VG Greifswald 10. Kammer, 2025-09-23, 10 A 749/24 HGW

10 A 749/24 HGWTribunal administratif / Chamber 1023 sept. 2025

Regest

Verweis nach Weisungsverstoß wegen Aufbewahrung einer Dienstwaffe im Schließfach im sog. unterladenen Zustand (aufmunitioniertes Magazin in Magazinschacht).

Texte intégral

VG Greifswald 10. Kammer — 10 A 749/24 HGW — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-23

Aktenzeichen: 10 A 749/24 HGW

ECLI: ECLI:DE:VGGREIF:2025:0923.10A749.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 62 BBG, § 77 Abs 1 BBG, § 6 BDG

Leitsatz

Verweis nach Weisungsverstoß wegen Aufbewahrung einer Dienstwaffe im Schließfach im sog. unterladenen Zustand (aufmunitioniertes Magazin in Magazinschacht).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Disziplinarmaßnahme eines Verweises.

2 Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 leitete der Leiter der Bundespolizeiinspektion P-Stadt gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Dem lag zugrunde, dass am 27. Juni 2023 im Rahmen einer Waffenschließfachkontrolle die persönlich zugewiesene Dienstpistole des Klägers im zugewiesenen Schließfach in einem unterladenen Zustand aufgefunden worden sei, bei dem sich das Magazin im Magazinschacht der Waffe befunden habe. Dies widerspreche der geltenden Weisungslage und stelle einen Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen dar.

3 Mit Schreiben vom 22. September 2023 nahm der Kläger schriftlich Stellung und führte aus, dass der Sachverhalt als solcher zutreffend ermittelt worden sei, dass Magazin jedoch nicht arretiert in der Waffe gewesen sei und sich auch keine Munition im Patronenlager der Pistole befunden habe, sodass der vorgefundene Zustand der Waffe eine disziplinarrechtliche Maßnahme nicht rechtfertige. Bis auf die vom Beklagten im Verfahren zugänglich gemachte Grundsatzverfügung vom 24. April 2013 – bei der es sich nicht um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift oder einen Erlass oder Ähnliches handele – regele keine der maßgeblichen Rechtsvorschriften klar, dass Dienstwaffen nicht im sog. unterladenen Zustand gelagert werden dürften. Anders als bei der Lagerung einer geladenen Waffe bestehe in diesem Zustand kein erhöhtes Gefährdungspotential, weil für eine Schussabgabe zunächst das Magazin arretiert und danach die Waffe geladen werden müsse. Mangels Gefährdungslage durch die aufgefundene Lagerung sei keine Dienstpflichtverletzung anzunehmen. Zudem sei der Kläger bisher disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten und mit der Dienstwaffe stets zuverlässig umgegangen. Mangels Gefährdungslage und aufgrund der Geringfügigkeit des Sachverhaltes sei eine Disziplinarmaßnahme nicht erforderlich und das Disziplinarverfahren einzustellen.

4 Unter dem 9. Oktober 2023 fertigte der Ermittlungsführer den Ermittlungsbericht im Disziplinarverfahren, welcher dem Kläger mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zum Sachverhalt zugestellt wurde.

5 Mit Disziplinarverfügung vom 24. Oktober 2023, zugestellt am 27. Oktober 2023, sprach der Leiter der Bundespolizeiinspektion P-Stadt gegen den Kläger einen Verweis aus. Der Kläger habe seine Wohlverhaltenspflicht und die Folge-/Gehorsamspflicht verletzt, indem er – wie am 27. Juni 2023 bei einer Waffenschließfachkontrolle im Revier L-Stadt festgestellt – seine persönlich zugewiesene Dienstpistole im zugewiesenen Schließfach im unterladenen Zustand gelagert habe. Das Magazin habe sich im nicht eingerasteten Zustand im Magazinschaft der Waffe befunden, was den Vorgaben zur getrennten Lagerung von Waffe und Munition widerspreche.

6 Gegen die Disziplinarverfügungen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. November 2023 Widerspruch. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Anhörungsverfahren.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2024, zugestellt am 10. April 2024, wies der Präsident der Bundespolizeidirektion C-Stadt den Widerspruch zurück. Die mit der Disziplinarverfügung ausgesprochene Maßnahme sei recht- und zweckmäßig. Bei der Würdigung sei auch zu berücksichtigen, dass bei Verstößen im Zusammenhang mit dem Ladezustand der Waffe eine einheitliche dienstrechtliche Bewertung durch das Bundespolizeipräsidium vorgegeben sei und für eine Aufbewahrung der Dienstpistole im unterladenen Zustand im Waffenschließfach der Verweis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung sei. Die Umstände des Einzelfalles würden hier keine andere Maßnahme gebieten.

8 Der Kläger hat am 6. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus der schriftlichen Stellungnahme vom 22. September 2023.

9 Er beantragt,

10 die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 24.10.2023 zum Aktenzeichen 16 13 03 – POK A. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2024 zum Aktenzeichen SB 31 - 16 13 03 - 18/23 aufzuheben.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2024 und vertieft die dortige Begründung.

14 Mit Beschluss vom 7. Juli 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2025 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die gemäß § 3 BDG i.V.m. § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet.

17 Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2024 ausgesprochene Disziplinarmaßnahme ist recht- und zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 3, 60 Abs. 3 BDG, § 113 Abs. 1 VwGO).

18 Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am 27. Juni 2023 ein Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldhaft begangen hat. Nach dieser Vorschrift begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Zu diesen Pflichten gehört auch die Pflicht aus § 61 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BBG. Danach haben Beamtinnen und Beamte sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen, sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG sind Beamte zudem verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Dienstvorgesetzten auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (Folge- und Gehorsamspflicht des). Diesen Dienstpflichten ist der Kläger vorliegend nicht gerecht geworden.

19 Der Kläger hat unstreitig seine Dienstwaffe am 27. Juni 2023 in seinem persönlich zugewiesenen Waffenschließfach im sog. unterladenen Zustand aufbewahrt, wobei das das aufmunitionierte Magazin lose in den Magazinschacht der entladenen Pistole eingeführt war. Das Magazin war nicht arretiert.

20 Die Aufbewahrung der Dienstwaffe einschließlich der Munition in diesem Zustand widerspricht der dienstlichen Weisungslage, die dem Kläger auch bekannt war. In § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Waffengesetz wird ausgeführt, dass außerhalb des Dienstes Schusswaffen und Munition in einem Dienstgebäude getrennt voneinander entgegen Einbruch besonders gesicherten Räumen oder Behältnissen unter Verschluss zu halten sind. Die Schusswaffen sind entspannt, gesichert und ungeladen aufzubewahren. Gegen die Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung wird verstoßen, wenn die Munition sich – wie hier – im aufmunitionierten Magazin im Magazinschacht und damit im inneren der Schusswaffe befindet. In der Grundsatzverfügung Führen und Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition der Bundespolizeidirektion C-Stadt vom 24. April 2013, mit der die wesentlichen Regelungen der geltenden Anordnungen zum Führen und zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zusammengefasst werden, wird zudem ausdrücklich ausgeführt, dass Waffen entladen aufzubewahren sein, was bedeute, dass sich das Magazin außerhalb der Waffe und keine Patrone im Patronenlager befinden müsse. Hiergegen verstieß die Aufbewahrung der Waffe am 27. Juni 2023.

21 Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Verpflichtung des Klägers zur getrennten Aufbewahrung von Waffe und Magazin nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Rechtsvorschrift folgt. Dies lässt zwar im Falle der Nichtbeachtung eine Verletzung seiner dienstlichen Pflicht zum rechtmäßigen Handeln (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BBG), nicht aber die Pflicht zur Befolgung von Weisungen und allgemeinen dienstlichen Regelungen, die sich auch auf nicht rechtsförmliche Vorgaben der Dienstvorgesetzten erstrecken, entfallen.

22 Dem Kläger waren die Vorgaben zur Aufbewahrung der Waffe auch bekannt. Er hat zuletzt am 12. Oktober 2022 bestätigt, über den Inhalt der Unterrichtungsakte, die unter anderem die Grundsatzverfügung vom 24. April 2013 enthielt, unterrichtet worden zu sein. Ihm war zudem, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, auch bewusst, dass die Aufbewahrung der Waffe in diesem Zustand nicht den Vorgaben entsprach.

23 Bei dem Weisungsverstoß des Klägers handelt es sich auch nicht um eine Bagatelle unterhalb der disziplinarischen Relevanz. Zwar liegt eine disziplinarwürdige Dienstpflichtverletzung nicht vor bei einer Bagatellverfehlung unterhalb der Schwelle eines Dienstvergehens, mit der in nur völlig unerheblicher Weise gegen eine bestehende Dienstpflicht verstoßen wird. Die Pflichtwidrigkeit muss ein Mindestmaß an Gewicht und Evidenz aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1/04 –, juris Rn. 97; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 2015 – 16b D 13.862 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juni 2016 – 3d A 1814/13.O –, juris Rn. 143). Dies ist hier der Fall, weil es sich bei den dienstlichen Weisungen und Regelung zum Führen und der Aufbewahrung dienstlicher Waffen um zentrale Vorgaben des Dienstherrn handelt, denen aufgrund der Waffen und Munition immanenten Gefährdungspotentiale grundsätzlich keine unerhebliche Bedeutung zukommt. Unabhängig davon, ob im Einzelfall eine konkrete Gefährdungssituation eingetreten ist, besteht insbesondere hinsichtlich Schusswaffen ein erhebliches dienstliches Interesse an der strikten Einhaltung der Weisungslage, so dass ein Verstoß hiergegen grundsätzlich nicht mehr völlig unerheblich ist und außerhalb des Bagatellbereichs liegt (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 16b DZ 09.1069 –, juris Rn. 7; vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1991 – 2 WD 27/90 –, BVerwGE 93, 100-105, juris Rn. 5). Es ist zudem auch nicht völlig ausgeschlossen, dass die Aufbewahrung des Magazins in der Waffe eine Gefährdungssituation hervorrufen oder intensivieren könnte, wie die Ausführungen des Klägers belegen, wonach nur er Zugriff auf das Waffenschließfach gehabt habe und er das nötige Fachwissen für eine Analyse besitze, ob das Magazin arretiert sei und damit die Aufbewahrungssituation problematisch sein könnte. Hinzu kommt, dass das Magazin bei einer unbedachten Entnahme der Waffe mangels Arretierung herausfallen würde. Auch dies würde, weil ein aufmunitioniertes Magazin herunterfallen könnte, ein Gefährdungspotential bewirken.

24 Nach § 60 Abs. 3 BDG prüft das Gericht bei der Klage gegen einen Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach § 13 Abs. 1 BDG. Danach sind bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Auswahl der Art der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.

25 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Festsetzung eines Verweises – der mildesten Disziplinarmaßnahme – zur Pflichtenmahnung angemessen, um dem Kläger in ausreichendem Maße die Bedeutung der Einhaltung der Weisungs- und Regelungslage anzuhalten. Zugute zu halten ist dem Kläger vorliegend, dass er bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und den Verstoß gegen die Vorgaben zur Aufbewahrung der Waffe eingeräumt hat. Zudem handelt es sich um einen einmaligen Verstoß, der auf einem fahrlässigen Verhalten des Klägers beruhte. Angesichts der Bedeutung der verletzten Dienstpflicht wäre es indes nicht zweckmäßig, von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

27 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.