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34 F 15/08 SO•AG Neustadt am Rübenberge, 2008-04-07, 34 F 15/08 SO
34 F 15/08 SOTribunal de première instance7 avr. 2008
Entscheidungsdatum: 2008-04-07
Aktenzeichen: 34 F 15/08 SO
ECLI: ECLI:DE:AGNEUST:2008:0407.34F15.08SO.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 46513
Tenor: 1. Die elterliche Sorge für ..., geboren am ... 2001 wird dem Vater übertragen. Der weitergehende, ..., geboren am ... 1992, betreffende Antrag des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Streitwert: 3 000,00 €.
Gründe1I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der Kinder ... und .... Sie haben eine weitere volljährige Tochter. Die Ehe der Eltern, die beide ... Staatsangehörige sind, wurde durch Urteil vom ... 2007 (34 F ... Amtsgericht Neustadt a. Rbge.) geschieden/Die Kinder leben bei der Mutter. Der Vater beantragt, ihm das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder zu übertragen. Das Gericht hat alle Beteiligten angehört und weitere Ermittlungen bei den Schulen, welche die minderjährigen Kinder besuchen, geführt. Ferner wurde eine Stellungnahme des zuständigen Jugendamts in ... eingeholt.
2II.
Der Vater hinterließ dagegen einen wesentlich positiveren Eindruck. ... hat im Montagsmorgensstuhlkreis immer dann etwas erzählt, wenn er beim Vater gewesen ist. Ferner fiel auf, dass nach den Besuchen beim Vater er auch seine Schularbeiten aufgearbeitet hatte. Sonst seien Nacharbeiten, auch wenn die Notwendigkeit immer ausdrücklich in den Schulheften vermerkt wurde, nie erfolgt. Der Vater hat sich dem Jugendamt in ... gegenüber sofort bereiterklärt, notwendige Hilfsmaßnahmen anzunehmen. Nicht gegen die Eignung des Vaters spricht, dass er derzeit noch keine Möglichkeit gefunden hat, ... altersentsprechend unterzubringen. Ihm wird erst dann eine größere Wohnung zugewiesen, wenn die elterliche Sorge für ... übertragen wurde. Sobald dies der Fall ist kann und sollte er jedoch ... dann auch zu sich nehmen, um die elterliche Sorge vor Ort ausüben zu können. Es ist zu erwarten, dass ... beim Vater die wesentlich bessere Förderung haben wird.
Einer Übertragung der elterlichen Sorge steht nicht entgegen, dass ... damit aus dem bisherigen Familienverband herausgenommen wird. Wie ausgeführt haben sämtliche Ermittlungen ergeben, dass sich die Mutter ohnehin um ihn nur wenig gekümmert hat. Häufig oblag die Sorge für... der Schwester ..., welche damit ihrem Alter entsprechend noch gar nicht zurechtkommt. Es wird sich nicht nur auf... sondern auch auf... positiv auswirken, wenn ... von seinem Vater betreut wird und ... damit mehr Zeit hat, sich der Schule zu widmen. 2. 2.Hinsichtlich der Tochter ... kommt eine Übertragung des Sorgerechts jedenfalls derzeit auf den Vater noch nicht in Betracht ...
Eine Jugendliche im Alter von ... kann nicht mehr dazu bewegen werden, in den Haushalt eines Elternteils zu ziehen, wenn sie ausdrücklich bei dem anderen Elternteil bleiben will. Nach Rücksprache mit dem Mitarbeiter des Jugendamts in ... soll vor weiteren, ... betreffenden Maßnahmen, wobei insbesondere die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge bezogen auf beide Elternteile und Übertragung auf das Jugendamt als Pfleger in Betracht käme, um den Schulbesuch sicherzustellen, bis zum Schuljahrsende abgewartet werden, ob es sich positiv auf ihre weitere Entwicklung auswirkt, wenn sie nicht mehr auf... aufpassen muss.
Dr. Giers
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