ArbG Oldenburg, 2021-01-18, 4 Ca 319/20

4 Ca 319/20Tribunal du travail18 janv. 2021

Texte intégral

ArbG Oldenburg — 2021-01-18 — 4 Ca 319/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-18

Aktenzeichen: 4 Ca 319/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGOLD:2021:0118.4Ca319.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2021, 73797

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. 3.Der Streitwert wird auf 11.660,60 Euro festgesetzt.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten um Urlaubsabgeltung. Der Kläger war bei der Beklagten, welche ein Unternehmen der Flugzeugindustrie betreibt, vom 7. November 1988 bis zum 31. März 2020 beschäftigt. Zuletzt erhielt der Kläger eine Vergütung in Höhe von 6.038,50 € brutto monatlich. Für das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metallindustrie Anwendung. Gemäß § 10 Abschnitt 4.4 Manteltarifvertrag erhält ein Beschäftigter, der wegen Inanspruchnahme einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ausscheidet den vollen Urlaub, sofern er zehn Jahre ununterbrochen dem Betrieb angehört hat, jedoch nur so viel Tage, wie er im Urlaub gearbeitet hat. Der Kläger ist ausgeschieden wegen Bezug von Altersrente. Allerdings hat er im Jahr 2020 wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. November 2019 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung erbracht. Unter dem 6. November 2019 vereinbarten die Parteien anlässlich des bevorstehenden Endes des Arbeitsverhältnisses für den Monat März 2020 eine unwiderrufliche bezahlte Freistellung gemäß den Regelungen der Wertguthabenvereinbarung in Form einer vollständigen Freistellung von der Arbeitspflicht im Rahmen des vorzeitigen Ruhestandes. Der Urlaubsanspruch des Klägers beträgt 30 Tage im Urlaubsjahr, hinzu kommen 5 Tage Sonderurlaub für schwerbehinderte Menschen. Hinzu tritt ein zusätzliches Urlaubsgeld von 50 % der regelmäßigen Vergütung. Die Beklagte hat nach Ende des Arbeitsverhältnisses 7 Urlaubstage abgegolten. Mit Schreiben vom 17. April 2020 hat der Kläger die Abgeltung des vollen Jahresurlaubs bestehend aus 28 weiteren Tagen geltend gemacht. Nach Ablehnung durch die Beklagte verfolgt der Kläger seinen Anspruch mit der am 26. August 2020 beim Arbeitsgericht Oldenburg eingegangenen Klage weiter.

Der Kläger ist der Auffassung, die tarifliche Bestimmung müsse so ausgelegt werden, dass eine Abgeltung des Urlaubes erfolgen muss begrenzt durch die Anzahl der Tage, an denen der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet habe oder aber bis zu seinem Ausscheiden zu arbeiten verpflichtet gewesen wäre. Darüber hinaus habe die Beklagte bei den Mitarbeitern S., K. und T. in der Vergangenheit diesen im Austrittsjahr den vollen Jahresurlaub gewährt. Dann dürfte die Beklagte bezogen auf den Kläger nicht anders verfahren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 11.660,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. April 2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Auslegung der tariflichen Bestimmung im Sinne des Klägers dazu führen würde, dass die tarifliche Bestimmung in der Realität keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Der Wortlaut des Tarifvertrages umfasse auch die Freistellung in Form des Abbaus von Wertguthaben, auch in diesem Falle habe der Mitarbeiter nicht gearbeitet. Die tarifliche Regelung sei in dem angewandten Umfang auch wirksam. Soweit durch die tarifliche Regelung der gesetzliche Mindesturlaub berührt worden sei, sei eine Abgeltung in Höhe von 7 Urlaubstagen erfolgt. Die von dem Kläger benannten Fälle von drei weiteren ausgeschiedenen Mitarbeitern wichen von dem des Klägers ab, weil für die benannten drei Mitarbeiter in dem Jahr des Austritts aus dem Arbeitsverhältnis nur noch bzw. zumindest im wesentlichen Urlaub verplant gewesen sei. Auch der Kläger sei nicht gehindert gewesen, in den Monaten Januar und Februar seinen Urlaub zu wählen, eine Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig, allerdings in vollem Umfang unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 10 Abschnitt 4.4 des Manteltarifvertrages der Metallindustrie Niedersachsen Bezirk Küste nicht zu. Der Kläger hat im Kalenderjahr 2020 keine Arbeitsleistung erbracht.

Als Anspruchsgrundlage für den Kläger kommt allein der einzelvertraglich einbezogene Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Niedersachsen Bezirk Küste hinsichtlich des dortigen § 10 Abschnitt 4.4 in Betracht. Unstreitig hat der Kläger den auf das erste Quartal 2020 entfallenden Teilurlaub durch Abgeltung erhalten. Damit ist ein gesetzlicher Anspruch des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG erfüllt. Dies wird auch in rechnerischer Hinsicht durch den Kläger nicht angegriffen.

Soweit die Tarifvertragsparteien einen sogenannten übergesetzlichen Urlaubsanspruch regeln, sind sie weitgehend frei. Eine Begrenzung des Umfangs des Urlaubsanspruchs auf die Anzahl der Tage, an denen der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr gearbeitet hat, ist also zulässig. Unwirksamkeitsgründe sind insoweit nicht ersichtlich, werden durch den Kläger auch nicht vorgetragen.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger wegen Inanspruchnahme einer Altersrente ausgeschieden ist und darüber hinaus mindestens 10 Jahre ununterbrochen dem Betrieb angehört hat.

Im Streit steht dementsprechend zwischen den Parteien lediglich die einschränkende Regelung, wonach die Gewährung von Erholungsurlaub begrenzt ist auf die Tage, die der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr gearbeitet hat. Unter dem Begriff Urlaubsjahr ist hier das Kalenderjahr zu verstehen. Unstreitig hat der Kläger im Jahr 2020 keinen Tag gearbeitet.

Hieran ändert die unter dem 6. November 2019 vereinbarte Freistellung für den Monat März 2020 nichts. Dabei kann ausdrücklich dahinstehen, ob die maßgebliche betriebliche Bestimmung so auszulegen ist, dass Tage der Freistellung als Erbringung einer Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind. Denn selbst wenn einmal die vereinbarte Freistellung hinweggedacht würde, hätte der Kläger gleichwohl im Urlaubsjahr 2020 keinen Tag gearbeitet. Denn der Kläger war aufgrund durchgehender Arbeitsunfähigkeit von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfzG wird darauf abgestellt, dass ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Diese Voraussetzung ist hier einschlägig.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung ist auch nicht teilweise begründet, weil eine Anrechnung des Wertguthabens des Klägers auf den Monat März 2020 gemäß Vereinbarung vom 6. November 2019 unwirksam wäre. Der Kläger übersieht, dass ein Zusammentreffen von Freistellung unter Entgeltfortzahlung mit Arbeitsunfähigkeit anders zu behandeln ist als ein Zusammentreffen von Erholungsurlaub mit Arbeitsunfähigkeit. Gemäß § 9 BUrlG werden die durch ärztliches Zeugnis der Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenen Tage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Für den Fall der vereinbarten bezahlten Freistellung fehlt allerdings eine solche Regelung. Beim Zusammentreffen einer bezahlten Freistellung mit Arbeitsunfähigkeit ist der Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfzG nicht infolge Arbeitsunfähigkeit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, der Arbeitnehmer war vielmehr ohnehin aufgrund der Freistellung nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet.

Es wird nicht verkannt, dass das vorliegende Zusammentreffen von bezahlter Freistellung, Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsabgeltung zu einem für den Kläger unbefriedigenden Ergebnis führt. Jedoch dürfen bezahlte Freistellung und Erholungsurlaub nicht gleichgesetzt werden.

Ebenso wenig kommt ein Anspruch des Klägers aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht. Die von dem Kläger benannten drei Fälle sind nicht mit dem des Klägers vergleichbar. Allen drei durch den Kläger benannten Mitarbeitern ist gemeinsam, dass diesen im Jahr des Austritts tatsächlich Erholungsurlaub gewährt wurde und zwar in einem Umfang, welcher über den erworbenen Teilurlaub deutlich hinausgeht. Hier hat also mit anderen Worten die Beklagte sozusagen im Vorgriff Urlaubsansprüche gewährt mit der Konsequenz, dass die Mitarbeiter keine tatsächliche Arbeitsleistung im Jahr des Austritts mehr erbracht haben.

Im Fall des Klägers liegt der Sachverhalt allerdings deshalb anders, weil der Kläger im gesamten Zeitraum des Jahres des Austritts arbeitsunfähig war, dementsprechend die Beklagte auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin gar keine Möglichkeit hatte, dem Kläger im Vorgriff auf seinen gesamten Jahresurlaub Erholungsurlaub zu gewähren. Der Kläger war gemäß § 9 BUrlG nicht urlaubsfähig!

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung von Erholungsurlaub in natura und die Abgeltung von Urlaubsansprüchen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können. Unter dem Einfluss der Rechtsprechung des EuGH hat das BAG seine Rechtsprechung zur sogenannten Surrogatstheorie aufgegeben. Urlaubsabgeltung ist nicht mehr das Surrogat des Anspruches auf Erholungsurlaub. Eine umfassend gleichlautende Behandlung ist nicht mehr geboten.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus dem Unterlegen des Klägers gemäß der §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Hinsichtlich der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes orientiert sich der Wert an der Höhe der Klageforderung.

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