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5 Sa 752/09•LAG Niedersachsen, 2009-12-17, 5 Sa 752/09
5 Sa 752/09Tribunal du travail17 déc. 2009
Entscheidungsdatum: 2009-12-17
Aktenzeichen: 5 Sa 752/09
ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2009:1217.5SA752.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2009, 37099
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungsbeklagter,
gegen
Beklagter und Berufungskläger,
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kubicki,
den ehrenamtlichen Richter Momann,
die ehrenamtliche Richterin Drosselmeier
für Recht erkannt:
Tenor: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.03.2009 - 2 Ca 520/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand1Die Parteien streiten um die Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung aus dem Jahr 2007 und die Zahlung der Einmalzahlung für das Jahr 2008.
2Der 1963 geborene Kläger war bei dem Beklagten bis zum 31.12.2008 auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25.06.1993 seit dem 01.07.1993 als Hausmeister tätig. Das Seniorenhaus in A-Stadt, in dem der Kläger tätig ist, wurde inzwischen - ab dem 01.01.2009 - von der Firma R. S. GmbH übernommen.
3Der Beklagte ist dem D. W. angeschlossen. Nach § 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des D. W. der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Wegen des weiteren Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 6 der Gerichtsakte verwiesen.
4Der Beklagte beschäftigte im Durchschnitt des Jahres 2007 844,55 Arbeitnehmer (Vollzeitkräfte) und 58,48 Leiharbeitnehmer (Vollzeitkräfte). Diese Leiharbeitnehmer wurden fast ausschließlich von der WDS GmbH dem Beklagten überlassen. Alleiniger Gesellschafter der WDS GmbH ist der Beklagte.
5Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, der erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche, der Antragstellung, der streitigen Behauptungen und kontroversen Rechtsansichten sowie des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vollständigen, übersichtlichen und wohlgeordneten Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, Bl. 2 bis 7 desselben, Bl. 70 bis 75 der Gerichtsakte, verwiesen.
6Mit Urteil vom 11.03.2009 hat das Arbeitsgericht Hannover der Klage in vollem Umfang entsprochen. Wegen der genauen Einzelheiten der Tenorierung wird auf den Urteilstenor, Bl. 69 der Gerichtsakte, wegen der rechtlichen Würdigung auf die Entscheidungsgründe, Bl. 7 bis 10 des Urteils, Bl. 75 bis 78 der Gerichtsakte, verwiesen.
7Dieses Urteil ist dem Beklagten am 13.05.2009 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit einem am 05.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 13.08.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 02.07.2009 antragsgemäß die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.08.2009 verlängert hatte.
8Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht insbesondere geltend, die Regelung des den Parteien durch einen Dritten, nämlich die Arbeitsrechtliche Kommission, vorgegebenen § 1 Abs. 5 lit. b AVR sei unbillig im Sinne der §§ 317, 319 BGB, die Beschäftigung von konzernzugehörigen Leiharbeitnehmern im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG wegen des Nichtbestehens einer Erlaubnispflicht müsse bereits nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 lit. b AVR bei der Berechnung des sogenannten 5 %-Quorums unberücksichtigt bleiben, der Beklagte setze die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nur kurzfristig im Sinne des AÜG und des § 1 Abs. 5 lit. b AVR ein, das in § 1 Abs. 5 lit. b AVR normierte 5 %-Quorums stelle nur ein Regelbeispiel dar, von dem auf Grund der konkreten Situation der Einrichtung sowohl nach oben als auch nach unten abgewichen werden dürfe, wobei diese konkrete Situation des Beklagten ein Abweichen von dem Regelbeispiel des 5 %-Quorums nach oben zwingend erforderlich mache und § 1 Abs. 5 lit. b AVR verstoße gegen höherrangiges Kirchenrecht, nämlich gegen die Präambel und § 33 Mitarbeitervertretungsgesetz, diese Norm sei unwirksam und deswegen unbeachtlich.
9Zur Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2008 vertritt er die Auffassung, ihre Rechtsgrundlage, nämlich der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 21.11.2008 gelte nicht für das vorliegende Arbeitsverhältnis, weil kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme nur die AVR erfasst seien und dieser Beschluss nicht als AVR zu verstehen sei.
10Der Beklagte beantragt,
11das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11. März 2009, Aktenzeichen 2 Ca 520/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Er verteidigt das angefochtene Urteil.
15Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 13.08., 26.10., 25.11. und 17.12.2009 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe16A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO).
17B. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil zu Gunsten des Klägers die ausstehende zweite Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 sowie die Einmalzahlung für das Jahr 2008 jeweils nebst Zinsen zuerkannt. Das Berufungsgericht macht sich zunächst einmal die überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufung veranlasst folgende weitere Ausführungen:
19a) Problematisch ist bereits, ob die inhaltliche Kontrolle von Arbeitsrechtsregelung durch staatliche Gerichte als eine reine Billigkeitskontrolle nach §§ 317, 319 BGB vorzunehmen ist (so BAG, Urteil vom 17.04.1996, Az: 10 AZR 558/95 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Kirchendienst) oder sich wie bei Tarifverträgen auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken hat (beispielsweise Schliemann, Festschrift Hanau Seite 577, 597; Thüsing, Anmerkung zu AP BGB§ 611 BGB Kirchendienst Nr. 24).
20b) Dieser Meinungsstreit bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn die AVR an dem Maßstab der §§ 317, 319 BGB zu messen ist, weil man die arbeitsrechtliche Kommission als Dritte im Sinne der vorgenannten Normen zu verstehen ist, lässt sich die Folge der Unwirksamkeit nicht herleiten.
21aa) Die Entscheidung des Dritten ist den Parteien gegenüber nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Leistungsbestimmung des Dritten dann, wenn sie in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt (Palandt-Grüneberg, 68. Auflage, § 319 Rdnr. 3;BAG, Urteil vom 15.11.2001, Az: 6 AZR 88/01 - EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 48; BAG, Urteil vom 26.01.2005, Az: 4 AZR 509/03 - n.v.).
22bb) Auch wenn der gesamte Sachvortrag des Beklagten diesbezüglich - soweit es die Finanzierbarkeit der Aufgaben der Beklagten beziehungsweise dessen finanzielle Situation anbelangt - zutrifft, lässt sich feststellen, dass ein eventueller Verstoß gegen Treu und Glauben jedenfalls nicht offensichtlich ist und sich einem sachkundigen unbefangenen Beobachter nicht sofort aufdrängt. Denn § 1 Abs. 5 AVR steht im Zusammenhang mit der generellen Umstrukturierung der Vergütung innerhalb der AVR. Die Neufassung dieser Norm beruht auf einer Modifizierung mit Wirkung zum 01.07.2007. Bis zu diesem Zeitpunkt sahen die AVR die Zahlung 12 Monatsgehälter sowie ein Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt 0,8214 Bruttomonatsgehältern vor. Mit Wirkung zum 01.07.2007 wurde diese Verpflichtung zur Zahlung eines Urlaubs- und eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 0,8214 Bruttomonatsvergütungen abgeschafft und stattdessen 13 Bruttomonatsvergütungen (12 Gehälter und eine Jahressonderzahlung in Höhe eines weiteren Gehaltes) eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich denen des § 1 Abs. 5 lit. b AVR braucht die Zweite Hälfte der Jahressonderzahlung nicht zur Auszahlung gebracht werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann steigt die Arbeitsvergütung der Arbeitnehmer, die dem Anwendungsbereich der AVR unterfallen, um 0,1786 Monatsvergütungen pro Jahr, wobei in wirtschaftlich schlechten Zeiten unter den Voraussetzungen, die § 1 Abs. 5 lit. b AVR normiert die Möglichkeit besteht, die Entgeltansprüche hingegen um bis zu 0,3214 Monatsvergütungen zu reduzieren. Dies ist keinesfalls eine in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßende Bestimmung deren Unbilligkeit sich sofort aufdrängt.
24Diese Vorschrift verhält sich überhaupt nicht zur Problematik, ob und wieweit Leiharbeitnehmer nach kirchenrechtlichen Grundsätzen in Einrichtungen der Diakonie eingesetzt werden dürfen. Sie regelt lediglich, dass immer dann, wenn ein gewisses Maß von Leiharbeit überschritten wird, bestimmte begünstigende Rechtsfolgen nicht eintreten. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Kirchenrechtes, Leiharbeit soweit wie möglich einzuschränken ist mit Kirchenrecht vereinbar und trägt der Intention des bereits zitierten Beschlusses des Kirchengerichtshofes Rechnung.
26a) Der Beklagte beschäftigte im streiterheblichen Zeitraum durchschnittlich mehr als 5 % Leiharbeitnehmer.
27b) Es ist entscheidungsunerheblich, ob es sich bei diesen Leiharbeitnehmern um sogenannte Konzernleiharbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG handelt. Dies folgt aus der Auslegung der entscheidungserheblichen Norm. Bereits der Wortlaut der entscheidungserheblichen Norm spricht von "Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG", nicht hingegen von Leiharbeitnehmern, auf die das AÜG Anwendung findet. Der Begriff des Leiharbeitnehmers ist jedoch in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG definiert. Begrifflich sind auch die Konzernleiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG) Leiharbeitnehmer im Sinne der Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG.
28Ein solches, weites Verständnis des Begriffes der Leiharbeitnehmer entspricht auch dem Sinn und Zweck der AVR. Denn diese Vorschrift stellt sich als eine Art "Tariftreue-Klausel" dar, wonach nur solche Einrichtungen von den Abweichungsmöglichkeiten gebrauch machen können, die im Übrigen ihren Mitarbeitern die Leistungen nach den AVR gewähren und somit einen Mindeststandart an Leistungen garantieren. Dieser Sinn und Zweck könnte nicht erreicht werden. Im Übrigen entspricht nur das weite Verständnis der AVR (Leiharbeitnehmer sind alle Leiharbeitnehmer im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) den grundsätzlichen Erfordernissen des Kirchenrechtes, insbesondere dem Verdikt des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche (Beschluss vom 09.10.2006, aaO.) dem zufolge Leiharbeit mit dem kirchlichen Grundsatz des Leitbildes der Dienstgemeinschaft nicht vereinbar ist.
29Sollte man diese Vorschrift für unklar halten, dann gilt jedenfalls zu Gunsten des Klägers die Unklarheitenregel des § 305 c BGB. Denn bei den AVR handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die AVR sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche die dem Caritasverband angeschlossenen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern stellen (BAG, Urteil vom 17.11.2005, Az: 6 AZR 160/05 - NZA 2006, 872 bis 875).
30c) Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass diese Leiharbeitnehmer zur "kurzfristigen" Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. Soweit er darauf eingeht, dass diese Leiharbeitnehmer "vorübergehend" im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG eingesetzt werden, hat dies keinen Bezug zu dem Merkmal der Kurzfristigkeit in den AVR.
31Auch die weiteren Ausführungen des Beklagten lassen nicht die Kurzfristigkeit des Einsatzes von Leiharbeitnehmern erkennen. Soweit er sich in seiner Berufungsbegründung darauf bezieht, es sei ihm nicht möglich, unter Einsatz einer Leiharbeitnehmerquote von insgesamt 6,48 % ein annähernd ausgeglichenes betriebliches Ergebnis zu erzielen, so dass daraus eine kurzfristige Überbrückung resultiere, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Die Kurzfristigkeit kann beispielsweise darin liegen, dass der Beschäftigungsbedarf zum Beispiel auf Grund außergewöhnlich hohen Arbeitsanfalls oder der plötzlichen Arbeitsunfähigkeit von mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsteht, aber auch darin begründet sein, dass der Einsatz der Zeitarbeitnehmer zwar längerfristig geplant ist, aber sie selbst nur kürzere Zeit in der Einrichtung eingesetzt werden (Schäffer/Mayer, AVR-Kommentar, 5. Auflage, § 1 Rdnr. 5 Bl. 8). Diesbezüglich fehlt es an einem Sachvortrag des Beklagten.
33Zutreffend ist zunächst einmal der Ausgangspunkt der Berufungsbegründung, dass nämlich dieser Beschluss nicht in den AVR als Text niedergelegt worden ist. Dem steht jedoch entgegen, dass es allein Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist, arbeitsvertragliche Richtlinien zu erlassen und zu schaffen. Die Regelung einer Einmalzahlung entspricht auch dem, was AVR typischer Weise nämlich Arbeitbedingungen für eine Vielzahl von Mitarbeitern im kirchlichen oder karitativen Bereich. Darüber hinaus ist dieser Beschluss über die Einmalzahlung gemäß § 12 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission veröffentlicht worden. Auch dies spricht formal für die Annahme von AVR. Schließlich enthält dieser Beschluss inhaltlich eine Verknüpfung mit § 1 Abs. 5 AVR, so dass auch die Systematik der Regelung dieses Beschlusses im Einzelfall zeigt, dass es sich um AVR handelt.
35C. Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
36Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen.
Kubicki Momann Drosselmeier
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