OVG Niedersachsen, 2026-03-18, 12 LC 45/22

12 LC 45/22Tribunal administratif18 mars 2026

Texte intégral

OVG Niedersachsen — 2026-03-18 — 12 LC 45/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-18

Aktenzeichen: 12 LC 45/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0318.12LC45.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 11711

Tenor

Tenor: Der Antrag der Beiladungsinteressentin, sie, die

F.

vertreten durch die Geschäftsführer,

F-Straße, F-Stadt,

Prozessbevollmächtigte:

G., G-Straße, G-Stadt,

unter entsprechender Änderung des Beschlusses vom 16. Februar 2026 anstelle der bisherigen Beigeladenen notwendig beizuladen, wird abgelehnt.

Gründe

GründeDie mit Schriftsatz vom 18. Februar 2026 unter ausdrücklicher Erklärung der Übernahme des Rechtsstreits erbetene Überprüfung der in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2026 vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Beiladungsinteressentin nicht beizuladen sei, wird in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO als Antrag auf Änderung (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 29.1.2020 - 3 L 172/10 -, juris, Rn. 34) der notwendigen Beiladung gedeutet.

Dem Antrag wird nicht entsprochen, weil § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die vorliegende Fallkonstellation nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist.

Die umstrittene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ist entgegen der Auffassung der Beiladungsinteressentin kein "dinglicher Verwaltungsakt" (im Sinne des § 35 Satz 2 Var. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft). Zwar weist die Beiladungsinteressentin zutreffend darauf hin, dass es sich bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine Sachgenehmigung handele (die nicht an die Person des Genehmigungsadressaten gebunden ist und bei der keine Anforderungen an die Person des Anlagenbetreibers gestellt werden, sondern die grundsätzlich auf die Anlage bezogen ist). Entgegen ihrem Vorbringen kann damit aber nicht eine Einordnung der Genehmigung als "dinglicher Verwaltungsakt" gerechtfertigt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 22 CS 06.166 -, NVwZ 2006, 463 f. [BVerwG 14.12.2005 - BVerwG 10 CN 1.05], hier zitiert nach juris, Rn. 6) und daraus ein Argument für die entsprechende Anwendbarkeit des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnen werden. Denn die hier umstrittene Änderungsgenehmigung richtete sich - wie den Bescheiden vom 27. Dezember 2019 (Bl. 38 ff. der Gerichtsakte - GA -) und 16. Juli 2020 (Bl. 90 ff. GA) entnommen werden kann - an eine bestimmte juristische Person, und zwar die vormalige Beigeladene als Trägerin des Vorhabens (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b], 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 der 9. BImSchV), und vermittelte dieser insoweit ein subjektives öffentliches Recht. Die Änderungsgenehmigung wurde also nicht dem Vorhabengrundstück, sondern dieser Trägerin des Vorhabens für eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Standort erteilt; eine Anbindung der Genehmigung an das Eigentum des Standortgrundstücks sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht vor. Nicht ausreichend für die entsprechende Anwendung des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist es daher, wenn während des Anfechtungsprozesses um eine Vorhabengenehmigung das Grundeigentum übertragen wird, das dem Vorhabenträger jenes Verfügungsrecht über das Vorhabengrundstück verschafft (hat), das für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist, oder wenn ein Grundeigentum des Vorhabenträgers übertragen wird, das aus anderen Gründen zu den Genehmigungsvoraussetzungen zählte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 - , RdL 2021, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 39).

Obwohl die hiesige Änderungsgenehmigung eine Baugenehmigung "einschließt" (im Sinne des § 13 BImSchG), führt auch der Hinweis der Beiladungsinteressentin nicht weiter, im Verpflichtungsrechtsstreit um eine Baugenehmigung habe die Rechtsprechung § 266 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) bereits für entsprechend anwendbar gehalten (VG Augsburg, Urt. v. 16.5.2013 - Au 5 K 11.1663 -, juris, Rn. 40, unter Bezugnahme auf Bay. VGH, Urt. v. 19.7.1989 - 8 A 87.40015 -, NVwZ-RR 1990, 172 f. [VGH Bayern 19.07.1989 - 8 A 88.40015]), und zwar zugunsten des Rechtsnachfolgers des dortigen Bauherrn und Grundeigentümers.

Denn zum einen folgt aus dem "Einschließen" im Sinne des § 13 BImSchG zwar eine formelle Konzentrationswirkung (Bay. VGH, Beschl. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 -, BayVBl 2015, 234 f., hier zitiert nach juris, Rn. 16). Diese bedeutet aber gerade nicht, dass eine erteilte immissionschutzrechtliche Genehmigung nach Art eines "Sammelbescheides" (erforderlichenfalls) auch eine eigenständige Baugenehmigung enthält (vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: Aug. 2025, § 13 BImSchG, Rn. 32). Die Übertragbarkeit der bayerischen Rechtsprechung auf eine niedersächsische Baugenehmigung steht hier also nicht zur Diskussion.

Zum anderen dürfte das zitierte bayerische Verwaltungsgericht die von ihm angeführte obergerichtliche Rechtsprechung überinterpretiert haben. Denn Voraussetzung für die entsprechende Anwendbarkeit des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist danach, dass die Sachlegitimation des Beteiligten dergestalt auf der Beziehung zu dem streitbefangenen Grundstück beruht, dass das Grundstück selbst "quasi berechtigt oder verpflichtet ist und durch den jeweiligen Besitzer nur vertreten" wird (Bay. VGH, Urt. v. 19.7.1989 - 8 A 87.40015 -, a. a. O., S. 173). Davon ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in solchen Prozessen ausgegangen, in denen sich ein klagender Grundeigentümer und sodann der Erwerber seines Grundstücks gegen die Planfeststellung für ein benachbartes Vorhaben verteidigten, die u. a. enteignungsrechtliche Vorwirkung haben kann. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nach den gleichen Maßstäben § 266 Abs. 1 ZPO für entsprechend anwendbar gehalten, als sich ein Erwerber an einem bereits laufenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beteiligen wollte, welches die Vollziehbarkeit einer abfallrechtlichen Untersagungsanordnung betraf, durch die dem Veräußerer die Lagerung von verunreinigtem Bauschutt auf dem Gelände des (teilweise) erworbenen Betriebs untersagt worden war (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 17.6.1997 - 14 TG 2673/95 -, NVwZ 1998, 1315 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 1, 3, 7, 9, 10, 12, 16 ff.). Auch diese Fälle der Anfechtung einer Planfeststellung bzw. einer grundstücks- oder anlagenbezogenen Ordnungsverfügung durch den Rechtsvorgänger des das prozessuale Übernahmerecht geltend machenden (Grund-)Erwerbers sind aber mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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