projets
14 U 35/00•OLG Celle, 2000-11-09, 14 U 35/00
Entscheidungsdatum: 2000-11-09
Aktenzeichen: 14 U 35/00
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2000:1109.14U35.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2000, 19853
Tenor: Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts vom 25. November 1999 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Urteilstenors des Landgerichts wie folgt neugefasst wird:
. . . . . . . . . . Zug um Zug gegen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: Weniger als 60. 000 DM.
Gründe1Die auf den Ausspruch des Zurückbehaltungsrechtes wegen des Mangels der Feuersicherheit im Bereich der Dachgräben gerichtete Berufung der Streithelferin bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
3Daran hat sich das Landgericht auch gehalten. Entgegen der Annahme aus der Berufungsbegründung (dort Seite 2 unten, Bl. 266 d. A. ) ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts gerade nicht, dass bestimmte Maßnahmen vorzunehmen sind. Die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 6 des Urteils (Bl. 240 d. A. ) beschränken sich darauf, dass der Sachverständige festgestellt habe, dass Dachgraben und Dachhaut entlang der Berührungslinie der benachbarten Dächer nicht den Anforderungen aus § 8 DVNBauO entsprächen. Außerdem hat das Landgericht pauschal auf die vom Gutachter geschätzten Nachbesserungskosten Bezug genommen, um die Reichweite des Zurückweisungsrechtes zu verdeutlichen. Irgendwelche Material- oder Arbeitsvorgaben enthält die Kostenschätzung des Gutachtens jedoch nicht.
4Es ist deshalb zur Zeit auch nicht zu beurteilen, ob die von der Berufungsführerin vorgeschlagene Vorgehensweise ebenfalls den Anforderungen der NBauO, DVNBauO und DIN 4102 genügt. Für diese Feststellung müsste im Vollstreckungsverfahren ggf. wieder ein Sachverständigengutachten erstellt werden. Der Kläger ist lediglich verpflichtet, einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Dachgraben herzustellen; wie er (durch die Streithelferin) diese Leistung erbringt, liegt in seinem Risikobereich.
6Es wird nämlich gefordert, dass der Urteilstenor zwar die Art der Nachbesserungsmaßnahmen offenlassen, den Mangel als solchen aber möglichst genau beschreiben soll (Pastar a. a. O. , Rnr. 2729).
7Diese Forderung führt vorliegend dazu, den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung unter zwei Aspekten zu modifizieren und zu präzisieren:
8a) Im Tenor ist deutlich zu machen, dass es um zwei Haustrennwände (die Trennwände zu beiden Nachbarn) geht. Während es sich bei dem Reihenhaus der Eheleute, auf das sich das Beweisverfahren 4 OH 142/96 LG Hannover mit dem Gutachten bezieht, um ein Reihenendhaus handelt (Bl. 6 Gutachten), ist das Haus der Beklagten ein Mittelhaus der aus fünf Häusern bestehenden Reihenhauszeile (s. Bl. 16 des Hauptgutachtens vom 29. April 1996). Demgemäß ist im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Mangelrüge in der Klagerwiderung auch von Brandschutzanschluss "der Wände" an die Dachhaut die Rede. Dass es um die Trennwände zu beiden Nachbarn geht, war dem Landgericht auch bewusst, weil es in den Entscheidungsgründen auf S. 6 ausdrücklich von den benachbarten Dächern spricht.
9b) Bezüglich der Art des Mangels ist der Soll-Zustand im Urteilstenor zu präzisieren. Der Sachverständige hat - insoweit von den Parteien nicht angegriffen - festgestellt, dass für den Soll-Zustand des Hauses der Beklagten im Bereich der Dachgräben unter Feuerschutzgesichtspunkten der Trennwände maßgeblich sind die Vorschrift des § 8 Abs. 2 DVNBauO i. V. mit § 8 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 DVNBauO sowie die DIN 4102 (s. Bl. 23 des Gutachtens). Daraus wird deutlich, dass die Trennwände der streitgegenständlichen Reihenhauszeile nicht als Brandwände im engeren Sinne ausgestaltet sein müssen, sondern als Wände, die in bestimmter Art und Weise widerstandsfähig gegen Feuer sind. Diese besonderen Bestimmungen für aneinander gebaute Wohngebäude mit geringer Höhe waren deshalb in den Urteilstenor aufzunehmen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.
12
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.