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3 A 50/26 SN•VG Schwerin 3. Kammer, 2026-06-09, 3 A 50/26 SN
3 A 50/26 SNTribunal administratif / 3e chambre9 juin 2026
1. Trifft die nach Versagung des Antragsbegehrens mit einer Neubescheidungsklage im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Anspruch genommene Behörde eine positive Sachentscheidung über den klägerischen Antrag, so ist ihr auf das anhängige Neubescheidungsbegehren bezogenes, gegenüber dem Gericht erklärtes prozessuales Anerkenntnis unwirksam. 2. Seit Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 mit dem neu eingeführten § 13 KDVG ist jedenfalls bei Wehrpflichtigen der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2007 eine positive Sachentscheidung über deren Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht von ihrer vorherigen Musterung abhängig; dies gilt jedenfalls außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls.
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: 3 A 50/26 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0609.3A50.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 KDVG, § 2 Abs 6 S 2 KDVG, § 3 Abs 1 KDVG, § 7 Abs 1 Nr 1 KDVG, § 113 Abs 5 S 2 VwGO ... mehr
Rechtskraft: ja
Trifft die nach Versagung des Antragsbegehrens mit einer Neubescheidungsklage im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Anspruch genommene Behörde eine positive Sachentscheidung über den klägerischen Antrag, so ist ihr auf das anhängige Neubescheidungsbegehren bezogenes, gegenüber dem Gericht erklärtes prozessuales Anerkenntnis unwirksam.
Seit Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 mit dem neu eingeführten § 13 KDVG ist jedenfalls bei Wehrpflichtigen der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2007 eine positive Sachentscheidung über deren Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht von ihrer vorherigen Musterung abhängig; dies gilt jedenfalls außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert von 5.000 Euro trägt die Beklagte.
1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren über die Klage vom 7. Januar 2026 entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen.
2 Das von der Beklagten unter dem 21. April 2026 — zeitgleich mit der Versendung eines Abhilfebescheids gleichen Datums an den Kläger, mit dem der angegriffene Bescheid vom 24. November 2025 zusammen mit dem Widerspruchsbescheid 15. Dezember 2025 aufgehoben und die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer ausgesprochen worden ist — gegenüber dem Gericht erklärte, auf „den Klageanspruch“ bezogene Anerkenntnis hindert diese Verfahrensweise nicht und zwingt den Berichterstatter nicht, nach § 307 und § 313b Abs. 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 173 Satz 1 und § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO das Verfahren durch ein ohne mündliche Verhandlung zu fällendes Anerkenntnisurteil abzuschließen. Denn das prozessuale Anerkenntnis ist unwirksam, da es bereits im Zeitpunkt seiner Abgabe durch (Über-)Erfüllung des anerkannten Klageanspruchs inhaltlich erledigt gewesen ist und weil die Beklagte, seitdem sie das Anerkennungsverfahren nach Aufhebung der Bescheide über dessen Unzulässigkeit mit einer abschließenden Sachentscheidung zugunsten des Klägers beendet hat, gesetzlich nicht befugt ist, sich durch ein Anerkenntnisurteil zur erneuten abschließenden Entscheidung über das Anerkennungsgesuch verurteilen zu lassen.
3 Bereits daher kann die vorliegende, nach § 161 Abs. 1 Var. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung nicht gemäß § 156 VwGO ergehen. Zudem könnte die Abgabe des Anerkenntnisses erst nachdem sich die Beklagte noch nach Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370 S. 1) und des durch dessen Art. 2 neu gefassten Kriegsdienstverweigerungsgesetzes – KDVG – mit dem neu eingeführten § 13 KDVG hat verklagen lassen, auch unter Berücksichtigung der durch aktuelle Rechtsänderungen hervorgerufenen Überlastungssituation beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben – BAFzA – nicht mehr als „sofort“ erfolgt zu werten sein.
4 Die Kostenentscheidung beruht vielmehr auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens und hat dabei den bei Verfahrensabschluss erreichten Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Von der vorliegenden gerichtlichen Kostenentscheidung sind allerdings nur noch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens betroffen, denn die Kosten des Vorverfahrens hat bereits vor Beendigung des gerichtlichen Verfahrens in seinem Abhilfebescheid das BAFzA übernommen, weshalb sie ggf. allein nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzuwickeln sind, da vom Kläger auch kein Bevollmächtigter hinzugezogen worden war (andernfalls s. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
5 Der Berichterstatter folgt bei seiner Kostenentscheidung den auch in der Erledigungserklärung vom 12. Mai 2026 unter Bezugnahme auf Abschnitt II. 3. der Einlassung vom 21. April 2026 angeführten Billigkeitserwägungen, dass eine Kostentragung durch den Beteiligten angezeigt ist, der — als letztlich Unterliegender — Anlass zu der Klageerhebung gegeben hat, und dass gleiches für einen Verfahrensbeteiligten gilt, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat, etwa wenn eine Behörde ihren angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat. Beides trifft auf die Beklagte zu, auch ersteres jedenfalls seit dem Inkrafttreten des neuen § 13 KDVG. Daher führt auch die von Beklagtenseite geforderte Berücksichtigung des bei Verfahrensabschluss erreichten Sach- und Streitstands zu keinem anderen Ergebnis. Denn die fristgemäß erhobene Klage, die nach dem Wortlaut der Klageanträge im Sinne zulässiger klägerischer Disposition (vgl. allgemein das Urteil des Verwaltungsgerichts – VG – Schwerin vom 1. Oktober 2014 – 7 A 1891/13 –, juris Rdnr. 17, im vorliegenden Zusammenhang auch das Urteil des Bayerischen VG Augsburg vom 19. März 2026 – Au 2 K 25.3087 –, Beck’sche Rechtsprechungssammlung 2026, Nr. 8775, Rdnr. 24) unter Absehen von einem Voll-Verpflichtungsbegehren als Neubescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur auf die Beseitigung der wegen Unzulässigkeit des Anerkennungsgesuchs nach altem Recht ergangenen Bescheide und auf dessen inhaltliche Neubescheidung gerichtet gewesen ist, hat jedenfalls seit Jahresbeginn hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt — wie es auch die Handhabung durch das BAFzA erweist. Zu Unrecht argumentiert das BAFzA mit § 2 Abs. 6 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG. Zwar wird der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KDVG durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (zuvor das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr/Kreiswehrersatzamt) dem BAFzA bei ungedienten Wehrpflichtigen (erst) zugeleitet, sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist, und gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG lehnt letzteres den Antrag ab, wenn der Antragsteller die Musterung verweigert. Eine Antragsablehnung wegen Verweigerung der Musterung im Sinne der Vorschrift erfolgte im Streitfall jedoch nicht, und der Antrag des Klägers war auch dem BAFzA bereits zugeleitet worden — beides zu Recht, denn die Vorschriften können auf den Kläger nicht anwendbar sein, da er bereits gemäß § 2 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes – WPflG – mangels eingetretenen Spannungs- oder Verteidigungsfalls als Angehöriger des Geburtenjahrgangs 2005 nicht der verpflichtenden Musterung nach § 16 WPflG (durchzuführen nach § 17 WPflG) unterliegt, weil er vor dem 1. Januar 2008 geboren wurde (a. A., bezogen auf einen ungefähr Gleichaltrigen, offenbar das VG Augsburg, a. a. O. Rdnr. 28 f.). Entsprechend geht die Deutung des auf die Jahrgänge bis 2009 anwendbaren § 13 Abs. 1 KDVG als bloßer Ermessensnorm, die eine Weiterleitung der Anträge Ungemusterter lediglich erlaube, aber kein Recht hierauf gebe, an der Sache vorbei — diese Regelung hat ihre hauptsächliche behördenentlastende Bedeutung bezogen auf Musterungen, die trotz bis 2011 tatsächlich bestehender (Jahrgänge vor 1993) bzw. wegen erst in naher Zukunft eintretender (bei der Gesetzesänderung: Jahrgänge 2008/2009) Musterungspflicht noch nicht erfolgten (s. die Gesetzesbegründung in der Bundestags-Drucksache 21/1853, S. 73 f.), erfasst allerdings, ersichtlich zur Vermeidung sprachlicher Missverständnisse im Hinblick auf die durch § 3 Abs. 1 KDVG vorausgesetzte, nicht begründete Musterungspflicht, vorsorglich auch die Fälle einer schon grundsätzlich fehlenden Musterungspflicht wie beim Kläger (s. zu deren bewusster vorläufiger Hintanstellung bei ungedienten wehrpflichtigen „Alt-Jahrgängen“ auch die Gesetzesbegründung zum neuen § 2 WPflG, a. a. O. S. 65; a. A. offenbar wiederum das VG Augsburg, a. a. O. Rdnr. 31 ff.) und ändert jedoch im Übrigen nichts daran, dass im Streitfall die Weiterleitung an das zur Entscheidung berufene BAFzA schon erfolgt war.
6 Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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