Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, 2026-03-17, 2 SLa 100/25

2 SLa 100/25Tribunal du travail / 2e chambre17 mars 2026

Regest

1. Einer bei einem Amt beschäftigten Mitarbeiterin in der Vollstreckung können „selbstständige Leistungen“ mit den ihr übertragenen Aufgaben des etwaigen Abschlusses von Ratenzahlungsvereinbarungen und der Prüfung von Pfändungsmöglichkeiten sowie den hierbei jeweils anzustellenden Erwägungen obliegen. 2. Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 AZR 128/23 - Rn. 38, juris). Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 29. April 2025, 2 Ca 447/24, Urteil

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer — 2 SLa 100/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 2 SLa 100/25

ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0317.2SLa100.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Einer bei einem Amt beschäftigten Mitarbeiterin in der Vollstreckung können „selbstständige Leistungen“ mit den ihr übertragenen Aufgaben des etwaigen Abschlusses von Ratenzahlungsvereinbarungen und der Prüfung von Pfändungsmöglichkeiten sowie den hierbei jeweils anzustellenden Erwägungen obliegen.

  2. Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 AZR 128/23 - Rn. 38, juris).

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stralsund, 29. April 2025, 2 Ca 447/24, Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund

vom 29.04.2025 zum Aktenzeichen 2 Ca 447/24 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Amt verpflichtet ist, die Klägerin für den

Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 30.06.2024 gemäß Entgeltgruppe 9a, Stufe 4 TVöD-VKA sowie vom 01.07.2024 bis zum 31.12.2024 gemäß Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 TVöD-VKA zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 4 TVöD-VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 9a, Stufe 4 TVöD-VKA für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 30.06.2024 sowie vom 01.07.2024 bis zum 31.12.2024 die rückständigen monatlichen Differenzbeträge zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 TVöD-VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 TVöD-VKA ab dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.04.2022 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Das beklagte Amt trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Eingruppierung.

2 Die im August 1969 geborene Klägerin verfügt über die Ausbildung zur Gerichtsvollzieherin und war gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag ab dem 01.07.2017 bei dem beklagten Amt, welches neun ehrenamtliche Gemeinden mit insgesamt 10400 Einwohnern verwaltet, für sämtliche Vollstreckungsangelegenheiten des Innen- und des Außendienstes tätig. Eine Dienstanweisung für das Vollstreckungswesen besteht nicht. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Die Klägerin wurde gemäß Bestellungsurkunde vom 09.01.2018 zur „Vollziehungsbeamtin des Amtes L-Stadt“ bis auf Widerruf bestellt. Ein Widerruf dieser Bestellung ist bisher nicht erfolgt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund fristgerechter Kündigung der Klägerin zum 31.12.2024.

3 Für die Tätigkeit der Klägerin besteht eine im Oktober 2024 gefertigte Stellenbeschreibung (Blatt 18.19 bis 18.22 der Akte erster Instanz). Diese lautet unter anderem:

4 „5. Arbeitsbeschreibung: Zeitanteil in %

5 ● Beschreibung der auszuführenden Arbeitsvorgänge und Tätigkeiten,

6 ● Anzuwendende Kenntnisse und Vorschriften

7 (zuständig; Steileninhaber/in)

8 5.1 Vollstreckungssachbearbeitung 60 %

9 - Annahme der eingegangenen Vollstreckungsaufträge und Übernahme ins Vollstreckungsprogramm

10 - Bearbeitung der Vollstreckungsaufträge ( Prüfen der Vollstreckungsvoraussetzungen, Ermittlung von Vermögens- und Eigentumsverhältnissen)

11 - Schuldner im Vollstreckungsportal AG Neubrandenburg suchen und Schuldnerverzeichnis prüfen

12 - Antragsstellung auf Abnahme der Vermögensauskunft

13 5.2 Vollstreckungsdurchführung 10 %

14 - Durchführung und Kontrolle von Pfändungen ( z.B. Kontopfändung, Lohn- und Gehaltspfändung)

15 - Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen

16 5.3 Schuldnersprechstunde 15 %

17 - Durchführung von Schuldnersprechstunden (Anrufe von Schuldner, Gläubigern, Banken etc.)

18 - Abschluss/Gewährung und Kontrolle von Zahlungserleichterungen

19 5.4 Vollstreckungsaußendienst 10 %

20 - Ausführung der Vollstreckungsaufträge im Außendienst

21 5.5 Allgemeine Tätigkeiten 5 %

22 - Tägliche Kontoauszüge prüfen und verbuchen

23 - Vollstreckung Statistik ( Monats- und Jahresstatistik pflegen)

24 Summe: 100 %

25 Nachdem ihr zunächst nur die Tätigkeit des Innendienstes übertragen war, nimmt die Klägerin ab dem 01.01.2019 Tätigkeiten im Innen- und Außendienst im Bereich der Vollstreckung war. Ab dem 01.06.2019 war sie mit ihrer Tätigkeit der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA zugeordnet. Mit Antrag vom 29.09.2022, am selben Tag bei dem beklagten Amt eingegangen, hat sie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA rückwirkend ab dem 01.03.2022 gefordert. Nach Ablehnung der begehrten Eingruppierung durch das beklagte Amt hat die Klägerin mit ihrer dem beklagten Amt am 10.11.2024 zugestellten Klage die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA bzw. hilfsweise in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA bzw. weiterhin hilfsweise in die Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA geltend gemacht. Zur Begründung hat sie sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2024 zum Aktenzeichen 4 AZR 128/23 bezogen und vertreten, die von ihr in einem einheitlichen Arbeitsvorgang zu erledigenden Arbeitsaufgaben entsprächen den Anforderung der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA, insbesondere erbringe sie die geforderten selbstständigen Leistungen. Solche habe sie aufzuwenden, wenn sie mit verschiedensten gesetzlich zulässigen Methoden von säumigen Zahlern für die Gemeinden des Amtes und das Amt selbst Geldforderungen eintreibe, neben eigenen Forderungen auch fremde öffentlich-rechtliche Forderungen vollstrecke. Die von ihr geforderten gründlichen Fachkenntnisse seien in der näheren Kenntnis von Rechtsvorschriften erforderlich. Dies beinhalte Vorschriften der Abgabenordnung des Strafgesetzbuches, der Gemeindehaushalts- und der Gemeindekassenverordnung Doppik M-V, von Gerichtsentscheidungen und Ministerialerlassen. Es bedürfe nicht nur einer oberflächlichen, sondern einer gründlichen Beherrschung von Vorschriften, um beispielsweise eine Pfändung rechtssicher abzuschließen. Vielseitige Fachkenntnisse seien ebenfalls erforderlich.

26 Darüber hinaus erbringe sie selbstständige Leistungen. Die Beurteilungs- und Ermessensspielräume lägen in dem die Zwangsvollstreckung durchziehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Sachverhaltsaufklärung und der Heranziehung Dritter bei jeglichem Fehlen von Beurteilungs- und Ermessensspielräume einschränkenden Dienstanweisungen. Ermessensspielräume ergäben sich etwa bei dem teilweisen oder vollständigen Erlass von Vollstreckungsgebühren zur gütlichen Zahlungsherbeiführung. Sie entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen über die Beitreibung nicht anordnungspflichtiger Nebenforderungen. Selbstständige Leistungen erbringe sie auch, indem sie über Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Vollstreckungsschuldnern und über Pfändungsmöglichkeiten entscheide. Bei der Beurteilung, ob und mit welchem Inhalt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werde, stehe ihr Ermessen zu. Sie müsse prognostizieren, ob anhand der von ihr ermittelten Informationen davon auszugehen sei, dass vereinbarte Raten bedient werden könnten. Vom Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung hänge das weitere Vollstreckungsverfahren ab. Hierbei müsse sie abwägen und entscheiden, ob die mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einhergehende Verzögerung mit Blick auf das Ziel einer zügigen Erledigung des Vollstreckungsauftrages gegenüber einer etwaigen Pfändung eine erfolgversprechendere Lösung sei. Die hierzu anzustellende Prüfung der Pfändungsmöglichkeiten umfasse über die Ermittlung der pfändbaren beweglichen Gegenstände hinaus die Beurteilung, ob der Verwertungserlös voraussichtlich die Verwertungskosten übersteige, sowie die Ermessensentscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsschutz.

27 Das Tarifmerkmal der selbstständigen Leistungen sei auch in einem rechtserheblichen Umfang gegeben. Ohne die von ihr genannten selbstständigen Leistungen könne sie in Bezug auf die übertragene Tätigkeit kein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis erzielen. Sie müsse die entsprechende Fähigkeit bei jedem Vollstreckungsauftrag vorhalten, weil sich die Frage einer Ratenzahlungsvereinbarung stellen könne. Gleiches gelte für die Prüfung und Entscheidung über Pfändungen.

28 Die Klägerin hat beantragt,

29 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2024 gemäß Entgeltgruppe 9a, Stufe 4 TVöD-VKA sowie vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 gemäß Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 TVöD-VKA zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 4 TVöD-VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 9a, Stufe 4 TVöD-VKA für den Zeitraum vom 1.März 2022 bis zum 30. Juni 2024 sowie vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 die rückständigen monatlichen Differenzbeträge zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 TVöD-VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 TVöD-VKA ab dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. April 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

30 Hilfsweise,

1.

31 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2024 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 4 TVöD-VKA sowie vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 5 TVöD-VKA zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Stufe 4 TVöD-VKA für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2024 sowie vom 01. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 TVöD-VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 8, Stufe 5 TVöD-VKA ab dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. April 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2.

32 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.

33 März 2022 bis zum 30. Juni 2024 gemäß Entgeltgruppe 7, Stufe 4 TVöD-VKA sowie vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 gemäß Entgeltgruppe 7, Stufe 5 TVöD-VKA zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Stufe 4 TVöD-VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 7, Stufe 4 TVöD-VKA für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2024 sowie vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 TVöD-VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 7, Stufe 5 TVöD-VKA ab dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. April 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

34 Das beklagte Amt hat beantragt, die Klage abzuweisen.

35 Das beklagte Amt hat die begehrte Eingruppierung mit der Begründung verweigert, die Klägerin erfülle mit ihrer Tätigkeit nicht die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a bzw. Entgeltgruppe 8 bzw. 7 TVöD-VKA erforderliche Anforderung der Erbringung selbstständiger Leistungen. Es hat die Auffassung vertreten, ausschlaggebend für die Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2024 zum Aktenzeichen 4 AZR 128/23 auf den vorliegenden Fall sei, ob von den Vollstreckungsbeschäftigten Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen und Pfändungsmöglichkeiten in das bewegliche Vermögen überprüft werden müssten. Zudem handele es bei dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall um eine Beschäftigte, die reinweg im Außendienst eingesetzt wurde. Demgegenüber habe die Klägerin eine außendienstliche Tätigkeit nur in minimalem Umfang durchgeführt. Im Jahr 2024 sei sie insgesamt sieben Mal im Außendienst tätig gewesen. Der Zeitanteil der Dienstgänge habe sich auf jeweils 3,5 Stunden pro Dienstgang belaufen. Auf das ganze Jahr gerechnet sei die Klägerin lediglich in einem Stundenumfang von 0,5 pro Woche im Außendienst tätig gewesen. Während ihrer Beschäftigungszeit habe sie keine einzige Pfändung in das bewegliche Vermögen eines Schuldners durchgeführt. Bei ihm habe insgesamt lediglich eine einzige Pfändung in das bewegliche Vermögen eines Schuldners stattgefunden, die jedoch nicht durch die Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin habe lediglich Pfändungen in das unbewegliche Vermögen (Konto-, Gehalts-, Mietpfändungen und Pfändungen beim Finanzamt) vorgenommen. Durch die Klägerin seien Ermittlungen zum beweglichen Vermögen nicht erfolgt. Bei ihren Außendienstbesuchen habe die Klägerin überwiegend von den Schuldnern Bargeld erhalten. Die Schuldner zeigten sich vornehmlich kooperativ. Die Klägerin habe das Bargeld von den Schuldnern abgeholt, weil diese oft kein SEPA-Mandat hätten einrichten wollen. Es habe sich damit um ein wohlwollendes Entgegenkommen der Klägerin gehandelt. Die Dienstgänge seien reine Abholtätigkeiten. Ratenzahlungsvereinbarungen seien im Einverständnis mit den Schuldnern abgeschlossen worden. Die Situation der Schuldner sei von der Klägerin in keinem der Fälle vor Ort bewertet worden. Die Klägerin habe in keinem der zu bearbeitenden Sachverhalte Abwägungs- oder Ermessensspielräume. Die Höhe der Ratenzahlungsvereinbarungen sei mit den Schuldnern so vereinbart, dass diese auch monatlich umsetzbar gewesen seien. Darauf, dass die Klägerin ihre Tätigkeit ohne Kontrolle ausübe, komme es nicht an. Das Tarifmerkmal der selbstständigen Leistungen unterscheide sich von einem selbstständigen Arbeiten ohne direkte Aufsicht oder Leitung.

36 Die Abnahme von Vermögensauskünften nach § 27 VwVfG bilde keine selbstständige Leistung. Die Voraussetzungen, wann diese möglich und anzuordnen sind, seien in abstrakter Weise vorgegeben. Im Rahmen der Informationsbeschaffung treffe die Klägerin weiterhin keine Ermessensentscheidungen. Der Ermittlungsverlauf sei vorgegeben. Die Klägerin lege das Erfahrungswissen zu Grunde, welches durch das Merkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse gegeben sei. Innerhalb der Informationsbeschaffung erlange sie zwar Kenntnisse über den konkreten Schuldner, seine Zahlungsmoral und seine Vermögensverhältnisse, sie wandle diese bereits vorhandenen Informationen sodann lediglich um. Ermessensspielräume seien damit nicht verbunden. Sie könne jederzeit durch den Zugriff auf das zentrale Vollstreckungsgericht Neubrandenburg Einsicht in Schuldner- und Vermögensverzeichnisse nehmen. Weiteren Aufwand müsse sie nicht betreiben. Es handele sich um typisierte „wenn, dann“ – Schlussfolgerungen. Der durch die Klägerin einzuschlagende Weg sei vorgezeichnet davon, welchen Sachverhalt sie vorfinde bzw. welche Informationen sie selbst ermittelt habe.

37 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle zwar für den ihr obliegenden einheitlichen Arbeitsvorgang „Vollstreckung“ die tariflichen Anforderungen der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse, nicht jedoch erfordere ihre Tätigkeit das tarifliche Merkmal der „selbstständigen Leistungen“. Vielmehr seien während der Tätigkeit der Klägerin keine selbstständigen Leistungen in rechtlich erheblichem Ausmaß angefallen. Soweit sie Informationen vor und gegebenenfalls während der Zwangsvollstreckung eingeholt habe, sei nicht erkennbar, dass hierin der Aspekt einer selbstständigen Leistung im Tarifsinne erfüllt sei. Ihre Aufgabenstellung in Form der Erteilung von Vollstreckungshandlungen sowie das Ziel der Tätigkeit in Form der Ablieferung des Vollstreckungserlöses seien vorgegeben. Auf Grund ihrer gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse habe sie die Voraussetzungen der konkret in Betracht kommenden Zwangsvollstreckungshandlungen gekannt. Dass das Abfragen bzw. die Ermittlung durch die Klägerin eine derartige Komplexität beinhalten würde, dass insoweit von einer mehr als leichten geistigen Tätigkeit im Sinne der Tarifvorschrift gesprochen werden könnte, sei nicht erkennbar. Bestimmte Vollstreckungswege lägen aus Zweckmäßigkeits- und Effektivitätsgründen näher als andere. Der einzuschlagende Weg sei vorgezeichnet davon, welchen Sachverhalt die Klägerin vorfinde, bzw. welche Informationen ihr auf ihre Ermittlung im Hinblick auf ein ihr zunächst erfolgversprechendes Vollstreckungsmittel erteilt wurden. Auch im Hinblick auf die „Abnahme der Vermögensauskunft“ nach § 27 Verwaltungsverfahrensgesetz könne eine selbstständige Leistung im Tarifsinne nicht bejaht werden. Die Voraussetzungen, wann diese möglich und anzuordnen sei, seien in abstrakter Weise vorgegeben. Auch wenn die Klägerin als Vollstreckungsmitarbeiterin beurteilen müsse, ob eine Maßnahme keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeute, sei zu berücksichtigen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich für jedes staatliche Handeln gelte, den Handelnden aber nicht in jedem Fall zu einer Person mache, die selbstständige Leistungen erbringe. Soweit die Klägerin Ratenzahlungsvereinbarungen mit Schuldnern abgeschlossen habe, handele es sich eher um Zweckmäßigkeitserwägungen und um die Anwendung von Erfahrungswissen als um die Erbringung selbstständiger Leistungen im Tarifsinne.

38 Die Klägerin hat gegen das ihr am 02.07.2025 zugestellte Urteil mit am 30.07.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der entsprechenden Frist bis zum 02.10.2025 mit am 24.09.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz begründet.

39 Hierzu führt die Klägerin an, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sie keine selbstständigen Leistungen in rechtlich erheblichem Ausmaß erbracht habe. Zudem stünden die Gründe der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2024 zum Aktenzeichen 4 AZR 128/23 im Einklang. Das Arbeitsgericht habe die durch das Bundesarbeitsgericht nach dieser Entscheidung zur Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung getroffenen Erwägungen nicht berücksichtigt. Danach erfordere z. B. die Vereinbarung einer Ratenzahlung in erster Linie nicht lediglich Zweckmäßigkeitserwägungen. Ein Einverständnis des Schuldners zur Ratenzahlungsvereinbarung ergebe sich bereits aus dem Begriff „Vereinbarung“. Ein solches ersetze nicht die durch sie jeweils vor Abschluss der Vereinbarung vorzunehmende Abwägung, ob die Ratenzahlungsvereinbarung dem Ziel einer zügigen erfolgversprechenden Zwangsvollstreckung entspreche. In die Abwägung seien verschiedenste Gesichtspunkte einzustellen, wie z. B. die Ratenhöhe, die Anzahl der Raten, das Risiko des Ausfalls einer Ratenzahlung, eventuell zur Verfügung stehende Sicherheiten, etc. Diese seien dann in ein Verhältnis zu den Nachteilen einer nicht unerheblichen Verzögerung der Vollstreckung zu setzen. Als Ergebnis sei das erfolgversprechendste Verfahren zu wählen. Mangels irgendwelcher Vorgaben des beklagten Amtes zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen habe es ausschließlich ihr oblegen, Zahlungserleichterungen zu gewähren und diese zu kontrollieren. Die Ermächtigung in der Stellenbeschreibung gehe ausweislich des Wortlautes über den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen hinaus und erfasse sogar den Teilerlass von Forderungen. Aus ihrer mit Urkunde vom 09.01.2018 erfolgten Bestellung ergebe sich, dass ihr sämtliche Befugnisse gemäß §§ 285, 286, 287 der Abgabenordnung (AO) übertragen sind. Auch mit der Ausübung dieser Befugnisse seien selbstständige Leistungen verbunden. Sie habe selbstständig die Entscheidung zu treffen, ob gemäß § 287 Abs. 1 AO der Zweck der Vollstreckung eine Durchsuchung erfordere. Entsprechendes gelte für die Anwendung von Gewalt gemäß § 287 Abs. 3 AO und die Einholung einer richterlichen Anordnung, bezüglich derer die Klägerin unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden hat, ob diese erforderlich ist oder sie den Erfolg der Durchsuchung gefährden könnte (§ 287 Abs. 4 AO). Soweit § 287 Abs. 5 AO regele, dass bei der Durchsuchung unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern zu vermeiden seien, sei dies auch kennzeichnend für eine selbstständige Leistung im tariflichen Sinne. Ihr stehe auch diesbezüglich ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung über geeignete Maßnahmen erfordere Abwägungsprozesse.

40 Sie erbringe selbstständige Leistungen auch im rechtlich erheblichem Ausmaß, da ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne, was bei einer Ratenzahlungsvereinbarung der Fall sei. Selbst bei Bargeldzahlungen, bei denen es häufig nur um Teilbeträge gehe, stehe ihr die Beurteilung und Entscheidung zu, ob sie diese unter Aufschub weiterer Vollstreckungsmaßnahmen annehmen solle, ob sie darüber hinaus eine Ratenzahlung vereinbare oder ob sie trotz der angebotenen Teilzahlungen von ihrem Befugnissen gemäß § 287 AO Gebrauch machen solle. Selbständige Leistungen seien auch gegeben, weil sie vor einem Außeneinsatz und der Vereinbarung einer Ratenzahlung die in Betracht kommenden Vollstreckungsmöglichkeiten zu ermitteln gehabt, bei einem Kraftfahrzeug im Besitz des Schuldners beim Hauptzollamt Steuerrückerstattungsansprüche recherchiert, Konto- und Lohnpfändungen in Betracht gezogen und auf deren Erfolgsaussichten geprüft (P-konto, Pfändungsfreigrenzen, etc), bei Pfändungen gegen Gewerbebetriebe die Bilanzen herangezogen und geprüft habe. Verliefen diese Recherchen ohne die Feststellung ausreichender Pfändungsmöglichkeiten, seien weitere Pfändungsmöglichkeiten vor Ort zu prüfen gewesen. Sie habe sich dann vor Ort ein Bild über die Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Soweit Gegenstände pfändbar gewesen seien, sei vorab die Möglichkeit der Inbesitznahme der Pfandsachen, insbesondere deren Einlagerung zu prüfen gewesen. Mit den Schuldnern seien Gespräche geführt worden. Wurde nach Abwägung aller Pfändungsmöglichkeiten eine durch sie als erfolgversprechend zu bewertende Ratenzahlung angeboten, seien auch vor Ort Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden, wobei über die Dauer der Ratenzahlung und die Angemessenheit der Höhe der zu zahlenden Raten zu entscheiden gewesen sei. In Einzelfällen sei es auch dazu gekommen, dass als erste Rate Barzahlungen angeboten wurden. Auch die Möglichkeit der Gestellung von Sicherheiten seien jeweils zu prüfen gewesen. All diese Tätigkeiten begründeten selbständige Leistungen.

41 Die Klägerin beantragt:

42 Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.04.2025, Az. 2 Ca

43 447/24, der Klägerin zugestellt am 02.07.2025, wird beantragt,

44 festzustellen, dass das beklagte Amt verpflichtet ist, die Klägerin für den Zeitraum

45 vom 1.März 2022 bis zum 30.Juni 2024 gemäß Entgeltgruppen 9a, Stufe 4 TVöD-

46 VKA sowie vom 01.Juli 2024 bis zum 31.Dezember 2024 gemäß Entgeltgruppen 9a,

47 Stufe 5 TVöD-VKA zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 4 TVöD-VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 9a, Stufe 4 TVöD-VKA für den Zeitraum vom 1.März 2022 bis zum 30.Juni 2024 sowie vom 1.Juli 2024 bis zum 31.Dezember 2024 die rückständigen monatlichen Differenzbeträge zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 TVöD-VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 TVöD-VKA ab dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1.April 2022 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

48 hilfsweise,

1.

49 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für den Zeitraum vom

50 1.März 2022 bis zum 30.Juni 2024 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 4 TVöD-VKA sowie

51 vom 1.Juli 2024 bis zum 31.Dezember 2024 gemäß Entgeltgruppe 8, Stufe 5 TVöD-

52 VKA zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen

53 dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Stufe 4 TVöD-VKA für den Zeitraum vom

54 1.März 2022 bis zum 30.Juni 2024 sowie vom 1.Juli 2024 bis zum 31.Dezember 2024

55 die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt der

56 Entgeltgruppe 6, Stufe 5 TVöD-VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 8, Stufe 5

57 TVöD-VKA ab dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem

58 1.April 2022 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu

59 verzinsen;

2.

60 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für den Zeitraum vom

61 1.März 2022 bis zum 30.06.2024 gemäß Entgeltgruppe 7, Stufe 4 TVöD-VKA sowie

62 vom 1.Juli 2024 bis zum 31.Dezember 2024 gemäß Entgeltgruppe 7, Stufe 5 TVöD-

63 VKA zu vergüten und die rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen

64 dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Stufe 4 TVöD-VKA und dem Entgelt der

65 Entgeltgruppe 7, Stufe 4 TVöD-VKA für den Zeitraum vom 1.März 2022 bis zum

66 30.Juni.2024 sowie vom 1.Juli2024 bis zum 31.Dezember 2024 die rückständigen

67 monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 6, Stufe

68 5 TVöD-VKA und dem Entgelt der Entgeltgruppe 7, Stufe 5 TVöD-VKA ab dem

69 Monatsersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1.April 2022 nebst

70 Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

71 Das beklagte Amt beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

72 Das beklagte Amt verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und geht weiterhin davon aus, dass die der Klägerin übertragenen Vollstreckungstätigkeiten, sowohl die des Innen- als auch die des Außendienstes, keine selbstständigen Leistungen im Tarifsinne darstellen. Dies ergebe sich daraus, dass durch die Klägerin selbstständige Leistungen im Tarifsinne tatsächlich nicht erbracht worden seien. Dies gelte beispielsweise für bewegliche Vermögenspfändungen. Allein die Anzahl der tatsächlich erbrachten außendienstlichen Tätigkeiten, in denen nachweisbar jedoch nur die Abwicklung von reinen Holtätigkeiten in Form von Bargeldzahlungen von Schuldnern durch die Klägerin begründet worden seien, seien nicht als selbstständige Leistungen im Tarifsinne anzusehen. Das beklagte Amt verweist nochmals darauf, dass der Sachverhalt, welcher der durch die Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde gelegen habe mit dem vorliegen-den Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Eine vor Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung vorherig vorzunehmende Prüfung der Pfändungsmöglichkeiten, welche die Ermittlung der pfändbaren beweglichen Vermögensgegenstände und die Beurteilung, ob der Werterlös voraussichtlich die Verwertungskosten übersteige, umfasse, sei durch die Klägerin nicht erfolgt. Auch könne die Vollstreckungstätigkeit im Innen- und Außendienst einer Großstadt nicht mit einem gemeindlichen Vollstreckungstätigkeitsbereich einer kleinen Amtsverwaltung ins Verhältnis gesetzt werden. Es müsse eine Differenzierung erfolgen, in welch geringem Maß und in welchem Umfang die Klägerin außerdienstliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Die von der Klägerin geschilderten, bei der Ratenzahlungsvereinbarung zu berücksichtigenden Faktoren erforderten die Anwendung von Fach- und Erfahrungswissen, keinesfalls selbstständige Leistungen im Tarifsinne. Jeder einigermaßen logisch denkende Bürger könne anstelle der Klägerin anhand vorliegender Informationen des Schuldners eine derartige Ratenzahlungsvereinbarung nach logischen Kriterien abschließen. Dass dabei das Ziel eine möglichst schnelle und sichere Zwangsvollstreckung sei, ergebe sich bereits aus der Natur der Sache. Die von der Klägerin eingereichte Urkunde vom 09.01.2018 sei als Nachweis der Aufgabenübertragung nicht geeignet. Sie diene lediglich als Befugnis, entsprechende Handlungen durchführen zu können. Die Aufzählung der §§ 285 ff. AO sei irrelevant, da die Klägerin diese Tätigkeiten nie ausgeübt und derartige Abwägungen nie vorgenommen habe.

73 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

74 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führte zur Abänderung der angegriffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

I.

75 Die Klägerin hat die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG) Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO). Sie ist damit zulässig.

II.

76 Die Berufung hat Erfolg.

77 Die durch die Klägerin im Zeitraum 01.03.2022 bis 31.12.2024 ausgeübte Tätigkeit in der Vollstreckung war nach der Vergütungsgruppe 9 a TVöD-VKA zu vergüten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes hat die Klägerin während ihrer Tätigkeit das Tarifmerkmal der „selbstständigen Leistungen“ im erforderlichen Umfang erfüllt.

1.

78 Die Klage ist als allgemeinübliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht infolge des zwischenzeitlichen Ausscheidens der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Amt auf Grund des Bezugs zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum entfallen. Der erforderliche Gegenwartsbezug besteht in der Geltendmachung einer – zukünftigen – Erfüllung einer höheren, konkret bezeichneten Vergütung aus dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Weitere Vergütungsbestandteile, die nicht Gegenstand des Antrages sind, insbesondere die Stufenzuordnung, sind nicht streitig gestellt. Ein Feststellungsinteresse besteht auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 11, juris).

2.

79 Die Klage ist begründet.

80 Die für das Arbeitsverhältnis bezüglich der klägerischen Eingruppierung maßgeblichen tariflichen Vorschriften lauten wie folgt:

81 § 12 Eingruppierung (VKA)

82 (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkma-

83 len der Anlage 1-Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach

84 der Entgeltgruppe, in der er/sie eingruppiert ist.

85 (2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse) sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

86 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

87 Protokollerklärung zu Absatz 2:

88 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigen zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

89 Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

90

91 Anlage 1 Entgeltordnung (VKA)

92

93 Teil A Allgemeiner Teil

94 I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

95

96 3. Entgeltgruppen 2 – 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und

97 Außendienst)

98

99 Entgeltgruppe 5

100 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren und entsprechender Tätigkeit.

101 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordern, nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.

102 Entgeltgruppe 6

103 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

104 (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das ge-

105 samte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigten tätig

106 ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet

107 sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse

108 ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

109 Entgeltgruppe 7

110 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

111 (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

112 Entgeltgruppe 8

113 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

114 (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

115 Entgeltgruppe 9 a

116 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.

117 (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).

118 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenomme-ne Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch von einander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoreti-sche Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser an Hand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 23, juris).

119 Vorliegend kann – wie durch das Arbeitsgericht geschehen – davon ausgegangen werden, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin sowohl im Innen- wie auch im Außendienst einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Vollstreckung“ bildet, weil sämtliche ihr übertragenen Aufgaben, sowohl im Innen- wie auch im Außendienst, auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet waren, nämlich die Beitreibung titulierter Forderungen. Letztlich kann wie in dem zuvor zitierten durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 23, juris) offen bleiben, ob die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit entweder aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang oder im Hinblick auf jede Kommune aus einem eigenständigen Arbeitsvorgang bestand. Zumindest die für eine der Kommunen auszuübende Tätigkeit ist jeweils einheitlich zu bewerten. Sämtliche Aufgaben waren auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Die Klägerin hat den jeweiligen Vollstreckungsauftrag durch die Beitreibung der titulierten Forderung oder die Feststellung, dass die Pfändung fruchtlos ist, zu erledigen. Dem dienten sowohl die Tätigkeiten, die die Klägerin im Innendienst erbrachte wie auch diejenigen Tätigkeiten, welche im Außendienst anfielen. Bei der Erledigung der einzelnen Vollstreckungsaufträge für eine Gemeinde handelte es sich um wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten, die zusammenzufassen sind (BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 24, juris).

120 Das beklagte Amt hat keine organisatorische Trennung der Einzeltätigkeiten vorgenommen. Die Klägerin hatte im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben alle Tätigkeiten der Vollstreckung im Hinblick auf Forderungen des beklagten Amtes sowie der amtsangehörigen Gemeinden durchzuführen. Sie hatte die ihr übertragenen Tätigkeiten nicht nach einer durch das beklagte Amt vorgegebenen Organisation, sondern so auszuüben, wie es sich ihr zur Erzielung des Arbeitsergebnisses, der Beitreibung von Forderungen, als sinnvoll und erfolgversprechend darstellte.

121 Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA bauen auf der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 TVöD-VKA auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-VKA voraussetzt. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe – hier „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ - erfüllt werden und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppe – hier „selbstständige Leistungen“ – vorliegen.

122 Die Parteien gehen auf der Grundlage des zwischen ihnen unstreitigen Sachverhalts übereinstimmend davon aus, dass die klägerische Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert hat. Das Arbeitsgericht hat deshalb eine pauschale, summarische Prüfung durchgeführt und festgestellt, dass diese Anforderung erfüllt ist, weil die klägerische Vollstreckungstätigkeit Kenntnisse von für die Vollstreckung relevanten Rechtsvorschriften und Erfahrungswissen sowie Kenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge vorausgesetzt hat. Gegen diese Feststellung wendet sich die klägerische Berufung nicht.

123 Die Klägerin vertritt jedoch mit der Berufung die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Tarifmerkmal der „selbstständigen Leistungen“ nicht anerkannt. Darin ist ihr beizupflichten.

124 „Selbstständige Leistungen“ im Tarifsinn erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnis-

125 sen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung ei-

126 ner eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht

127 erfüllen. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 24.04.2024, 4 AZR 128/23 – Rn. 31, juris).

128 Gemäß § 12 TVöD-VKA erhält eine Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Eine Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Entscheidend ist danach die durch die Klägerin „auszuübende“ Tätigkeit, welche sich nach den ihr mit der Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben ergibt. Insoweit ist nicht zu differenzieren, ob ein Beschäftigter in der Zwangsvollstreckung in einer Großstadt oder eher einer ländlichen Gegend tätig ist, ob zeitlich mehr Innen- oder mehr Außendienst erbracht wird. Entscheidend ist vielmehr, welche Aufgaben jeweils übertragen sind und welche Anforderungen nach dieser Aufgabenübertragung für den Beschäftigten anfallen können, welche er stets vorhalten muss, um die Ihm übertragenen Tätigkeiten erledigen zu können. Handelt es sich um einen identischen Aufgabenbereich, kommt auch dieselbe Eingruppierung in Betracht. Ob dabei bestimmte Tätigkeiten tatsächlich bzw. häufig anfallen oder möglicherweise weniger häufig bis gar nicht, ist unerheblich, weil infolge der Übertragung der Aufgaben als auszuübende Tätigkeit diese jederzeit anfallen können und vorgehalten werden müssen. Es ist ausreichend, wenn die „selbstständigen Leistungen“ innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereit gehalten werden muss, weil sie nach der vertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbarem Umfang, eingesetzt werden muss (BAG, Urteil vom 26.02.2025 – 4 AZR 141/24 – Rn. 48, juris). Es ist daher auch unerheblich, ob die Schuldner, mit denen es die Klägerin zu tun hat, derart leisten, dass sie eine Pfändung in das bewegliche Vermögen während ihrer Beschäftigungszeit nicht durchgeführt hat bzw. nicht für erfolgversprechend hielt bzw. andere Vollstreckungsmaßnahmen ihrer Auffassung nach zielgerichteter waren. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person tatsächlich übertragen sind. Es kommt deshalb darauf an, welche Tätigkeiten der Klägerin gemäß der Stellenbeschreibung vom 02.10.2024 übertragen waren.

129 Die Klägerin hatte zur Erfüllung der ihr gemäß Stellenbeschreibung obliegenden Aufgaben Durchführung und Kontrolle von Pfändungen ( z.B. Kontopfändung, Lohn- und Gehaltspfändung), Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen, Abschluss/Gewährung und Kontrolle von Zahlungserleichterungen, Ausführung der Vollstreckungsaufträge im Außendienst selbständige Leistungen zu erbringen. Es oblagen ihr „selbstständige Leistungen“ mit den ihr übertragenen Aufgaben des etwaigen Abschlusses von Ratenzahlungsvereinbarungen und der Prüfung von Pfändungsmöglichkeiten und den hierbei jeweils anzustellenden Erwägungen. Die Klägerin hatte nach Ermittlung der Vermögensverhältnisse des Schuldners die ihr auf Grund der Vermögensermittlung zur Verfügung stehenden Informationen zu bewerten, sie richtig einzuordnen und danach einer Entscheidung zur bestmöglichen Erreichung des Vollstreckungszieles zuzuführen. Die Klägerin musste die von ihr eingeholten Informationen und vom Schuldner abgegebenen Erklärungen bewerten, richtig einordnen und zu einem Gesamtbild verarbeiten. Sie musste entscheiden, welche ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen sachgerecht zur Verwirklichung des Vollstreckungsziels geeignet sind, und diese unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unmittelbar durchführen. Sie musste die einzelnen in Betracht kommenden Möglichkeiten im Hinblick auf in Betracht kommende Pfändungen (z. B. Kontopfändung, Lohn- und Gehaltspfändung) sowie einer möglichen Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen, der Gewährung einer Ratenzahlungsvereinbarung gegeneinander abwägen und sich sodann für einen konkreten Weg des weiteren Vorgehens entscheiden. Allein die Frage, welche der ihr eingeräumten Befugnisse den größtmöglichen Vollstreckungserfolg versprechen, erfordert Abwägungsprozesse und die Einschätzung von erreichbaren Zielen. In die Abwägung hat sie den Verhältnismäßigkeitsmaßstab einzubeziehen. Hierbei hat sie eine eigene Beurteilung zu treffen. Bei der Frage, ob sie Kontopfändungen bzw. Lohn- und Gehaltspfändungen durchführt, hat sie ebenfalls von ihr einzuholende Informationen zu verarbeiten und einzuschätzen, welche dieser Maßnahmen am ehesten erfolgversprechend ist.

130 Unstreitig hat die Klägerin Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen. Bei der Möglichkeit des Abschlusses von Ratenzahlungsvereinbarungen musste sich die Klägerin ein Bild über die bestehenden Vermögensverhältnisse des Schuldners machen und beurteilen, ob eine Ratenhöhe vereinbart werden kann, welche zur Vollstreckung der Forderung insgesamt geeignet ist und in welcher Höhe eine Ratenzahlung dem Schuldner möglich ist. Dies musste sie anhand vor Ort festgestellter Verhältnisse bzw. eingeholter Informationen entscheiden. Sie musste beurteilen, ob der Schuldner überhaupt zahlungsfähig ist und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Die Klägerin musste prognostizieren, ob anhand der von ihr ermittelten Informationen davon auszugehen war, dass vereinbarte Raten bedient werden können. Auch die Zahlungswilligkeit des Schuldners musste durch sie eingeschätzt werden. Die Klägerin hatte zu beurteilen, ob und mit welchem Inhalt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden soll und die danach erforderliche Entscheidung erfolgte nach ihrem Ermessen. Vom Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung hing das weitere Vollstreckungsverfahren ab. Sie musste hierbei abwägen und entscheiden, ob die mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einhergehende Verzögerung mit Blick auf das Ziel einer zügigen Erledigung des Vollstreckungsauftrags gegenüber einer etwaigen Pfändung eine erfolgversprechendere Lösung war. Die hierzu anzustellende Prüfung der Pfändungsmöglichkeiten umfasst über die Ermittlung der pfändbaren beweglichen Gegenstände hinaus die Beurteilung, ob der Verwertungserlös voraussichtlich die Verwertungskosten übersteigt, sowie die Ermessensentscheidung über die Gewährung von Vollstreckungsschutz. Dienstanweisungen, welche die Beurteilungs- und Ermessensspielräume der Klägerin einschränkten, gibt es nicht. Die danach von der Klägerin zu erbringenden selbstständigen Leistungen bauten auf ihren Rechtskenntnissen und ihrem Erfahrungswissen auf (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 33, juris). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts geht es hierbei nicht in erster Linie um Zweckmäßigkeitserwägungen, weil die Klägerin auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse unter Abwägung der Vollstreckungsalternativen zu entscheiden hatte, ob die mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einhergehende Verzögerung mit Blick auf das Ziel einer zügigen Erledigung des Vollstreckungsauftrags eine erfolgversprechendere Lösung ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 35, juris). Die Klägerin konnte ohne irgendwelche Vorgaben Zahlungserleichterungen gewähren und hatte diese zu kontrollieren.

131 Zu berücksichtigen ist auch die der Klägerin ausgehändigte Bestellungsurkunde vom 09.01.2018. Durch diese wurden der Klägerin Befugnisse für die Vollstreckung in bewegliche Sachen übertragen. Ihr sind dazu die Befugnisse gemäß §§ 286, 287 AO eingeräumt. Danach wurde sie befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Ihr war die Möglichkeit des gewaltsamen Öffnens gegebenenfalls unter Unterstützung durch Polizeibeamte eingeräumt. Auch insoweit hatte die Klägerin die Situation zu beurteilen, zu erwägen, von welchem Befugnissen sie auf Grund welcher Umstände und Informationen Gebrauch machen will und wie sie diese tatsächlich umsetzt. Dies hatte unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Auch wenn die Klägerin sich entschieden hat, zu keinem Zeitpunkt ihrer Beschäftigung von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen, so waren diese ihr von dem beklagten Amt dennoch zur Erledigung ihrer Aufgaben übertragen, standen der Klägerin zur Verfügung und sie hatte zu beurteilen, ob sie diese einsetzt.

132 Die Klägerin hatte ihre Tätigkeit ohne Dienstanweisungen zu einzelnen Vollstreckungsschritten oder anderweitige Vorgaben auszuführen, sodass sie in ihren Entscheidungen auf sich allein gestellt und völlig frei war.

133 Die selbstständigen Leistungen vielen auch in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „selbstständigen Leistungen“, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbstständige Leistungen ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA bestimmten Maß anfallen. Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 38, juris).

134 Nach diesen Maßstäben fielen selbstständige Leistungen in rechtlich erheblichem Ausmaß unabhängig davon an, ob die Vollstreckungstätigkeit für jede der amtsangehörigen Gemeinden einen eigenständigen Amtsvorgang darstellte oder ob insgesamt nur ein Arbeitsvorgang vorlag. Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit für jede Gemeinde und damit auch im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit über den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen zu entscheiden und hierbei Pfändungsmöglichkeiten zu prüfen. Ohne diese Tätigkeiten konnte ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden, da die Klägerin bei jedem Vollstreckungsauftrag mit diesen Aufgaben rechnen musste (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 39, juris). Auch wenn es sich bei einer Vielzahl von Vorgängen um reine Routinevorgänge gehandelt haben kann, musste die Klägerin die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse vorhalten und immer bereit sein, diese nach Beurteilung der entsprechenden Situation selbstständig Entscheidungen zuzuführen.

135 Insgesamt war danach festzustellen, dass die Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA in den von ihr geltend gemachten Zeiträumen mit der unstreitig gebliebenen Stufenzuordnung zu erfolgen hatte und diese der Klägerin dementsprechend nebst Zinsen zu zahlen ist.

136 Die Hilfsanträge fielen damit nicht zur Entscheidung an.

III.

137 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das beklagte Amt hat infolge Unterliegens in diesem Rechtsstreit die Kosten des gesamten Rechtsstreit, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, zu tragen.

138 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.