LG Hannover, 2008-09-23, 26 O 94/07

26 O 94/07Tribunal cantonal23 sept. 2008

Texte intégral

LG Hannover — 2008-09-23 — 26 O 94/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-09-23

Aktenzeichen: 26 O 94/07

ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2008:0923.26O94.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 43760

verkuendung

In dem einstweiligen Verfugungsverfahren

hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover am 23.09.2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... sowie der Handelsrichter ... und ... beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird ein Ordnungsgeld von 50 000 € und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft von 50 Tagen (Tagessatz 1 000 €), zu vollstrecken an einem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, festgesetzt. 2. Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Gründe

Gründe1Durch Urteil der erkennenden Kammer vom 02.10.2007 wurde die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.08.2007 bestätigt. Dort (in der einstweiligen Verfügung) wurde der Verfügungsbeklagten und jetzigen Vollstreckungsschuldnerin verboten.

  1. 2.in den Teilnahmebedingungen eine Klausel zu verwenden, in der auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer nicht in den Teilnahmebedingungen selbst näher konkretisierten Landeslotteriegesellschaft verwiesen wird, wenn dem Spielteilnehmer die Identität der Landeslottogesellschaft, auf deren AGB verwiesen wird, erst nach Abgabe seines Spieltipps und Aushändigung der Spielquittung bekannt gegeben wird.

2Das Oberlandesgericht Celle hat durch Urteil vom 28.02.2008 die Beschlussverfügung hinsichtlich des oben genannten Verbotes bestätigt.

3Die Verfügungsbeklagte hatte jedenfalls im Zeitraum der Antragstellung das Ordnungsmittelantrages (09.01.2008) folgende Teilnahmebedingungen verwandt (Ziffer 1 Spielteilnahme).

"Mit der Abgabe des Individual-Tipps bei J.... beauftragen. Sie J.... den Tipp bei einer Lottogesellschaft unter Berücksichtigung der jeweils gültigen AGB der Lottogesellschaft einzureichen oder an eine Lotto-Annahmestelle zu übermitteln, die den Tipp Ihrerseits an eine Lottogesellschaft weitergibt."

4In der Präambel der Teilnahmebedingungen heißt es

"Die Spieltipps vermittels J.... in der Regel an die ... B.... GmbH. In Einzelfallen vermittelt J.... die Spieltipps an die ... S.... GmbH & Co. KG."

5Ein agent provocateur hat einen Spieltipp in einer S.... Filiale abgegeben, dort wurde vor Abgabe des Spieltipps nicht bekannt gegeben, an welche Lottogesellschaft der Tipp weitergeleitet werden würde.

6Dieser Sachverhalt ist unter den Parteien unstrittig.

7Die Verfügungsklägerin meint, die Verfügungsbeklagte verwende entgegen dem ausdrücklichen Verbot unter Ziffer 2. der einstweiligen Verfügung vom 07.08.2007 in ihren Teilnahmebedingungen die AGB einer nicht naher konkretisierten Landeslottogesellschaft, ohne dem Spielteilnehmer zuvor über die Identität dieser Landeslottogesellschaft zu informieren, so dass die Verfügungsklägerin den Ordnungsgeldantrag für begründet hält.

8Die Verfügungsbeklagte halt dagegen einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung nicht für gegeben. Sie meint, die Verbotsverfügung fordere eine Konkretisierung in den Teilnahmebedingungen und damit nicht in der beanstandeten Klausel. Es reiche aus und müsse ausreichen, auf die Landeslotteriegesellschaft an prominenter Stelle und deren Teilnahmebedingungen hinzuweisen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei der Umstand, dass zwei Gesellschaften genannt worden seien, insbesondere deshalb nicht, weil diese in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis genannt wurden. Hierdurch würde hinreichend deutlich gemacht, dass im Regelfalle eine Vermittlung an ... B.... erfolge. Nur, wenn dort z.B. aus technischen Gründen eine Annahme nicht möglich sei, erfolge ein Wechsel auf eine andere Gesellschaft und zwar an ... S..... Die Schuldnerin könne in dieser Situation nichts anderes machen, als auf beide Gesellschaften sowie auf das Regel-/Ausnahmeverhältnis hinzuweisen, well sich eine eventuelle Nichteinlieferung bei ... B.... erst im Rahmen der technischen Übertragung zeige, dass heißt, eine Situation, in der der Kunde nicht auf den Wechsel hingewiesen werden könne. Dem Transparenzerfordernis würde dadurch genüge getan, dass der Spieler wisse, bei welchen beiden Lotteriegesellschaften eingeliefert würde.

9In der oben im Sachverhalt beschriebenen Handhabung der Abgabe von Spieltipps liegt ein Verstoß gegen das Verbot der einstweiligen Verfügung. Der Verbotstenor unter Ziffer 2. der Verfügung verbietet die Klauselverwendung, in der auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer nicht in den Teilnahmebedingungen selbst nicht näher konkretisierten Landeslotteriegesellsehaft verwiesen wird, wenn dem Spielteilnehmer die Identität der Landeslottogesellschaft (auf deren AGB verwiesen wird) erst nach Abgabe seines Spieltipps und Aushändigung der Spielquittung bekannt gegeben wird. Danach muss die Identität der Landeslottogesellschaft vor Abgabe des Spieltipps feststehen.

10Dieses Verbot ist eindeutig und nicht der von der Beklagten gewünschten Auslegung zugänglich. Die von der Verfügungsbeklagten reklamierten technischen Schwierigkeiten können sie dabei nicht entlasten, well es in ihrer Sphäre liegt, diese selbst zu beseitigen.

11Die Höhe des Ordnungsgeldes rechtfertigt sich aus der gerichtsbekannten großen Präsens der S.... filialen, die als Kooperationspartner der Verfugungsbeklagten erhebliche Umsatz- und Gewinnmöglichkeiten eröffnen.

12Die Kostenentscheidung ist aus § 91 ZPO begründet.

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