OLG Celle, 2026-06-16, 7 W 27/26

7 W 27/26Tribunal supérieur16 juin 2026

Texte intégral

OLG Celle — 2026-06-16 — 7 W 27/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: 7 W 27/26

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0616.7W27.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 17114

[Gründe]

[Gründe]I.

Dem Antragsteller und Beschwerdegegner wird eine Frist zur Erwiderung auf die Beschwerdebegründung vom 30.10.2025 bis zum 10.07.2026 gesetzt.

Die Beteiligten erhalten zudem Gelegenheit, binnen der vorgenannten Frist zu den nachstehenden Hinweisen des Senats (II.) Stellung zu nehmen.

II.

Der Senat weist vorbehaltlich einer Beratung mit den für eine spätere Entscheidung hinzuzuziehenden landwirtschaftlichen Beisitzern darauf hin, dass die gemäß § 9 LwVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässige und auch im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragsgegners in der Sache keinen Erfolg haben dürfte.

Im Einzelnen:

  1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sich seine Beschwerde nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Landwirtschaftsgericht seine sachliche und funktionelle Zuständigkeit vermeintlich zu Unrecht bejaht habe. Denn selbst wenn dies zuträfe - was der Senat nicht zu entscheiden braucht, weil er unabhängig von dem materiell-rechtlichen Charakter des Rechtsstreits als Landwirtschaftssache allein unter dem Gesichtspunkt der formellen Anknüpfung zur Entscheidung über die Beschwerde berufen ist (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 01.04.1993 - III ZB 35/92, juris Rn. 12; Beschluss vom 09.12.1992 - XII ZB 114/92, juris Rn. 5) -, wäre dieser Umstand jedenfalls der Nachprüfung durch den Senat als Beschwerdegericht entzogen.

a) Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Denn nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 513 Abs. 2 und § 545 Abs. 2 ZPO (BT-Drucks. 14/4722 S. 94, 106) soll die Nachprüfung der Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts durch das Rechtsmittelgericht nicht ausgeweitet, sondern im Gegenteil im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Rechtsmittelgerichte deutlich eingeschränkt und damit zugleich vermieden werden, dass die von dem vorinstanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird. § 513 Abs. 2 ZPO schließt deshalb die Nachprüfung der vom Gericht erster Instanz angenommenen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht nicht nur für den Fall einer in erster Instanz schuldhaft versäumten Rüge, sondern generell aus (BGH, Urteil vom 22.02.2005 - KZR 28/03, juris Rn 22 mwN).

Entsprechendes gilt für das ZPO-Beschwerdeverfahren gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der der Bestimmung des § 513 Abs. 2 ZPO im Wesentlichen nachempfunden ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 19.01.2025 - 12 W 95/14, juris Rn. 8), bzw. gemäß § 65 Abs. 4 FamFG für das den Verfahrensvorschriften des FamFG unterfallende Beschwerdeverfahren wie die hier vorliegende Beschwerde des Antragsgegners (Fritzsche, in: BeckOGK FamFG, Stand: 15.02.2026, § 65 Rn. 15).

b) Ob die Unzuständigkeit ausnahmsweise geltend gemacht werden kann, wenn der Erstrichter seine Zuständigkeit unter Verletzung rechtlichen Gehörs oder willkürlich angenommen hat (umstr., vgl. Rechtsprechungsnachweis bei Rheinschiffahrtobergericht Karlsruhe, Urteil vom 16.09.2024 - 22 U 1/23 RhSch, juris Rn. 43) kann im Streitfall offenbleiben. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die vom Landgericht mit Beschluss vom 17.04.2023 (PA 127 ff) nach § 281 ZPO ausgesprochene Verweisung - richtigerweise handelte es sich um eine Verweisung nach § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 GVG - Bindungswirkung für das Landwirtschaftsgericht entfaltete (§ 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 3 GVG), nachdem die Beteiligten kein Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss eingelegt hatten, der grundsätzlich mit sofortiger Beschwerde hätte angegriffen werden können (§ 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 3 GVG).

c) Schließlich hat das Landwirtschaftsgericht auch nicht gegen das Vorabentscheidungsgebot gemäß § 17a Abs. 3 GVG verstoßen, indem es - nachdem sich der Antragsgegner diametral zu seinem vorherigen Vorbringen auf die vermeintliche Unzuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts berufen hatte - nicht mit gesondertem Beschluss über diese Zuständigkeitsrüge entschieden hat; denn angesichts der von dem in Rechtskraft erwachsenen Verweisungsbeschluss des Landgerichts vom 17.04.2023 ausgehenden Bindungswirkung war für eine Entscheidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG kein Raum.

Dies hat zur Folge, dass dem Senat als Beschwerdegericht auch eine Prüfung des Rechtswegs nach § 17a Abs. 5 GVG versagt ist. Denn die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, rechtfertigt sich daraus, dass die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 23.09.1992 - I ZB 3/92, NJW 1993, 470, 471; Wittschier, in: Musielak/Voit ZPO, 23. Aufl., § 17a GVG, Rn. 21 mwN). Eine solche Überprüfungsmöglichkeit hätte im Streitfall den Beteiligten - insbesondere dem Antragsgegner - nach Erlass des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts auch ohne weiteres offen gestanden.

Darauf, dass der Antragsgegner hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, weil er seinerzeit selbst von der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ausgegangen ist, kommt es demgegenüber nicht an. Denn dies ändert nichts an der Beachtung und Einhaltung der Bestimmungen des § 17a GVG durch das Landwirtschaftsgericht und der sich daraus rechtfertigenden Beschränkung der Prüfungskompetenz des Senats als Rechtsmittelgericht.

  1. Gleichermaßen verhilft auch die vom Antragsgegner erhobene Rüge, der angefochtene Beschluss sei aufgrund einer vermeintlich nicht vorschriftsmäßigen Heranziehung der ehrenamtlichen Beisitzer unter Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und damit verfahrensfehlerhaft ergangen, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Zwar ist die Heranziehung ehrenamtlicher Richter zu den Sitzungen des Landwirtschaftsgerichts unter Missachtung der in der vom Landwirtschaftsgericht geführten Liste festgelegten Reihenfolge (§ 6 Abs. 1 S. 1 LwVG) objektiv willkürlich und hat eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts zur Folge.

Im Streitfall hat der Antragsgegner allerdings - davon abgesehen, dass für den Fall eines Fortsetzungstermins wie hier nach § 6 Abs. 2 LwVG dem bzw. der Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts ohnehin eine Einschätzungsprärogative zugebilligt wird, die objektive Willkür in aller Regel ausschließt (vgl. v. Selle, in: v. Selle/Huth LwVG. 1. Aufl., § 6 Rn. 22; § 2 Rn. 41) - bereits einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 LwVG nicht schlüssig dargetan.

aa) Die Ordnungsgemäßheit der Besetzung des Gerichts hängt davon ab, dass die gesetzlichen Vorschriften beachtet sind (für das finanzgerichtliche Verfahren: BFH, Beschluss vom 18.08.1989 - VII R 37/89, juris Rn. 20).

Für das hier relevante Verfahren bedeutet dies, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 LwVG vorläge, wenn das Landwirtschaftsgericht mit der Ladung der Landwirte Fricke und Dückering zu dem seiner Entscheidung vom 25.09.2025 vorangegangenen Verhandlungstermin am 27.08.2025 andere als die nach der von ihm für das Geschäftsjahr 2025 erstellten Liste über die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Landwirtschaftsrichter für diesen Termin vorgesehenen Beisitzer geladen hätte.

bb) Dass dies hier der Fall wäre, hat der Antragsgegner indes nicht aufgezeigt, obwohl ihn insoweit die Vortragslast trifft (BFH aaO, juris Rn. 20).

So verhält er sich weder zu der Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, noch trägt er vor, dass er sich insoweit erfolglos um Aufklärung - insbesondere die Einsicht in die Liste der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter für das Geschäftsjahr 2025 - bemüht hätte und deshalb keine Angaben machen könnte. Derartiger Vortrag wäre jedoch zur ordnungsgemäßen Begründung einer Verfahrensrüge erforderlich (BGH, Urteil vom 25.11.2022 - LwZR 5/21, juris Rn. 8 mwN).

Stattdessen beschränkt er sich darauf, vom Landwirtschaftsgericht selbst mitgeteilte Heranziehungsfehler zu früheren Verhandlungsterminen zu beanstanden. Dies genügt allerdings zur Darlegung einer fehlerhaften Besetzung des Landwirtschaftsgerichts zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - also beim Verhandlungstermin am 27.08.2025, auf den es allein ankommt und der nach den Angaben im Nichtabhilfebeschluss mit den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Beisitzern durchgeführt wurde - nicht.

b) Davon abgesehen, hinderte ein Verstoß gegen § 6 LwVG den Senat nicht daran, in der Sache selbst zu entscheiden, weswegen die Frage, ob das Erstgericht vorschriftsmäßig besetzt war, offenbleiben kann.

aa) Zwar stellt der sich aus einer willkürlichen Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 6 LwVG begründende Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter im dritten Rechtszug - in den Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 9 LwVG i.V.m. § 72 Abs. 3 FamFG gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. §§ 547 Nr. 1, 576 Abs. 3 ZPO - einen absoluten Rechtsbeschwerde- und Revisionsgrund dar.

bb) Im zweiten Rechtszug bleibt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 bzw. § 6 LwVG durch das Erstgericht dagegen regelmäßig folgenlos, § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO (v. Selle, in: v. Selle/Hutz LwVG aaO, § 2 Rn. 40 mwN). Denn das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht trifft als Tatsacheninstanz eine eigene Sachentscheidung mit eigener Würdigung und übernimmt - anders als die Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz - nicht lediglich die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz; unter diesen Voraussetzungen wird jedoch das Berufungsurteil bzw. die Beschwerdeentscheidung durch eine etwaige fehlerhafte Besetzung des Landwirtschaftsgerichts nicht beeinflusst (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2022 - LwZR 5/21, juris Rn. 7 mwN).

  1. Auch die vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde geltend gemachten materiell-rechtlichen Erwägungen, die sich unter Wiederholung seines erstinstanzlich gehaltenen Vorbringens darauf beschränken, die zwischen den Beteiligten geschlossenen Grundstücksüberlassungsverträge stellten mangels Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht keine Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Forderungen des Antragstellers sowie die von ihm, dem Antragsgegner, erbrachten und nunmehr kondizierten bzw. zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche dar, lassen eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen.

a) Zwar geht der Antragsgegner grundsätzlich zu Recht davon aus, dass der Erfolg von Antrag und Widerantrag im Kern von der Beurteilung abhängt, ob es sich bei dem am 23.12.2015 zu UR-Nr. 433/2015 der Notarin E. L. mit Amtssitz in D. geschlossenen "Übertragungsvertrag" (PA Anlagenband Kläger), aus dem die Beteiligten ihre streitgegenständlichen Ansprüche herleiten, bzw. bei dem am 22.12.1995 zu UR-Nr. 494/1995 des Notars R. M. mit Amtssitz in D. (PA 32 ff.) geschlossenen "Grundstücksschenkungsvertrag" - für sich genommen oder zumindest in der Zusammenschau mit dem jeweils anderen Vertrag - um einen Hofübergabevertrag iSv § 17 Abs. 1 HöfeO handelt. Denn wenn dies der Fall wäre, hätte die unstreitig nicht erfolgte Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht gemäß § 17 Abs. 3 HöfeO i.V.m. § 2 GrdstVG die schwebende Unwirksamkeit der Verträge zur Folge, so dass sich hieraus vertragliche Erfüllungsansprüche, wie sie im hiesigen Rechtsstreit von beiden Beteiligten geltend gemacht werden, bis zur Nachholung der Genehmigung nicht herleiten ließen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 10.09.2009 - 1 U 36/09, juris Rn. 41 mwN; OLG Dresden, Urteil vom 22.03.1995 - 6 U 645/94, juris Rn. 10 mwN).

b) Mit dem Landwirtschaftsgericht ist indes davon auszugehen, dass beide Grundstücksüberlassungsverträge - weder für sich betrachtet, noch in der Gesamtschau - als Hofübergabevertrag iSv § 17 Abs. 1 HöfeO zu qualifizieren sind; damit hängt jedoch ihre Wirksamkeit nicht von der Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts ab und die darin enthaltenen vertraglichen Leistungspflichten erweisen sich als taugliche Rechtsgrundlage für die darauf gestützten Ansprüche.

aa) Ein Hofübergabevertrag ist ein Vertrag, durch den Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Grundbesitz, bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge an einen ihrer Abkömmlinge übergeben und dabei für sich ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge eine Abfindung ausbedingen (RG, Urteil vom 09.07.1927 - V B 20/27, RGZ 118, 17; BGH, Urteil vom 17.10.1952 - V ZR 157/51, BeckRS 1952, 31199366). Fehlt eines der Merkmale dieser Definition, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Vertrag nicht als Hofübergabevertrag charakterisiert werden kann (Wöhrmann/Graß HöfeO § 17 Rn. 4; Roemer, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 17 Rn. 10). Denn da § 17 HöfeO allgemein vom "Hoferben" spricht, können hierdurch neben den Abkömmlingen auch andere Verwandte und darüber hinaus familienfremde Dritte erfasst sein (Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht 2. Auflage, § 17 HöfeO Rn. 5 mwN).

Erforderlich für das Vorliegen eines solchen Vertragsverhältnisses ist allerdings eine geschlossene Hofübergabe, bei der der Grundbesitz in einem Zug auf einen Übernehmer übertragen werden muss (Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, § 17 HöfeO Rn. 24). In diesem Zusammenhang ist zwar die vollständige Übereignung des gesamten Hofvermögens nicht zwingend erforderlich. Unverzichtbar ist allerdings die Übereignung der Hofstelle sowie des weiteren Grundbesitzes in einem Umfang, dass noch eine geschlossene und selbstständige lebensfähige Betriebseinheit auf den Hofnachfolger übergeht (Graß, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 3. Aufl., § 17 HöfeO, Rn. 21). Dagegen stellt die Übertragung lediglich einzelner Grundstücke oder Miteigentumsanteile in der Regel keine Hofübergabe iSv § 17 HöfeO dar (OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2002 - 10 W 10/02, RdL 2004, 153 (154); Römer, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen HöfeO aaO, § 17 Rn. 35).

bb) Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem "Grundstücksschenkungsvertrag" vom 22.12.1995 nicht um einen Hofübergabevertrag iSv § 17 Abs. 1 HöfeO.

Zwar war und ist auf dem Grundbuch von L. Blatt 182, von dem die Übertragung auf den Antragsgegner vorgenommen wurde, ein Hofvermerk eingetragen, durch den die entsprechende Vermutungswirkung gemäß § 5 HöfeVfO begründet wird. Es fehlt aber im Zusammenhang mit der mittels dieses Vertrages erfolgten Grundstücksüberlassung an einer Übereignung der Hofstelle sowie an der Übertragung von Grundbesitz in einer für eine geschlossene und selbstständige lebensfähige Betriebseinheit erforderlichen Größenordnung.

Dem Antragsgegner wurden mit dem vorgenannten Vertrag nämlich lediglich 65 mit Wochenendhäusern bebaute bzw. als Wohnmobilabstellplatz genutzte Teilflächen in einer Gesamtgröße von rd. 3,5 ha übertragen, an denen sich der Antragsteller zum Teil einen Nießbrauch vorbehielt, während die restlichen, seinerzeit rd. 25 ha großen landwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich der Hofstelle - unter Abschreibung auf das Grundbuch von L. Blatt 968 - beim Antragsteller verblieben. Damit war Gegenstand des "Grundstücksschenkungsvertrags" vom 22.12.1995 lediglich die Übertragung einzelner hofzugehöriger Flächen, nicht hingegen des Hofs des Antragstellers als Betriebseinheit.

Ob infolge eines Fehlers des Grundbuchamts oder des den Vertrag beurkundenden Notars die Übertragung des Hofvermerks vom Grundbuch von L. Blatt 182 auf das Grundbuch vom L. Blatt 968 unterblieben ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn auch die Tatsache, dass der Hofvermerk im Grundbuch von L. Blatt 182 verblieben ist, in dem in Vollziehung der Grundstücksübertragung der Antragsgegner als Eigentümer eingetragen wurde, ändert am Charakter des "Grundstücksschenkungsvertrags" als bloß gewöhnlichem Übertragungsvertrag nichts (vgl. Roemer, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, HöfeO aaO, § 17 Rn. 35).

cc) Auch bei dem "Übertragungsvertrag" vom 23.12.2015 handelt es sich nicht um einen Hofübergabevertrag iSv § 17 Abs. 1 HöfeO, weil - wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend festgestellt hat - der hiermit auf den Antragsgegner übertragene Grundbesitz zu diesem Zeitpunkt kein Hof iSd HöfeO mehr war. Angesichts dieses Umstands lässt sich diesem Vertragsverhältnis daher auch nicht in der Zusammenschau mit dem "Grundstücksschenkungsvertrag" vom 22.12.1995 der rechtliche Charakter als Hofübergabevertrag iSv § 17 Abs. 1 HöfeO beimessen.

(1) Mit dem vorgenannten Vertrag haben - neben der Übertragung des Einzelunternehmens des Antragstellers "H. D. Photovoltaik" auf den Antragsgegner samt des im Eigentum des Antragstellers stehenden, im Grundbuch von L. Blatt 1260 eingetragenen Grundbesitzes - die Eltern des Antragsgegners diesem ihre Gesellschaftsanteile an der "D. Land- und Forstwirtschaft GbR" einschließlich des zugunsten der GbR in den Grundbüchern von L. Blatt 893 und 968 eingetragenen Grundbesitzes übertragen.

Zwar handelte es sich bei dem im Grundbuch vom L. Blatt 968 eingetragenen Grundbesitz um diejenigen hofzugehörigen Flächen, die vor Vollzug des "Grundstücksschenkungsvertrags" vom 22.12.1995 im Grundbuch vom L. Blatt 182 eingetragen waren und die sich der Antragsteller zurückbehalten hatte; dabei war dieser Grundbesitz zunächst Teil des Betriebsvermögens seines teilweise verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens. Daher kann zugunsten des Antragsgegners unterstellt werden, dass es sich zu diesem Zeitpunkt bei dem im Grundbuch von L. Blatt 968 eingetragenen Grundbesitz weiterhin um einen Hof iSd HöfeO handelte, auch wenn der Hofvermerk bei der Umschreibung auf dieses Grundbuchblatt - aus welchen Gründen auch immer - nicht mit übertragen worden war.

(2) Die Hofeigenschaft des im Grundbuch von L. Blatt 968 eingetragenen Grundbesitzes ist allerdings dadurch entfallen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Ehefrau in sein Einzelunternehmen und die hierdurch erfolgte Gründung einer GbR - der "D. Land- und Forstwirtschaft GbR" - durch "Einbringungs- und Schenkungsvertrag" vom 28.05.2008 (UR-Nr. 169/2008 des Notars Dr. J. E. in H., Bl. 51 ff. der Grundakten des Grundbuchs vom L. Blatt 968) den vormals als Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens gehaltenen Grundbesitz sowohl für sich als auch schenkweise für seine Ehefrau als Einlage in die neu gegründete GbR eingebracht und der GbR zu Eigentum übertragen hat. Mit dem dinglichen Vollzug des Übertragungsvertrags stand der Grundbesitz damit im alleinigen Eigentum der GbR.

Zwar waren nach Umschreibung des Grundbuchs im Juni 2008 die Gesellschafter - die Eheleute D. - namentlich im Grundbuch verzeichnet sind mit dem Zusatz: "in BGB-Gesellschaft". Dies beruhte darauf, dass erst mit der Entscheidung des BGH vom 04.12.2008 die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR im engeren grundbuchverfahrensrechtlichen Sinn anerkannt wurde und erst seitdem eine GbR unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden konnte, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen hatten (BGH, Urteil vom 04.12.2008 - V ZB 74/08, juris Rn. 20). Materiell-rechtlich wird die GbR indes seit der Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit mit Urteil des BGH vom 29.01.2001 (Az. II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 342) als fähig angesehen, Eigentümerin von Grundstücken zu sein mit der Folge, dass das Rechtssubjekt, dem das Eigentum an dem jeweiligen Grundstück zusteht, die GbR ist (BGH, Beschluss vom 30.04.2021 - BLw 2/20, juris Rn. 19), während daneben bei den Gesellschaftern an diesem im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstück keine dingliche Berechtigung verbleibt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, NZG 2016, 1223 Rn. 10 f., 21).

Dies hatte bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall das Erlöschen der Hofeigenschaft des im Grundbuch von L. Blatt 968 verzeichneten Grundbesitzes mit der Übertragung des Grundstückseigentums auf die von den Eheleuten D. gegründete GbR zur Folge und nicht - wie der Antragsgegner meint -, dass der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Ehegattenhof in der Rechtsform einer GbR betrieben hätte. Denn da der landwirtschaftliche Besitz der GbR als Rechtsträgerin zugeordnet war, lag kein Ehegattenhof iSv § 1 Abs. 1 Satz HöfeO vor.

(a) Nach § 1 Abs. 1 HöfeO kann ein Hof nur im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) oder als Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesamthand stehen; Ehegatten müssen daher Miteigentümer nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand sein (Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht aaO, § 1 HöfeO, Rn. 20).

Ist dagegen als Eigentümer im Grundbuch eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Kapitalgesellschaft eingetragen, deren Mitglieder ausschließlich die Ehegatten sind, liegt kein zulässiger Ehegattenhof vor, da Rechtssubjekt nicht die Ehegatten als natürliche Person, sondern die jeweilige Gesellschaft und die von der HöfeO angestrebte Einheit von Eigentum und Bewirtschaftung nicht eingehalten ist. Dies entspricht der ganz h.M. (vgl. Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht aaO, § 1 HöfeO, Rn. 21; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 15; Graß, Landwirtschaftserbrecht, 12. Aufl., § 1 Rn. 71; Brinkmann, in: Lüdke-Handjery/v. Jeinsen, HöfeO, aaO, § 1 Rn. 60 mN) und wird ersichtlich auch von den Beteiligten dies hiesigen Verfahrens nicht angezweifelt.

Für die BGB-Gesellschaft ist nach ihrer veränderten dogmatischen Einordnung durch die Rechtsprechung des BGH zwar bislang nicht abschließend geklärt, ob Ehegatten als Gesellschafter einer GbR Eigentümer eines Hofes sein können. Hier müssen indes die gleichen Grundsätze wie für Personengesellschaften gelten (so: Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht aaO, § 1 HöfeO, Rn. 21; a.A. Graß, Landwirtschaftserbrecht, aaO, § 1 Rn. 71, die allerdings die gesellschaftsrechtliche Dogmatik nicht berücksichtigt), jedenfalls, soweit die GbR eigenes Gesellschaftsvermögen bildet, nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt und damit in ihrer Erscheinungsform den Personenhandelsgesellschaften angenähert ist (sog. Außen-GbR).

Daher kommt es nicht darauf an, wie der Antragsgegner meint, ob "sich in einigen wesentlichen Teilbereichen das Gesellschaftsrecht durchaus in Konkordanz zum Höferecht und seinen wesentlichen Grundprinzipien bringen" lässt (vgl. Brinkmann, in Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, HöfeO, aaO, § 1 Rn. 59). Entscheidend ist stattdessen allein, wer nach der konkreten Ausgestaltung der Gesellschaftsverhältnisse Rechtsträger des Hofvermögens und damit auch des Grundeigentums ist - die Gesellschaft selbst oder aber ihre Gesellschafter in gesamthänderischer Bindung.

(b) Diese Frage beurteilt sich - was auch das Landwirtschaftsgericht zutreffend erkannt hat -, nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, nämlich im Ergebnis danach, ob die von den Ehegatten gegründete GbR am Rechtsverkehr teilnehmen sollte und von ihnen zu diesem Zweck gegründet wurde (sog. Außen-GbR), oder aber, ob die Gesellschaft nach dem Willen ihrer Gesellschafter gerade nicht als solche nach außen in Erscheinung treten sollte (sog. Innen-GbR). Denn nur die Außengesellschaft besitzt - ohne juristische Person zu sein - als Teilnehmerin am Rechtsverkehr grundsätzlich Rechtsfähigkeit (BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00, juris Rn. 5; Urteil vom 23.11.2011 - XII ZR 210/09, juris Rn. 33), während die Innengesellschaft als lediglich im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern wirkendes Schuldverhältnis keine Rechte und Pflichten im Außenverhältnis begründen kann (Heidel, in: Heidel GbR, 1. Aufl., § 705 BGB, Rn. 57 mwN).

(aa) Maßgeblich dafür, ob eine Innen- oder eine Außengesellschaft vorliegt, sind die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern (Heidel, in: NK-BGB, 4. Aufl., § 705, Rn. 206 mwN). Ergibt sich hieraus eine beabsichtigte Teilnahme am Rechtsverkehr - dem insoweit wichtigsten Abgrenzungskriterium (Heidel, in: NK-BGB, 4. Aufl., § 705, Rn. 206 mwN), wie es nunmehr durch das MoPeG in § 705 Abs. 2 BGB Eingang gefunden hat -, ist vom Vorliegen einer Außengesellschaft auszugehen.

Entscheidungserhebliche Kriterien sind dabei nicht nur die vertraglichen Bestimmungen zur Identitätsausstattung der Gesellschaft (Name, Sitz, Handlungsorganisation und Haftungsverfassung der Gesellschaft). Insbesondere können Rückschlüsse auch aus dem Gesellschaftszweck gezogen werden. Erfordert dieser eine Teilnahme am Rechtsverkehr, so kann dies indizieren, dass die Teilnahme am Rechtsverkehr von den Gesellschaftern stillschweigend gewollt ist. Ergänzend kann schließlich auf die tatsächliche Art der Teilnahme am Rechtsverkehr abgestellt werden (J. Vetter, in: BeckOGK, Stand: 01.03.2026, § 18 GmbHG, Rn. 53).

Weiter kann zur Abgrenzung der Außengesellschaft als gesetzlichem Normaltypus von der reinen Innengesellschaft als Ausnahme auf bestimmte Negativ-Merkmale abgestellt werden. Danach kennzeichnet sich die Innengesellschaft zum einen durch die vertraglich geregelte Nichtteilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr und daher dem Fehlen von Vertretungsregeln im Gesellschaftsvertrag sowie zum anderen durch den Verzicht auf die Bildung eines Gesamthandsvermögens (J. Vetter, in: BeckOKG aaO, § 18 GmbHG, Rn. 54 mwN; OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2003 - 7 U 1034/01, NJW-RR 2004, 668, 670 f.). Charakteristisch für die Außengesellschaft ist dagegen eine zum Auftreten nach außen erforderliche Organisation, wie etwa das Vorhandensein von Gesellschaftsorganen, das Bestehen eines Gesamthandsvermögens sowie die Begründung von Gesellschaftsverbindlichkeiten (Schäfer, in: MünchKommBGB, 9. Aufl., § 705 Rn. 188).

(bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen handelte es sich bei der im Streitfall von den Eheleuten D. gegründeten "D. Land- und Forstwirtschaft GbR" um eine - über eine eigene Rechtsfähigkeit verfügende - Außen-GbR.

Zwar reicht - anders, als offenbar das Landwirtschaftsgericht meint - die Eintragung der Gesellschafter in "BGB-Gesellschaft" im Grundbuch allein für sich genommen für eine solche Wertung nicht aus. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Teilnahme am Rechtsverkehr in dem vom BGH genannten Sinn. Durch die Eintragung im Grundbuch werden nämlich keine eigenen Rechte und Pflichten der Gesellschaft begründet, sondern die Eintragung dient allein der Publizität und besagt nichts über die Art und Weise der Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr aus (LG Berlin, Urteil vom 10.09.2002 - 64 S 106/02).

Dass eine Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr durch die Gesellschafter beabsichtigt war, lässt sich aber - auch wenn die Beteiligten die gesellschaftsvertraglichen Einzelheiten außerhalb des "Einbringungs- und Schenkungsvertrags" vom 28.05.2008 geregelt haben und der Gesellschaftsvertrag, soweit er überhaupt in schriftlicher Form geschlossen worden sein sollte, nicht vorliegt - der vorgenannten Urkunde mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen.

Danach war Unternehmensgegenstand der GbR der Betrieb eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens (§ 3 Abs. 2 des "Einbringungs- und Schenkungsvertrags"). Ein solcher Unternehmensgegenstand indiziert bereits eine Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr, weil ein entsprechender Betrieb - selbst wenn er ganz oder teilweise hätte verpachtet werden sollen - ein Auftreten der GbR nach außen gegenüber Vertragspartnern, Behörden und dem Finanzamt voraussetzt. Nichts anderes gilt für den in § 8 des "Einbringungs- und Schenkungsvertrags" geregelten Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten zum dort vorgesehen Stichtag auf die GbR. Auch dies belegt - wie allein der in der vorgenannten Bestimmung enthaltene Verweis auf "Lasten, Steuern und öffentliche Abgaben" belegt - eine beabsichtigte Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr.

Dass die Absicht einer Teilnahme am Rechtsverkehr auch tatsächlich umgesetzt wurde, bestätigen im Übrigen die eigenen Angaben des Antragsgegners im Verhandlungstermin vor dem Landwirtschaftsgericht am 11.12.2024 (PA 287, 288). Danach ist nämlich die GbR in den Pachtverträgen als Verpächterin aufgetreten, und nicht etwa ihre beiden Gesellschafter jeweils im eigenen Namen, wie dies für den Fall einer reinen Innengesellschaft der Fall gewesen wäre. Vielmehr hat, wie der Antragsgegner selbst eingeräumt hat, seine Mutter in keiner Weise an der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mitgewirkt. Diese Tatsache spricht dafür, dass der Gesellschaftsvertrag eine Vertretungsregelung vorsah, die einen entsprechenden Außenauftritt der GbR als Gesellschaft durch die alleinige Vertretung seitens des Antragstellers ermöglichte. Das Vorhandensein einer Vertretungsstruktur, die bei der Innen-GbR gerade fehlt, ist indes ebenfalls ein klares Indiz für das Vorliegen einer Außen-GbR (Hippeli, jurisPR-HaGesR 2/2019 Anm. 1). Denn bei der Innen-GbR handeln die Gesellschafter für sich selbst; die Geschäftsführungsbefugnis steht ihnen gemeinschaftlich zu.

Schließlich zeigt - auch wenn nach den obigen Ausführungen die Eintragung der GbR im Grundbuch allein kein belastbarer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Außen-GbR ist - das jedenfalls in der Eigentumsübertragung auf die Gesellschaft zum Ausdruck kommende Bestreben der Bildung eines Gesellschaftsvermögens zur Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr - nämlich in Form der Verpachtung -, dass die von den Eheleuten D. gegründete Gesellschaft keine bloße Innengesellschaft sein sollte.

Anderweitige belastbare Anhaltspunkte, die die Qualifikation der 2008 zwischen den Eheleuten D. gegründeten GbR als Innen-GbR rechtfertigten, lassen sich nicht feststellen und werden auch vom Antragsgegner nicht aufgezeigt.

(c) Damit scheitert indes die Rechtsauffassung des Antragsgegners, der Antragsteller habe nach Gründung der "D. Land- und Forstwirtschaft GbR" gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Ehegattenhof in der Rechtsform einer GbR betrieben, an den erforderlichen Grundlagen im Tatsächlichen. Denn - wie Brinkmann (in Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, HöfeO, aaO, § 1 Rn. 59) zutreffend ausführt - fehlt es am Vorliegen eines Ehegattenhofs, wenn nicht mehr die Ehegatten, sondern bei einer Einbringung zu Eigentum die BGB-Gesellschaft selbst Eigentümerin der Grundstücke und Inhaberin der landwirtschaftlichen Besitzung ist, weil weder die Bestimmung von § 1 Abs. 1 HöfeO noch von § 1 Abs. 2 HöfeO einen Hof im Eigentum einer Gesellschaft ("Ehegattengesellschaftshof") kennt.

c) Mangels eines Genehmigungserfordernisses nach § 17 Abs. 3 HöfeO i.V.m. § 2 GrdstVG könnte der Antragsgegner infolgedessen der Wirksamkeit der mit den Grundstücksüberlassungsverträgen vom 22.12.1995 und 23.12.2015 getroffenen Vereinbarungen über die von ihm zu erbringenden, zum Teil streitgegenständlichen Versorgungs- und Abfindungsleistungen lediglich den Einwand der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) entgegenhalten. Hierzu hat er allerdings nichts von Substanz vorgetragen.

d) Anhaltspunkte dafür, dass das Landwirtschaftsgericht auf der Grundlage der somit wirksam getroffenen vertraglichen Vereinbarungen aus den vorgenannten Grundstücksüberlassungsverträgen im Einzelnen inhaltlich unrichtig über das auf § 10 Abschnitt 3 Ziffer 2 des "Übertragungsvertrags" vom 23.12.2015 gestützte Verlangen des Antragstellers auf Erhöhung der Versorgungsleistungen oder die mit Widerantrag geltend gemachten Ansprüche des Antragsgegners auf Auskunftserteilung, Löschung des zugunsten des Antragstellers im Grundbuch von L. Blatt 182 eingetragenen Nießbrauchrechts sowie auf Feststellung einer Anrechnungsverpflichtung von Seiten des Antragsgegners erbrachter Zahlungen aus dem vor dem Landgericht Verden zur Geschäftsnummer 4 O 322/20 geschlossenen Teil-Vergleich vom 24.09.2021 auf seine Zahlungsverpflichtungen aus der Versorgungszusage gemäß § 10 Abs. 3 des "Übertragungsvertrags" vom 23.12.2015 entschieden hätte, hat der Antragsgegner nicht aufgezeigt und ergeben sich auch anderweitig nicht.

Insbesondere hat die Tatsache, dass die zwischen den Eheleuten D. gemäß den vorstehenden Ausführungen gegründete GbR als Außengesellschaft zu qualifizieren ist, entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zur Folge, dass die Aktivlegitimation des Antragstellers für die auf § 10 Abschnitt 3 Ziffer 2 des "Übertragungsvertrags" vom 23.12.2015 gestützten Erhöhungsansprüche entfallen wäre. Denn in die GbR eingebracht hat der Antragsteller ausweislich des "Einbringungs- und Schenkungsvertrags" vom 28.05.2008 lediglich seinen in den Grundbüchern vom L. Blatt 893 und 968 verzeichnete Grundbesitz.

Bei den Versorgungsansprüchen des Antragstellers gemäß § 10 Abschnitt 3 des "Übertragungsvertrags" vom 23.12.2015 - und damit auch bei dem auf § 10 Abschnitt 3 Ziffer 2 gestützten Erhöhungsverlangen - handelt es sich dagegen um erst nach bzw. zeitgleich mit dem Erlöschen der GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand des Antragsgegners zugunsten des Antragstellers und seiner - mittlerweile verstorbenen - Ehefrau als Gesamtgläubiger begründete Ansprüche. Vor diesem Hintergrund konnten diese auch nicht im Wege der Anwachsung des Gesellschaftsvermögens, wie sie bei der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand des letzten verbleibenden Gesellschafters eintritt und einen Übergang aller Aktiva und Passiva der GbR auf ihn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, ohne dass es eines Übertragungsakts oder einer Übernahmeerklärung bedarf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2008 - II ZR 37/07, NJW 2008, 2992 Rn. 9 mwN), auf den Antragsgegner übergehen und infolgedessen durch Konfusion erlöschen.

Nach alledem hat das Landwirtschaftsgericht nach der vorläufigen Wertung des Senats zutreffend entschieden, so dass eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung ausscheiden dürfte.

III.

Da die Beschwerde des Antragsgegners somit voraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte, sollte er erwägen, ob - ggf. aus Kostengründen - eine Rücknahme des Rechtsmittels in Betracht kommt.

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