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10 O 149/09•LG Rostock 10. Zivilkammer, 2021-03-10, 10 O 149/09
10 O 149/09Tribunal cantonal10 mars 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-10
Aktenzeichen: 10 O 149/09
ECLI: ECLI:DE:LGROSTO:2021:0310.10O149.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.978,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 83 %, die Beklagte 17 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 183.668,20 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung restlichen Architektenhonorars.
2 Die Beklagte ist treuhänderischer Sanierungsträger der Hansestadt Rostock und beauftragte in dieser Funktion Planungsleistungen an den Kläger.
1.
3 Mit Vertrag vom 28.09.2005 wurden Leistungen für den 1. Planungsabschnitt der …in … beauftragt. Gegenstand dieses Vertrages waren Leistungen der Phasen 5-8 der Freianlagen gemäß § 15 und 17 Abs. 1 HOAI, für die Verkehrsanlagen gemäß § 55 und § 56 Absatz 2 HOAI sowie die Planungsleistungen für die Straßenbeleuchtung gemäß § 73 und § 74 Abs. 1 HOAI (vergleiche im Einzelnen Anlage K1, Blatt 57 ff. Bd. I d. A.).
4 Im Anschluss kam es zu insgesamt 6 Nachtragsvereinbarungen, in denen im Wesentlichen Abschlagszahlungen vereinbart wurden (vergleiche im Einzelnen K2 bis K6, Bl. 70 ff. Bd. I d. A).
2.
5 Mit weiterem Ingenieurvertrag vom 07.10.2005 beauftragte die Beklagte den Kläger für den 2. Planungsabschnitt der Umgestaltung des … (Anlage K8, Blatt 118 ff. Bd. I dd. A.). Gegenstand waren die Phasen 5-7 für den Fachplanungsbereich „Freianlagen“ gemäß § 15 und 17 HOAI, für den Fachplanungsbereich „Verkehrsanlagen“ gemäß § 55 und 56 Abs. 2 HOAI und Straßenbeleuchtung gemäß § 73 und 74 Abs. 1 HOAI. Beauftragt waren diese jeweils zum vollen Vom-Hundert-Satz nach der HOAI. Weiterhin erfolgte die optionale Beauftragung der Phase 8 für diese Fachplanungsbereiche sowie die örtliche Bauüberwachung gemäß § 57 HOAI für die Verkehrskonzeption/Regelung/Überwachung und die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß Baustellenverordnung vom 10.06.1998 (“SiGeKo“) (Blatt 6 Bd. I d. A.).
6 Auch hier gab es 6 Nachtragsvereinbarungen, die im Wesentlichen Abschlagszahlungen betrafen (vergleiche hierzu im Einzelnen Blatt 7/8 Bd. I d. A. sowie Anlagen K9 ff., Bl. 18 ff. Bd. I d. A.)
7 Der Kläger erbrachte die Leistungen aus beiden Planungsverträgen und rechnete diese zunächst mit den Schlussrechnungen vom 05.10. und 10.10.2007 gegenüber der Beklagten ab. Die Beklagte wies diese zurück und vergütete nicht aufgrund behaupteter diverser Beanstandungen (vgl. im Einzelnen Blatt 11ff. Bd. I d. A.).
8 Nach einigen geringfügigen Korrekturen übersandte der Kläger die neu aufgestellten Rechnungen vom 11.04.2008 mit anwaltlichen Schreiben vom 14.04.2008 an die Beklagte (Schlussrechnung K 19, Blatt 153 ff. Bd. I d. A., betreffend … sowie Schlussrechnung K 21, Blatt 263 ff. Band I d. A., betreffend …).
9 Mit Schreiben vom 06.05.2008 erkannte die Beklagte aus der Schlussrechnung für die …. einen Betrag in Höhe von19.107,14 € an (Anlage K 22, Blatt 361 Band I d. A.). Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden für die Umgestaltung … 49.000,94 € anerkannt(Anlage K 23, Blatt 367 Bd. I d. A.).
10 Die Beklagte hat bezüglich der Planungen des Klägers für den Bereich … Abschlagsrechnungen in Höhe von insgesamt 147.413,79 € beglichen. Auf die Schlussrechnung hat die Beklagte nochmals 37.460,95 € gezahlt.
11 Hinsichtlich der klägerischen Planungen für den Bereich … hat die Beklagte Abschlagsrechnungen in Höhe von insgesamt 70.689,65 € beglichen sowie auf die Schlussrechnung nochmals einen Betrag in Höhe von 14.274,33 € (Blatt 57 Bd. XII d. A.).
12 Der Kläger trägt vor,
13 hinsichtlich des Ingenieurvertrages vom 28.09.2005 (Anlage K1), betreffend „…“ stellten die Planungsleistungen der Abwasser- und Entsorgungsanlagen solche für eigenständige konstruktive Ingenieurbauwerke dar. Die … AG & Co. KG habe lediglich die Koordination der verschiedenen Leistungen zu erbringen gehabt. Die technische Detaillierung, d. h. wie die Leitungen errichtet, belegt und aus welchen Materialien sie gebaut werden, habe der Planung des Klägers oblegen. Die entsprechenden Leistungen der Ausführungsplanung, Ausschreibung und Objektüberwachung in Bezug auf die Versorgungsleitungen seien in dem abgerechneten Umfang durch den Subplaner des Klägers, die … AG & Co. KG, erbracht worden. Diese Leistungen seien deshalb getrennt von den Verkehrsanlagen abzurechnen. Diese Leistungen seien erst im Zuge der Umsetzung der Planung des Klägers angefallen (vergleiche im Einzelnen Blatt 5 ff. Bd. I d. A.). Um das vertraglich geschuldete Leistungsziel zu realisieren, seien auch Grundleistungen zur Planung der maßnahme- und nicht maßnahmebedingten Umverlegungen von Versorgungsleitungen notwendig geworden. Diese Leistungen seien durch den Kläger zu erbringen gewesen. Sie seien deshalb getrennt von den Verkehrsanlagen abzurechnen. Im Ingenieurvertrag vom 28.09.2005 (Anlage K1) seien diese Leistungen - entgegen der HOAI - zu den Ingenieurbauwerken als Verkehrsanlagen beauftragt worden (z.B. Planung „Regenwasserkanal“). Da dies in der Folge zu einer Unterschreitung der Mindestsätze geführt habe, seien die Leistungen separat abzurechnen .
14 Diese Leistungen habe die Beklagte vom Kläger in jeder Leistungsphase abgerufen. So seien zum Beispiel vom Kläger die Kosten zu den maßnahmebedingten und nicht maßnahmebedingten Umverlegungen von Versorgungsleitungen bereits in den Leistungsphasen 2-4 an die Beklagte als Leistungsergebnis der Planung des Klägers übermittelt worden.
15 Die Arbeiten zur Umverlegung der Versorgungsleitungen seien ebenfalls Gegenstand der Objektüberwachung gewesen. Die Beklagte habe diese Leistungen als Erfüllung des Planungsauftrages zur Nutzung im Rahmen ihres Bauvorhabens entgegengenommen.
16 Auch hinsichtlich des Ingenieurvertrages vom 07.10.2005, betreffend den … seien für den Kläger Planungsleistungen des Fachplanungsbereichs „Ingenieurbauwerke“ gemäß § 55 und § 56 HOAI zu erbringen gewesen. Im Zuge der Umsetzung der Planung des Klägers seien Ver- und Entsorgungsleitungen umgelegt oder verlegt worden. Die Planungs- und Überwachungsleitungen für diese maßnahmebedingten Umverlegungen seien im Zusammenhang mit der Umgestaltung angefallen. Um das vertraglich geschuldete Leistungsziel zu realisieren, seien auch hier Grundleistungen zur Planung der maßnahmebedingten und nicht maßnahmebedingten Umverlegungen von Versorgungsleitungen notwendig gewesen. Diese Leistungen seien durch den Kläger zu erbringen gewesen. Die Leitungen der Abwasser- und Entsorgungsanlagen seien eigenständige konstruktive Ingenieurbauwerke. Sie seien deshalb getrennt von den Verkehrsanlagen abzurechnen (Bl. 9 Bd. I d. A.). Auch im I ngenieurvertrag vom 07.10.2005 seien diese Leistungen entgegen der HOAI zu den Ingenieurbauwerken als Verkehrsanlagen beauftragt (zum Beispiel Planung Regenwasserkanal). Da dies in der Folge zu einer Unterschreitung der Mindestsätze geführt habe, seien auch bezüglich dieses Planungsbereiches seine Leistungen separat abzurechnen .
17 Diese Leistungen habe die Beklagte vom Kläger in jeder Leistungsphase abgerufen. So seien zum Beispiel vom Kläger die Kosten zu den maßnahmebedingten und nicht maßnahmebedingten Umverlegungen von Versorgungsleitungen bereits in den Leistungsphasen 2-4 an die Beklagte als Leistungsergebnis der Planung des Klägers übermittelt worden. Der Kläger habe diese Leitungen im Rahmen der Ausführungsplanung geplant und in die Ausschreibungen aufgenommen (Baubeschreibung des Klägers vom 30.01.2006,Anlage K7, Blatt 77 ff. Band I d. A.). Sie seien ebenfalls Gegenstand der Objektüberwachung gewesen. Die Beklagte habe diese Leistungen als Erfüllung des Planungsauftrages zur Nutzung im Rahmen ihres Bauvorhabens entgegengenommen (Anlage K7, Bl. 77 ff. Bd. I d. A.).
18 Darüber hinaus sei eine Änderungsplanung im Bereich des … Ost beauftragt worden, die als zusätzliche und über den vertraglich hinausgehenden Plan separiert abzurechnen sei. Hintergrund der Änderungsplanung sei die Entscheidung des Bauherrn gewesen, eine von der vorliegenden Planung abweichende Gestaltung zu fordern. Der bei der Genehmigungsplanung abgestimmte und bestätigte Gestaltungsentwurf habe für den Bereich … (Ost) den Ersatz der existierenden Pflanzenflächen durch eine entsprechende Vorplatzgestaltung vorgesehen. In diese Vorplatzgestaltung habe der Bestandsbaumintegriert werden sollen. Nach erteilter Genehmigung habe der Bauherr eine alternative Planung unter Wegfall des Bestandsbaumes vor der … beauftragt. Die erfolgte Änderungsplanung habe unter anderem die Überarbeitung der gesamten Höhenplanung in diesem Bereich beinhaltet (Blatt 11 Bd. I d. A.). Durch den Entfall des Bestandsbaumes seien völlig neue Planungsanforderungen geschaffen worden.
19 Die Planung der Ingenieurbauwerke seien eigenständige konstruktive Bauwerke und deshalb getrennt von den Verkehrsanlagen abzurechnen. Zwar seien diese Leistungen in dem Vertrag gemäß Anlage K1 enthalten, hätten aber keine HOAI-konforme Berücksichtigung in der Honorarermittlung als Ingenieurbauwerke gefunden (Blatt 15 Bd. I d. A.). Die Ausführungsleistungen seien von der Beklagten aus dem Auftrags-Leistungsverzeichnis des Unternehmers herausgelöst und von den Versorgungsträgern direkt an das ausführende Unternehmen beauftragt worden. Damit seien die Baukosten nicht Bestandteil der Kostenfeststellung, die der Kläger als Leistung geschuldet habe. Aus diesem Grunde seien sie in der Schlussrechnung des Klägers in der dazugehörigen Kostenermittlung aufgenommen worden.
20 Bezüglich der Freianlagen sei die von dem Kläger vorgenommene Bestimmung der Honorarzonen zutreffend. Es sei Stufe V zugrundezulegen (vergleiche im einzelnen Seite 5 ff. der Klageschrift bzw. Seite 5 ff. des Schriftsatzes vom 02.04.2012; (Blatt 176 ff. Bd. VI d. A.)
21 Die Einstufung der Honorarzonen im Vertrag sei unzutreffend und berücksichtige insbesondere die maßgeblichen Kriterien nicht richtig (vgl. hierzu im Einzelnen Seite 6 ff. des Schriftsatzes vom 12.07.2016, Blatt 100 ff. Bd. VIII d. A.).
22 Die Festlegung im Vertrag auf die Honorarzone IV beruhe auf der Vormachtstellung der Beklagten (vgl. näher Blatt 103 ff. Bd. III d. A.). Die getroffene Vereinbarung unterschreite damit die Mindestsätze der HOAI und sei deshalb unwirksam (Schriftsatz vom 22.12.2008, Seite 2 ff., Blatt 103 ff. Bd. II d. A.).).
23 Bei beiden Vorhaben habe zudem eine Aufsplitterung in je zwei Bereiche, getrennt durch die Straßenbahn, zu erfolgen, mit der Folge, dass auch die anrechenbaren Kosten getrennt zu ermitteln seien. Es habe sich um funktional selbstständige Bereiche gehandelt (vergleiche näher Schriftsatz vom 02.04.2012, Blatt 172 ff. Bd. V d. A.)
24 Auch hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen für die Planung des … seien die Kosten von ihm zutreffend ermittelt worden. Gleiches gelte für die Honorarermittlungsparameter für die Verkehrsanlagen, die Ingenieurbauwerke, die technische Ausrüstung, sowie die Sicherheit und Gesundheitsschutzkoordination. Zugleich seien 80 Stunden angefallen für die Verkehrskonzeption. Ausgehend von einem vereinbarten Stundensatz von 50,00 € errechne sich hierfür ein Betrag von 4.000,00 € (Blatt 31 Bd. I d. A.)
25 Der Kläger beantragt,
26 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 183.668,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2008 zu zahlen;
27 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem Kläger verauslagten Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten für die gerichtliche Vertretung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bzw. Rechtsanwaltskosten durch den Kläger bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der für die jeweiligen Instanzen ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen;
28 3. hilfsweise
29 die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen durch Vorlage der geprüften Schlussrechnungen über die Herstellungskosten der nicht maßnahmebedingten Umverlegung der Ingenieurbauwerke Regenwasserkanal, Schmutzwasserkanal, Hausanschlüsse, Mischwasserkanal und die Wasserleitung der … sowie der Strom-, Gas- und Fernwärmeleitungen der …im Zusammenhang mit der Umgestaltung der … und … in den Jahren 2004-2006 entstanden sind.
30 Die Beklagte beantragt,
31 die Klage abzuweisen.
32 Die Beklagte trägt vor, zu keinem Zeitpunkt sei der Kläger mit der Planung von Ingenieurbauwerken, insbesondere im Bereich der Errichtung von Ver- und Entsorgungsbauwerken beauftragt worden. Sämtliche Anforderungen zu Planungs- und Ausführungsleistungen zum Neubau und zur Umverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen seien von den jeweils zuständigen Versorgungsträgern selbst geplant, beauftragt und bezahlt worden (Blatt 23 Bd. II der Akten). Aufträge zu Ingenieurleistungen, die im Zusammenhang standen mit vorhandenen Leitungsbeständen der Versorgungsträger und deren etwa erforderlicher Um- und Neuverlegungen, habe die Beklagte lediglich an die … AG & Co. KG erteilt (Anlage B 14, Bl. 42 f. Bd. III d. A.). Sämtliche darüber hinaus gehenden Leistungen im Zusammenhang mit der Umverlegung der Versorgungsleitungen seien von den einzelnen Versorgungsträgern unmittelbar beauftragt worden.
33 Soweit in der vom Kläger gefertigten Baubeschreibung Leistungen im Zusammenhang mit Versorgungsleitungen beschrieben seien, seien dies solche Arbeitsergebnisse, welche die … AG & Co. KG erarbeitet habe und welche der Kläger elektronisch von dieser erhalten habe. Eigene Planungsleistungen habe der Kläger nicht erbracht. Gleiches gelte für Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Straßenbahnnetzerweiterung und dem Umbau der Gleisanlagen stehen. Auch diese Arbeiten habe die … AG & Co. KG ausgeführt.
34 Mit der Gestaltung der Spielgeräte und der Fertigung der dafür erforderlichen Planungsleistungen habe die Beklagte die … aus Chemnitz beauftragt (Blatt 30 Bd. III).
35 Auch hinsichtlich des Ingenieurvertrages vom 07.10.2005 sei der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang vollständig und abschließend dem Inhalt des Vertrages gemäß Anlage K8 nebst der den Anlagen K9 bis K 14 vorgelegten Nachträge zu entnehmen. Die Leistungsbeschreibung befinde sich wiederum in § 3 des Ingenieurvertrages. Insbesondere habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Planungsleistungen im Bereich der Straßenbahntrasse der RSAG beauftragt (Blatt 30 Bd. II d. A.).Über den schriftlich dokumentierten Vertragsinhalt hinaus habe es keine weiteren Planungsaufträge gegenüber dem Kläger gegeben. Sämtliche erforderlichen Planungs- und Ausführungsleistungen zum Neubau und zur Verlegung von Ver und Entsorgungsleitungen seien von den jeweils zuständigen Versorgungsträgern selbst geplant, beauftragt und bezahlt worden (Blatt 29 Bd. II d. A.).
36 Als Sanierungsträgerin der Hansestadt Rostock sei die Beklagte zwar für die Umgestaltung von - städtischen - Verkehrsanlagen, nicht aber für die Errichtung von Ver- und Entsorgungsleitungen von Versorgungsträgern zuständig. Sie dürfe weder Änderungen daran vornehmen, noch verfüge sie überhaupt über Mittel, derartige Leistungen durchführen zu lassen. Dies habe sich bei den hier in Rede stehenden Baumaßnahmen so verhalten wie bei sämtlichen übrigen von der Beklagten durchgeführten Baumaßnahmen im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock.
37 Umfangreiche Umplanarbeiten aufgrund des Wegfalls eines Bestandsbaumes seien für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe der Kläger erst nach Abschluss der Genehmigungsplanung festgestellt, dass die räumliche Höhe des vorhandenen Baumbestandes nicht in sein Planungskonzept einzuordnen sei. Dieser Umstand sei allein auf die mangelhafte Grundlagenermittlung des Klägers zurückzuführen.
38 Hinsichtlich des Bauabschnittes … erschließe sich aus der von dem Kläger gefertigten Planung ohne Weiteres, dass es sich bei diesem Bauabschnitt um lediglich eine Verkehrsanlage handele. Die Regelung des § 54 HOAI beinhalte in Abs. 2 die vom Verordnungsgeber vorgegebene Objektliste für Verkehrsanlagen. Als Anlagen des Straßenverkehrs seien in der Honorarzonen 3 und der Honorarzonen 4 jeweils innerörtliche Straßen und Plätze sowie verkehrsberuhigte Bereiche angeführt. Bei den sogenannten verkehrsberuhigten Bereichen handele es sich häufig um Verkehrsanlagen, von denen ein Teilbereich dem regelmäßigen Fahrverkehr einschließlich dem ruhenden Verkehr - zum Beispiel Parkplätze - diene und ein anderer Teil hauptsächlich von Fußgängern oder Lieferanten benutzt werde. Gebührenrechtlich seien die Fahrbereiche und die Parkplätze den Verkehrsanlagen zuzurechnen. Allein bei den überwiegend von Fußgängern genutzten Bereichen seien nur die Oberflächengestaltung und die Pflanzungen nicht in Verkehrsanlagen, sondern in Freianlagen einzuordnen. Dies decke sich mit der Parallelvorschrift des § 10 Abs. 6 HOAI, wonach die Kosten für den Ober- und Unterbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4 HOAI, mit Ausnahme der Kosten für Oberflächenbefestigung, nicht anrechenbar seien für Grundleistungen bei Freianlagen. Dies bedeute, dass Ober- und Unterbau von Fußgängerbereichen nach Teil VII, die Oberflächenbefestigung nach Teil II der HOAI zu honorieren seien.
39 Hinsichtlich der Gehwege und Bürgersteige, die Fußgängern ausschließlich dazu dienten, eine bestimmte Wegstrecke zurückzulegen, sei eine Einordnung als Verkehrsanlagen nach Teil VII der HOAI vorzunehmen. Lediglich die Freiflächen des … seien nach Teil II der HOAI abzurechnen.
40 Soweit der Kläger die Freifläche des … in die Honorarzone V des § 14 HOAI einordne, widerspreche dies deren Vorgaben (vergleiche insoweit im Einzelnen Blatt 33/34 Bd. II d. A.).
41 Die anrechenbaren Kosten für die in Ansatz zu bringende Freifläche seien vom Kläger fehlerhaft ermittelt. Zunächst sei insoweit zu berücksichtigen, dass für die Freifläche des … allein die Kosten der Oberflächengestaltungen und Pflanzungen, nicht aber diejenigen des Unter- und Oberbaus in Ansatz zu bringen seien nach § 10 Abs. 6 Nummer 2 HOAI. Des Weiteren seien der Abrechnung die Kosten der Kostenfeststellung zugrunde gelegen. Diese ermittelten sich aus der Schlussrechnung der beauftragten Baufirma vom 20.02.2007.
42 Die Verkehrsanlagen stellten eine einheitliche Anlage dar. Weil mehrere Anlagen nicht selbstständig sowohl konstruktiv als auch funktionell für sich existierten, hätten die Vertragsparteien den Bauabschnitt in die Honorarzone IV eingeordnet. Tatsächlich handele es sich um einen innerörtlichen Straßenraum und einen innerörtlichen Platz mit durchschnittlichen verkehrstechnischen Anforderungen und durchschnittlich schwieriger Einbindung in die vorhandene städtebauliche Situation.
43 Die anrechenbaren Kosten für die Verkehrsanlagen seien vom Kläger fehlerhaft ermittelt. Maßgeblich seien die von dem bauausführenden Unternehmen ermittelten tatsächlichen Baukosten, entsprechend der Kostenrechnung vom 20.02.2007.
44 Einen Umbauzuschlag für die von ihm erbrachten Planungsleistungen könne der Kläger nicht verlangen. Die hier streitgegenständliche Verkehrsanlage sei vollständig neu hergestellt. Dies werde ohne Weiteres aus dem Inhalt der vom Kläger gefertigten Planung deutlich. Die vormals bestehende Verkehrsanlage sei vollständig zurückgebaut worden. Die jetzt bestehende Verkehrsanlage sei einschließlich der Frostschutzschicht und der Tragschichten neu errichtet worden.
45 Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Honorierung von Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke, da die Beklagte derartige Planungsleistungen nicht beauftragt habe. Der Beklagten lägen auch keinerlei Ausführungszeichnungen für die vom Kläger behaupteten Ingenieurbauwerke vor.
46 Soweit der Kläger Leistungen für die technische Ausrüstung abgerechnet habe, seien die in der Rechnung in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten fehlerhaft ermittelt.
47 Was die Planungen hinsichtlich des Bereiches … betreffe, sei hinsichtlich der Freianlagen, Gehwege, Honorarzonen und anrechenbaren Kosten im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Bauabschnitt … zu verweisen (Blatt 38-41 Bd. II der Akten).
48 Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger zu keinem Zeitpunkt beauftragt, Ingenieurleistungen für die Gleistrasse der RSAG zu erbringen. Der Kläger habe dies auch nicht getan, wie sich ohne weiteres aus der vorgelegten Ausführungsplanung entnehmen lasse.
49 Über die Leistungen der im Vertrag beauftragten Verkehrskonzeption hinaus habe die Beklagte den Kläger nicht beauftragt. Auch ein Umbauzuschlag stehe dem Kläger nicht zu.
50 Auch seien insoweit die vom Kläger ermittelten anrechenbaren Kosten fehlerhaft. Diese hätten sich an der Anlage K 23 zu orientieren.
51 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.05.2011 (Bl. 177 ff. Bd. IV d. A.), 19.06.2014 (Bl. 3 ff. Bd. VII d. A.) bzw. 13.04.2015 (Bl. 46 ff. Bd. VII d. A.) durch Vernehmung der Zeugen … , … , und … sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eine mündliche Ergänzung desselben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.09.2011 (Bl. 65 ff. Bd. V d. A.), 21.03.2017 (Bl. 45 ff. Bd. IX d. A.) und 17.10.2018 (Bl. 17 ff. Bd. XI d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 31.07.2017 verwiesen.
52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
53 Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
54 Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 31.978,23 € aus § 631 Abs. 1 2. Hs. BGB zu.
1.
55 Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zustandegekommen. Das BGB kennt keinen besonders kodifizierten Typ des Architekten- oder Stadtplanungsvertrages. Nach der Rechtsprechung finden auf Verträge dieser Art jedoch grundsätzlich die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung. Dies gilt jedenfalls für eine Vollarchitektur, aber auch eine gesonderte Planungstätigkeit sowie die Bauüberwachung (BGH, NJW 1960, 431; NJW 2000, 133; BGH, NJW 1982, 438 jeweils m.w.N.). In einem Bauplan verkörpert sich ein Werk im Sinne des § 631 BGB. Geistige Arbeit verkörpert sich auch in einer reinen Bauüberwachung. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass grundsätzlich jedenfalls die in den beiden Verträgen bezeichneten Leistungen durch den Kläger auch erbracht worden sind und die Beklagte diese abgenommen hat.
2.
56 Hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten zusätzlichen, in den Verträgen nicht explizit genannten Leistungen gilt Folgendes:
a.
57 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der insoweit beweisbelastete Kläger den Beweis nicht geführt, dass er bezüglich der Planungsleistungen für beide Planungsabschnitte zur Umplanung von Ver- und Entsorgungsleitungen der Rostocker Straßenbahn AG die technische Detaillierung erstellt habe, d. h. wie die Leitungen errichtet, belegt und aus welchen Materialien sie gebaut werden sollten. Auch den Beweis dafür, dass die Beklagte dem Kläger den Auftrag erteilt habe, die Ingenieurbauwerke zu überwachen, hat der Kläger nicht geführt.
58 Die Beweislast liegt insoweit für beide Punkte beim Kläger, weil sich entsprechende Vereinbarungen den streitgegenständlichen Verträgen nicht entnehmen lassen.
59 Der Zeuge … hat insoweit bekundet, dass er bis März 2006 bei der … AG & Co. KG beschäftigt gewesen sei im Bereich Projektleitung Verkehrsplanung als Diplom-Ingenieur. Dieses Unternehmen sei von der RSAG beauftragt worden im Rahmen der Planungs-Arge. Zwar hat der Zeuge auch bekundet, die … AG & Co. KG sei auch für die Firma des Klägers tätig geworden. Insoweit sei die technische Planung gemacht worden. Die Firma des Klägers sei zuständig gewesen für die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses, d. h. für sämtliche Oberflächen und Ausstattungsgegenstände. Für die Beklagte sei die … AG beauftragt worden mit der Planung der Verkehrsanlagen und der Tiefbauleistungen.
60 Zwar hat der Zeuge auch bekundet, die ... AG sei für den Kläger mit der Planung der Verkehrsanlagen und der Tiefbauleistungen beauftragt worden. Alles was im Leistungsverzeichnis für die comakino ausgewiesen worden sei, sei dann auch für diese erbracht worden. Allerdings hat der Zeuge sich sodann in Widerspruch zu dieser Aussage gesetzt. Auf das Leistungsverzeichnis gemäß Anlage K 62, das dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist, angesprochen, hat der Zeuge bekundet, es handele sich hierbei um das, was die … KG für den Kläger erarbeitet habe. Als der Zeuge auf die Leistungsposition 2.4 der Anlage K 62 angesprochen wurde, so hat der Zeuge indes bekundet, er könne nicht ohne weitere Unterlagen sagen, ob dies letztendlich auch beauftragt worden sei. Dies führt zu erheblichen Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen … .
61 Konkrete Wahrnehmungen im Hinblick auf eine Beauftragung des Klägers durch die Beklagte konnte er zudem nicht bekunden, an Gesprächen hat er nicht teilgenommen.
62 Der Zeuge … hat demgegenüber überzeugend und nachvollziehbar bekundet, er sei bei der Beklagten beschäftigt gewesen, zwischenzeitlich aber im Ruhestand. Er sei verantwortlich gewesen für die Realisierung des Objektes … , Abteilung Planen und Bauen. Es sei ein komplexes Bauvorhaben gewesen. Die … KG habe die Koordinierung für die Beklagte selbst übernommen. Unter anderem habe diese feststellen müssen, was maßnahmebedingt sei und was nicht. Kosten, die die Maßnahme selbst betroffen hätten, sollten nicht von den Versorgungsunternehmen getragen werden. Erst ab Phase 5 der Ausführungsplanung habe der Kläger tätig werden sollen. Die … KG sei insoweit Subplaner für den beauftragten Kläger gewesen. Der Vertrag gemäß Anlage K1, Blatt 57 Bd. I der Akten, sei der Vertrag bezüglich der Doberaner Straße. K8 stelle den Ingenieurvertrag hinsichtlich der Arbeiten am Doberaner Platz dar. Weitere Verträge, mit denen die Beklagte den Kläger mit Ingenieurleistungen beauftragt hätte, seien ihm - dem Zeugen … - nicht bekannt. So seien ihm auch nur Leistungen der … KG bekannt, die diese direkt für die Beklagte erbracht habe. Seiner Auffassung nach habe die Beklagte keine Leistungen von Herrn … erhalten, die über den Umfang der beiden vorgenannten Verträge (K1 und K8) hinausgingen. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, er sei federführender Bearbeiter gewesen. Er habe alles immer vorbereitet und dann die Zustimmung von der Geschäftsführung erhalten. Er sei sich sicher, dass es keine über diesen Rahmen der beiden Verträge hinausgehende Leistungen des Klägers gegeben habe.
63 Der Zeuge hat weiter glaubhaft bekundet, er habe die Honorarermittlung gemäß Anlage K 22 erstellt. Hierbei handele es sich seiner Auffassung nach um sämtliche Leistungen, die Herr Staubach für die Beklagte erbracht habe.
64 Zur Überzeugung der Kammer ist damit nicht bewiesen, dass der Kläger insoweit Planungsleistungen zur Umplanung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Ingenieurbauwerken erbracht hat.
65 Neben den Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Zeugen … sprechen auch die Bekundungen des Zeugen … dagegen.
66 Hinsichtlich des Punkts 1. c des Beweisbeschlusses hat der Zeuge … im Übrigen auch selbst bekundet, er habe einen Vertrag gesehen, der zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossen worden sei, wonach er - der Kläger - den … habe überwachen sollen. Der Zeuge konnte indes nicht sagen, ob die Ingenieurbauwerke auch dazu gehörten. Hinsichtlich des Vertrages gemäß Anlage K8 konnte der Zeuge lediglich bestätigen, dass der Kläger die ordentliche Bauüberwachung für den Bereich „Sicherheit und Gesundheitsschutzkoordination“ erbracht habe. Dies ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig. Im Übrigen wisse er - der Zeuge - nicht, was der Kläger gegenüber der RGS abgerechnet habe.
67 Ein weiteres Indiz, das gegen die Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen bezüglich von Anlagen und technischen Bauwerken für die Beklagte selbst durch den Kläger spricht, ist auch die Tatsache, dass Arbeiten dieser Art in keinem der beiden hier streitgegenständlichen Verträge, als auch nicht in den diversen Nachträgen aufgeführt worden sind. Dies wäre aber zu erwarten gewesen. Zumindest eine Nachtragsvereinbarung hätte dem gesamten Procedere der Parteien in ihren Vertragsbeziehungen entsprochen. Sie haben - wenn erforderlich - eine Reihe von Nachtragsverträgen geschlossen, im Wesentlichen was die Zahlung von Abschlagsbeträgen angeht. Entsprechend dieses Verhaltens wäre eine Nachtragsvereinbarung zu erwarten gewesen, wenn sich erst während der Planungen des Klägers - so wie dieser behauptet - die Notwendigkeit ergeben hätte, auch die Planungen für technische Bauwerke und Versorgungsleitungen zu erstellen.
68 Darüber hinaus sprechen auch die Umstände gegen eine entsprechende Beauftragung des Klägers: Die Beklagte ist Sanierungsträger der Hansestadt Rostock. Es fällt nicht in den Aufgabenbereich der Hansestadt Rostock, in ihrem Stadtgebiet Planungen und Änderungen hinsichtlich von technischen Anlagen, wie Bahngleisen und Ingenieurbauwerken vorzunehmen. Dies ist Aufgabe der Versorgungs- bzw. Verkehrsunternehmen selbst, die hierfür auch die rechtliche Verantwortung tragen.
b.
69 Der Kläger hat darüber hinaus keinen Beweis dafür angetreten, dass er Leistungen für die Gestaltung der Spielgeräte im Bereich „… “ erbracht hat. Die Beklagte trägt vielmehr vor, dass diese Arbeiten von der … aus Chemnitz erbracht worden seien. Die Beklagte legt hierzu mit der Anlage B 13 auch die Auftragserteilung an die Chemnitzer Gesellschaft vor (Anlage B 13, Blatt 36 ff. Bd. III d. A.).
70 Auch hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass allein durch die Berücksichtigung der Spielgeräte im Rahmen der eigentlichen Gestaltung des Platzes durch ihn höhere Planungsanforderungen entstanden sind und insbesondere in welchem Umfang.
c.
71 Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung der Kosten eine Änderungsplanung für den Bestandsbaum erforderlich war. So hat die Zeugin… glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass sie damals als Angestellte des Klägers die Genehmigungsplanung im Büro erstellt habe. Hinsichtlich der Genehmigungsplanung sei es nicht erforderlich, konkrete Höhenangaben zu haben. Als sie die konkreten Höhenangaben erhalten und in die Pläne eingearbeitet hätten, hätten sich die Kosten für die Planung zwar nicht erhöht. Allerdings wären dadurch die Ausführungskosten, d. h. die Baukosten, höher geworden.
72 Auch der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass eine Änderung der Planung nach anderen Anforderungen erforderlich war (Seite 24 Gutachten). Allerdings habe der Änderungsanteil der anrechenbaren Kosten nicht nachvollzogen werden können, da weder die Unternehmerschlussrechnung, noch die Abweichung dargestellt sei.
73 Im Ergebnis konnte dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Beklagte nach Durchführung der Beweisaufnahme beim Objekt … die Änderungsplanung für den Bestandsbaum anerkannt und entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen berücksichtigt hat.
d.
74 Gleiches gilt für den Umbauzuschlag. Die Beklagte berücksichtigt diesen nunmehr.
3.
75 Hinsichtlich der Abrechnungsanforderungen bezüglich der verschiedenen Planungen gilt Folgendes:
a.
76 Planungsbereich …
aa.
77 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur sicheren Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass hinsichtlich des Planungsbereiches für die Arbeiten gemäß Vertrag vom 28.09.2005 die Gehwege zumindest teilweise als Freianlagen einzuordnen sind.
78 Der Sachverständige … hat insoweit für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Frage, inwieweit Freiflächen als Freianlagen einzuordnen sind, es maßgeblich darauf ankommt, inwieweit eine Gestaltung ein Planungsziel war. Insoweit ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zunächst zu berücksichtigen, dass der Planung gerade ein „Realisierungswettbewerb … “ voranging. Hierin waren wichtige Ziele die Herausarbeitung der unterschiedlichen Charaktere der Teilbereiche, die Gestaltung des öffentlichen Raumes für den Aufenthalt, die Nutzung auch durch die Anlieger sowie eine gute Zuordnung der Funktionen. Damit sei klar gewesen, dass die Gestaltung neben den Funktionen eine dominante Rolle innegehabt habe und eine Freiraumplanung gewünscht gewesen sei.
79 Darüber hinaus seien die gestalteten Gehwege - ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfacher Entwässerung - den Freianlagen zuzurechnen. Nach § 10 Absatz 6 HOAI zählen insoweit zu den anrechenbaren Kosten jedoch nicht der Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4 HOAI, ausgenommen seien insoweit die Kosten für die Oberflächenbefestigung. Dies bedeute, dass der Unter- und Oberbau von diesen Fußgängerbereichen bei Verkehrsanlagen nach § 54 HOAI und die Kosten der Oberflächenbefestigung bei den Freianlagen nach § 14 Nr. 4 abgerechnet würden.
80 Soweit der Sachverständige die oben dargestellte Differenzierung vornimmt, bestreitet die Beklagte die vorgenommene Einordnung nicht und legt diese ihren Berechnungen zugrunde.
bb.
81 Hinsichtlich der Gestaltungsanforderungen, d. h. die Einordnung der Freianlagen in die zutreffende Honorarzone - hier IV oder V - führt der Sachverständige für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar aus, insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Gestaltung für die Maßnahme von überragender Bedeutung sei. Die Funktion hingegen trete zurück. Damit komme die Honorarzone IV zur Anwendung (d. h. Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten oder öffentlichen Bauwerken). Dies decke sich im Übrigen auch mit dem beigefügten Ingenieurvertrag vom 28.09.2005. Die Begründung der Honorarzone sei dort in Anlage 1.2 (Blatt 68 Bd. I d. A.) zutreffend gegeben, obwohl sie bereits durch § 14 Nr. 4 HOAI mit der Honorarzone IV fest vorgegeben sei (siehe oben).
82 Der Sachverständige hat insbesondere für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine Einordnung in die höchste Honorarzone - V - hier nicht veranlasst gewesen sei. Diese Honorarzone sei für typische historische Gebäude, wie etwa Schlösser, insbesondere solche mit einem Schlosspark, anzuwenden. Es bedürfe zum Beispiel eines gesamten Ensembles, bestehend aus Schlosspark mit Verbindungswasserlauf und dergleichen. Ein solches Ensemble sei typischerweise in die Honorarzone V einzuordnen. Der Sachverständige hat insoweit in der mündlichen Verhandlung sehr nachvollziehbar Bilder der Schlossanlage des Schlossparkes von Schleißheim erläutert. Hieran ändere sich auch nichts aufgrund eines kleineren Parks, der sich hinter der Klinik am … befinde. Dieser habe keine Rolle bei der Aufgabe des Klägers gespielt. Selbst wenn er eine solche gespielt hätte, wäre diese nicht so zu bemessen, wie bei größeren Parkanlagen, die typischerweise dazu führten, dass man eine Einordnung in Honorarzone V vornehme. Bei solchen Anlagen müsse es sich um historische handeln, die er - der Sachverständige - hier gerade nicht erkannt habe. Sicherlich handele es sich bei dem Bereich auch um einen historischen, allerdings wirke er relativ trivial.
83 Im Übrigen sei eine Einteilung nach Punkten hier nicht angezeigt gewesen, weil die Honorarzone IV ausdrücklich Freiflächen ausweise. Bei Beauftragung sei es selbstverständlich möglich, eine Punktebewertung vorzunehmen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Insgesamt sei der ganze Platz zu bewerten gewesen d. h. Freiflächen seien dort zu beurteilen gewesen, wo sie auch entstanden seien. Dort wo der Grund befahrbar sei, sei der untere Teil der Verkehrsfläche zuzuordnen und der obere Teil der Freianlage.
cc.
84 Was die anrechenbaren Kosten der Freianlagen angeht, so ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu berücksichtigen, dass den Plänen zu entnehmen sei, die Gestaltung derselben habe im Vordergrund gestanden. Die Gehwege seien daher den Freianlagen nach § 6 Abs. 6 Ziff. 2 HOAI zuzuordnen. Der Unter- und Oberbau von diesen Fußgängerbereichen werde bei Verkehrsanlagen nach § 54 HOAI zur Abrechnung gebracht.
dd.
85 Eine weitere Objektzersplitterung aufgrund der Straßenbahn- und Verkehrsführung entspreche nicht der vertraglichen Vereinbarung und sei im vorliegenden Fall auch nicht HOAI-konform. Der Kläger habe für die von ihm aufgeführten Objekte weder einzeln zugeordnete Planungspakete erarbeitet noch habe er erkennbar eigenständig gestaltete Freiflächen geplant. Aus der Erscheinung des Platzes - wie dieser aus den Fotos 1-13 des Gutachtens erkennbar sei - sei auftragsgemäß eine einheitliche Gestaltung für alle Flächen im Planungsgebiet geplant und realisiert worden. Es seien zwar drei Plätze, genau genommen sogar vier, vorhanden. Diese seien aber einheitlich gestaltet, wie es bereits im Planungswettbewerb gefordert gewesen sei. Die einheitliche Projekt- bzw. Objektbetrachtung sei daher in den vorher erbrachten Leistungsphasen sowohl in den Plänen als auch in den Kostenberechnungen nach Freianlagen, Verkehrsanlagen und technischer Ausrüstung abgearbeitet und vergütet worden. Selbst in der Kostenfeststellung seien die Gesamtkosten der Positionen über eine Prozentrechnung auf die „Einzelobjekte“ aufgeteilt gewesen.
86 Betrachte man die gestalteten Plätze von der Funktionalität her, so stelle man fest, dass der … und „… “ Plätze zum Verweilen mit hoher Aufenthaltsqualität seien. Gleiches gelte für die ehemaligen Straßenbereiche, die zu Fußgängerbereichen umgebaut worden seien. Allein der … diene als Verkehrsknoten der Umsteigefunktion. Aber auch für ihn sei keine separate Planung durchgeführt, sondern dieser sei in die Gesamtplanung und Gestaltung integriert worden. Einer weiteren Vertiefung habe es nicht bedurft, denn dadurch, dass das Projekt wegen der Förderung in zwei Planungsabschnitte zu gliedern gewesen sei, seien die Objekte dupliziert, d. h. sie seien in beiden Projekten separat zur Abrechnung gekommen.
87 Auch die Tatsache, dass der Gleiskörper der RSAG diesen Bereich in zwei Teile aufspalte, führe nicht dazu, dass es sich um zwei planerische Objekte handele. Auch sei nicht erkennbar, was der Regenkanal mit der Verkehrsanlage der Straße zu tun habe. Die Straße sei als solche konzipiert und habe so zu funktionieren. Dies habe mit dem Wasserkanal nichts zu tun. Dass die Gestaltung an bestimmten Stellen anders sei, mache sie nicht zu zwei Objekten.
88 Hinsichtlich der Höhe der in Anspruch zu bringenden Kosten hat die Beklagte nunmehr die vom Kläger ermittelten anrechenbaren Kosten gemäß dessen Schriftsatz vom 31.01.2019 ihrer Berechnung zugrunde gelegt - mit Ausnahme der Trennung in zwei Objekte, die nach obigem Gutachten nicht zu erfolgen hat.
ee.
89 Hinsichtlich der Kosten für die Verkehrsanlagen ist von einem Betrag von 287.703,80 € auszugehen. Der Klägervertreter hat diesen in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 unstreitig gestellt.
b.
90 Planungsbereich …
aa.
91 Was die Einordnung der Gehwege des Planungsbereiches als Freianlagen betrifft, verweist der Sachverständige im Wesentlichen auf seine Ausführungen zu dem Planungsbereich …. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar, weil die Anforderungen sich gleichen.
bb.
92 Auch hinsichtlich der Einordnung der Planungsunterlagen für Freianlagen in die Honorarzone IV bzw. V verweist der Sachverständige nachvollziehbar auf seine Ausführungen zum ersten Planungsabschnitt.
cc.
93 Gleiches gilt in Bezug auf die anrechenbaren Kosten für die nicht nachvollziehbare Objektsplittung. Insbesondere sei aus den Bildern 1-13 des Gutachtens ablesbar, dass auftragsgemäß eine einheitliche Gestaltung für alle Flächen im Planungsbereich geplant und auch realisiert worden sei. Der Kläger habe für die von ihm aufgeführten Objekte weder einzeln zugeordnete, diesbezügliche Planungspakete erarbeitet noch habe er erkennbar eigenständig gestaltete Freiflächen geplant.
94 Hinsichtlich der Einordnung der Verkehrsanlagen kommt der Sachverständige nachvollziehbar auf eine Einordnung in die Honorarzone IV (vergleiche Blatt 33-38 des Gutachtens).
4.
95 Die Kammer sah keine Veranlassung zur Einholung eines Obergutachtens. Das Privatgutachten des Sachverständigen ... gab hierzu keine Veranlassung.
96 Was die Aufteilung in zwei Objekte angeht, so ist zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Heinrich zu verweisen (siehe oben). Soweit der Sachverständige ... darauf abstellt, dass die Gesamtmaßnahme in zwei Planungsabschnitte habe geteilt werden müssen, damit Fördermittel in die Finanzierung eingebracht werden können, so ist darauf zu verweisen, dass insoweit ja ohnehin zwei Verträge geschlossen worden sind. Für eine Aufsplitterung innerhalb der Verträge ist nachvollziehbar kein Raum.
97 Entgegen der Auffassung des Sachverständigen … lässt das Gutachten Heinrich auch nicht unbeantwortet, ob Freianlagen innerhalb der Bearbeitungsgrenze des Vertrages ein oder mehrere Objekte darstellen. Der Sachverständige … bringt klar zum Ausdruck, inwieweit zwischen Freianlagen und Verkehrsanlagen zu unterscheiden ist. Sehr detailliert ist insbesondere die Darstellung des Sachverständigen … , wie bei Fußgängerbereichen zwischen den verschiedenen Anlagen zu unterscheiden ist. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen verwiesen. Auch hat der Sachverständige … überzeugend ausgeführt, dass keine Punktebewertung zu erfolgen hatte.
98 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Planungen etwa für Straßen oder Gleisanlagen und dergleichen erbracht hat (siehe oben). Insoweit war auch unter diesem Gesichtspunkt keine Trennung der Anlagen geboten.
5.
99 Berechnung des offenen klägerischen Honorars:
100 Die Beklagte hat insgesamt bereits 269.838,72 € an den Kläger geleistet. Hiervon entfallen 184.874,74 € auf den Bereich … sowie 84.963,98 € auf den Bereich der Umgestaltung der … .
101 Was die noch offenen Forderungen des Klägers betrifft, so war ein ergänzendes Gutachten zur Ermittlung der noch offenen Honorare aufgrund der den Planungen zugrundezulegenden Tatsachen, wie sie sich im Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Bewertungen des Sachverständigen … ergeben, nicht mehr einzuholen, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.04.2019 (Blatt 49 ff. Bd. XII d. A.) das Ergebnis einer von ihr vorgenommenen Kostenermittlung mitgeteilt hat. Die Beklagte hat dabei gerade die Feststellungen des Sachverständigen zugrundegelegt und ist auf dieser Basis bei der Ermittlung der offenen Kosten vorgegangen. Dies gilt insbesondere für die Prämissen, dass es sich bei dem jeweiligen Vertragsgegenstand um ein Objekt handelt, ein Honorar für Versorgungsleitungen bzw. Ingenieurbauwerke nicht angefallen ist, sowie im Bereich der Freianlagen als auch in dem Bereich der Verkehrsanlagen jeweils die Honorarzone IV zugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat darüber hinaus die von dem Kläger in dessen Schriftsatz vom 31.01.2019 benannten anrechenbaren Kosten übernommen.
102 Der Kläger ist der rechnerischen Richtigkeit der vorgenommenen Berechnungen durch die Beklagte nicht entgegengetreten. Der eigentliche Streitpunkt der Parteien besteht nunmehr noch bezüglich der zugrundezulegenden Tatsachen. Deren rechtliche Würdigung hat die Kammer jedoch vorgenommen (siehe oben).
103 Im Einzelnen ergeben sich daher noch folgende Ansprüche des Klägers:
a.
104 Objekt Umgestaltung … :
105 Es errechnet sich insgesamt ein Honorar von 200.764,01 €. Zu den Einzelheiten wird auf Blatt 54 Bd. XII d. A. verwiesen.
106 Hinsichtlich der Leistungen der „…“ hat die Kammer - wie von der Beklagten ermittelt - einen Betrag in Höhe von 5.512,50 € zur Anrechnung gebracht. Soweit der Kläger behauptet, insoweit sei eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart, so findet sich eine solche Übereinkunft nicht. Die Vereinbarungen für die Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß Baustellenverordnung vom 10.06.1998 finden sich im 3. Nachtrag vom 21.02.2006 (Anlage K4, Blatt 72 ff. Bd. I d. A.). In dieser Verordnung ist ausdrücklich nicht davon die Rede, dass eine Abrechnung auf Stundenbasis erfolgen solle; vielmehr weist die Vereinbarung die einzelnen durchzuführenden Maßnahmen aus. Auch auf den ausdrücklichen Hinweis der Kammer im Beschluss vom 23.6.2020 (Blatt 135 ff. Bd. XII d. A.) hat der Kläger nicht erläutert, wie sich der Betrag über 6.081,68 € aus der Rechnung vom 11.4.2008 im Einzelnen zusammensetzt. So hat er mit Schriftsatz vom 17.07.2020 (Blatt 9 ff. Band XIII d. A.) keine Erläuterung der Berechnung der anrechenbaren Baukosten vorgelegt, sondern betreffende Passage aus der Rechnung gemäß Anlage K 19 lediglich wiederholt.
107 Auch hinsichtlich der Fahrtkosten hat die Kammer die Angaben der Beklagten zugrundegelegt. Sofern der Kläger 17 Fahrten behauptet, so hat die Kammer auch insoweit in dem Beschluss vom 13.06.2020 einen entsprechenden Hinweis erteilt. Auch in dem Schriftsatz vom 17.07.2020 schlüsselt der Kläger die einzelnen Fahrten nicht auf.
108 Insgesamt errechnet sich mithin eine offene Summe von 18.908,23 € (inklusive Mehrwertsteuer).
b.
109 Hinsichtlich des Planungsbereiches Umgestaltung … hat die Kammer eine Nettosumme von 95.947,18 € zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Kosten für den Bereich “…“ ist die Kammer auch hier von den Berechnungen der Beklagten ausgegangen. Abzüglich bereits gezahlter Abschläge in Höhe von insgesamt 70.689,65 € sowie einer Zahlung auf die Schlussrechnung in Höhe von 14.274,33 € errechnet sich mithin ein noch offener Betrag von 13.070,00 € (inklusive Mehrwertsteuer).
110 Insgesamt steht somit dem Kläger mithin noch ein offener Betrag in der ausgeurteilten Höhe zu.
5.
111 Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB a. F..
112 Die Beklagte kam jedenfalls nicht bereits durch Mahnung vor Zustellung der Klage in Verzug, weil die vorgelegten Rechnungen in jeweils begehrter Höhe nicht fällig waren.
II.
113 Die Klage ist hinsichtlich der Ziffer 2. des Klageantrages abzuweisen.
a.
114 Ein Anspruch auf Verzinsung vorgerichtlich verauslagter Gerichtskosten steht dem Kläger neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch aus § § 291, 288 Abs. 1 BGB neben dem Anspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO überhaupt in Betracht kommen kann. Jedenfalls hat der Kläger die Beklagte mit der Erstattung verauslagter Gerichtskosten wieder in Verzug gesetzt noch die Forderung, deren Verzinsung er verlangt, rechtshängig gemacht (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151, Rn. 22; Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 314/15, zitiert nach juris).
b.
115 Hinsichtlich der geltend gemachten Feststellung zur Verpflichtung des Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist ein Anspruch deshalb nicht gegeben, weil der Kläger insoweit eine bezifferte Leistungsklage hätte erheben können.
III.
116 Die Klage war auch hinsichtlich des Hilfsantrags abzuweisen. Dem Kläger steht schon deshalb kein Anspruch auf Vorlage geprüfter Schlussrechnungen der Beklagten bezüglich der Ingenieurbauwerke und Versorgungsleitungen zu, weil der Kläger insoweit kein Honorar verlangen kann (siehe oben).
IV.
117 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
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