VG Greifswald 5. Kammer, 2026-03-12, 5 B 385/26 HGW

5 B 385/26 HGWTribunal administratif / 5e chambre12 mars 2026

Texte intégral

VG Greifswald 5. Kammer — 5 B 385/26 HGW — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: 5 B 385/26 HGW

ECLI: ECLI:DE:VGGREIF:2026:0312.5B385.26HGW.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf XX.XXX,XX Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der zulässige Antrag,

2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom XX.XX.XXXX gegen die Verfügung des Antragsgegners vom XX.XX.XXXX wiederherzustellen,

3 hat keinen Erfolg.

4 Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des heimaufsichtsrechtlichen Bescheides vom XX.XX.XXXX, der sich maßgeblich auf das seit dem 01.01.2026 außer Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und in Räumlichkeiten für Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe (Einrichtungenqualitätsgesetz- EQG M-V) stützt.

5 Zunächst war das Gesuch gerichtlichen Eilrechtsschutzes, das sich dem Wortlaut des Antrages nach nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO) richtet, gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO).

6 Die Antragstellerin wendet sich gegen den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem

7 1. festgestellt wird, dass es sich bei der von ihr betriebenen Wohnform im Haupthaus sowie im dazugehörigen Bungalow im J. X in XXXXX M. um eine Einrichtung für alte Menschen und pflegebedürftige Volljährige und somit um eine stationäre Pflegeeinrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 EQG M-V handelt.

8 2. der Betrieb der stationären Pflegeeinrichtung mit sofortiger Wirkung untersagt wird,

9 3. die Antragstellerin aufgefordert wird, bis zum XX.XX.XXXX den Betrieb der Einrichtung einzustellen und die Einrichtung zu schließen,

10 4. mit Zustellung des Bescheides untersagt wird, neue Bewohner in die Einrichtung aufzunehmen und es der Antragstellerin nicht gestattet ist, Verträge über Leistungen der Pflege und Betreuung mit neuen Mietern abzuschließen, die ab Datum der Zustellung dieses Bescheides in Räumlichkeiten des unter Ziffer 1 genannten Objektes ziehen,

11 5. für den Fall des nicht oder nicht fristgemäßen Nachkommens der Anordnung unter Ziffer 3 ein Zwangsgeld i.H.v. 15.000,00 Euro angedroht wird,

12 6. für den Fall des nicht oder nicht fristgemäßen Nachkommens der Anordnung unter Ziffer 4 für jeden neu aufgenommenen Bewohner ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,00 Euro angedroht wird,

13 8. für die Nummern 1 bis 4 die sofortige Vollziehung angeordnet wird.

14 Soweit die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, muss, wie die Antragstellerin es auch formuliert hat, im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes begehrt werden, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO). Im Übrigen, nämlich die Zwangsgeldandrohung betreffend, folgt das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung jedoch aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 99 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V), wobei letztere Vorschrift nach § 110 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) Anwendung findet. Ausweislich ihrer Antragsschrift wendet sich die Antragstellerin auch hiergegen. Insofern muss sich das Gesuch gerichtlichen Rechtsschutzes auf das Begehren erstrecken, die aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO) . Gleiches gilt gemäß § 11 Abs. 1 und 4 EQG M-V a.F. für die Untersagung, neue Bewohner aufzunehmen, für die der Antragsgegner zusätzlich -jedoch nicht erforderlich- den Sofortvollzug angeordnet hat.

15 Der Antrag ist unbegründet.

16 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner ist zunächst formell rechtmäßig. Dies gilt insbesondere für die nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung.

17 Diese Begründungspflicht soll einerseits die betroffene Person in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes abzuschätzen. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 17.12.2024 – 3 B 194/24 -, Rdnr. 38, zit. n. juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 04.02.2021 – 7 B 11571/20.OVG-, Rdnr. 6, zit. n. juris). Unzureichend ist es daher regelmäßig, wenn die Behörde lediglich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes hinweist oder nur den Gesetzeswortlaut wiederholt (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 11.08.2025 – 5 B 2151/25 HGW -, S. 6. d. Umdr.). Da aber die schriftliche Begründung des Antragsgegners das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in Form von auf den vorliegenden Fall bezogenen und das Bewusstsein über den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs zeigenden Ausführungen aufzeigt, ist die Vollzugsanordnung nicht bereits aus formellen Gründen zu beanstanden.

18 Damit hat das Gericht bei seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des ihr gegenüber ergangenen Bescheides bis zu einer abschließenden Entscheidung über den dagegen erhobenen Widerspruch und eine anschließend erhobene Klage verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Durchsetzung der angefochtenen Behördenentscheidung abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2021 – BVerwG 4 VR 2.21-, Rdnrn.8, 11, zit. n. juris; BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022 – BVerwG 7 VR 4.22-, Rdnr. 7, zit. n. juris). In diese Interessenabwägung ist maßgeblich einzustellen, ob der Verwaltungsakt nach der im Eilverfahren grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig, ist weiter zu prüfen, ob sich dessen Vollziehung als eilbedürftig erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.12.2020 – BVerwG 4 VR 4.20-, 11, zit. n. juris).

19 Für die Beurteilung des angegriffenen Verwaltungsakts ist vorliegend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abzustellen. Ist der erforderliche Widerspruchsbescheid - wie hier - noch nicht ergangen, so ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung – wie im Übrigen auch für die Abwägung der widerstreitenden Interessen – auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abzustellen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10. 11. 2005 – 11 S 650/05 –, Rdnr. 4, zit. n. juris; Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 421, beck-online). Dies hat zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung nach dem zum 01.01.2026 in Kraft getretenen Wohnformen- und Teilhabegesetz (WoTG M-V) zu beurteilen ist (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).

20 Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

21 Die Feststellung über das Bestehen einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 EQG M-V a.F. ist nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgt. Die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Vorschrift entspricht inhaltlich dem nunmehr geltenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoTG M-V. Rechtsgrundlage dieser unter Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides getroffenen Feststellung ist ebenso wie die unter Ziffer 2. erfolgte Untersagung § 13 Abs. 1 WoTG M-V, der sich inhaltlich mit der vom Antragsgegner zugrunde gelegten Regelung des § 12 Abs. 1 EQG M-V a.F. deckt. Es ist anerkannt, dass auch feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wobei allerdings genügt, wenn sich eine solche Ermächtigungsgrundlage im Wege der Auslegung ermitteln lässt; ebenso ist anerkannt, dass mit einer heimrechtlichen Anzeigepflicht zugleich eine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhaltes besteht, dass der Betrieb eines Heimes und damit die Anwendbarkeit der heimrechtlichen Vorschriften gegeben ist (vgl. VG Stade, Beschl. v. 06.04.2009 – 4 B 1758/08-, Rdnr. 8 m.w.N., zit. n. juris; VG Schwerin, Beschl. v. 01.06.2016 – 6 B 993/16 SN-, S. 5. d. Umdr.; siehe dazu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 18.07.2016 – 1 M 235/16-, Rdnr. 13, zit. n. juris).

22 Im Rahmen der summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass es sich bei der Einrichtung J. X in XXXXX M. um eine Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoTG M-V handelt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WoTG M-V sind Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 WoTG M-V genannten Voraussetzungen liegen vor. Danach muss sie (1.) dem Zweck dienen, Nutzenden Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, (2.) in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Nutzenden unabhängig zu sein sowie (3.) entgeltlich betrieben zu werden. Dieser Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot stellt das Gesetz u.a. die Wohnform der ambulant betreuten Wohngemeinschaften in Anbieterverantwortung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 WoTG M-V (§ 2 Abs. 6 EQG M-V a.F.) gegenüber, von deren Vorliegen die Antragstellerin ausgeht. Eine solche Pflegewohngemeinschaft liegt gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 WoTG M-V vor, wenn (1.) mindestens drei pflegebedürftige Menschen und maximal zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen in einer Wohngemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben, (2.) ambulante Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und (3.) eine strukturelle Abhängigkeit zu einem Anbieter besteht. Bereits das Fehlen eines einzigen der für die Einordnung als ambulante Wohngemeinschaft maßgeblichen Merkmals führt nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. VG Schwerin, a.a.O., S. 6. d. Umdr. m.w.N.) dazu, dass eine solche Wohnform nicht vorliegt.

23 Soweit die Antragstellerin davon ausgeht, dass es sich vorliegend um eine Wohnform der ambulant betreuten Wohngemeinschaften handele, kommt es insoweit nicht auf ihre subjektive Auffassung an, welche Wohnform sie betreibt oder anbietet, sondern auf objektive Kriterien (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rdnr. 20).

24 Die Kammer hat schon Zweifel daran, dass in einer Pflegewohngemeinschaft i.S.v. § 3 Abs. 6 WoTG M-V intensivbetreuungsbedürftige bettlägerige Patienten, die freiheitsentziehenden Maßnahmen unterliegen und dort wohnen (z. B. Herr K. B., Frau M. L. und Frau H. K. (Bl. 22 ff. BA I)), die nicht in der Lage sind, am Gemeinschaftsleben der Wohngemeinschaft teilzunehmen, untergebracht werden können. Solche Patienten bedürfen einer Rund-um-Pflege und Kontrolle, die nicht mehr ambulant, sondern nur stationär in einer Einrichtung geleistet werden kann. In einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft soll die Pflege jedoch "nicht am Bett, sondern am Küchentisch" erfolgen (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rdnr. 31).

25 Ungeachtet dessen sollen die Bewohner einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft in der Lage sein, einen gemeinsamen Haushalt zu führen und diesen selbst zu organisieren. Einer solchen selbstorganisierten Wohngemeinschaft steht schon entgegen, wenn die Bewohner nicht selbst über die Aufnahme neuer Mitbewohner entscheiden können. Sie sollen selbst entscheiden müssen, wer zu ihrer Gemeinschaft passt. Insoweit unterscheidet sich die Wohngemeinschaft nach § 3 Abs. 6 WoTG M-V nicht von anderen Wohngemeinschaften, z.B. studentischen. Dabei ist durchaus zu berücksichtigen, dass die Selbstorganisation nicht zwingend durch die Bewohner selbst erfolgen muss, sondern auch im Rahmen von Vorsorgevollmachten durch Bevollmächtigte oder im Rahmen der rechtlichen Betreuung durch bestellte Betreuer durchgeführt werden kann (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rdnr. 33).

26 Mit einer solchen Wohngemeinschaft ist aber nicht vereinbar, dass -wie hier- Mietverträge über verschiedene Wohnungen, einzelne Zimmer in dieser Wohngemeinschaft und die Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen (Küche, Bad) zwischen einem Vermieter -hier der Eigentümer V. (Bl. 2 GA)- und den einzelnen Mietern geschlossen werden. Vielmehr bedarf es, wie auch bei sonstigen Wohngemeinschaften einer gemeinschaftlichen Entscheidung über die Aufnahme neuer Gemeinschaftsmitglieder. Das setzt voraus, dass entweder die Wohngemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung als solche die Wohnung insgesamt gemietet hat und bei einem Bewohnerwechsel lediglich die (formale) Zustimmung des Vermieters hierzu einholt, oder einer (oder mehrere) der Bewohner die gesamte Wohnung als Hauptmieter gemietet hat und selbst berechtigt ist, Untermietverträge mit den anderen Bewohnern abzuschließen (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rdnr. 34).

27 Bereits dies zeigt, dass das Geschäftsmodell, bei dem die Mietverträge einzeln zwischen dem Vermieter und Eigentümer, Herrn V., und den jeweiligen Bewohnern abgeschlossen werden, nicht zur Begründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft i.S.v. § 3 Abs. 6 Satz 1 WoTG M-V führen kann (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rdnr. 37).

28 Ungeachtet dessen leben nach Ermittlung des Antragsgegners XX Menschen in der Einrichtung, sodass vorliegend die zulässige Höchstzahl von zwölf pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen überschritten wird (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 WoTG M-V).

29 Nach alledem entspricht die Einrichtung nicht dem Gesamtbild einer Pflegewohngemeinschaft (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rdnr. 40).

30 Darauf, ob die Mieter die Pflege -oder Betreuungsdienste im vorliegenden Fall frei wählen können, kommt es nach alledem nicht mehr an (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rdnr. 41).

31 In der Folge dient die Einrichtung dem Zweck, Nutzenden Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung, Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Sie ist in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig und wird entgeltlich betrieben.

32 Zu Recht durfte der Antragsgegner aufgrund der Eröffnung des Anwendungsbereichs die Betriebsuntersagung (Ziff. 2.) auf § 13 Abs. 1 WoTG M-V (§ 12 Abs. 1 EQG M-V a.F.) stützen.

33 Nach § 13 Abs. 1 WoTG M-V hat die Behörde den Betrieb einer Wohnform mit umfassendem Leistungsangebot zu untersagen, wenn die Betriebsvoraussetzungen nach § 18 nicht vorliegen und die Anordnung sonstiger Maßnahmen, insbesondere solcher nach den §§ 9 bis 12, nicht ausreichen.

34 Der Antragsgegner hat gravierende bauliche Mängel und die Nichteinhaltung der Mindestvoraussetzungen der Einrichtungenmindestbauverordnung M-V (EMindBauVO M-V) gerügt (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 WoTG M-V).

35 So hat er in dem Protokoll seiner nochmaligen Begehung vom XX.XX.XXXX festgehalten, dass die Bewohnerbäder nicht altersgerecht, viel zu eng und dunkel wären, ein erheblicher Erneuerungsbedarf bestehe, Badmöbel defekt und verrostet sowie Rohrleitungen defekt seien. Weiter bemängelte der Antragsgegner eine Lüftungsanlage, die sich beim Ein- und Ausschalten gefährlich von der Decke gelöst habe. Zudem stellte er fest, eine Rufanlage hätte gefehlt, die Teppichböden würden Feuchtigkeitsschäden, Wellen und Risse zeigen, die Fliesen in den Gemeinschaftsräumen Beschädigungen aufweisen, sodass eine hygienische Reinigung nicht mehr möglich sei, die Übergänge von den Fliesen zu den PVC-Böden seien nicht nahtlos und angesichts dessen bestünden für die Bewohner erhebliche Sturzgefahren (Bl. 43 ff. BA I).

36 Die Antragstellerin ist dem nur insoweit entgegengetreten, als sie darauf hingewiesen hat, dass laufende Sanierungen und geplante Umbaumaßnahmen zur Modernisierung der Wohngemeinschaften stattfinden würden (Bl. 3 GA).

37 Die Untersagung ist auch verhältnismäßig. Die von § 13 Abs. 1 WoTG M-V als vorrangig zu ergreifenden milderen Mittel, insbesondere Mängelberatung (§ 9 WoTG M-V), Anordnungen bei festgestellten Mängeln (§ 10 WoTG M-V) und Aufnahme- oder Beschäftigungsverbot einschließlich Einsatz einer kommissarischen Leitung (§ 11 WoTG M-V), sind schon vor dem Hintergrund des Umstandes nicht zielführend, jedenfalls nicht ausreichend, dass es vorliegend nicht um die Behebung einzelner Mängel und die Bekämpfung einzelner Gefahren geht, sondern die Einordnung der Anlage durch die Antragstellerin als ambulante Wohngemeinschaft eine grundsätzlich andere Ausrichtung als ein Pflegeheimbetrieb bedeutet. Es ist aber nicht Aufgabe des Antragsgegners, durch einzelne Maßnahmen die grundlegenden Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 WoTG M-V i.V.m. § 2 EMindBauVO M-V zu schaffen (vgl. VG Schwerin, a.a.O., S. 10 d. Umdr., so auch VG Aachen, Beschl. v. 24.04.2003 – 8 L 183/03-, Rdnr. 17, zit. n. juris). Darüber hinaus rechtfertigt das Gewicht der auf Seiten der Bewohner der Einrichtung betroffenen Rechtsgüter, nämlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, die in die Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit der Antragstellerin eingreifende Maßnahme, und zwar auch, obwohl einige Bewohner den Wunsch geäußert haben, die bisherige Wohnform fortzusetzen.

38 Auch die finanziellen und wirtschaftlichen Folgen der Untersagung vermögen eine Unverhältnismäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., Rdnr. 56).

39 Die Aufforderung, den Betrieb der Einrichtung einzustellen und die Einrichtung bis zum XX.XX.XXXX zu schließen, rechtfertigt sich wegen des Zusammenhanges mit der Untersagungsanordnung. Mit dem weiteren Betrieb würde die öffentliche Sicherheit gefährdet, weil gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 WoTG M-V ordnungswidrig handelt und mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro belegt werden kann, wer eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 betreibt, obwohl dies durch vollziehbare Verfügung nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 untersagt worden ist. Die Befugnis, den Schließungstermin mitzuverfügen, muss dem Antragsgegner wegen des engen Sachzusammenhanges mit der Untersagung des Einrichtungsbetriebes ebenfalls zukommen und nicht etwa im Ermessen der örtlichen Ordnungsbehörde gemäß §§ 13, 14 SOG M-V liegen (vgl. VG Schwerin, a.a.O., S. 11 d. Umdr.; OVG Greifswald, a.a.O., Rdnr. 59).

40 Die hier gewählte Frist begegnet auch hinsichtlich ihrer Dauer keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu knapp bemessen, dass erhebliche Rechtsgüter der Bewohner gefährdet sind und, was der Antragsgegner ebenfalls berücksichtigt hat, eine neue Unterbringung der Bewohner die Beteiligung der Angehörigen und Betreuer erfordert.

41 Die Untersagung, bereits vor dem Schließungstermin neue Bewohner aufzunehmen, kann sich auf § 11 Satz 1 WoTG M-V stützen und ist als begleitende Regelung der Untersagungsverfügung zur Sicherung des Zeitraumes bis zu dem späteren Schließungstermin wie die Untersagung selbst nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass es ihr, da sie nicht Eigentümerin sei, gar nicht möglich wäre, neue Bewohner in die Einrichtung aufzunehmen, ist Ziffer 4. des Bescheides vom 18.12.2025 dahingehend zu verstehen, dass es der Antragstellerin -wie im weiteren tenoriert- damit nicht mehr gestattet ist, Verträge über Leistungen der Pflege und Betreuung mit neuen Mietern abzuschließen, die ab Datum der Zustellung dieses Bescheides in Räumlichkeiten des unter Ziffer 1. genannten Objektes ziehen.

42 Die auf § 86 Abs. 1 Nr. 1, §§ 87 und 88 SOG M-V i.V.m § 110 VwVfG M-V gestützten Zwangsgeldandrohungen i.H.v. 15.000,00 Euro (Ziffer 5.) und i.H.v. jeweils 5.000,00 Euro (Ziffer 6.) sind gerade im Hinblick auf das genannte Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter ebenfalls rechtmäßig. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder bewegt sich in dem gemäß § 88 Abs. 3 SOG M-V bis 50.000,00 Euro zur Verfügung stehenden Rahmen und ist im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Interessen nicht unangemessen.

43 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der nach alledem voraussichtlich rechtmäßigen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an deren Aufschub. Daran würde auch eine zusätzliche Folgenabwägung nichts ändern. Die einschneidenden Folgen, die die Antragstellerin bei einem Sofortvollzug zu tragen hat, treten trotz ihres erheblichen Gewichts hinter die, die einen Aufschub bis zu einer Hauptsacheentscheidung mit sich bringen, zurück. Der Antragsgegner hat zutreffend auf eine erhebliche Gefährdung des Wohls von Bewohnern hingewiesen und abgestellt. Dabei handelt es sich um ältere und pflegebedürftige Menschen, die -zumindest teilweise- erheblich in ihren Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sind und deshalb eines besonderen Schutzes bedürfen.

44 Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zugrunde. Die Kammer folgt für die Untersagungsverfügung der Orientierung an Nr. 54.2.1. des "Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025" und sieht für eine Reduzierung des dort genannten Mindestbetrages angesichts der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache keine Veranlassung. Der Feststellung, dass der Anwendungsbereich der Untersagungsermächtigung vorliegt sowie der die Untersagung begleitenden und sichernden Anordnung und Aufforderung kommt keine weitergehende wirtschaftliche Bedeutung zu, sodass eine Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände (§ 39 Abs. 1 GKG) hier unterbleibt. Die Zwangsgeldandrohung wirkt sich nach Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges nicht streitwerterhöhend aus.

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