. und K. ein Fuhrunternehmer in der Rechtsform einer GbR geführt, dieses Unternehmen haben sie Ende 2008 in die neu gegründete Klägerin eingebracht. Noch weiter zurückliegend war J. als Einzelkaufmann Inhaber eines Fuhrunternehmens, bei dem auch L. als Fahrer beschäftigt war. Nachfolgend war L. in der Zeit vor Gründung der Klägerin selbständiger Fuhrunternehmer mit eigenen Mitarbeitern; auch dieses Unternehmen wurde in die Ende 2008 gegründete Klägerin eingebracht.

Im Zuge von am 18. September 2019 im Betrieb der Klägerin aufgenommenen Ermittlungen des Hauptzollamtes Osnabrück ergaben sich neben weiteren Beanstandungen auch Hinweise darauf, dass bei den bei der Klägerin abhängig beschäftigten Paketzustellern ein Teil der gezahlten Entgelte rechtswidrig nicht bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung berücksichtigt worden war. Die Zollbeamten gelangten zu dem Verdacht, dass die Klägerin gezahlte Zuschläge für Verpflegungsmehraufwendungen auch dann nicht verbeitragt hatte, wenn die Abwesenheit von der Betriebsstätte gar nicht das für eine beitragsfreie Gewährung gesetzlich geforderte Mindestmaß von mehr als acht Stunden erreicht hatte. Die Klägerin habe in vielen Fällen entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen bereits dann (ohne Berücksichtigung bei der Beitragsberechnung) gezahlt, wenn die (in Teilen auf dem Betriebsgelände in Form insbesondere des Packens der Zustellfahrzeuge erbrachte) Gesamtarbeitszeit des Beschäftigten am jeweiligen Einsatztag täglich acht Stunden überschritten habe, auch wenn die Zeit ihrer Abwesenheit vom Betriebsgelände unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes von acht Stunden geblieben sei.

Auf dieser Basis gelangten die Mitarbeiter des Hauptzollamtes zu der Einschätzung, dass die Klägerin in den Jahren 2017 bis 2019 insgesamt 69.074 € als Verpflegungsmehraufwendungen zusätzlich zu dem regulären Lohn (steuer- und) beitragsfrei an die betroffenen Paketzusteller gezahlt habe, wohingegen unter Zugrundelegung des gesetzlich geforderten Maßstabes einer arbeitsbedingten achtstündigen Abwesenheit vom Betriebssitz lediglich ein Teilbetrag von 2.748 € (steuer- und) beitragsfrei hätten ausgezahlt werden dürfen.

Im Zuge der daraufhin nach § 28p SGB IV eingeleiteten Betriebsprüfung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2022 in der Fassung des (am 20. März 2023 zugestellten) Widerspruchsbescheides vom 15. März 2023 für den Prüfzeitraum Januar 2012 bis Mai 2020 (wobei sich die Festsetzungen von Beitragsnachforderungen aufgrund der unterbliebenen Verbeitragung von ausgezahlten Verpflegungsmehraufwendungen auf den Zeitraum 2016 bis 2020 beschränken) Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von 183.575,26 € unter Einschluss von Säumniszuschlägen in Höhe von 64.347,50 € fest. Grundlage dieser Nacherhebung waren neben der angesprochenen unzureichenden Verbeitragung von gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen auch weitere Beanstandungen wie insbesondere auch in Form einzelner Tatbestände von Schwarzarbeit.

Mit der am 20. April 2023 erhobenen Klage hat die Klägerin diesen Bescheid nur insoweit angegriffen, wie Säumniszuschläge aufgrund der unterbliebenen Verbeitragung von Verpflegungsmehraufwendungen festgesetzt worden sind (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 5. September 2023 und die entsprechenden Beschränkungen des Klagebegehrens in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung).

Zur Begründung hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass ihre Unkenntnis über die Beitragspflichtigkeit der gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen in Fällen, in denen zwar die jeweilige Tagesarbeitszeit, nicht jedoch die Dauer der arbeitsbedingten Abwesenheit das gesetzliche geforderte Mindestmaß von acht Stunden überschritten habe, nicht verschuldet gewesen sei. Es habe jedweder Vorsatz gefehlt.

Die gesamte Lohnbuchhaltung sei seit Jahren durch einen Steuerberater vorgenommen worden. Nach Rücksprache mit ihrem Steuerberater solle vorgetragen werden, dass die Klägerin keinerlei Kenntnis von der grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht der Verpflegungsaufwendungen gehabt habe. Der Steuerberater bestreite eine solche Kenntnis ausdrücklich. Die Klägerin habe sich auf die Ausführungen und Feststellungen ihres Steuerberaterbüros verlassen; dies könne nicht beanstandet werden.

In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der M. -GmbH L. erläutert, dass mit dem Steuerberater nie über den Unterschied zwischen Arbeits- und Abwesenheitszeiten gesprochen worden sei. Im Sitzungsprotokoll ist folgende Äußerung festgehalten worden: "Mir war nicht klar, dass nicht die tatsächlichen Abwesenheitszeiten entscheidend sind, sondern die tatsächliche Arbeitszeit entscheidend ist" (gemeint wohl: Mir war nicht klar, dass nicht die Arbeitszeiten entscheidend sind, sondern die tatsächliche Abwesenheitszeit entscheidend ist).

Das Sozialgericht hat als Zeugen den seit 2014 für die Klägerin tätigen Steuerberater N. gehört. Dieser hat erläutert, dass sein Büro "fertige Listen" von der Klägerin mit Angaben zu Stunden, Verpflegungsmehraufwendungen und Urlaubstagen bekommen habe. Eine rechtliche Würdigung sei in seinem Büro nicht vorgenommen worden.

Zur Frage, ob über Arbeitszeiten und Abwesenheitszeiten aufgeklärt worden sei, hat er ausgeführt: Wir haben das Mandat in 2014 übernommen und nicht in Frage gestellt, wie es vorher gehandhabt wurde. Also es wurde vorher schon so gehandhabt, da haben wir einfach keine Notwendigkeit gesehen, etwas aufzurühren.

Mit Urteil vom 19. Mai 2025, der Klägerin zugestellt am 23. April 2023, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Abzustellen sei auf Seiten der Klägerin als GmbH & Co. KG für die Frage der Kenntnis auf die Kommanditisten und Geschäftsführer O. und P. als vertretungsberechtigte Organe.

Dem Vorwurf der verschuldeten Kenntnis könne nicht mit dem Hinweis auf die Steuerberatungskanzlei entgegengetreten werden. Dabei sei die Aussage des Zeugen P. zu berücksichtigen, der glaubhaft angegeben habe, er habe fertige Listen bekommen und diese nicht weiter geprüft. Der Geschäftsführer und Kommanditist der Klägerin O. habe in der mündlichen Verhandlung auch selbst angegeben, ihm sei der Unterschied zwischen Arbeits- und Abwesenheitszeiten nicht klar gewesen. Da der Steuerberatungskanzlei nur Listen mit Arbeitszeiten und nicht mit Abwesenheitszeiten zur Verfügung gestellt worden seien, habe ihrerseits eine rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der nicht verbeitragten Verpflegungsmehraufwendungen im Hinblick auf die Abwesenheitsdauer auch gar nicht erfolgen können. Auch eine Beratung sei dahingehend nach der glaubhaften Aussage des Zeugen nicht erfolgt. Somit könne sich die Klägerin nicht auf ein Verschulden der Steuerberatungskanzlei berufen.

Zur Begründung der am 23. Mai 2023 eingelegten Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend, dass ihr Geschäftsführer L. Anfang der 2000er Jahre als Fahrer in einem gleichartigen Betrieb (nach Aktenlage im Betrieb des damaligen Fuhrunternehmens seines Bruders J.) beschäftigt gewesen sei. Er habe seinerzeit "aufforderungsgemäß" seine täglichen Arbeitszeiten notiert und zum Zwecke der Abrechnung seinem Arbeitgeber überlassen. Soweit Arbeitszeiten über 8 Stunden täglich angefallen seien, habe der Arbeitgeber entsprechende Verpflegungskostenzuschläge gezahlt, ohne jemals bei L. nachgefragt zu haben, ob die gesamte Arbeitszeit auswärts erledigt worden sei oder nicht.

Hintergrund sei gewesen, dass es sich in der Branche um eine "solche handelt, in der im Grunde Arbeitszeiten gleich Abwesenheitszeiten sind". Es werde nicht darauf geachtet, dass von der tatsächlich notierten Arbeitszeit ein, wenn auch sehr geringfügiger, Anteil dafür anfalle, dass der Fahrer das Fahrzeug ggf. noch zu beladen habe.

L. habe über 9 Jahre lang die Branche genau kennengelernt. Als Arbeitnehmer habe er über 9 Jahre Verpflegungsaufwendungen bekommen, und zwar allein für Arbeitszeiten (und nicht für Abwesenheitszeiten), die über 8 Stunden täglich hinaus gingen. Für ihn sei dies also völlig selbstverständlich gewesen.

Er habe gar keinen Anlass im Jahre 2009 gehabt, sich diesbezüglich einer Problemstellung zu widmen, da es für ihn ein Problem überhaupt gar nicht gegeben habe.

Anknüpfend an den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin zu "Ausführungen und Feststellungen" des Steuerberaterbüros, auf welche sie sich "verlassen" habe, hat der Senat die Klägerin zur substantiierten Darlegung (und, soweit möglich, Belegung) aufgefordert. Der Klägerin wurde aufgegeben, für jeden der drei Geschäftsführer konkret darzulegen und nach Möglichkeit durch geeignete Unterlagen zu belegen, worauf dieser sich jeweils "verlassen" habe (vgl. Verfügung vom 17. Dezember 2025).

Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass ihr keine ergänzenden Angaben möglich seien (vgl. Schriftsatz vom 1. April 2026).

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2024 (Cs/401 Js 26411/20) ist der Geschäftsführer L. insbesondere aufgrund von Straftaten nach § 266a Abs. 1 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen (zu je 100 €) verurteilt worden. Dem lag insbesondere folgender Tatvorwurf zugrunde: In der Zeit 2016 bis 2020 habe L. fortlaufend diversen Arbeitnehmern Reisekosten (Verpflegungsmehraufwand) steuerfrei ausbezahlt und diese Auszahlungen auch nicht bei der Anmeldung und Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge berücksichtigt. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Auszahlung hätten jedoch in den überwiegenden Fällen nicht vorgelegen, da keine Abwesenheitszeiten von über 8 Stunden vorgelegen hätten. Dies habe L. zumindest billigend in Kauf genommen.

Der dagegen von L. eingelegte inhaltlich gemäß § 410 Abs. 2 StPO beschränkte Einspruch führte lediglich zu einer Korrektur des Strafmaßes insbesondere im Sinne einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 € (vgl. Urteil vom 5. Juni 2024 - 202 Cs (401 Js 26411/20) 22/24).

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 19. Mai 2025 aufzuheben und
  2. 2.den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2023 aufzuheben, soweit Säumniszuschläge aufgrund der Nichtabführung von Beiträgen und Umlagen für als Verpflegungsmehraufwendungszahlungen in den Entgeltabrechnungen ausgewiesene Entgeltbestandteile festgesetzt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

In dem vom Senatsvorsitzenden durchgeführten Erörterungstermin hat der informatorisch gehörte Geschäftsführer L. insbesondere erläutert: Natürlich sei ihm als Unternehmer bekannt gewesen, dass er für die Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hatte. Dieser Pflicht habe er im Ausgangspunkt auch immer entsprochen. Allerdings sei er davon ausgegangen, dass "Spesen" nicht zu versteuern seien. Er sei davon ausgegangen, dass "Verpflegungsmehraufwendungen" steuerfrei gezahlt werden könnten, wenn die Arbeitszeit 8 Stunden überstieg.

Schon während seiner vormaligen Tätigkeit im damaligen Betrieb seines Bruders J. sei es üblich gewesen, dass bei Arbeitszeiten von mehr als 8 Stunden Verpflegungsmehraufwendungen gezahlt worden seien, und zwar steuer- und beitragsfrei. Als Beschäftigter seines Bruders habe er seinerzeit auch selbst entsprechende "Spesenzahlungen" erhalten.

Aus heutiger Sicht würde er durchaus einräumen, dass er sich seinerzeit fachkundig hätte beraten lassen sollen. Damals habe er noch kein Problembewusstsein gehabt. Es habe seinerzeit auch Prüfungen gegeben, bei denen "unsere Praxis" nicht beanstandet worden sei. Auch der Steuerberater habe keine Beanstandungen geltend gemacht.

Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass bislang gar nicht erkennbar sei, dass gegenüber dem Steuerberater oder gegenüber Betriebsprüfern die fehlerhafte Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen erkennbar gewesen sei, hat der Geschäftsführer L. erläutert: "Seit etwa 2017 setzten wir eine digitale Zeiterfassung ein. Damit erfassen wir, wann der Arbeitnehmer an unserem Betriebssitz eintrifft und wann er ihn nach dem Arbeitstag verlässt. Diese Daten habe ich dann als Maßstab genommen, um die Verpflegungsmehraufwendungen zu berechnen und dem Steuerberater mitzuteilen."

Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass auch auf diesem Wege für den Steuerberater nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein dürfte, dass ein fehlerhafter Maßstab der Berechnung der Mehraufwendungen zugrunde gelegt worden sei, hat der Geschäftsführer ausgeführt: "Ich ging schon davon aus, dass das Verfahren ausreichte."

Auf Vorhalt des Senatsvorsitzenden, dass nach Aktenlage im klägerischen Betrieb jedenfalls bei einem Teil der Fahrer Formulare eingesetzt worden seien, in denen die täglichen Abwesenheitszeiten gesondert erfasst worden seien (vgl. beispielsweise Beweismittelordner, Band III, Bl. 85 die Spalten "Uhrzeit Abfahrt" und "Uhrzeit Ankunft"), hat L. dargelegt: "Von dem Einsatz entsprechender Formulare bei den Fahrern von Transportern haben wir abgesehen, weil aus unserer Sicht das geschilderte Verfahren der Erfassung des Zeitpunktes des Eintreffens am Betriebsgelände (bei Arbeitsbeginn) und des Zeitpunktes des Verlassens des Betriebsgeländes nach Arbeitsschluss eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung von Spesenzahlungen bildete."

Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden, die genannten Formulare dafürsprechen könnten, dass den Verantwortlichen der Klägerin durchaus bewusst gewesen sei, dass es für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen rechtlich einerseits auf den Zeitpunkt der Abfahrt und andererseits auf den Zeitpunkt der Ankunft nach Tourende ankomme und nicht etwa auf den Zeitpunkt des Eintreffens am Betriebsgebäude noch vor Abfahrt, hat der Geschäftsführer L. erklärt, dass dies aus seiner Sicht anders zu werten sei. Im Ergebnis habe man die in Betracht kommenden Zeiten gleichgesetzt.

Der Senat hat ferner den vormaligen Geschäftsführer der Klägerin J. als Zeugen gehört. Dieser hat ausgeführt, dass er sich faktisch bereits etwa seit dem Jahr 2011 aus der Geschäftsführung der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zurückgezogen habe. Vor einigen Jahren habe er ein eigenes neues Unternehmen im Logistikbereich gegründet, welches er weiterhin führe.

Der Zeuge hat weiter erläutert, dass der heutige Geschäftsführer der M. -GmbH, d.h. sein Bruder L., früher etwa vier Jahre lang als abhängig beschäftigter Fahrer in seinem damaligen Transportunternehmen (d.h. in dem damaligen Unternehmen des Zeugen) tätig gewesen sei. Nachfolgend habe sich der Bruder L. mit einem eigenen Transportunternehmen selbstständig gemacht. Er habe dann in der Folgezeit insbesondere auch für ihn, d.h. für den Zeugen, als Subunternehmer Transportaufträge selbst oder durch von ihm (d.h. von dem Bruder) angestellte Fahrer erledigt. Etwa Ende 2008 hätten sie sich dann entschlossen, ihre Unternehmen in die damals neugegründete GmbH & Co. KG einzubringen.

Für sich persönlich habe er seinerzeit bei der Erfassung von Verpflegungsmehraufwendungen durchaus zwischen Arbeitszeiten und Abwesenheitszeiten differenziert. Er habe die entsprechenden Unterschiede aber nicht immer in den dem Steuerberater übermittelten Listen kenntlich gemacht. Beispielsweise sei es in seinem damaligen Unternehmen vorgekommen, dass die Arbeitszeit eines Fahrers um 7.30 Uhr begonnen habe und dieser mit seinem Fahrzeug dann etwa um 9.00 Uhr das Betriebsgelände verlassen habe um schließlich etwa gegen 17.10 Uhr wieder auf dem Betriebsgelände einzutreffen. In solchen Fällen habe er gesehen, dass der Kläger mehr als 8 Stunden mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Von daher habe er in solchen Fällen die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendung als gerechtfertigt angesehen, wobei er auch im Ergebnis einfach die Gesamtarbeitszeit von 7.30 Uhr bis etwa 17.10 Uhr in den Listen erfasst haben könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Akten des Strafverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens lässt die allein zur Überprüfung gestellte Festsetzung von Säumniszuschlägen aufgrund der unterbliebenen Verbeitragung von Verpflegungsmehraufwendungen keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen.

  1. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) nicht (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV).

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)).

  1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus einer Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Es genügt ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.01.2004 - B 4 RA 19/03 R).

§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geht vom ungekürzten, nicht um Abgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und ähnliche Beträge geminderten Bruttolohn aus. Das Bruttolohnprinzip ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Bei Vereinbarung eines Nettolohnes erfolgt die Hochrechnung auf den Bruttolohn, der Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist. Das Prinzip erfährt eine gewisse Bestätigung durch § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und dem darin enthaltenen Abzugsverbot für umgewandeltes Entgelt. Daraus folgt insgesamt, dass das Arbeitsentgelt um Abzugsbeträge oder andere Aufwendungen und Belastungen ohne ausdrückliche Grundlage im Gesetz nicht vermindert werden kann. Das Bruttolohnprinzip ist auch bei Entgeltumwandlungen zu beachten, indem die schlichte Überwälzung von Kosten durch Abzug vom Lohn des Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrundlage nicht verringert (vgl. Werner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 14 Rdnr. 36). Diese weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts verhindert, dass Beschäftigte und Arbeitgeber sich - anders als im Steuerrecht - zusätzlich durch Abschreibungen, Investitionen, Vermögensdispositionen und andere Abzüge vom Lohn "arm rechnen" und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht oder die Vorschriften über das Ruhen der Leistungsansprüche beim Zusammentreffen mit Einnahmen aus einer Beschäftigung umgehen. Gleichwohl beruhen das Arbeitsentgelt und seine Bestandteile hauptsächlich auf den der Beschäftigung zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Vereinbarungen im Individual- oder Kollektivarbeitsvertrag. Für die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten besteht keine wesentliche Möglichkeit zur Einflussnahme auf ein persönliches Sicherungsziel, indem ein durch Werbungskosten-, Sonderausgabenabzug und andere Vergünstigungen ermäßigtes Arbeitsentgelt Grundlage für die Beitragsbemessung sein könnte (vgl. dazu und zum Folgenden auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. September 2021 - L 16 BA 11/20 -, Rn. 25 - 32, juris).

Bei den den Fahrern gewährten Verpflegungsmehraufwendungen handelt es sich nach der rechtlich maßgeblichen weiten Begriffsbestimmung um Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, da diese sie aus ihrer Beschäftigung bei der Klägerin erzielten.

Die in den streitbetroffenen Fällen ungeachtet einer nur unter achtstündigen Abwesenheit vom Betriebssitz der Klägerin an den betroffenen Arbeitnehmer gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen sind auch unter Einbeziehung der Vorgaben nach § 17 SGB IV i.V.m. § 1 SvEV als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, da sich hieraus kein Ausschluss ergibt.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Dabei ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnung ist wegen des umfassenden Arbeitsentgeltbegriffs des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erforderlich, da ansonsten alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt wären. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge haben aber unterschiedliche Funktionen, so dass lediglich eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts geboten ist. Die Wahrung der Belange der Sozialversicherung wird durch Abwägung sozialpolitischer und verwaltungspraktischer Gesichtspunkte berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 7/4122 S. 33; BSG, Urteil vom 24.06.1987 - 12 RK 6/84). Der Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht besteht mithin nicht in der Weise, dass die Steuerfreiheit von Einnahmen zugleich die Beitragsfreiheit dieser Einnahmen zur Folge hätte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016 - L 11 R 4048/15, Rdnr. 50 juris).

Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung des § 17 SGB IV zunächst durch Erlass der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) und der Sachbezugsverordnung (SachBezV) Gebrauch gemacht und ab 01.01.2007 beide Verordnungen in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zusammengefasst. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV (hier idF vom 20.12.2011 bzw. vom 15.04.2015) sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt (Nr. 1).

Nach § 3 Nr. 16 EStG sind Vergütungen steuerfrei, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG zählen Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind, im Ausgangspunkt zu den abziehbaren Werbungskosten.

In Bezug auf dienstreisebedingte Verpflegungsmehraufwendungen trifft § 9 Abs. 4a EStG folgende einschränkende Regelung: Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.

Diese beträgt (Nr. 1) 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, (Nr. 2) jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, und (Nr. 3) 12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Im Umkehrschluss ergibt sich aus den vorstehend erläuterten Regelungen, dass bei Dienstreisen von unter achtstündiger Dauer keine Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen werden dürfen. Dementsprechend können zusätzliche pauschalierende Leistungen eines Arbeitsgebers für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen mit einer lediglich unterachtstündigen Dauer dem Arbeitnehmer auch weder lohnsteuer- noch beitragsfrei zugewandt werden; sie sind vielmehr ebenso wie das Regelgehalt bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall haben in den mit dem Beitragsnacherhebungsbescheid aufgegriffenen Fällen die Dienstreisen der betroffenen Paketzusteller jeweils die für eine beitragsfreie Gewährung pauschalierender Verpflegungsmehraufwendungen geforderte Mindestreisedauer von acht Stunden unterschritten. Da eine Dienstreise nach den erläuterten gesetzlichen Vorgaben die Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte (und zudem von der Wohnung des Arbeitnehmers), im vorliegenden Fall also die Abwesenheit vom Depotgelände der Klägerin, zur Voraussetzung hat, konnte diese erst nach Abschluss der zunächst auf dem Depotgelände von den Zustellern zu verrichtenden Arbeiten insbesondere in Form der Bepackung des Zustellfahrzeugs mit dem am jeweiligen Tag zuzustellenden Sendungen beginnen. Die maßgebliche Dienstreisedauer begann dementsprechend erst mit dem Verlassen des Betriebsgeländes und endete mit dem Wiedereintreffen am Depot nach Ende der Zustelltour. In den in dem angefochtenen Bescheid beanstandeten Fällen unterschritt diese Reisedauer den vom Gesetz geforderten Mindestwert von acht Stunden. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführung in dem Bescheid der Beklagten vom 19. September 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2023.

Dementsprechend hat die Klägerin auch davon abgesehen, die Beitragsnacherhebung als solche zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen.

  1. Angefochten wird der Bescheid vom 19. September 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2023 von Seiten der Klägerin lediglich insoweit, wie Säumniszuschläge aufgrund der Nichtabführung von Beiträgen und Umlagen für als Verpflegungsmehraufwendungszahlungen in den Entgeltabrechnungen ausgewiesene Entgeltbestandteile, für welche jedoch entsprechend den vorausgegangenen Darlegungen nach den gesetzlichen Vorgaben Beiträge und Umlagen abzuführen gewesen wären, festgesetzt worden sind.

Mit diesem eingeschränkten Überprüfungsbegehren vermag die Klägerin in der Sache nicht durchzudringen. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens lassen die streitbetroffenen Festsetzungen von Säumniszuschlägen keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen.

Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (Abs. 2). Erst mindestens bedingter Vorsatz schließt die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht aus (BSG, Urteil vom 4. September 2018 - B 12 KR 11/17 R -, BSGE 126, 235, Rn. 26).

Für Vorsatz sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Es reicht aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 KR 3/04 R -, SozR 4-2400 § 14 Nr 7, Rn. 32).

Allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes sind insoweit ausgeschlossen. Jedoch wird Vorsatz regelmäßig vorliegen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (zB bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Vorsatz liegt auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und nicht voll übereinstimmen, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal wenn es sich um kleine Betriebe handelt, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt. Zum Vorsatz gehört auch in diesen Fällen, dass es der Arbeitgeber zumindest für möglich hält, dass bestimmte Zuwendungen an die Arbeitnehmer dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, so dass dafür, sofern noch nicht geschehen, Beiträge und die Umlage zu zahlen sind. Hingegen braucht die genaue Beitragshöhe nicht vom Vorsatz umfasst zu sein (BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R -, SozR 3-2400 § 25 Nr 7, Rn. 25 mwN).

Für die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht trägt die beitragspflichtige Arbeitgeberin die objektive Beweislast. § 24 Abs 2 SGB IV ist als Ausnahme von der Erhebung von Säumniszuschlägen ausgestaltet, so dass derjenige beweispflichtig ist, der sich auf die rechtsbegründenden Tatsachen der Ausnahme beruft (vgl. BSG, Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 29, RdNr. 30 ff). Dabei genügt der abgesenkte Beweisgrad der Glaubhaftmachung (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 12 R 15/18 R -, BSGE 127, 125-132, SozR 4-2400 § 24 Nr. 8).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nicht einmal glaubhaft zu machen vermocht, dass die sie vertretenden Geschäftsführer der M. -GmbH nicht mit zumindest bedingtem Vorsatz von einer Berücksichtigung der ungeachtet einer Unterschreitung einer auch nur achtstündigen Reisedauer gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen bei den Berechnungen der abzuführenden Beiträge und Umlagen abgesehen haben.

a) Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass sie, also im Ergebnis die sie vertretenden Geschäftsführer der M. -GmbH, sich auf die Ausführungen und Feststellungen ihres Steuerberaterbüros verlassen habe.

Der Senat hat diesen eigenen Vortrag der Klägerin zum Anlass genommen, ihr aufgegeben, für jeden der drei anfangs berufenen Geschäftsführer konkret darzulegen und nach Möglichkeit durch geeignete Unterlagen zu belegen, worauf diese sich jeweils in diesem Zusammenhang "verlassen" haben (vgl. Verfügung vom 17. Dezember 2025). Die Klägerin hat im Ergebnis mitgeteilt, dass ihr keine ergänzenden Angaben möglich seien (vgl. Schriftsatz vom 1. April 2026).

Dies beinhaltet im Ergebnis schon das Gegenteil einer Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens. Der anfängliche Vortrag zu "Ausführungen und Feststellungen" des Steuerberaterbüros vermag der Senat damit nur als eine frei erfundene Schutzbehauptung zu werten, zumal auch die erstinstanzliche Vernehmung des Steuerberaters dafür nichts erbracht hat. Dieser hat vielmehr bekundet, dass sein Büro "fertige Listen" von der Klägerin insbesondere mit Angaben Verpflegungsmehraufwendungen erhalten hat. Wenn in diesem Sinne die Klägerin Listen übermittelt hat, wonach für dort aufgeführte Beschäftigungstage ein Pauschbetrag von insbesondere 12 € für Verpflegungsmehraufwendungen auszuzahlen war, dann hatte die Klägerin ihrerseits im Verhältnis zum Steuerberater die Verantwortung dafür übernommen, dass sie die erläuterten gesetzlichen Voraussetzungen bezogen auf die aufgeführten Dienstreisetage überprüft habe.

Von Seiten der Klägerin wird schon nichts nachvollziehbar dafür aufgezeigt, dass auf Seiten des Steuerberaters die nachträglich von ihrer Seite eingeräumte fehlerhafte Heranziehung der Gesamttagesarbeitszeit anstelle der rechtlich maßgeblichen Dienstreisedauer überhaupt erkennbar war.

b) Auch anderweitig wird von Seiten der Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Geschäftsführer L. nicht einmal mit bedingtem Vorsatz von der geforderten Verbeitragung der trotz unter achtstündiger Reisedauer gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen abgesehen hat.

(1) Dieser Geschäftsführer ist rechtskräftig zu einer Geldstrafe wegen der vorsätzlichen Nichtabführung der streitbetroffenen Beiträge verurteilt worden, wobei er mit seinem inhaltlich beschränkten Einspruch den zugrundeliegenden Strafbefehl lediglich hinsichtlich der Strafzumessung, nicht jedoch auch hinsichtlich des maßgeblichen Vorwurfs der vorsätzlichen Beitragshinterziehung zur weiteren gerichtlichen Überprüfung gestellt hat.

(2) Bei einem Teil der Fahrer (vgl. etwa Blatt 79 aus Band III der Beweismittelordner) wurden auch im Betrieb der Klägerin durchaus sowohl der Zeitpunkt des Verlassens des Betriebsgeländes als auch der Zeitpunkt des Wiedereintreffens und damit die maßgebliche Dienstreisedauer erfasst. Dies spricht nachdrücklich dafür, dass den Geschäftsführern positiv bekannt war, dass es für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen rechtlich einerseits auf den Zeitpunkt der Abfahrt und andererseits auf den Zeitpunkt der Ankunft nach Tourende ankommt und nicht etwa bereits auf den Zeitpunkt des Eintreffens auf dem Betriebsgelände vor Fahrtbeginn, wenn dort zunächst noch vorbereitende Arbeiten wie namentlich das Bepacken des Fahrzeugs zu erledigen sind.

(3) Die Klägerin ist ein größeres Unternehmen und hat im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum eine Vielzahl von Fahrern beschäftigt. Die erfolgreiche Geschäftsführung eines solchen Unternehmens im Wettbewerb setzt voraus, dass sich die Verantwortlichen eingehend mit der Kosten- und Ertragssituation unter Einschluss natürlich auch der erheblichen Personal- und insbesondere auch Personalnebenkosten auseinandersetzen. Bei dieser Ausgangslage genügt es den Anforderungen an die erforderliche Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens schon im Ausgangspunkt nicht, wenn für Geschäftsführer mit langjähriger Erfahrung, wie diese im vorliegenden Fall im streitbetroffenen Nacherhebungszeitraum für die Klägerin verantwortlich waren, pauschal geltend gemacht wird, dass ihnen der Inhalt gesetzlicher Vorgaben, welche für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens eine gewichtige Relevanz aufweisen, gänzlich unbekannt gewesen sein soll. Davon kann im vorliegenden Zusammenhang umso weniger ausgegangen werden, als schon eine kurze Google-Recherche von nur wenigen Sekunden Dauer Aufschluss darüber vermittelt, dass eine lohnsteuer- und damit beitragsrechtliche Relevanz von Verpflegungsmehraufwendungen erst ab einer Dienstreisedauer von mehr als acht Stunden in Betracht kommt.

(4) Die Schutzbehauptung einer fehlenden Kenntnis des Geschäftsführers von der Maßgeblichkeit der achtstündigen Dienstreisedauer vermag umso weniger zur Glaubhaftmachung auszureichen, als die geltend gemachte Fehlvorstellung gar keine inhaltlich nachvollziehbare Regelung zum Ausdruck bringen würde. Es würde keinen Sinn machen, wenn bei einem achtstündigen Arbeitstag eine auch nur deutlich (ggfs. auch sehr deutlich) kürzere Dienstreisedauer bereits die Möglichkeit einer lohnsteuer- und beitragsprivilegierten Zuwendung des Arbeitgebers für Verpflegungsmehraufwendungen eröffnen würde. Dies leuchtet im Regelfall auch Bürgern ohne spezifische rechtliche Kenntnisse ein. Erst recht ist davon bei den erfahrenen Geschäftsführern eines mittelständischen Unternehmens auszugehen.

(5) Soweit sich der Geschäftsführer L. auf eine betriebliche Praxis in dem vormaligen Fuhrunternehmen seines Bruders J. beruft, leuchtet der Vortrag umso weniger ein, als eben Q. bei seiner Zeugenvernehmung überzeugend dargelegt hat, dass ihm die erläuterten gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die Maßgeblichkeit der Dienstreisedauer gut bekannt waren.

(6) Auch speziell bezogen auf den weiteren Geschäftsführer P. hat der Senat die Klägerin aufgefordert, konkret darzulegen und nach Möglichkeit durch geeignete Unterlagen zu belegen, worauf dieser sich jeweils "verlassen" haben soll (vgl. Verfügung vom 17. Dezember 2025). Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass ihr keine ergänzenden Angaben möglich seien (vgl. Schriftsatz vom 1. April 2026). Damit ist nicht ansatzweise ein fehlendes Verschulden auf Seiten dieses Geschäftsführers dargelegt worden, noch weniger ist von einer Glaubhaftmachung auszugehen.

(7) Da schon in Anbetracht der vorstehend erläuterten Erwägungen kein Raum für die Annahme einer Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens besteht, ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe der Eintragungen im Handelsregister der Bruder J., dem die gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die Maßgeblichkeit der Dienstreisedauer klar bewusst waren, bis Anfang 2017 ebenfalls zu den verantwortlichen Geschäftsführern der M. -GmbH zählte.

(8) Bezeichnenderweise hat die anwaltlich vertretene Klägerin ungeachtet der erläuterten ihr obliegenden Glaubhaftmachungslast und ungeachtet der Höhe der streitbetroffenen Säumniszuschläge nachdrücklich darauf hingewirkt, dass eine vom Senat zunächst vorgesehene persönliche Anhörung ihres (zuvor nur durch den Senatsvorsitzenden im Erörterungstermin gehörten) Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung unterblieb. So hat sie nachdrücklich mit Schriftsatz vom 9. Juni 2026 darum ersucht, zur "Vermeidung des großen Aufwandes für eine Wahrnehmung eines Termins, der vermeintlich nur aus formalen Gründen stattfinden soll" eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Auch nachdem eine solche Entscheidung angesichts des Ausbleibens von Zustimmungen auf Seiten der weiteren Beteiligten nicht in Betracht kam, hat sie sich nicht zu einem Erscheinen in der Verhandlung veranlasst gesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

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Hinweis:Verkündet am: 23. Juni 2026

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