OVG Niedersachsen, 2000-05-15, 12 O 1815/00

12 O 1815/00Tribunal administratif15 mai 2000

Texte intégral

OVG Niedersachsen — 2000-05-15 — 12 O 1815/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-05-15

Aktenzeichen: 12 O 1815/00

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2000, 41570

Gründe

Gründe1Die Wertfestsetzung, die das Verwaltungsgericht getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 2.5.2000 - 12 M 1020/00 -) in einem Verfahren wegen Stillegung eines Kraftfahrzeuges - neben den angefallenen Verwaltungskosten, wenn diese auch im Streit sind - einen Wert von 4.000,- DM zugrunde zu legen, weil dieser Wert dem Interesse des Klägers (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG), der sich gegen eine solche Verfügung wendet, entspricht. Dabei ist für die Streitwertfestsetzung das Interesse der Klägerin, von der Zwangsstillegung des von ihr gehaltenen Personenkraftwagens verschont zu bleiben, maßgebend, während ihr Interesse, wie hoch die Steuerrückstände sind, die gemäß § 14 KraftStG zu der Zwangsstillegung geführt haben, gegenüber dem so beschriebenen Interesse der Klägerin ohne Bedeutung ist.

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