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2 S 100/04•LG Lüneburg, 2005-01-07, 2 S 100/04
Entscheidungsdatum: 2005-01-07
Aktenzeichen: 2 S 100/04
ECLI: ECLI:DE:LGLUENE:2005:0107.2S100.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 25358
Tenor: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig wird diese Partei des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwertbeschluss:Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.842,55 EUR festgesetzt.
Buchhorn Dr. Lindner Saffran
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