projets
L 4 R 111/22•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 2026-06-11, L 4 R 111/22
L 4 R 111/22Tribunal des assurances sociales / 4e division11 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: L 4 R 111/22
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Streitig ist die Feststellung („Vormerkung“) von Kinderpflegezeiten für die Zeit vom 01. April 2014 bis 31. Dezember 2016.
2 Die im November 1972 geborene Klägerin betreute vom 01. August 2006 bis zum 03. Juni 2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann als Pflegefamilie die beiden Pflegekinder XX, geboren im Februar 2003, und YY, geboren im April 2004. Während der Ehemann in Vollzeit berufstätig war, übernahm die Klägerin nach Aufgabe ihrer eigenen Beschäftigung die überwiegende Betreuung der beiden Pflegekinder. Das Jugendamt des Landkreises Vorpommern-Rügen gewährte für beide Kinder ein sog. „Pflegegeld“ (Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung der Kinder) gemäß § 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Bei der Bemessung dieser Leistung wurde für XX seit dem 01. Juni 2012 und für YY ab dem 01. Dezember 2013 ein „erhöhter erzieherischer Bedarf (Stufe 3)“ zugrunde gelegt.
3 Aufgrund eines Antrags auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung im Februar 2015 wurden beide Pflegekinder zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See als zuständige Pflegekasse (nachfolgend: KNAPPSCHAFT) durch deren Sozialmedizinischen Dienst begutachtet. In beiden Gutachten, jeweils vom 14. Mai 2015, werden unter anderem jeweils Kleinwüchsigkeit, Entwicklungsrückstände und starke Verhaltensauffälligkeiten beschrieben. Die Kinder zeigten ein ausgeprägt labiles und unkontrolliertes Verhalten (Esssucht, Jähzorn, Zerstörungswut) und seien deshalb bei der Zubereitung der Mahlzeiten und bei der Nahrungsaufnahme zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Bei XX liege eine Harninkontinenz vor; auch YY nässe regelmäßig nachts ein. Es wurde für XX ein täglicher Hilfebedarf in der Grundpflege von 31 Minuten (in der Hauswirtschaft von 50 Minuten) festgestellt, für YY von 24 Minuten (in der Hauswirtschaft 30 Minuten). Für beide Kinder bestehe damit ein Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I. Hingegen wurde bei beiden Kindern eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt, womit sie im Ergebnis jeweils der sog. „Pflegestufe 0“ zugeordnet wurden. Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurden die Kinder zum 01. Januar 2017 gemäß § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) SGB XI in den Pflegegrad 2 übergeleitet.
4 Am 03. Juni 2017 endete die Betreuung der Pflegekinder durch die Klägerin. Die KNAPPSCHAFT meldete der Beklagten für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2017 die Klägerin als Pflegeperson beider Kinder gemäß § 44 Abs. 3 SGB XI; der gemeldete Zeitraum endete für YY am 03. Juni 2017, für XX bereits am 21. Februar 2017. In einem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen heißt es hingegen, dass die Klägerin beide Kinder 01. August 2006 bis zum 03. Juni 2017 im Rahmen der Vollzeitpflege betreut habe.
5 Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 27. August 2020 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2013 verbindlich fest. Im Versicherungsverlauf berücksichtigte sie Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung von August 2006 bis April 2007 (dem Monat der Vollendung des dritten Lebensjahres von LM), Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von August 2006 bis zum zehnten Geburtstag von YY im April 2014 und Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis 03. Juni 2017 sowie vom 01. Januar 2017 bis 21. Februar 2017. Diese Pflichtbeitragszeiten korrespondieren mit den Meldungen der KNAPPSCHAFT. Als Entgelte wurden monatlich 615,69 EUR bzw. 646,47 EUR im Versicherungsverlauf aufgeführt, ersterer Betrag bis 21. Februar 2017, letzterer bis zum 03. Juni 2017.
6 Erst nachdem die Klägerin in einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 29. September 2020 die fehlende Berücksichtigung von Kinderpflegezeiten moniert und diese konkret für den Zeitraum von April 2014 bis zum 03. Juni 2017 geltend gemacht hatte, berücksichtigte die Beklagte unter dem 19. November 2020 im Rahmen eines weiteren Feststellungsbescheids im Versicherungsverlauf auch eine Kinderpflegzeit für die Zeit vom 01. Januar bis zum 03. Juni 2017. Eine verbindliche Feststellung traf sie erneut ausdrücklich nur für die „darin aufgeführten Daten bis zum 31.12.2013“. Dagegen lehnte sie in einer Anlage „Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten“ die Vormerkung von Kinderpflegezeiten für die Zeit vom 01. April 2014 bis 31. Dezember 2016 ausdrücklich mit der Begründung ab, es fehlten Nachweise dafür, „dass für die Pflege Leistungen gezahlt wurden.“
7 Hiergegen erhob die Klägerin am 21. Dezember 2020 Widerspruch. Sie legte zwei Schreiben der KNAPPSCHAFT vom 16. Februar 2021 vor, in welchen es heißt, dass die Klägerin für beide Pflegekinder „die Pflegeperson, mindestens ab dem 25.02.2015 (Pflegegrad 0)“ gewesen sei.
8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 2021 zurück. Sie ging dabei davon aus, dass sie primär über den „Widerspruch“ der Klägerin gegen den ersten Feststellungsbescheid (vom 27. August 2020) entscheide, während der spätere Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. November 2020 gemäß § 86 SGG Gegenstand des ersten Widerspruchsverfahrens geworden sei. In der Sache führte sie zur Begründung aus, dass Kinderpflegezeiten nach § 70 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege pflegebedürftiger Kinder zu berücksichtigen seien, was voraussetze, dass „Pflegebedürftigkeit mittels eines entsprechenden Pflegeleistungsanspruchs“ festgestellt worden sein müsse. Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 70 Abs. 3a SGB VI liege „nicht vor, wenn der Pflegebedürftigkeitsgrad des zu pflegenden Kindes für Zeiten bis 31.12.2016 Pflegestufe 1 nicht erreicht (sogenannte Pflegestufe 0).“ Hier sei für beide Kinder „das Vorliegen des Pflegegrades 0“ bestätigt worden.
9 Die Klägerin hat am 07. Juni 2021 bei dem Sozialgericht Rostock Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, beide Kinder seien auch vor dem 01. Januar 2017 pflegebedürftig gewesen. Das Jugendamt habe einen erhöhten erzieherischen Bedarf (Stufe 3) anerkannt. In den Sozialmedizinischen Gutachten vom 14. Mai 2015 seien für beide Kinder neben Mangelernährung, Kleinwüchsigkeit und der Notwendigkeit von Hormongaben (Spritzen) auch Esssucht und Verhaltensauffälligkeiten dokumentiert. Der Betreuungsbedarf sei extrem hoch und eine Hortbetreuung nicht möglich gewesen. Pflegebedürftigkeit liege nicht nur dann vor, wenn sie nach SGB XI festgestellt worden sei, sondern auch dann, wenn Pflegebedürftigkeit nach anderen Vorschriften wie z. B. nach dem SGB VII oder dem BVG vorliege. § 70 Abs. 3 SGB VI verwende den Begriff der Pflegebedürftigkeit nur umgangssprachlich. Die Vorschrift unterscheide nicht nach Pflegestufen.
10 Die Klägerin hat zur Unterstützung ihres Vortrags zahlreiche weitere Unterlagen eingereicht, darunter ein Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 29. März 2016, worin XX ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt, die Merkzeichen H und B hingegen abgelehnt wurden, ferner Schulentwicklungsberichte für beide Kinder aus dem Jahr 2014, eine Information über eine Ordnungsmaßnahme der Schule (Ausschluss vom Schulunterricht) gegenüber YY vom 14. Dezember 2015, sowie ein Bericht des behandelnden Kinderpsychiaters Dr. G. vom 01. Dezember 2015 für beide Kinder und eine Epikrise der Klinik für Kinderpsychiatrie B-Stadt über eine stationäre Behandlung von YY vom 01. Februar bis 26. Mai 2016. Auf den näheren Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.
11 Die Klägerin hat beantragt,
12 den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2021 aufzuheben und festzustellen, dass ein Anspruch auf Feststellung der Vormerkung der Kinderpflegezeiten gemäß § 70 Abs. 3a SGB VI für den Zeitraum vom 01. April 2014 bis 31. Dezember 2016 für die Kinder YY, geb. … 2004, und XX, geb. am … 2003, besteht.
13 Die Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie hat im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Bescheide verwiesen.
16 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. August 2022 abgewiesen.
17 Zwar hätten die klägerseits geltend gemachten rentenrechtliche Zeiten bei Erlass des Kontenklärungsbescheides vom 19. November 2020 noch nicht länger als sechs Jahre zurückgelegen, gleichwohl sei die Beklagte befugt gewesen, eine Entscheidung hierüber zu treffen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – B 13 R1/13 R -, juris, Rn. 12). Die Beklagte habe die Anerkennung von Kinderpflegezeiten für den Zeitraum 01. April 2014 bis 31. Dezember 2016 ausdrücklich abgelehnt, was inhaltlich auch zutreffe.
18 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Kinderpflegezeiten sei § 70 Abs. 3a Satz 1 SGB VI. Nach der Gesetzesbegründung solle bei Anwendung von § 70 Abs. 3a SGB VI als Kinderpflegezeit nur die Pflege berücksichtigt werden, für die von der Pflegekasse ab 01. April 1995 nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien (Hinweis auf Kreikebohm, SGB VI, § 70 Rn. 25). Für den streitigen Zeitraum definiere § 19 SGB XI in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (a. F.) den Begriff der Pflegeperson. Pflegepersonen seien danach Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen oder mehrere Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI a. F. in seiner/ihrer häuslichen Umgebung pflegten. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI a. F. hätten die Pflegeperson nur dann erhalten, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt habe, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung gehabt habe und die Versicherungspflicht nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflegeperson von mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeschlossen gewesen sei. Diese Formulierung in § 19 SGB XI a. F. habe inhaltlich mit der in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung übereingestanden.
19 Die Pflegebedürftigkeit sowie deren zeitlicher Umfang seien durch Vorlage des Bescheides des entsprechenden Leistungsträgers nachzuweisen. Es müsse sich hierbei nicht zwingend um die Feststellung eines Trägers nach dem SGB XI handeln. Auch andere Leistungsträger (z. B. die Versorgungsämter, Berufsgenossenschaften usw.) könnten die Pflegebedürftigkeit attestieren (Hinweis auf Scharf in: jurisPK-SGB VI, § 70 Rn. 131). Voraussetzung sei jedoch, dass die zugrunde liegenden Bestimmungen an die Vorschriften des SGB XI anknüpften und den Hilfebedarf nach dem Verrichtungskatalog des § 14 SGB XI bestimmten, wie bspw. § 44 SGB VII für die Unfallversicherung (Hinweis auf LSG Sachsen, Urteil vom 06. März 2003 – L 2 U 85/01 –, Rn. 36).
20 Vorliegend werde nach den sozialmedizinischen Gutachten vom 14. Mai 2015 der notwendige Pflegeumfang von mindestens 14 Stunden wöchentlich für keines der beiden Kinder erreicht und bleibe auch unterhalb der Pflegestufe 1. Für XX habe der Pflegeaufwand 9 Stunden und 27 Minuten wöchentlich betragen, für YY 6 Stunden und 18 Minuten. Soweit im Ergebnis die „Pflegestufe 0“ festgestellt worden sei, reiche das nicht aus (Scharf a. a. O. Rn. 133).
21 Nichts Anderes folge aus den vorgelegten Nachweisen der Klägerin. Soweit das Jugendamt einen erhöhten erzieherischen Bedarf anerkannt habe, der Grundlage für die Bemessung des der Klägerin vom Jugendamt gewährten Erziehungsbeitrages bzw. Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII gewesen sei, werde damit die besondere Erziehungsleistung honoriert, welche jedoch nicht gleichbedeutend mit der Pflegeleistung im Sinne des SGB XI sei. Auch soweit Verhaltensauffälligkeiten und psychische Beeinträchtigungen für beide Kinder belegt seien, könnten diese Beeinträchtigungen für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2016 nicht bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI berücksichtigt werden. Der sich aus diesen Beeinträchtigungen ergebende Betreuungsbedarf sei erst ab dem 01. Januar 2017 berücksichtigt worden und habe für beide Kinder zum Pflegegrad 2 geführt.
22 Gegen dieses der Klägerin am 17. August 2022 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung von Montag, 19. September 2022. Sie betont erneut, dass sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lasse, dass der Begriff der Pflegebedürftigkeit sich auf die Einstufung in Pflegestufen beziehe. Entscheidend sei vielmehr der erhöhte Pflegeaufwand. Die Pflegebedürftigkeit bezeichne einen Zustand, in dem eine Person wegen Krankheit oder Behinderung ihren Alltag dauerhaft nicht mehr selbständig bewältigen könne und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen sei. Das sei bei beiden Kindern im streitbefangenen Zeitraum der Fall gewesen. Der Grad der Pflegebedürftigkeit sei insoweit irrelevant. Es dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass erst die Pflegereform zu einer richtigen Einstufung geführt habe.
23 Die Klägerin beantragt:
24 Das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 11. August 2022 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2016 Kinderpflegezeiten gemäß § 70 Abs. 3a SGB VI für die Kinder YY und XX vorzumerken.
25 Die Beklagte beantragt:
26 Die Berufung wird zurückgewiesen.
27 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
28 Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
29 Das Sozialgericht hat die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht und mit in wesentlichen Teilen zutreffender Begründung abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Vormerkung von Kinderpflegezeiten für den Zeitraum vom 01. April 2014 bis 31. Dezember 2016.
30 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2020 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2021). Dem Vorverfahrenserfordernis als Sachurteilsvoraussetzung der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage (§ 78 SGG) ist insoweit Genüge getan. Zwar hat die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid ausdrücklich nur über den Widerspruch der Klägerin „gegen den Bescheid vom 27.08.2020“ entschieden. Zuvor hatte sie indes mit Schreiben vom 05. Januar 2021 mitgeteilt, dass der Bescheid vom 19. November 2020 und der hiergegen gerichtete Widerspruch „in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen“ werde. Zudem hat sie sich mit ihrer Entscheidung im Widerspruchsbescheid inhaltlich gerade mit der Vormerkung von Kinderpflegezeiten befasst, auch wenn diese gar nicht Gegenstand des Bescheides vom 27. August 2020 und somit (zunächst) auch nicht Gegenstand des Vorverfahrens waren. Damit hat die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid im Ergebnis allein über den Widerspruch der Klägerin gegen den Feststellungsbescheid vom 19. November 2020 und die darin getroffene Regelung (Ablehnung der Vormerkung von Kinderpflegezeiten für die Zeit vom 01. April 2014 bis 31. Dezember 2016) entschieden.
31 Für die Zulässigkeit der Klage, die auch noch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist, ist unbeachtlich, dass beide Beteiligten fälschlich davon ausgegangen sind, dass ein (statthaftes) Vorverfahren bereits durch das als Widerspruch bezeichnete Schreiben der Klägerin vom 29. September 2020 eingeleitet worden ist. Der Feststellungsbescheid vom 27. August 2020 war in seiner verbindlichen Feststellungswirkung ausdrücklich und im Einklang mit § 149 Abs. 5 SGB VI auf diejenigen im Versicherungsverlauf aufgeführten Daten beschränkt, die länger als sechs Jahre zurücklagen, mithin auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013. Indem die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 29. September 2020 ausdrücklich die Vormerkung von Kinderpflegezeiten ab April 2014 begehrte, richtete sie sich mithin nicht gegen eine bereits von der Beklagten durch Verwaltungsakt getroffene Regelung, sondern beantragte vielmehr eine solche erstmals. Erst auf diesen Antrag hin hat die Beklagte mit (der Anlage zu) dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. November 2020 erstmals eine (ablehnende) Entscheidung getroffen und diese auf den ausdrücklichen Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid bestätigt.
32 Mit einem Feststellungsbescheid („Vormerkungsbescheid“) im Sinne von § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI werden auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Rechts Feststellungen über rentenrechtlich relevante Sachverhalte getroffen, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (Diel in: Hauck/Noftz, § 149 SGB VI, Rn. 42). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird dagegen erst bei Feststellung einer Leistung entschieden, § 149 Abs. 5 Satz 4 SGB VI. Es besteht daher ein Rechtsschutzbedürfnis an der (richtigen) Feststellung dieser Sachverhalte ganz unabhängig davon, ob hieran gegenwärtig konkrete rentenrechtliche Rechtsfolgen anknüpfen, ob sie bspw. bereits Rentenanwartschaften begründen würden, oder nicht. Unbeachtlich für die Zulässigkeit der Klage ist daher, ob im Rentenkonto der Klägerin bereits mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, wovon § 70 Abs. 3a SGB VI die Ermittlung oder Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte für Kinderpflegezeiten abhängig macht.
33 Zur Vermeidung von Missverständnissen sei ferner betont, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind, die von der Beklagten bis Ende 2013 festgestellt und bis April 2014 im Versicherungsverlauf aufgeführt wurden. Diese sind allerdings – soweit ersichtlich – auch zutreffend nur bis zum Monat der Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngeren Kindes berücksichtigt worden, vgl. § 57 Satz 1 SGB VI. Dass die Klägerin von Beginn an die Feststellung von Kinderpflegezeiten ab April 2014 begehrt hat, deutet zwar darauf hin, dass ihr der Unterschied zwischen diesen beiden rentenrechtlichen Sachverhalten nicht vollständig bewusst war. Da sich die Verfügungssätze der angegriffenen Bescheide der Beklagten jedoch eindeutig nicht zu Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab 2014 verhalten und die im sozialgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin zudem ausdrücklich und ausschließlich die Feststellung von Kinderpflegezeiten beantragt hat, hat dieses mögliche Missverständnis keinen Einfluss auf die Bestimmung des Streitgegenstandes.
34 Ebenfalls nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind eigentliche Kindererziehungszeiten im Sinne von § 56 SGB VI. Auch diese dürften allerdings von der Beklagten ebenso zutreffend (bis zum 3. Geburtstag von YY im April 2007) berücksichtigt worden sein.
35 Schließlich sind auch Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für Pflegetätigkeit im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 1a i. V. m. § 55 SGB VI, sowie die Höhe der hierfür gespeicherten Entgelte nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die von der Beklagten hierzu im Versicherungsverlauf aufgeführten Daten beruhen offenbar jeweils auf den Zeiten und Entgelten, die von der KNAPPSCHAFT gemäß § 44 SGB XI gemeldet und gezahlt worden sind. Sie betreffen ausschließlich Zeiträume ab dem 01. Januar 2017 und sind schon deshalb nicht Regelungsgegenstand der Feststellungsbescheide vom 27. August 2020 und 19. November 2020. Die Klägerin hat weder die Vormerkung weiterer derartiger Pflichtbeitragszeiten beantragt, noch hat die Beklagte diesbezüglich eine Entscheidung getroffen.
36 Allerdings besteht Anlass zu dem Hinweis, dass die Akten der Beklagten insoweit unklare bzw. widersprüchliche Daten zum Zeitpunkt des Endes der Betreuung (und damit wohl auch der Pflege) von XX enthalten. So lag dieser Zeitpunkt ausweislich der Meldung der KNAPPSCHAFT bereits am 21. Februar 2017, während der Landrat des Landkreise Vorpommern-Rügen (Jugendamt) unter dem 15. März 2017 (sic!) bescheinigt hat, dass beide Kinder bis zum 03. Juni 2017 von der Klägerin und ihrem Ehemann betreut worden seien. Zudem lassen sich die im Versicherungsverlauf aufgeführten Entgelte nicht (ohne weiteres) mit den gesetzlichen Vorgaben in § 166 Abs. 2 SGB VI in Einklang bringen. Diese Unklarheiten aufzuklären ist indes nicht Aufgabe des Senats.
37 Die im Ergebnis allein streitgegenständliche Vormerkung von Kinderpflegezeiten in den Jahren bis 2016 wird von der Klägerin in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt. Rentenverfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für die begehrte Vormerkung ist, wie bereits ausgeführt, § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Hiernach stellt der Rentenversicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sogenannter Vormerkungsbescheid). Da noch nicht bescheidmäßig festgestellte Daten vom Rentenversicherungsträger ohne Bindung an Vertrauensschutzregelungen wieder berichtigt werden können, besteht keine Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung jüngerer Daten. Auf Antrag des Versicherten ist der Rentenversicherungsträger jedoch befugt, auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch nicht sechs Jahre zurückliegen, wie vom Sozialgericht bereits unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. Oktober 2013 – B 13 R 1/13 R –, juris Rn. 12) zutreffend ausgeführt. Die inhaltliche Richtigkeit derartiger bescheidmäßiger Feststellungen ist dann einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, wobei nicht lediglich die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung einer Vormerkung statthaft ist, sondern auch positiv die Erteilung eines entsprechenden Vormerkungsbescheides im Wege der Verpflichtungsklage begehrt werden kann (BSG, Urteil vom 28. Februar 1991 – 4 RA 76/90).
38 Die mit den angegriffenen Bescheiden erfolgte Ablehnung der Vormerkung von Kinderpflegezeiten für Zeiträume bis einschließlich 2016 ist jedoch im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weshalb Klage und Berufung unbegründet sind.
39 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die zur Vormerkung begehrten Kinderpflegezeiten hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil zutreffend wiedergegeben, weshalb insoweit auf die dortigen Ausführungen verwiesen und auf eine nochmalige vollständige Wiedergabe der einschlägigen Norm (§ 70 Abs. 3a Satz 1 SGB VI) verzichtet wird.
40 Der Vormerkungsanspruch scheitert entgegen der Begründung im Feststellungsbescheid allerdings nicht daran, dass Nachweise dafür fehlen, „dass für die Pflege Leistungen gezahlt wurden“. Zum einen reicht eine Überschreitung der Mindestpflegezeit durch die Pflegeperson auch dann aus, wenn der Pflegebedürftige seinen Anspruch auf Pflegesachleistungen aus § 36 SGB XI vollständig ausgeschöpft, also daneben keinerlei (anteiliges) Pflegegeld im Sinne von §§ 37, 38 SGB XI erhalten hat, insoweit also keine Leistungen (an den Pflegebedürftigen) gezahlt worden sind. Auch Leistungen zu Gunsten der Pflegeperson (Beiträge gemäß §§ 3 Abs. 1a, 166 Abs. 2 SGB VI, § 44 SGB XI) sind wohl nicht notwendig zu verlangen, da diese etwa im Falle einer neben der Pflege ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von regelmäßig wenigstens 30 Stunden wöchentlich gar nicht beansprucht werden können (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Das sollte aber der Vormerkung von Kinderpflegezeiten nicht entgegenstehen, da diese gerade eine „Aufstockung“ von Entgeltpunkten für Pflichtbeiträge (§ 70 Abs. 3a Satz 2 Buchst. a SGB VI) bezwecken, die typischerweise aus einer Erwerbstätigkeit resultieren. Soweit es in der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 764/00, S. 112) heißt „hier wird der von der Pflegekasse für die Rentenversicherung der Pflegeperson geleistete Pflichtbeitrag [...] aufgewertet“ beschreibt das einen erwarteten typischen Effekt der Kinderpflegezeiten, formuliert aber nicht deren Voraussetzung, jedenfalls hat eine derartige Tatbestandsvoraussetzung keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden. Zudem hängt die Wirkung rentenrechtlicher Zeiten von der Rechtslage im Zeitpunkt des Rentenbeginns ab, weshalb fraglich ist, ob dieser Aspekt im hier vorliegenden Streit um eine Vormerkung überhaupt von Bedeutung sein kann.
41 Zudem ist vorliegend davon auszugehen, dass die KNAPPSCHAFT durchaus Geldleistungen im Zusammenhang mit der Pflege der beiden Kinder erbracht hat. Im Zeitraum 2013 bis 2016 hat in Fällen der sog. Pflegestufe 0 gemäß § 123 SGB XI in der seinerzeitigen Fassung des Gesetzes bereits ein Anspruch auf die sog. „Vorziehleistungen“ bestanden, die neben bestimmten Sachleistungen auch ein „kleines“ Pflegegeld in Höhe von zuletzt 123 EUR monatlich umfassten (vgl. BeckOK SozR/Giesbert, SGB XI § 37 Rn. 27). Die Leistungen waren vom Gesetzgeber im Vorgriff auf den einzuführenden, aber eben noch nicht eingeführten neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff geschaffen worden („bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs [...] regelt“, § 123 Abs. 1 SGB XI in den Fassungen des Gesetzes mit Gültigkeit von 2013 bis 2016). Es ist anzunehmen, dass die KNAPPSCHAFT diese Leistungen auch tatsächlich gewährt hat, nachdem erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bei beiden Kindern festgestellt war, und dass sie von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann im wirtschaftlichen Ergebnis vereinnahmt worden sind.
42 Dem Anspruch der Klägerin steht auch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht in erster Linie entgegen, dass sie im Streitzeitraum die wöchentliche Mindestpflegezeit von 14 Stunden nicht erfüllt hätte. Nach den Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes der KNAPPSCHAFT, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat und die auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen werden, ist davon auszugehen, dass die Klägerin wöchentlich insgesamt wenigstens 15 Stunden und 45 Minuten (9 Stunden und 27 Minuten für XX zzgl. 6 Stunden und 18 Minuten für LM) für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung der beiden Kinder aufgewendet hat. Der Mindestwert von seinerzeit 14 Stunden (seit dem 01. Januar 2017 zehn Stunden wöchentlich) war und ist nicht notwendig durch die Pflege einzelner Personen zu erreichen. Bereits seinerzeit war in § 3 Abs. 1a SGB VI und § 19 Satz 2 SGB XI ausdrücklich geregelt, dass eine Pflegeperson bereits dann in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen wird, wenn die wöchentliche Mindestpflegezeit nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird. Wie sich diese Möglichkeit der „Verteilung“ der Mindestpflegzeit im Rahmen von § 70 Abs. 3a SGB VI auswirkt, wird in Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich bislang nicht erörtert. Gleiches gilt für Fälle, in denen der für die Pflegestufe I erforderliche Mindestzeitaufwand von 90 Minuten täglich nur knapp überschritten wurde, sodass der wöchentliche Mindestwert von 14 Stunden gar nicht erreicht werden konnte, oder wenn sich beide Elternteile die Pflege teilten (vgl. hierzu von Koch in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, § 70 Rn. 26) und jeweils für sich den wöchentlichen Mindestwert unterschritten, gleichwohl aber unzweifelhaft die „Pflege eines pflegebedürftigen Kindes“ vorlag. Schließlich fragt sich, inwieweit neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung auch der zeitliche Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung zu berücksichtigen sein könnte (vgl. LSG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2005 – L 4 RJ 58/04).
43 Diese Fragen können aber letztlich ebenso offenbleiben, wie der Senat dahinstehen lassen kann, ob die Pflege der beiden Pflegekinder im Sinne von § 70 Abs. 3a SGB VI als nicht erwerbsmäßig anzusehen ist. Einerseits hat die Klägerin ihre zuvor verrichtete Beschäftigung nach eigenen Angaben wegen der Kinderbetreuung aufgegeben und im Gegenzug auf das (nach Stufe 3 erhöhte) „Pflegegeld“ nach dem SGB VIII als Einnahmequelle zugegriffen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung die Finanzverwaltung selbst bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ohne weitere Prüfung davon ausgeht, dass die Betreuung nicht erwerbsmäßig betrieben wird und dass eine steuerfreie Beihilfe zur Förderung der Erziehung im Sinne von § 3 Nr. 11 EstG vorliegt, vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen vom 31. August 2021 (IV C 3 – S 2342/20/10001 :003). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung spricht mithin dafür, auch im Sozialrecht von fehlender Erwerbsmäßigkeit auszugehen.
44 Ein Anspruch der Klägerin auf Vormerkung weiterer Kinderpflegezeiten besteht im Ergebnis jedoch deshalb nicht, weil die von ihr betreuten Pflegekinder im streitigen Zeitraum nicht im Sinne von § 70 Abs. 3a SGB VI pflegebedürftig waren. Maßgeblich sind die §§ 14, 15 SGB XI in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (§ 14 in der ursprünglichen Fassung vom 26. Mai 1994, § 15 in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 2007, nachfolgend: a. F.). Pflegebedürftig waren damit seinerzeit „Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen“ (§ 14 Abs. 1 SGB XI a. F.). Dabei waren ausschließlich die in § 14 Abs. 4 SGB XI a. F. aufgelisteten Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft zu berücksichtigen. Der von § 14 Abs. 1 SGB XI a. F. als Mindestmaß geforderte erhebliche Hilfebedarf war gemäß § 15 Abs. 1 SGB XI a. F. mit der Pflegestufe I gleichgesetzt, die gemäß Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Norm einen Zeitaufwand von mindestens 90 Minuten im wöchentlichen Tagesdurchschnitt voraussetzte, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt; hierbei mussten auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Lag der Hilfebedarf unter diesem Mindestwert für erheblich Pflegebedürftige, lag nach der Systematik des SGB XI nicht etwa eine leichte oder geringfügige, sondern gar keine Pflegebedürftigkeit vor. Das galt auch dann, wenn bei dem Betroffenen – wie hier – eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorlag, womit er (umgangssprachlich) der Pflegestufe 0 zugeordnet wurde.
45 Erneut ausgehend von den unbestrittenen und aus Sicht des Senats überzeugenden Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes der KNAPPSCHAFT wurde der maßgebliche Mindestwert von beiden von der Klägerin betreuten Kindern nicht erreicht. Sie waren damit nicht pflegebedürftig im Sinne von § 70 Abs. 3a SGB VI.
46 Der vom Jugendamt festgestellte erhöhte erzieherische Bedarf (Stufe 3) ist mit der hier maßgeblichen Pflegebedürftigkeit keineswegs identisch. Diese Feststellung dürfte zwar zu einer deutlichen Erhöhung der der Klägerin für die Vollzeitpflege gewährten Geldleistung nach § 39 SGB VIII geführt haben; der dabei berücksichtigte Aufwand für (Erziehung und) Betreuung konnte jedoch bis zum Jahr 2016 nach der hier maßgeblichen gesetzgeberischen Wertung noch nicht für die Frage der Pflegebedürftigkeit, sondern allein für die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz herangezogen werden. Allerdings war vom Jugendamt bei der Bemessung der Leistung an Pflegefamilien gerade auch die Ermöglichung einer angemessenen Alterssicherung zu berücksichtigen, § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Ob und in welchem Umfang Pflegeeltern (etwa durch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) diese Zuschuss-Möglichkeit ausschöpfen, ist allerdings allein von diesen zu entscheiden.
47 Ebenso wenig von Bedeutung für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit ist der Umstand, dass XX ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt worden ist, da insoweit völlig andere rechtliche Maßstäbe Anwendung finden. Gleiches gilt erst recht für schulische Ordnungsmaßnahmen und die Unmöglichkeit der Hortbetreuung, was zwar jeweils die Feststellung des Jugendamtes bezüglich erhöhter erzieherischer Bedarfe bestätigen mag, für den seinerzeitigen Pflegebedürftigkeitsbegriff hingegen ohne Bedeutung ist. Ob dies für die Rechtslage ab 2017 anders zu beurteilen ist, kann dahinstehen.
48 Die Klägerin verkennt mit ihrer Auffassung, erst „die Pflegereform“, also die Neubestimmung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz – PSG II, habe zu einer „richtigen Einstufung“ der Pflegekinder geführt, dass Pflegebedürftigkeit kein objektiver, unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Definition vorhandener und beobachtbarer, Zustand ist, sondern vielmehr ein gesellschaftliches bzw. rechtliches Konstrukt. Weder der alte, defizitorientierte und vorrangig auf Alltagsverrichtungen ausgerichtete, noch der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der kognitive und psychische Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 185926, S. 1), kann daher als „richtig“ oder als „falsch“ bezeichnet werden. Beide Begriffe kommen zudem nicht ohne einen Schwellenwert aus (mehr als 45 Minuten Grundpflege, wenigstens 12,5 Gesamtpunkte), unterhalb dessen zwar bereits ein gewisser Pflegebedarf, jedoch noch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes angenommen wird.
49 Da der Pflegebedürftigkeitsbegriff weder in § 70 Abs. 3a SGB VI selbst noch überhaupt im SGB VI definiert wird, „liegt es nahe,“ auf den Pflegebedürftigkeitsbegriff des sachnächsten Buches des Sozialgesetzbuchs, also auf denjenigen des SGB XI abzustellen (vgl. Roller, NZS 2008, 25 [26]). Zwar lässt sich dies nicht eindeutig aus der Gesetzesbegründung (BR-Drs 764/00, S. 112) entnehmen, in der lediglich – wie bereits ausgeführt – die typische Wirkung von Kinderpflegezeiten dahingehend beschrieben wird, dass der von der Pflegekasse geleistete Pflichtbeitrag aufgewertet wird, was impliziert, dass die Voraussetzungen der §§ 14, 15 sowie 19 SGB XI erfüllt sind. Für die Übernahme des Pflegebedürftigkeitsbegriffs des SGB XI spricht jedoch eindeutig die systematische Auslegung: Auch in den anderen, älteren Normen des SGB VI, die die soziale Absicherung von Pflegepersonen zum Gegenstand haben und die durch § 70 Abs. 3a SGB VI ergänzt wurden, kommt dieser Pflegebedürftigkeitsbegriff zur Anwendung, so insbesondere in § 3 Satz 1 Nr. 1a und § 166 Abs. 2 SGB VI, die in ihren jeweiligen Fassungen ausdrücklich auf den jeweils aktuellen Pflegebedürftigkeitsbegriff im SGB XI verweisen. § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI verlangte bis Ende 2016 die Pflege eines „Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches“ und ab 2017 die Pflege von „Personen mit mindestens Pflegegrad 2“. § 166 Abs. 2 SGB VI ordnet ausschließlich der Pflege von Pflegebedürftigen mit wenigstens Pflegestufe I/Pflegegrad 2 beitragspflichtige Einnahmen zu.
50 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, Pflegebedürftigkeit liege nicht nur dann vor, wenn sie nach SGB XI festgestellt worden sei, sondern auch dann, wenn Pflegebedürftigkeit nach anderen Vorschriften, etwa nach dem SGB VII oder dem BVG (nunmehr SGB XIV) vorliege, wird dies zwar auch – ebenso ohne nähere Begründung – in der Literatur vertreten, etwa von Körner (in: BeckOGK/SGB VI § 70 Rn. 32) und ebensoDiel (in: Hauck/Noftz, SGB VI § 70 Rn. 75), wobei letzterer verlangt, „dass für das Kind Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI festgestellt worden ist oder Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Gesetzen (z. B. SGB VII, SGB IX, SGB XII, SGB XIV) festgestellt worden sind.“ Inwieweit das der Klägerin zum Erfolg verhelfen könnte, erscheint allerdings fraglich, da zur Pflegebedürftigkeit beider Kinder gerade keine Feststellungen nach anderen Gesetzen als nach dem SGB XI getroffen worden sind (und erst recht keine „Leistungen festgestellt worden sind“). Zudem unterschieden sich die Anforderungen an die Feststellung von Pflegebedürftigkeit auch nach den anderen Gesetzen nicht wesentlich von denjenigen nach dem SGB XI. So wich etwa das SGB VII nur hinsichtlich des Erfordernisses der prognostischen Dauerhaftigkeit des Pflegebedarfs (mehr als sechs Monate) ab, verwendete im Übrigen aber den mit § 14 SGB XI a. F. identischen Wortlaut (§ 44 Abs. 1 SGB VII: „für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen“), der zudem anders als im SGB XI unverändert geblieben ist.
51 Das SGB XII hatte zwar trotz identischen Wortlauts (von § 61 Abs. 1 SGB XII a. F. wie in § 14 SGB XI) schon vor 2017 einen eigenen, tendenziell großzügigeren Pflegebedürftigkeitsbegriff, da in der Sozialhilfe das Bedarfsdeckungsprinzip gilt (vgl. jurisPK-SGB XI / Meßling, 1. Auflage 2011, § 61 Rn. 14, 52, 80 ff.). Allerdings sah (und sieht) das SGB XII selbst Leistungen zur Alterssicherung einer Pflegeperson vor (bis 2016 in § 65 SGB XII a. F., seither in § 64f Abs. 1 SGB XII), und zwar außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen zusätzlichen Betrag für Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung. Für einen gebundenen Leistungsanspruch verlangte bereits § 65 Abs. 2 SGB XII a. F. hierfür eine Pflegegeldzahlung, die wiederum bereits vor 2017 im Gleichlauf mit dem SGB XI „erhebliche“ Pflegebedürftigkeit und damit im Ergebnis ein Maß voraussetzte, das der Pflegestufe I entsprach (jurisPK-SGB XI / Meßling, 1. Auflage 2011, § 65 Rn. 63), während bei geringerem Pflegebedarf nur eine Ermessensleistung zur Altersvorsorge vorgesehen war (§ 65 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 Alt. 1 SGB XII a. F.). Es liegt im Ergebnis keineswegs nahe, die Voraussetzungen für Pflegeleistungen einerseits und diejenigen für Alterssicherungsleistungen zugunsten von Pflegepersonen andererseits aus verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuchs zu vermischen, weshalb selbst im Falle der – hier nicht erfolgten – Gewährung von Hilfe zur Pflege nach sozialhilferechtlichen Maßstäben eine Kinderpflegezeit nur dann anzunehmen sein dürfte, wenn tatsächlich Pflegegeld gemäß § 64 SGB XII a. F. geleistet worden ist.
52 Während mithin der rechtliche Maßstab für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit des gepflegten Kindes dem SGB XI zu entnehmen ist, hat diese Feststellung selbst nicht die Pflegekasse, sondern allein der zuständige Rentenversicherungsträger vorzunehmen, der über die Voraussetzungen einer Kinderpflegezeiten zu entscheiden hat, was im Streitfall vom Gericht zu überprüfen ist. Dabei können sie sich allerdings in tatsächlicher Hinsicht auf Feststellungen der für Pflegeleistungen (gleich nach welchem Gesetz) zuständigen Behörden stützen. Fehlen derartige Feststellungen muss sie der Rentenversicherungsträger selbst treffen (vgl. Roller, NZS 2008, 25 [27]). Insoweit trifft es keineswegs zu, dass der Versicherte, wie das Sozialgericht unter Verweis auf Scharf (in: jurisPK-SGB VI, § 70 SGB VI Rn. 132) ausführt, die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage eines Bescheides des entsprechenden Leistungsträgers nachzuweisen hat. Das Verwaltungsverfahren ist ebenso wie das sozialgerichtliche Verfahren vom Amtsermittlungsprinzip geprägt, § 20 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X); § 103 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch wenn Leistungsentscheidungen insbesondere der Pflegekassen in der Praxis regelmäßig als alleinige Entscheidungsgrundlage für den Rentenversicherungsträger dienen werden (vgl. auch Roller, NZS 2008, 25 [27]), können ihn deren Entscheidungen rechtlich weder positiv noch negativ binden, da es an einer konkreten gesetzlichen Anordnung einer diesbezüglichen Feststellungswirkung fehlt, die allein auch Begründungselemente aus dem Verwaltungsakt einer anderen Behörde in die Bindung miteinbeziehen könnte (BSG, Urteil vom 8. September 2015 – B 1 KR 16/15 R –, juris Rn. 22; Giesbert in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 77 Rn. 61).
53 Feststellungen anderer Behörden als Pflegekassen können also selbstverständlich herangezogen werden. Eine derartige Möglichkeit muss allein schon deshalb bestehen, weil gemäß § 13 Abs. 1 SGB XI Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung vorgehen, sodass es im Falle der Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung typischerweise an Feststellungen der Pflegekassen überhaupt fehlt. Hieraus folgt aber nicht, dass sich die durch den Rentenversicherungsträger zu prüfende Pflegebedürftigkeit des Kindes an dem Pflegebedürftigkeitsbegriff des jeweils für die Pflegeleistungen zuständigen Trägers zu orientieren hätte. Maßgeblich bleibt vielmehr stets der nach dem SGB XI (in seiner jeweiligen Fassung) geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff, dessen Voraussetzungen vorliegend bis zum 31. Dezember 2016 von den durch die Klägerin betreuten Kindern nicht erfüllt waren.
54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
55 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.