LSG Niedersachsen-Bremen, 2026-03-30, L 6 U 57/22

L 6 U 57/22Tribunal des assurances sociales30 mars 2026

Texte intégral

LSG Niedersachsen-Bremen — 2026-03-30 — L 6 U 57/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-30

Aktenzeichen: L 6 U 57/22

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2026:0330.6U57.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 13062

Tenor

Tenor: Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. März 2022 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2018 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm nach einem Arbeitsunfall von der Beklagten bewilligten Rente.

Der 1973 in der E. geborene Kläger reiste im Rahmen des Familiennachzuges 1982 nach Deutschland ein. Nach dem mit der Mittleren Reife beendeten Schulbesuch schloss er erfolgreich die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann ab. Sodann war er langjährig in der Logistikbranche, zuletzt als Kabelkommissionierer bei der F. GmbH - einem auf die Kabelindustrie spezialisierten Logistikunternehmen - in G. im Mehrschichtbetrieb erwerbstätig. 2004 und 2006 wurde der Kläger Vater von zwei Kindern. 2007 und 2008 war er aufgrund diagnostizierter depressiver und hypochondrischer Störungen, Persönlichkeitsstörung und depressiver Episode mehrfach arbeitsunfähig.

Am 24. Juni 2010 stellte der Kläger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit einen mit einer leeren Kabelspule beladenen Hubwagen im Bereich der im Außenbereich befindlichen Verladeanlage ab und wollte die Vorbeifahrt eines in Rückwärtsfahrt herannahenden Gabelstaplers abwarten. Der Fahrer des Staplers übersah jedoch ihn und den abgestellten Hubwagen und prallte mit dem Stapler gegen den Hubwagen, der auf den Kläger stürzte. Der Kläger geriet zu Fall und mit dem linken Fuß unter den Hubwagen. Dabei erlitt er eine Quetschung des linken Fußes mit Abschürfung und einen nachfolgend operativ versorgten Bruch des linken Innenknöchels.

Aufgrund der ab Oktober 2010 beim Kläger aufgetretenen psychischen Symptomatik erhielt der Kläger nachfolgend psychiatrische und psychotraumatologische Behandlungen zu Lasten der Beklagten. Im September 2011 wurde das Fremdmaterial entfernt. Die ab Anfang Dezember 2011 vorgesehene stufenweise Wiedereingliederung begann der Kläger nicht, weil er befürchtete, am von der Arbeitgeberin vorgesehenen Arbeitsort gesundheitlich überfordert zu sein. Der Kläger wurde sodann mit Ablauf des Monats Januar 2012 arbeitgeberseitig gekündigt. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage führte später zu einer vergleichsweisen Einigung über die Zahlung einer Abfindung.

Auf Grundlage der Gutachten auf unfallchirurgischem Fachgebiet der Prof. Dr. H./Dr. I./Dr. J. vom 26. April 2012 und auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet der Prof. Dr. K./Dr. L. vom 16. Mai 2012 stellte die Beklagte den Unfall des Klägers vom 24. Juni 2010 sinngemäß als Versicherungsfall mit - zusammengefasst - Beweglichkeits- und Belastbarkeitseinschränkungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks und einer "psychopathologischen Störung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode" als dessen Folgen fest und bewilligte dem Kläger eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (M. d. E.) von 40 v. H. (Bescheid vom 27. Juni 2012) .

Nach Einholung weiterer Gutachten auf unfallchirurgischem Fachgebiet der Prof. Dr. H./Dr. M./N. vom 21. Februar 2013 und auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet der Prof. Dr. K./Dr. L. vom 13. März 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. März 2013 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer M. d. E. von 50 v. H. (Bescheid vom 18. Juni 2013) . Dieser Bescheid benennt als Grundlage der M. d. E.-Bemessung neben Unfallfolgen auf unfallchirurgischem Fachgebiet eine "psychopathologische Störung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatoformen Tendenzen (körperliche Beschwerden)" . Widerspruch erhob der Kläger nicht.

Dem Kläger wurde im Februar 2014 rückwirkend ab Januar 2014 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt.

Der Kläger erhielt von Oktober bis Dezember 2014 stationäre Rehabilitationsleistungen (BGSW) in der Klinik O. in P..

Zugleich veranlasste die Beklagte die weiteren Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet der Prof. Dr. K./Dr. L. vom 10. Dezember 2014 und auf unfallchirurgischem Fachgebiet der Prof. Dr. H./Dr. Q. am 27. Dezember 2014. Wesentliche Veränderung der Unfallfolgen stellten die Gutachter nicht fest.

Im Abschlussbericht der Dr. R./S./T. vom 15. Dezember 2014 nebst klinisch-psychologischem Abschlussbericht der Dipl.-Psych. U. vom 22. Dezember 2014 - der den Gutachtern Prof. Dr. K./Dr. L. bei der Abfassung ihres Gutachtens nicht vorlag - wurde eine unfallunabhängige "leichte depressive Episode mit Somatisierungstendenzen" diagnostiziert. Im Weiteren hieß es, im Krankheitsverlauf seien peristatische Belastungsfaktoren festzuhalten (Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitslosigkeit, schwere Erkrankung der Tochter) , welche im Zeitverlauf zu einer Aufrechterhaltung der psychischen Störung und damit zu einer Verschiebung der Wesensgrundlage beigetragen habe. Die Gutachter Prof. Dr. K./Dr. L. empfahlen auf Anfrage der Beklagten und Kenntnisnahme des Abschlussberichts eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren. Angesichts der großen Schwierigkeit, die psychischen Folgen therapeutisch zu beeinflussen und unfallunabhängiger Belastungsfaktoren müsse geklärt werden, ob eine Änderung der Wesensgrundlage eingetreten sei.

Im Dezember 2015 wurde der Kläger Vater einer Tochter.

Die Beklagte holte Gutachten auf unfallchirurgischem Fachgebiet des Dr. V. vom 15. Februar 2017 und auf psychiatrischem Fachgebiet der Dr. W. vom 14. März 2017 ein. Während der unfallchirurgische Gutachter die M. d. E. auf seinem Fachgebiet unverändert mit 10 v. H. einschätzte, gelangte Dr. W. zu dem Ergebnis, es könne kein Hinweis mehr für das Vorliegen einer höhergradigen depressiven Störung objektiviert werden. Neu im Fokus habe eine Angststörung gestanden, die aus ihrer Sicht diagnostisch als nicht unfallbezogene Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2) zu fassen sei. Die weitere Verschlechterung der psychischen Störung lasse sich nicht in einen Unfallkontext stellen. Es habe sich nicht der zu erwartende Behandlungsverlauf gezeigt. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Zusammengefasst könnten "keine psychischen unfallbedingten Störungen mit ausreichender Sicherheit und Wahrscheinlichkeit mehr nachgewiesen werden." Sie schätzte die M. d. E. auf psychiatrischem Fachgebiet ab dem Tag ihrer Untersuchung im Februar 2017 mit unter 10 v. H. ein.

Nach Anhörung des Klägers entzog die Beklagte ihm die Rente mit Ablauf des Monats Juli 2017 (Bescheid vom 25. Juli 2017) . Zur Begründung führte sie aus, die dem Bescheid vom 18. Juni 2013 zugrunde liegenden Verhältnisse hätten sich wesentlich gebessert. Eine rentenberechtigende M. d. E. bestehe nicht mehr. Es ließen sich keine unfallbedingten psychischen Störungen mehr feststellen. Unfallunabhängig liege beim Kläger eine Panikstörung und eine hypochondrische Störung vor.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt sei. Er reichte die Stellungnahme der Dipl.-Psych. X. vom 23. August 2017 zum Gutachten der Dr. W. ein. Diese führte u. a. aus, die Traumatisierung des Klägers sei nicht nur durch den Unfall erfolgt, sondern durch die anschließende Krankenhausbehandlung und die erlebte Hilflosigkeit beim auf die Kündigung folgenden Arbeitsgerichtsprozess. Er sei während der laufenden Operation an seinem Fuß aufgewacht und habe wegen eines Hämatoms nicht durchatmen können. Er habe Angst gehabt zu sterben. Er habe starke Kränkungen erlebt, weil man seine Beschwerden nicht ernst genommen habe, dies erhalte seine depressive und Angst-Symptomatik aufrecht. Beim Kläger liege eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) vor.

Nach Einholung der weiteren Stellungnahme der Dr. W. vom 22. November 2017, in der diese an ihrer Beurteilung festhielt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2018) . Zur Begründung führte sie aus, eine posttraumatische Belastungsstörung habe in Ermangelung eines psychischen Erstschadens nicht objektiviert werden können. Bei den Beschwerden des Klägers habe sich eine Verschiebung der Wesensgrundlage eingestellt. Ursächlich seien mittlerweile eine unfallunabhängige Panikstörung und eine hypochondrische Störung.

Der Kläger hat zur Begründung der hiergegen zum Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage sein bisheriges Vorbingen wiederholt und Stellungnahmen seiner behandelnden Dipl-Psych. Y. vom 16. Februar und 5. Juli 2021 vorgelegt.

Das SG hat nach Befundberichten das psychiatrische Sachverständigengutachten der Dr. Z. vom 3. November 2020 nebst ergänzender Stellungnahme vom 3. Juni 2021 eingeholt. Die Sachverständige hat ausgeführt, der Arbeitsunfall des Klägers habe keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern eine Anpassungsstörung verursacht. Aktuell lägen eine anhaltende leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0 bzw. F32.1) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) vor. In den Gutachten des Dr. L. vom 16. Mai 2012 und 13. März 2013 sei die Angstsymptomatik jeweils nicht näher eingeordnet und mögliche konkurrierende Faktoren seien nicht hinreichend erfasst worden. Der untypische Verlauf mit Zunahme der Beschwerden sei unkommentiert geblieben. Eine differenzierte Diagnostik sei ebenso wenig wie eine Kausalitätsprüfung erfolgt. Im Vergleich zu den seinerzeit erhobenen Befunden lasse sich eine Besserung feststellen, dass aktuell zwar weiterhin Ängste und depressive Symptome vorhanden seien, diese jedoch nicht mehr von solcher Ausprägung seien. Der Kläger erlebe sich weniger hilflos und ausgeliefert. Er habe Fähigkeiten erworben, den Ängsten aktiv entgegenzutreten, nachdem er zuvor mit Rückzug und Vermeidung reagiert habe. Er sei Vater einer Tochter geworden, verlasse regelmäßig das Haus und verspüre Hoffnung, seine Beschwerden überwinden zu können. Er habe einen aktiven Tagesablauf und es sei ihm wieder möglich, Flugreisen in die E. zu unternehmen. Die geklagte Symptomatik bei Konfrontation mit Gerichts- und Operationssälen sei nicht unfallverursacht, sondern resultiere aus einer narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers. Spätestens zum Zeitpunkt der BGSW im Jahr 2014 lasse sich eine Unfallabhängigkeit der psychischen Beschwerden nicht mehr plausibel begründen, vielmehr seien konkurrierende Faktoren in den Vordergrund getreten und hätten den weiteren Verlauf bestimmt. Nach dem Unfall sei es zunächst zu einer Besserung, dann zu einer erneuten Beschwerdezunahme gekommen, die nicht mehr dem Unfall und dessen Folgen zugeschrieben werden könnten. Es sei zu einer Anpassungsstörung gekommen, die ab 2012 durch eine anhaltende depressive Episode und Angststörungen abgelöst worden sei, die vor allem von den konkurrierenden Faktoren unterhalten werde und so in die Chronifizierung geführt habe. Somit lasse sich hier also eine Verschiebung der Wesensgrundlage feststellen und die psychiatrische Beschwerdesymptomatik müsse als mittlerweile unfallunabhängig bewertet werden. Aufgrund der graduellen Besserung werde eine M. d. E. auf psychiatrischem Gebiet von 30 v. H. vorgeschlagen. Ein genauer Zeitpunkt der Veränderung lasse sich schwer benennen, da diese allmählich und diskontinuierlich eingetreten sei. Im Mai 2019 sei das Vorliegen einer leichten depressiven Episode beschrieben worden. In der aktuellen Begutachtung sei ebenfalls eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung der affektiven Störung feststellbar gewesen. Die Angststörung sei nicht mehr so ausgeprägt, dass Alltagsaktivitäten nicht ausgeführt werden könnten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Einschätzung der M. d. E. durch die Sachverständige könne sich nur auf den Zeitraum vor Beginn der BGSW beziehen, weil die psychischen Gesundheitsstörungen nach dem Gutachten spätestens seit 2014 als unfallunabhängig zu bezeichnen seien.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. März 2022) und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Weitergewährung einer Verletztenrente über den 31. Juli 2017 hinaus, da die durch den im Jahr 2010 erlittenen Arbeitsunfall bedingten Funktionseinschränkungen jedenfalls seither keine M. d. E. in rentenberechtigendem Grad rechtfertigten. Die Unfallfolgen auf unfallchirurgischem Fachgebiet seien im Wesentlichen unverändert und weiterhin mit einer M. d. E. von 10 v. H. zu bemessen. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei es gegenüber den Verhältnissen im Jahr 2013 zu einer wesentlichen Änderung gekommen. Sowohl Dr. W. als auch die Sachverständige Dr. Z. hätten dargestellt, dass die unfallbedingten psychischen Gesundheitsstörungen keine M. d. E. mehr bedingten. Die Sachverständigen hätten insbesondere das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht bestätigt und dies schlüssig damit begründet, dass zeitnah zum Unfall bereits kein psychischer Erstschaden im Sinne einer akuten Belastungsreaktion dokumentiert sei, sondern erst etwa drei Monate nach dem Unfall eine psychische Symptomatik aufgefallen sei, die als Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik eingeordnet worden sei. Darüber hinaus spreche auch die progrediente Entwicklung mit einem Crescendo-Verlauf gegen das Vorliegen einer PTBS. Zwar hätten die Gutachterinnen festgestellt, dass der Kläger unter einer Panikstörung und einer hypochondrischen Störung leide und, so die Sachverständige, beim Kläger eine narzisstisch-histrionische Persönlichkeitsakzentuierung bestehe, was seine behandelnde Psychotherapeutin teilweise bestätigt habe. Überzeugend führe die Sachverständige jedoch aus, diese seien nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, sondern hätten vielmehr dazu geführt, dass sich die unfallverursachte Anpassungsstörung und in der Folge die depressive Episode und Angststörung chronifiziert hätten. Diese anlagebedingten Faktoren hätten bis zum Unfall keinen Krankheitswert gehabt; sie hätten aber maßgeblich zur dysfunktionalen Verarbeitung nach dem Unfall und letztlich zur Aufrechterhaltung der Symptomatik geführt. Die Sachverständige habe in sich schlüssig festgestellt, dass es etwa im Jahr 2014 zu einer Verschiebung der Wesensgrundlage der psychiatrischen Erkrankungen gekommen und diese seitdem als unfallunabhängig zu werten sei. Psychische Gesundheitsstörungen, die sich möglicherweise aus einem arbeitsgerichtlichen Prozess und mehreren Krankenhausbehandlungen ergeben hätten, könnten nicht als Unfallfolgen berücksichtigt werden, selbst wenn der Arbeitsunfall Grund für diese Geschehnisse gewesen sein sollte. Als mittelbar entschädigungspflichtige Gesundheitsstörung bei einem Arbeitsunfall könne nur eine solche Gesundheitsstörung anerkannt werden, die durch einen Gesundheitserstschaden verursacht worden sei, der durch den Unfall entstanden sei. Dagegen genüge eine Gesundheitsstörung, die erst durch die Auswirkungen eines Erstschadens auf die Lebensumstände ausgelöst worden sei, nicht den Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden. Es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, wenn Geschehensabläufe eines Unfalls in einem späteren gerichtlichen Verfahren oder durch negative Erfahrungen in der Heilbehandlung dazu führe, dass ein Versicherter die Unfallereignisse fehlverarbeite.

Zur Begründung seiner gegen das Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger seine Argumente aus dem Klageverfahren wiederholt und die Stellungnahme seiner behandelnden Psychotherapeutin Y. vom 3. Juni 2022 eingereicht. Er ist der Meinung, seine psychischen Beschwerden seien weiterhin auf den Unfall zurückzuführen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. März 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hat im Berufungsverfahren die Stellungnahme der Dipl.-Psych. AA. vom 13. Oktober 2025 vorgelegt und sich in ihrer Entscheidung bestätigt gesehen. Sie habe früher erkennen können, dass sich die Gründe der psychologischen Probleme des Klägers verändert hätten. Dass diese Zäsur erst mit Bescheid am 25.07.2017 getroffen worden sei, lasse sich rückwirkend zu Lasten des Klägers nicht mehr ändern. Sie habe sich auf die Expertise eines erfahrenen Gutachters verlassen. Sie vermute, dass es aufgrund der Vorerkrankungen (Depression) sogar nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Erkrankung gekommen sein könne. Dies sei jedoch von keinem Gutachter aufgegriffen bzw. diskutiert worden. Eine weitere M. d. E. in rentenberechtigendem Maße lasse sich hier nach ihrer Auffassung kausal nicht mehr begründen. Insbesondere gehe sie davon aus, dass sich bereits 2011 eine Verschiebung der Wesensgrundlage der Beschwerden eingestellt habe.

Der Senat hat nach weiteren Unterlagen zu Vorerkrankungen des Klägers und Befundberichten die weitere ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Z. vom 16. Juni 2025 eingeholt zur Frage des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rente nach einer M. d. E. von 50 v. H. und zum Zeitpunkt ihrer Entziehung. Diese hat ausgeführt, als die Bewilligung der Rente tragende Unfallfolgen seien eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) sowie eine ausgeprägte, nicht näher eingeordnete Angstsymptomatik festgestellt worden. In der Rückschau seien diese als generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1) zu kodieren. Die Kriterien für eine PTBS seien entsprechend der im Gutachten genannten Befunde bei Anwendung des ICD 10 nicht erfüllt. Die unfallbedingten Gesundheitsverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides der Beklagten am 25. Juli 2017 seien dem zeitnah erstellten Gutachten der Dr. W. zu entnehmen. Sie habe die Diagnosen einer unfallunabhängigen Panikstörung (ICD-10: F 41.0) und einer hypochondrischen Störung (F 45.2) gestellt. Bei genauerer Betrachtung der geschilderten Beschwerden des Klägers sei weniger von einer Panikstörung, als von einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F 41.1) auszugehen. Im Vergleich zu den von Dr. L. erhobenen Befunden gehe aus der von Dr. W. durchgeführten Befunderhebung keine wesentliche Besserung des Zustandsbildes hervor, lediglich die Kausalität werde nun anders beurteilt. Eine signifikante Verbesserung sei dann erst im weiteren Verlauf eingetreten. Der Senat hat die Beklagte um Prüfung einer Aufhebung des Aufhebungsbescheides gebeten (Verfügung vom 27. Juni 2025) und im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ausführliche Hinweise gegeben (Verfügungen vom 7. Januar und 25. Februar 2026) .

Im Erörterungstermin am 5. März 2026 haben die Beteiligten einer Entscheidung des Senats durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (Sitzungsniederschrift vom 5. März 2026) .

Zu den Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe1. Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§§ 155 Abs 3 und 4, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ).

  1. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils des SG vom 14. März 2022 und des angefochtenen Bescheides der Beklagten.

Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2018, mit dem die Beklagte die Rentenbewilligung an den Kläger aufgehoben hat, ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

a. Voraussetzung für eine Aufhebung der Bewilligung einer Verletztenrente ist nach § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch*(SGB X)* eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des die Verletztenrente bewilligenden Verwaltungsaktes vorgelegen haben. Diese Vorschrift wird für Renten der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 73 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch*(SGB VII)* ergänzt. Nach § 73 Abs 3 SGB VII ist eine Änderung i. S. des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Höhe der M. d. E. nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt. Für eine vollständige Aufhebung der Bewilligung einer Verletztenrente muss die verbliebene M. d. E. schließlich weniger als 20 v. H. betragen.

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 25. Februar 2026 auf 2023 ermittelte Vorerkrankungen (u. a. depressive und hypochondrische Störungen) hingewiesen und die Auffassung vertreten hat, bereits 2011 habe sich eine Verlagerung der psychischen Probleme angedeutet, fühlt sich der Senat angesichts der vorliegenden Tatsachen und gutachterlichen Beurteilungen nicht gedrängt der Frage nachzugehen, ob die Feststellung der psychischen Folgen des Unfalls - hierzu noch sogleich - im Bescheid vom 18. Juni 2013 rechtswidrig war, so dass eine Prüfung der Voraussetzungen des § 45 Abs 1 SGB X nicht erforderlich erscheint.

Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist jede Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts. In Betracht kommen für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere Änderungen im Gesundheitszustand des Betroffenen, u. a. wenn eine als unfallbedingt festgestellten Funktionsbeeinträchtigung

  • entweder so weit ausgeheilt ist, dass sie - unter Berücksichtigung eventuell fortbestehender weiterer Unfallfolgen - keinen Rentenanspruch mehr begründet
  • oder zwar noch fortbesteht, jedoch allein wesentlich durch eine nach der Rentenbewilligung aufgetretene unfallfremde Einwirkung oder innere Ursachen entstanden ist.

Für den Nachweis der Änderung trägt der Unfallversicherungsträger die objektive Feststellungs-/Beweislast.

b. Ob eine Änderung vorliegt, ist durch Vergleich der zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung tatsächlich bestehenden, ursächlich auf dem Unfall beruhenden gesundheitlichen Verhältnisse mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt des rentenändernden Verwaltungsakts festzustellen. Entsprechend sind hier die durch den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2013 (mit Wirkung ab 1. März 2013) festgestellten tatsächlichen Umstände mit den unfallbedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides der Beklagten vom 25. Juli 2017 (mit Wirkung ab 1. August 2017) vorgelegen haben.

In dem Bescheid vom 18. Juni 2013 hat die Beklagte ihrer Rentenbewilligung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine "psychopathologische Störung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatoformen Tendenzen (körperliche Beschwerden)" zugrunde gelegt, die unter Einbeziehung der weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet, die mit einer Einzel-M. d. E. von 10 v. H. bemessen wurden, zur Zahlung einer Verletztenrente nach einer M. d. E. i. H. v. 50 v. H. ab 1. März 2013 berechtigte.

Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers war zum Zeitpunkt der streitbefangenen Aufhebungsentscheidung nicht eingetreten, so dass es nicht gerechtfertigt war, ihm die bewilligte Rente ab dem 1. August 2017 zu entziehen.

aa. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten lässt bereits nicht hinreichend deutlich erkennen, ob sie davon ausging, dass die als Unfallfolgen festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet so weit ausgeheilt seien, dass sie - unter Berücksichtigung der fortbestehenden weiteren Funktionsbeeinträchtigungen auf unfallchirurgischem Fachgebiet - keinen Rentenanspruch mehr begründeten oder die psychischen Funktionsbeeinträchtigungen aus Sicht der Beklagten zwar noch fortbestanden, jedoch nunmehr allein wesentlich durch eine nach der Rentenbewilligung aufgetretene unfallfremde Einwirkung oder innere Ursachen bedingt waren.

Keiner der den maßgeblichen Zeitraum begrenzenden beide Bescheide der Beklagten enthält überhaupt Feststellungen zu Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers. Der Bewilligungsbescheid vom 18. Juni 2013 benennt keine Funktionsstörungen, die beim Kläger durch die "psychopathologische Störung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatoformen Tendenzen (körperliche Beschwerden)" bewirkt wurden und zu einer M. d. E. von 50 v. H. führten. Ebenso fehlen solche konkreten Feststellungen zu verbliebenen Funktionsstörungen im Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2018.

In der Begründung des Aufhebungsbescheides vom 25. Juli 2017 heißt es zudem lediglich, die dem Bescheid vom 18. Juni 2013 zugrunde liegenden Verhältnisse hätten sich "wesentlich geändert". Eine rentenberechtigende M. d. E. liege nicht mehr vor. Es ließen sich "keine unfallbedingten psychischen Störungen mehr feststellen". Unfallunabhängig liege beim Kläger eine Panikstörung und eine hypochondrische Störung vor. Hieraus konnte der Kläger als Adressat des Bewilligungs- wie des Aufhebungsbescheides allenfalls erschließen, die psychopathologische Störung, die den laufenden Rentenanspruch begründete, sei aus Sicht der Beklagten nunmehr soweit ausgeheilt, als dass sie - zusammen mit den unveränderten vorliegenden Beeinträchtigungen auf unfallchirurgischem Fachgebiet - keinen Rentenanspruch mehr begründete. Die maßgebliche psychische Diagnose "psychopathologische Störung [...]" wurde im Aufhebungsbescheid überhaupt nicht mehr erwähnt. Aus der Verfügung und der Begründung des Aufhebungsbescheides ergab sich auch nicht, dass aus Sicht der Beklagten die - erstmals - von ihr als unfallunabhängig festgestellten Diagnosen "Panikstörung" und "hypochondrische Störung" an die Stelle der mittelgradigen depressiven Episode treten sollten.

Im Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2018 führte die Beklagte dann aus, dass die beim Kläger "noch bestehenden psychischen Beschwerden nicht mehr ursächlich auf den Unfall zurückzuführen" seien und sich "eine Verschiebung der Wesensgrundlage dieser Beschwerden inzwischen eingestellt" habe. Ursächlich für "die Beschwerden" sei "mittlerweile eine unfallunabhängige Panikstörung und hypochondrische Störung, so dass eine rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten" sei. Auch wenn hieraus nunmehr entnommen werden konnte, dass die Beklagte davon ausging, dass die psychischen Beschwerden nunmehr eine unfallunabhängige Ursache hatten, fehlt es auch hier an jeglichen Ausführungen dazu, von welchen Beschwerden (= Funktionsbeeinträchtigungen) die Beklagte im Einzelnen ausging und aufgrund welcher Tatsachen sie die Überzeugung gewonnen hatte, dass diese Beschwerden nunmehr Folge einer unfallunabhängigen Panikstörung und hypochondrische Störung waren.

bb. Eine weitergehende Klärung der Regelungsgehalts des Aufhebungsbescheides ist jedoch nicht erforderlich. Bei seinem Erlass hatten sich beim Kläger weder die Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne einer weitestgehenden Ausheilung noch im Sinne einer Änderung des Ursachenzusammenhangs geändert.

Maßgeblich für die Bewertung der M. d. E. als Grundlage der Bemessung der Rente sind die Funktionseinschränkungen, die sich im entscheidungserheblichen Zeitraum bestanden, nicht hingegen medizinische Diagnosen oder die Feststellung bestimmter Krankheitsbilder, auch wenn diese der Ausgangspunkt von Funktionsbeeinträchtigungen sind. In Ermangelung entsprechender Feststellungen der Beklagten zu den jeweiligen Funktionsbeeinträchtigungen sind daher vom Senat die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu jedem der beiden Vergleichszeitpunkte (1. März 2013 und 1. August 2017) und - in einem zweiten Schritt - die hieraus erwachsenden Funktionseinschränkungen festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2020 - B 2 U 10/19 R -, Rn. 19) . Im Bereich psychischer Störungen sind gesundheitliche Beeinträchtigungen genau zu definieren, was nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zwingend voraussetzt, dass die jeweilige Störung durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme exakt beschrieben wird (hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 8/18 R - Rn 19 ff; 22; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 22).

(1) Hinsichtlich der Diagnosestellung folgt der Senat dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Z. vom 3. November 2020 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 3. Juni 2021 und 16. Juni 2025. Danach haben als die die Erhöhung der Rente tragenden Unfallfolgen eine nach anfänglicher Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) entwickelte mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1) vorgelegen*.*

Zwar hat die Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, dass die beim Kläger vorliegende Angstsymptomatik von der Beklagten im Gefolge der Gutachten des Dr. L. vom 16. Mai 2012 und 13. März 2013 diagnostisch nicht hinreichend eingeordnet und mögliche konkurrierende Faktoren sowie der untypische Beschwerdeverlauf nicht berücksichtigt wurden. Dies ändert indes nichts daran, dass die Beklagte - den eingeholten Gutachten folgend - die Angstsymptomatik im Rentenerhöhungsbescheid als durch den Unfall verursacht ansah und sie mangels einer hinreichenden Abgrenzung der Symptomatik zumindest indzident zur Grundlage ihrer Rentenbewilligung machte. Deshalb kann insoweit auch dem Gutachten der Dr. W. nicht gefolgt werden, die davon ausgegangen ist, dass sich die von ihr als Panikstörung diagnostizierte Symptomatik erst "mit deutlicher zeitlicher Latenz zum Unfall" (S. 54 ihres Gutachtens) entwickelt habe.

An diesen Diagnosen hat sich bis August 2017 nichts geändert. Die Sachverständige Dr. Z. hat unter Bezugnahme auf die bis dahin und zeitlich danach erstellten Befundunterlagen bestätigt, dass auch zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung noch eine - erst nach der Aufhebungsentscheidung gebesserte - depressive Episode (ICD-10: F32.0 bzw. F32.1) und eine - ebenfalls erst nach der Aufhebungsentscheidung gebesserte - generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1) vorgelegen hat.

(2) Auch das psychische Befundbild hat sich nach den überzeugend begründeten Ausführungen der Sachverständigen Dr. Z. zwischen den beiden Bezugszeitpunkten nicht wesentlich geändert. Die Sachverständige hat in ihrer - aufgrund der nicht hinreichend auf einen Vergleich der Befunde von 2013 und 2017 bezogenen Fragestellung des SG erforderlichen - ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2025 für den Senat überzeugend herausgearbeitet, dass sich im Vergleich zu den von Dr. L. in den Jahren 2012 und 2013 erhobenen Befunden mit den von Dr. W. erhobenen Befunden keine wesentliche Besserung des Zustandsbildes ergeben hat.

(3) Als Funktionsbeeinträchtigungen lagen 2013 wie 2017 die aufgrund der generalisierten Angststörung unspezifisch eintretenden körperlichen Reaktionen sowie aufgrund der depressiven Episode eine gedrückte Stimmung, eine Verminderung des inneren Antriebs, der Aktivität, des Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls sowie eine Konzentrationsminderung vor, wobei der Kläger in der Lage war, die meisten Aktivitäten des täglichen Lebens zu verrichten, wenn auch unter gelegentlichen Schwierigkeiten. Auch dies hat die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 3. November 2020 (S. 27 und Fußnoten 4 und 5, S. 47 f.) und der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2025 (S. 5) festgestellt und überzeugend begründet.

(4) Angesichts der unveränderten Diagnosen, Erkrankungserscheinungen und Funktionsbeeinträchtigungen käme eine Rentenherabsetzung aufgrund Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nur noch in Betracht, wenn die durchgängig vorliegende mittelgradige depressive Episode und generalisierte Angststörung durch eine andere unfallunabhängige Einwirkung entweder vollständig ersetzt worden oder so weit in den Hintergrund getreten wäre, dass letztere allein rechtlich wesentlich die vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen bewirkte (sog. "Verschiebung der Wesensgrundlage") . Keine dieser beiden Varianten liegt jedoch hier vor.

Welche Ursache im Einzelfall rechtlich wesentlich ist und welche nicht, muss nach der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs vom Rechtsanwender (Juristen) wertend entschieden werden. Die Wesentlichkeit einer (Mit-)Ursache ist eine reine Rechtsfrage, die sich nach dem Schutzzweck der Norm beantwortet.

Nicht zu folgen vermag der Senat zunächst dem SG und der Sachverständigen, soweit diese eine Verschiebung der Wesensgrundlage aufgrund einer beim Kläger vorliegenden narzisstisch-histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung angenommen haben, die bis zum Unfall keinen Krankheitswert gehabt habe, jedoch maßgeblich zur dysfunktionalen Verarbeitung nach dem Unfall und letztlich zur Aufrechterhaltung der Symptomatik geführt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob - woran erhebliche Zweifel bestehen - eine Persönlichkeitsakzentuierung ohne Krankheitswert überhaupt als eine die Verschiebung der Wesensgrundlage begründende konkurrierende Ursache in Betracht kommen kann. Selbst wenn sie als konkurrierende Ursache in Betracht käme, könnte sie jedenfalls keine Verschiebung der Wesensgrundlage begründen, weil selbst ein klinisch stummer vorbestehender regelwidriger Körperzustand (im Sinne einer Schadenslage) der Entschädigung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität gerade nicht entgegensteht. Der Senat hält insofern weitere Ermittlungen zum Persönlichkeitsbild des Klägers nicht für notwendig.

Auch die Hinweise der Sachverständigen und der Gutachterin Dr. W., deren Gutachten der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, auf den aus ihrer Sicht beim Kläger zu erwartenden "Descrendo-Verlauf" (im Sinne einer im Verlauf der Zeit abnehmenden Schwere des Erkrankungsbildes) stellen lediglich ein Indiz, jedoch keinen hinreichenden Beleg für eine Verschiebung der Wesensgrundlage dar. Eine Verschiebung der Wesensgrundlage kann nur bejaht werden, wenn im gesundheitlichen Sachverhalt tatsächliche Änderungen eingetreten sind, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sind. Werden aber zu den maßgeblichen Vergleichszeitpunkten dieselben Erscheinungen und Beschwerden festgestellt, dann spricht zunächst die Identität der Zustände dafür, dass sich auch an der Ursache dieser Krankheitserscheinungen nichts geändert hat (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2020 - B 2 U 10/19 R -, Rn. 29) . Hat der Unfallversicherungsträger - wie hier die Beklagte - im Rahmen seiner Rentenentscheidung einen Versicherungsfall als Ursache bestimmter Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt, kann diese Feststellung nicht bereits durch die Möglichkeit oder auch die Wahrscheinlichkeit einer Zurückentwicklung i. S. eines Descrendo-Verlaufs der als Folge des Versicherungsfalls festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern nur dadurch beseitigt werden, dass diese Zurückentwicklung entweder nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nahezu ausnahmslos zu erwarten oder im jeweiligen Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist. Es genügt deshalb nicht, dass nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine Zurückentwicklung nur in der (ggf. auch deutlich überwiegenden) Mehrzahl der Erkrankungsfälle erwartet werden kann, schon weil damit die für eine darauf gestützte Rentenänderung notwendige Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen, sondern nur wahrscheinlich wäre. In diesem Fall bliebe die nicht nur entfernt bestehende Möglichkeit letztlich unberücksichtigt, dass der vom Versicherungsfall Betroffene zu einer (ggf. auch kleineren) Minderheit der Erkrankungsfälle gehört, bei denen die nur aufgrund der statistischen Daten über Erkrankungsverläufe erwartete Zurückentwicklung im Einzelfall tatsächlich nicht stattfindet und stattdessen z. B. eine Chronifizierung des Zustandes oder eine Umwandlung in eine unter anderer Diagnose zu fassende Erkrankung eintritt. Eine nicht nur entfernt bestehende Möglichkeit eines solchen Verlaufs beim Kläger hat die Sachverständige in ihrem Gutachten (S. 39 f.) gerade auch angedeutet ("flukturierendes Zustandsbild mit leichter Besserung bei insgesamt zu beobachtender Chronifizierung"). Diese nicht nur entfernte Möglichkeit einer Abweichung vom statistisch regelhaft zu erwartenden Erkrankungsverlauf kann regelmäßig nur dadurch weitergehend entkräftet werden, dass der individuelle Gesundheitszustand nunmehr allein rechtlich wesentlich auf konkurrierende unfallfremde Tatsachen zurückgeführt werden kann. Diese konkurrierenden Ursachen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen und der Ursachenzusammenhang zwischen ihnen und den Gesundheitsbeeinträchtigungen wahrscheinlich sein. Die Nichterweislichkeit einer konkurrierenden Ursache oder des Ursachenzusammenhangs geht als ihn begünstigende Tatsache nach den allgemeinen Beweisregeln zu Lasten des Unfallversicherungsträgers.

Weder die Gutachterin Dr. W. noch die Sachverständige haben ausgeführt, dass bei den als Unfallfolgen anerkannten psychischen Erkrankungen des Klägers ein Descrendo-Verlauf generell oder nahezu ausnahmslos zu erwarten ist. Auch dem Senat ist ein solcher "Automatismus" aus anderen Fällen nicht bekannt. Er sieht sich deshalb nicht gedrängt, dieser medizinischen Frage weiter nachzugehen.

Ein Descrendo-Verlauf ist auch nicht individuell beim Kläger nachgewiesen. Dabei kann im Einzelnen dahingestellt bleiben, ob die von den Dres. W. und Z. lediglich allgemein benannten konkurrierenden Faktoren (insbesondere der Erkrankung der Tochter des Klägers, Auseinandersetzungen mit der früheren Arbeitgeberin, Arbeitslosigkeit und Zukunftssorgen) überhaupt hinreichend, insbesondere nach ihrer Art und ihrem jeweiligen Gewicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Auch ihr Vorliegen unterstellt, wäre jedenfalls der Beweis der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht geführt. Zwar hat die Sachverständige ausgeführt, die anhaltende depressive Episode und Angststörungen seien ab 2014 zunehmend von den konkurrierenden Faktoren unterhalten worden, was zu deren Chronifizierung geführt habe. Dies belegt allerdings nur eine im zeitlichen Verlauf zunehmende Mitursächlichkeit der unfallfremden Faktoren, erlaubt aber nicht auch den deutlich weitergehenden Rückschluss, dass die unfallfremden Ursachen für die Aufrechterhaltung bis zum Zeitpunkt der Rentenentziehung allein rechtlich wesentlich geworden und damit der Unfall nicht mehr i. S. einer conditio-sine-qua-non oder rechtlich wesentlich für die Gesundheitsbeeinträchtigungen verantwortlich gewesen wäre. Die rechtliche Wesentlichkeit ist zusätzlich und eigenständig zu prüfen und zu bejahen, wenn die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr ist (BSG, Urteile vom 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R - Rn. 37 und vom 30. Januar 2007 - B 2 U 15/05 R - Rn. 23). Dabei kann auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat (BSG, Urteile vom 30. März 2017 - B 2 U 6/15 R - Rn. 23 und vom 30. Januar 2007 - B 2 U 15/05 R - Rn. 22) . Es ist weder von den Dres. W. und Z. dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die konkurrierenden Faktoren bereits im Jahr 2017 eine solche überragende Bedeutung für die psychischen Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers zugekommen wäre. Wenn die Sachverständige ausgeführt hat, spätestens zum Zeitpunkt der BGSW im Jahr 2014 lasse sich eine Unfallabhängigkeit der psychischen Beschwerden des Klägers nicht mehr begründen, muss diese Aussage im Kontext mit den unmittelbar folgenden weiteren Hinweisen der Sachverständigen gesehen werden, dass es sei beim Kläger zunächst zu einer Besserung, dann zu einer "erneuten Beschwerdezunahme" gekommen sei, die nicht mehr dem Unfall und dessen Folgen zugeschrieben werden könne. Damit hat die Sachverständige deutlich gemacht, dass nur die erneute Beschwerdezunahme Folge der von ihr berücksichtigten konkurrierenden Ursachen war, nicht hingegen der zu diesem Zeitpunkt vorliegende psychische Gesundheitszustand insgesamt. Soweit die Sachverständige sodann feststellt, es sei eine Verschiebung der Wesensgrundlage festzustellen, ist dies deshalb dahingehend zu verstehen, dass insbesondere ab 2014 konkurrierende Faktoren in zunehmenden Umfang für das Gesamtbeschwerdebild mit-ursächlich wurden. Nur mit diesem Verständnis steht ihr Vorschlag im Einklang, die M. d. E. auf psychiatrischem Gebiet mit 30 v. H. zu bemessen.

c. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten kann vom Senat nicht dahingehend geändert werden, dass - wie die Sachverständige vorgeschlagen hat - die dem Kläger die bewilligte Rente ab August 2017 nur noch nach einer M. d. E. von weniger als 50 v. H. fortzuzahlen wäre.

Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte eine Entziehung der Rente verfügt und - nach ihrem Standpunkt zu Recht - keine der Bestandskraft fähigen Feststellungen zur Höhe der M. d. E. getroffen hat. Die angefochtene Verfügung ist insofern nicht teilbar und kann deshalb nicht teilweise geltungserhaltend auf eine Rentenherabsetzung reduziert oder in diesem Sinne umgedeutet werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96 -, juris Rn. 62).

Ungeachtet der formalen Hinderungsgründe handelt es sich bei den Funktionsbeeinträchtigungen um bestandskräftig anerkannte Gesundheitsschäden. Bei der Frage der Verschiebung der Wesensgrundlage kehrt sich das in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende "Alles-oder-Nichts-Prinzip" , dem die Aufteilung eines Schadens nach Verursachungsanteilen fremd ist und aufgrund dessen die Kausalität für den gesamten Schaden jeweils einheitlich bewertet werden muss, insoweit um, als es bei einer nicht -abgrenzbaren Beteiligung eines unfallfremden Gesundheitsschadens bei der Entschädigung des anerkannten versicherten Unfallereignisses verbleiben muss (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2020 - B 2 U 10/19 R -, Rn. 36).

d. Ebenso ist es dem Senat im Rahmen einer Anfechtungsklage verwehrt, die angefochtene Entscheidung dahingehend zu ändern, dass die Rentenentziehung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Maßgeblich ist insoweit allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BSG, Urteil vom 20. April 1993 - 2 RU 52/92 -, juris Rn. 15) .

Der Senat weist den Kläger jedoch höchst vorsorglich darauf hin, dass die Beklagte insbesondere die dem Sachverständigengutachten zu entnehmenden deutlichen Anhaltspunkte für eine Besserung seines Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Sachverständige zum Anlass für eine erneute Prüfung nehmen dürfte, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt die ihm bewilligte Rente herabzusetzen oder zu entziehen ist.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

  2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür in § 160 Abs 2 SGG alternativ bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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