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12 KS 140/25•OVG Niedersachsen, 2026-06-04, 12 KS 140/25
12 KS 140/25Tribunal administratif4 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-04
Aktenzeichen: 12 KS 140/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0604.12KS140.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15397
Tenor: Die Beiladung der Beigeladenen zu 2) wird aufgehoben.
Die Beigeladenen zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Weitere Kosten werden ihr nicht auferlegt.
[Grunde]I.
Der beklagte Landkreis lehnte es durch seinen in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2025 angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 31. Juli 2025 ab, der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von acht Windenergieanlage (WEA) in der Nähe eines militärischen Flugplatzes zu erteilen. Denn auf Grund einer gutachterlichen Stellungnahme (§ 31 Abs. 3 LuftVG) der F. G. GmbH (H. GmbH), die ihrerseits das Luftverkehrsamt der Bundeswehr (LufABw) beteiligt hatte, stimmte die Beigeladene zu 2), die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), als gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZustVO-Verkehr i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG zuständige Landesluftfahrtbehörde unter dem 20. März 2025 der beantragten Genehmigung nicht zu. Zur Begründung führte sie aus, obwohl "aus zivilen Hindernisgründen" gegen die Errichtung der WEA keine Einwendungen bestünden, ständen dem Vorhaben militärische flugbetriebliche Belange der Bundeswehr entgegen.
Im Hinblick auf ihre nicht erteilte Zustimmung hat der Berichterstatter die Beigeladene zu 2) mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 im vorliegenden Verfahren über die Versagungsgegenklage (notwendig) beigeladen, welche die Klägerin gegen den Landkreis erhoben hat.
Aufgrund der Änderung ihrer Zuständigkeiten im Bereich des § 14 LuftVG durch Art. 2 des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BWPluBBeschlG) vom 10. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 40) hat die Beigeladene zu 2) unter dem 6. Mai 2026 ihre Entscheidung vom 20. März 2025 teilweise geändert. Die "Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windenergieanlagen aus zivilen flugbetrieblichen Gründen" hat sie dem Beklagten erteilt. Sie hat aber zugleich klargestellt, dass hiervon die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung aus militärischen flugbetrieblichen Gründen unberührt bleibe, und diese [nun] ausschließlich dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) obliege. Sie rege deshalb an, ihre eigene Beiladung aufzuheben. Die Klägerin hat der Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 2) zugestimmt; die übrigen Beteiligten haben dazu nicht Stellung genommen.
II.
Der Berichterstatter hat nicht nur gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO (vgl. VGH Bad.Württ., Beschl. v. 8.1.2025 - 6 S 2134/22 -, ZInsO 2025, 1268, hier zitiert nach juris, Rn. 1, m. w. N.) die aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung über die Aufhebung der Beiladung zu treffen, sondern zugleich nach § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werkstd.: Juli 2025, § 87a VwGO, Rn. 34; unklar, womöglich a. A.: Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 87a Rn. 12) auch diejenige über die Kostenfolgen dieser Aufhebung für die davon betroffene Beigeladene zu 2). Denn beides geschieht im vorbereitenden Verfahren.
Im Prozess über die hier erhobenen Verpflichtungsklage ist der gerichtlichen Beurteilung die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.1.2026 - 7 D 253/24.AK -, juris, Rnrn. 45 f.). Die Beiladung der Beigeladenen zu 2) ist folglich mit Wirkung "ex nunc" aufzuheben, wenn und weil ihre rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und um die mit ihr verbundenen prozessualen Dispositionsbefugnisse fortfallen zu lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.1.2025 - 6 S 2134/22 -, a. a. O., juris, Rn. 2).
Dies hat folgende Gründe: Zum einen ist gemäß § 30 Abs. 2 Satz 5 LuftVG (i. d. F. d. Art. 2 Nr. 2. Buchst c] Doppelbuchst. bb] BWPluBBeschlG) inzwischen das BAIUDBw als die zuständige Dienststelle der Bundeswehr neben die Flugsicherungsorganisationen und die Behörden der Länder nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG getreten. Dies hat zur Konsequenz, dass nun in den Fällen des § 14 Abs. 1 LuftVG - wie hier - zwei Zustimmungen nebeneinander erforderlich sind: Im Hinblick auf die Belange der Zivilluftfahrt diejenige der Landesluftfahrtbehörde, vorliegend der Beigeladenen zu 2), die auf Grund einer gutachterlichen Stellungnahme (§ 31 Abs. 3 LuftVG) der H. GmbH entscheidet, und in Ansehung der Belange der Militärluftfahrt diejenige des BAIUDBw, welches seinerseits das LufABw beteiligt. Zum anderen hat mittlerweile die Beigeladene zu 2) entsprechend ihrer nunmehr auf die Belange der Zivilluftfahrt beschränkten sachlichen Zuständigkeit die ihrerseits insoweit erforderliche Zustimmung erteilt. Deshalb würde eine der Klage stattgebende gerichtliche Entscheidung keine in diese beschränkte Zuständigkeit eingreifende zustimmungsersetzende (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.11.2019 - 12 LB 123/19 -, BauR 2020, 248 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 66, und OVG NRW, Urt. v. 22.1.2026 - 7 D 253/24.AK -, juris, Rn. 30) Wirkung mehr entfalten. Dadurch ist der Grund für die Beiladung der Beigeladenen zu 2) entfallen.
Nichts anderes folgt daraus, dass die Beigeladenen zu 2) nach altem Recht die Zustimmung im Sinne des § 14 Abs. 1 LuftVG aus militärischen flugbetrieblichen Gründen verweigert hatte und dies im Umfang dieser Begründung fortwirkt. Von der zustimmungsersetzenden Wirkung eines (etwa) stattgebenden Urteils wäre insoweit nämlich nur noch die (durch das nun sachlich zuständige BAIUDBw vertretene) Beigeladene zu 1), die Bundesrepublik Deutschland, betroffen. Denn diese hat durch § 30 Abs. 2 Satz 5 LuftVG n. F. die Wahrnehmung ihrer militärisch flugbetrieblichen Belange im Rahmen des Zustimmungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG der bisherigen Auftragsverwaltung der Länder entzogen. Dementsprechend ist auch nur noch die Beigeladene zu 1) befugt, die Versagung der entsprechenden Zustimmung prozessual zu verteidigen. Eine Prozessstandschaft der Landesluftfahrtbehörde sieht das Gesetz für Übergangsfälle wie den vorliegenden nämlich nicht vor.
Über die Kostenfolgen ihrer Beteiligung am gerichtlichen Verfahren darf hinsichtlich der aus dem Prozess ausscheidenden Beigeladenen zu 2) gemäß § 161 Abs. 1 VwGO bereits im Zusammenhang mit der Aufhebung ihrer Beiladung entschieden werden. Der Kostenausspruch muss hier deshalb nicht der Endentscheidung des Senats vorbehalten bleiben, weil er nicht vom Ausgang des Rechtsstreits zwischen den Hauptbeteiligten abhängig zu machen ist. Da die Beigeladene zu 2) keinen eigenen Antrag gestellt hat, könnten ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten nur nach § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden. Das scheidet indessen aus, weil kein Verschulden der Beigeladenen zu 2) an der Entstehung von Kosten ersichtlich ist. Denn sie hat sich ohne eigenen militärischen Beurteilungsspielraum nur eine Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch das LufABw zu eigen gemacht, die nicht offensichtlich unvertretbar ist. Vor diesem Hintergrund und weil die Beigeladene zu 2) auch durch die Unterlassung der Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko vermieden hat, entspräche es allerdings vice versa nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Deshalb hat sie diese Kosten selbst zu tragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)
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