OLG Oldenburg, 2011-11-15, 1 VAs 25/11

1 VAs 25/11Tribunal supérieur15 nov. 2011

Texte intégral

OLG Oldenburg — 2011-11-15 — 1 VAs 25/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-15

Aktenzeichen: 1 VAs 25/11

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2011:1115.1VAS25.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2011, 33314

verkuendung

In den Strafvollstreckungsverfahren

...

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg

am 15. November 2011

durchdie unterzeichnenden Richter beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Bescheide der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 19. Oktober 2011 und der Staatsanwaltschaft Aurich vom 21. Oktober 2011 sowie die Entscheidung des Amtsgerichts Westerstede vom 10. Oktober 2011 werden aufgehoben.

Der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG wird zugestimmt.

Die Verfahren werden zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaften Oldenburg und Aurich zurückverwiesen.

Die Kosten der Verfahren vor dem Oberlandesgericht trägt die Staatskasse, die auch dem Verurteilten in den Verfahren entstandene notwendige Auslagen zu tragen hat.

Der Geschäftswert jedes Antragsverfahrens beträgt 3.000 EUR.

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