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1 C 14/05•VG Lüneburg, 2005-10-12, 1 C 14/05
Entscheidungsdatum: 2005-10-12
Aktenzeichen: 1 C 14/05
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 50867
Gründe1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium für den Studiengang Sozialarbeit/-pädagogik im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2005/2006 begehrt, hat keinen Erfolg.
3Selbst wenn man darin aber einen solchen Antrag sehen wollte, wäre dieser nicht begründet, weil nicht ersichtlich ist, in welchen Punkten die Antragstellerin die Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin beanstandet. Dies wäre gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO jedoch erforderlich, um den behaupteten Anspruch darzulegen. Das Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht erst dann zu eigenen Ermittlungen, wenn eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller zumindest ansatzweise darlegt, dass der Hochschule Berechnungsfehler unterlaufen sind, die zu einer höheren Aufnahmekapazität führen (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse v. 19.2.2004 - 2 PA 378/03 -, v. 16.1.2003 - 2 NB 17/03 - und v. 19.12.2001 - 10 NA 3878/01). Hieran fehlt es. Solche Fehler sind hier im Übrigen „auf den ersten Blick“ aus den von der Antragsgegnerin dem Gericht vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen auch nicht ersichtlich
Eine Zulassung der Antragstellerin innerhalb der festgesetzten Kapazität kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu Unrecht keinen der festgelegten Studienplätze zugewiesen hat. Nach der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2005/2006 vom 5. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 224) sind für das Wintersemester 2005/2006 für den Studiengang Sozialarbeit/-pädagogik 152 Studienplätze festgelegt. Wenn die Antragstellerin unberücksichtigt geblieben ist, so liegt das an dem Rangplatz, welchen sie aufgrund ihres Notendurchschnitts von 2,9 und ihrer Wartezeit erreicht hat.
Zudem scheitert der Antrag bereits daran, dass die Antragstellerin gegen den - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2005, den die Antragstellerin spätestens am 7. September 2005 erhalten hat, keine Klage erhoben hat. Nach § 8 a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nds. AG VwGO i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394) bedarf es - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach § 8 a Abs. 3 Nds. AG VwGO n. F. - vor Erhebung einer Verpflichtungsklage abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, wenn - wie hier - die Ablehnung des Verwaltungsaktes während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bekannt gegeben worden ist. Für diesen Zeitraum ist das Widerspruchsverfahren somit grundsätzlich abgeschafft, so dass nunmehr direkt der Klageweg zu beschreiten ist, um die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes zu verhindern. Auf diese neue Rechtslage ist die Antragstellerin von der Antragsgegnerin in der „Rechtsmittelbelehrung“ des Ablehnungsbescheides ausdrücklich hingewiesen worden.
6Inzwischen ist auch die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen. Der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2005 ist mithin inzwischen bestandskräftig. Wenn das Hauptsacheverfahren aber - wie hier - durch einen behördlichen Ablehnungsbescheid bestandskräftig abgeschlossen worden ist, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unzulässig (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 123 Rdnr. 18).
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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