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15 U 47/03•OLG Oldenburg, 2003-09-02, 15 U 47/03
Entscheidungsdatum: 2003-09-02
Aktenzeichen: 15 U 47/03
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2003:0902.15U47.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 20148
In dem Rechtsstreit ..., geb. am 23.08.1989, ..., ..., gesetzlich vertreten durch die Eltern ... und ... ..., ..., ..., hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 2. September 2003 nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig beschlossen :
Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.05.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 20.907,62 Euro festgesetzt.
Gründe1Die Zurückweisung beruht auf den mit Hinweis des Vorsitzenden vom 12.08.2003 mitgeteilten Gründen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
2Die Stellungnahme der Klägerin vom 28.08.2003 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
3Es verbleibt dabei, dass die Beklagte den Entlastungsbeweis gem. § 833 Satz 2 BGB geführt hat. Angesichts der Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten W... und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat das Landgericht zu Recht ein Verschulden der Beklagten bei der Auswahl des Pferdes "..." für die Klägerin verneint.
4Es verbleibt auch dabei, dass die Beklagte bei der Beaufsichtigung des Reitvorgangs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
5Dass die Klägerin - wie die anderen Kinder auch auf dem abgegrenzten Reitplatz ohne Sattel geritten ist, wobei sie sich frei und nicht nur in einer "geordneten Abteilung" bewegen durfte , stellt unter den hier gegebenen Umständen keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Auf die Ausführungen im Hinweis des Vorsitzenden wird verwiesen.
6Der Berufung ist deshalb der Erfolg zu versagen.
7Die Kostenentscheidung entspricht § 97 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 522 Abs. 3 ZPO ; das Urteil des Landgerichts erwächst damit in Rechtskraft. Eines Ausspruches über die Vollstreckbarkeit bedarf es nicht (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rn. 40).
Streitwertbeschluss:Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 20.907,62 Euro festgesetzt.
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