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5 SLa 143/25•Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, 2026-04-15, 5 SLa 143/25
5 SLa 143/25Tribunal du travail / 5e chambre15 avr. 2026
Die Entscheidung über Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Hilfe zum Lebensunterhalt führt nicht zwangsläufig dazu, dass sich die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin als "besonders verantwortungsvoll" im Sinne der Entgeltgruppe 9c Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA heraushebt. Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 17. Juni 2025, 3 Ca 1390/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: 5 SLa 143/25
ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2026:0415.5SLA143.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 TVG, § 12 TVöD-K, SGB 12
Die Entscheidung über Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Hilfe zum Lebensunterhalt führt nicht zwangsläufig dazu, dass sich die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin als "besonders verantwortungsvoll" im Sinne der Entgeltgruppe 9c Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA heraushebt.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Rostock, 17. Juni 2025, 3 Ca 1390/24, Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 17.06.2025 – 3 Ca 1390/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt.
2 Die 1989 geborene Klägerin absolvierte zunächst eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten. Später nahm sie berufsbegleitend ein Studium zur Fachwirtin für Gesundheits- und Sozialwesen auf, das sie erfolgreich abschloss. Der beklagte Landkreis stellte sie zum 01.01.2022 für eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialamt ein. Laut Arbeitsvertrag vom 12.10.2021 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der Beklagte ordnete die Klägerin der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA zu.
3 In der Stellenbeschreibung vom 04./11.08.2021 heißt es unter der Überschrift “ARBEITSBESCHREIBUNG“:
4 "…
5 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Lfd. Nr. | Verzeichnis der Tätigkeiten (Was wird wann getan?) | Ziel/Aufgaben-Hintergrund (Welche Aufgaben sollen erfüllt, welche Ziele erreicht werden?) | Anteilsverhältnisse in % | | 1 | Bearbeitung von Erstanträgen auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | | 100 | | | 1.1 Feststellung der Leistungsart dem Grunde nach · Einordnung nach Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 27 ff. SGB XII oder § 41 ff. SGB XII) 1.2 Ermittlung des individuellen Bedarfes des Antragstellers und der weiteren leistungsberechtigten Personen (Regelsatz, Mehrbedarfe § 30 SGB XII, Kosten der Unterkunft und Heizung, Bedarfe für die Vorsorge, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) · Ermittlung, ob die weiteren Personen im Haushalt vorrangig Anspruch auf andere Leistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II oder Wohngeld) haben (§ 2 SGB XII) · Höhe des Regelsatzes bzw. der Regelsätze (Anlage zu § 28 SGB XII) ermitteln · Anspruch auf Mehrbedarf erkennen (§ 30 SGB XII bzw. § 42b SGB XII) · Feststellung der Art der Wohnformen (Wohnung, Wohngemeinschaft, besondere Wohnformen, Räumlichkeiten) § 42a SGB XII · Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten entsprechend der Art der Unterbringung (ggf. Belehrung zu unangemessenen Kosten) nach § 35 SGB XII i.V.m. der Richtlinie KdU · Aufwendungen für Alterssicherung als Bedarf berücksichtigen, sofern kein Einkommen vorhanden ist (§ 33 SGB XII) · Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von freiwillig Versicherten bzw. privat versicherten (maximal der Standardtarif) Antragstellern berücksichtigen (Krankenversicherungsschutz) 1.3 Ermittlung des Einkommens (§ 82 SGB XII) · Feststellung der Art des Einkommens (z. B. Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit, Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, einmalige Einnahmen usw.) · Ermittlung der Höhe des entsprechenden Freibetrages nach Art des Einkommens · Einkommensbereinigung entsprechend SGB II für Personen durchführen, die zwar zur Bedarfsgemeinschaft gehören, jedoch keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB XII und SGB II haben (Einkommensüberhang ermitteln) 1.4 Ermittlung des Vermögens (§ 90 SGB XII) · Ermittlung der Art des Vermögens (Barvermögen, Wertgegenstände, Wohneigentum usw.) und der Höhe des Vermögens ® bei Kfz ist eine Wertschätzung vorzunehmen ® bei Versicherungen ist der aktuelle Versicherungswert zu ermitteln ® bei Wohnimmobilien ist der Gutachterausschuss zur Wertermittlung zu beauftragen · Vermögensschongrenze beachten (VO zu § 90 SGB XII) · Feststellung, welches Vermögen geschützt bzw. einzusetzen ist · besondere Härte bei Einsetzen des Vermögens betrachten
..."
6 Laut der Stellenbeschreibung sind zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich:
7 "gründliche und umfassende Kenntnisse im SGB I – XII, aktuelle Rechtsprechung im SGB XII, Kommentare zum SGB XII, Sozialgerichtsgesetz (SGG), Wohngeldgesetz (WoGG), Bundeskindergeldgesetz (BKGG), Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), Opferentschädigungsgesetz (OEG), Mietrecht (BGB), Grundrentengesetz, Vertragsrecht (öffentlich-rechtlicher Vertrag), Richtlinien des Landkreises ... [Beklagter] zum SGB XII
8 Umfassende Kenntnisse in der Anwendung der Fachverfahren Lämmkom und Lämmkom LISSA, des Einwohnermeldeprogramms EMRAX, des Kassenprogramms H&H ProDoppik“
9 Das Team Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt besteht aus 15 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern. Die Zuständigkeit der einzelnen Sachbearbeiter richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der Antragsteller. Die Klägerin betreut laufend etwa 170-200 Fälle. Den Sachbearbeitern übergeordnet ist ein Sachgebietsleiter, der zugleich für die Beschäftigten in der Eingangszone zuständig ist. Die Mitarbeiter der Eingangszone sorgen dafür, dass Anträge vervollständigt werden und die notwendigen Anlagen beigefügt sind. Im Falle einer erstmaligen Bewilligung wird der Vorgang jeweils von einer anderen Sachbearbeiterin gegengeprüft. Die Sachbearbeiter unterzeichnen die Anordnungsbefugnis als sachlich und rechnerisch richtig. Vor einer Auszahlung an den Antragsteller bedarf es noch der Unterschrift des Sachgebietsleiters auf dem Zahllauf. Der Sachgebietsleiter gibt allgemeine Vorgaben, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist. Zudem findet regelmäßig einmal im Monat ein gemeinsamer Austausch zu den Änderungen im SGB II und SGB XII statt.
10 Rund ein Drittel der Antragsteller stehen unter Betreuung. Deren Anträge werden von den Betreuern eingereicht. Bei volljährigen behinderten Kindern kümmern sich häufig die Eltern aufgrund einer entsprechenden Bevollmächtigung um die Antragstellung. Zum Teil sind Antragsteller in besonderen Wohnformen untergebracht, z. B. Trainingswohnen. Im Falle einer Gefährdung von minderjährigen Kindern, z. B. durch Stromabschaltung oder Zwangsräumung, unterrichten die Sachbearbeiter das Jugendamt. Bei Suiziddrohungen wird der sozialpsychiatrische Dienst eingeschaltet.
11 Mit den Schreiben vom 17.01.2023 und 18.04.2023 beantragte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA. Der Beklagte lehnte dies unter dem 23.05.2023 ab.
12 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sie zutreffend in der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA eingruppiert sei. Alle Einzeltätigkeiten seien einem einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TVöD-VKA zuzuordnen. Dieser Arbeitsvorgang erfülle nicht nur die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA, sondern auch diejenigen der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA. Die Tätigkeit hebe sich zunächst dadurch heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll sei. Sie wirke sich auf die Lebensverhältnisse Dritter aus, und zwar in existenzieller Hinsicht. Die Klägerin arbeite selbstständig und eigenverantwortlich. Wenn sie beispielsweise anhand der Kontoauszüge bemerke, dass der Antragsteller keine Stromabschläge bezahle, könne sie ein Darlehen zur Begleichung der Schulden gewähren und zukünftig die Raten direkt an das Versorgungsunternehmen zahlen. Gleiches gelte für Mietschulden mit dem Ziel, Obdachlosigkeit zu verhindern. Besonders schutzwürdig seien auch minderjährige Kinder. Fehlerhafte Bescheide seien faktisch nicht korrigierbar, da die Antragsteller regelmäßig nicht in der Lage seien, sich hiergegen zu wehren. Die Klägerin entscheide über Leistungen, bei denen es zum Teil um mehrere zehntausend Euro gehe. Im Vergleich zu den benachbarten Sachbereichen Eingliederungshilfe oder Asylbewerberleistungen, in denen der Beklagte die Sachbearbeiter ebenfalls nach Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA vergüte, sei die Tätigkeit der Klägerin deutlich verantwortungsvoller, da sie eine viel größere Spanne an Gesetzen kennen und anwenden müsse. Das finanzielle Volumen sei ebenfalls höher. In anderen Städten und Landkreisen, z. B. Erfurt, Bielefeld und Enzkreis, werde die Tätigkeit ebenfalls mit der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA vergütet. Die Verantwortung der Klägerin unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen der Sachbearbeiter Unterhaltsvorschuss, die vor kurzem in die Entgeltgruppe 9cTVöD-VKA höhergruppiert worden seien.
13 Des Weiteren hebe sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Die Klägerin benötige ein breitgefächertes Wissen der Sozialgesetze, um die 170–200 laufenden Fälle zügig bearbeiten zu können. Daneben seien Kenntnisse des Mietrechts erforderlich. Bei den Kosten der Unterkunft seien vielfältige Richtlinien und Normen zu betrachten. Bei der Prüfung von Leistungsansprüchen für Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres oder schwangeren Leistungsberechtigten seien das Unterhaltsvorschussgesetz und das Wohngeldgesetz zu berücksichtigen sowie vorrangige Ansprüche zu prüfen. Des Weiteren müsse sie das Bundesteilhabegesetz, das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und im Hinblick auf Betrugsfälle auch das Strafgesetzbuch anwenden. Erforderlich sei zudem ein empathisches Feingefühl, da es die Klägerin mit einer besonderen Klientel zu tun habe. Es handele sich um Personen mit multiplen Problemen, die zum Teil unzureichend betreut, behindert oder intelligenzgemindert, alkohol- oder drogenabhängig seien. Das Heraushebungsmerkmals der Bedeutung ergebe sich daraus, dass die Klägerin über existenzsichernde Maßnahme entscheide, bei denen es unmittelbar um die Menschenwürde gehe. Eine zeitnahe und korrekte Bewilligung von Leistungen diene dem sozialen Frieden und der Wahrung des Vertrauens in die Staatsverwaltung. Zwar treffe die Klägerin keine Grundsatzentscheidungen, sei aber daran maßgeblich beteiligt.
14 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
15 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2022 Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge mit einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus zu verzinsen
16 a. zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 1 TVöD-VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 1 TVöD-VKA ab dem 01.01.2022 bzw.
17 b. zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 2 TVöD-VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TVöD-VKA ab dem 01.01.2023 bzw.
18 c. zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TVöD-VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 TVöD-VKA ab dem 01.02.2025,
19 2. hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu 1. keinen Erfolg hat, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2022 Entgelt aus der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge mit einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus zu verzinsen
20 a. zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 1 TVöD-VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9c Stufe 1 TVöD-VKA ab dem 01.01.2022 bzw.
21 b. zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 2 TVöD-VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9c Stufe 2 TVöD-VKA ab dem 01.01.2023 bzw.
22 c. zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TVöD-VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9c Stufe 3 TVöD-VKA ab dem 01.02.2025.
23 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle schon nicht das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll". Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, da sie keinen wertenden Vergleich zwischen der Normalverantwortung und der herausgehobenen Verantwortung vorgenommen habe. Zwar habe die Bewilligung von existenzsichernden Leistungen unbestritten erheblichen Einfluss auf die Lebensverhältnisse der Antragsteller. Das genüge jedoch noch nicht, um das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA zu begründen. Das Recht der Sozialhilfe habe regelmäßig einen Bezug zur Menschenwürde. Soweit die Klägerin Leistungen bewillige, gehe dies nicht über die Normalverantwortung einer Sachbearbeiterin der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA hinaus. Der pauschale Vergleich mit anderen Sachgebieten führe ebenso wenig weiter wie die Bezugnahme auf Stellenausschreibungen anderer Kommunen. Die höhere Eingruppierung der Sachbearbeiter Unterhaltsvorschuss in der Entgeltgruppe 9cTVöD-VKA rechtfertige sich daraus, dass diesen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Gerichtsverhandlungen übertragen sei. Stellenausschreibungen seien für die Eingruppierung unerheblich; maßgeblich sei allein die tatsächlich übertragene auszuübende Tätigkeit. Abgesehen davon gebe es zahlreiche Stellenausschreibungen mit der Entgeltgruppe 9a oder 9b TVöD-VKA, z. B. von den Städten Wolfsburg und Potsdam sowie von den Landkreisen Stade, Saalekreis und Burgenlandkreis. Darüber hinaus hebe sich die Tätigkeit der Klägerin auch nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Die Klägerin benötige zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Tarifvertrages. Sie benötige also ein vertieftes Wissen, um rechtlich schwierige und komplizierte Sachverhalte zu einem Ergebnis verarbeiten zu können. Dieses Wissen sei allerdings mit der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA abgegolten. Weitergehende Kenntnisse seien nicht notwendig. Hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals Bedeutung sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Grundsatzentscheidungen treffe, sondern Einzelfälle entscheide.
24 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" erfülle. Eine Entscheidung im Volumen von zehntausend Euro übersteige die Normalverantwortung noch nicht. Ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für die Beklagte sei damit nicht verbunden. Eine besondere Verantwortung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Klientel der Klägerin. Immerhin seien die Antragsteller in der Lage, entweder selbst oder durch Angehörige bzw. Betreuer die infrage kommenden Sozialleistungen geltend zu machen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch bestehe, richte sich nach dem Gesetz. Die Klägerin müsse dies sorgfältig prüfen und entsprechende Hinweise erteilen. Eine besondere Verantwortung der Klägerin für das Wohl und Wehe der Antragsteller sei damit nicht verbunden.
25 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2025 – 4 AZR 253/13 – die besondere Verantwortung bereits aus dem besonderen Schutzbedürfnis der zu betreuenden Klientel ergeben könne. Drogenabhängige, Obdachlose, Alkoholkranke und andere Bürger in prekären Lebenssituationen seien oft nicht in der Lage, ihr Leben zu organisieren und deswegen in besonderer Weise auf eine aktive Fürsorge der Sachbearbeiter/innen angewiesen. Da die Leistung den Zweck habe, eine akute existenzielle Notlage abzuwenden, sei der Antragsteller auf eine unverzügliche Leistungsgewährung angewiesen. Eine akute Notlage lasse sich im Nachhinein nicht mehr ausgleichen. Faktisch handele es sich um eine Letztentscheidung der Klägerin. Eine Fehlentscheidung sei real nicht korrigierbar. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA erfüllt, weswegen auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen werde.
26 Die Klägerin beantragt,
27 das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 17.06.2025, Aktenzeichen 3 Ca 1390/24, abzuändern und
28 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2022 Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge mit einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus zu verzinsen
29 a. zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 1 TVöD-VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 1 TVöD-VKA ab dem 01.01.2022 bzw.
30 b. zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 2 TVöD-VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TVöD-VKA ab dem 01.01.2023 bzw.
31 c. zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TVöD-VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 TVöD-VKA ab dem 01.02.2025,
32 2. hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu 1. keinen Erfolg hat, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2022 Entgelt aus der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge mit einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus zu verzinsen
33 a. zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 1 TVöD-VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9c Stufe 1 TVöD-VKA ab dem 01.01.2022 bzw.
34 b. zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 2 TVöD-VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9c Stufe 2 TVöD-VKA ab dem 01.01.2023 bzw.
35 c. zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TVöD-VKA und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9c Stufe 3 TVöD-VKA ab dem 01.02.2025.
36 Der Beklagte beantragt,
37 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
38 Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin treffe nicht faktisch die Letztentscheidung. Sie habe nach wie vor ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Der pauschale Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts reiche nicht aus. Die Klägerin habe keine besondere, über die normale Verantwortung in der Sozialhilfesachbearbeitung hinausgehende Verantwortung für bestimmte Personengruppen, z. B. Suchterkrankte. Die Beratungspflicht der Klägerin reiche nicht weiter als bei anderen Sachbearbeitern im Sozialhilferecht. Da schon die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA nicht erfüllt seien, habe das Arbeitsgericht zu Recht die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA nicht mehr geprüft.
39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
40 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
41 Die Klägerin hat keinen Anspruch ab dem 01.01.2022 auf die Vergütung der Entgeltgruppe 9c Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA nebst Verzinsung von Differenzbeträgen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Vergütung der darauf aufbauenden Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA.
42 Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme dem TVöD-VKA in der jeweiligen Fassung. Dieser Tarifvertrag hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Inhalt:
43 "…
§ 12
44 Eingruppierung
45 (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
46 (2) 1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. ...
47 Protokollerklärung zu Absatz 2:
48 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). ²Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3 Eine An-forderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
...
49 Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)
...
50 Teil A
51 Allgemeiner Teil
I.
52 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
...
53 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst)
54 …
55 Entgeltgruppe 9b
56 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
57 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
58 (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
59 Entgeltgruppe 9c
60 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt,
61 dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
62 Entgeltgruppe 10
63 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
64 Entgeltgruppe 11
65 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
66 … "
67 Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, hat er je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals seien erfüllt. Hierzu hat der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Arbeitnehmer über die Merkmale der Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal dieser höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst bei einem Vergleich der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe mit der Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe erschließt. Dann ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsentgeltgruppe bewerteten "Normaltätigkeit" unterscheidet (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 142/23 – Rn. 40, juris = NZA 2025, 1008).
68 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 51/24 – Rn. 21, juris = NZA 2025, 782).
69 Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-VKA ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
70 1. Arbeitsvorgänge
71 Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis.
72 Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 20. August 2025 – 4 AZR 305/24 – Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 26. Februar 2025 – 4 AZR 141/24 – Rn. 34, juris = ZTR 2025, 438).
73 Die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der darauf gerichtet ist, den erstmaligen oder wiederholten Antrag von Bürgern auf Bewilligung von laufenden oder einmaligen Leistungen der Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt zu bescheiden und die Auszahlung der bewilligten Leistungen zu veranlassen. Das Arbeitsergebnis besteht darin zu entscheiden, ob und ggf. welche Leistungen den Antragstellern laufend oder einmalig zustehen, und deren Auszahlung anzuordnen. Diesem Arbeitsergebnis dienen verschiedene Arbeitsschritte, wie die Entgegennahme des in der Eingangszone aufbereiteten Antrags, die Prüfung der je nach Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen, die Ermittlung von Einkommen und Vermögen, die Prüfung von Ansprüchen gegen andere Träger sowie von Erstattungsansprüchen, die Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten, ggf. die Anforderung weiterer Erklärungen oder Unterlagen bzw. Belege, die Bedarfsberechnung und die Fertigung der abschließenden Entscheidung. Diese Einzeltätigkeiten führen nicht zu eigenständigen, untereinander abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Ein Arbeitsergebnis liegt erst dann vor, wenn die Klägerin alles Notwendige unternommen hat, damit die im Einzelfall gebotene Sozialleistung bei dem Antragsteller ankommt.
74 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs
75 a) Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA
76 In der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD-VKA sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
77 aa) Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
78 Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt (BAG, Urteil vom 5. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 23, juris = ZTR 2018, 78).
79 Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 – 4 AZR 495/21 – Rn. 34, juris = NZA 2023, 1259; BAG, Urteil vom 5. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 – Rn. 24, juris = ZTR 2018, 78).
80 Die Klägerin benötigt Gesetzeskenntnisse, die über eine Kenntnis verschiedener Normen und deren Zusammenhänge hinausgehen. Um ordnungsgemäße Bescheide erstellen und die zuständigen Leistungen vollumfänglich berücksichtigen zu können, muss die Klägerin nicht nur ein breitgefächertes Fachwissen zu den einschlägigen Bestimmungen vorhalten, sondern auch Zweifelsfälle bewerten und entscheiden können. Die Kenntnisse sind aufgrund regelmäßiger Änderungen von Gesetzen und Vorschriften stets aktuell zu halten. Die Klägerin muss der Lage sein, die aktuelle Rechtsprechung auszuwerten und auf den Einzelfall anzuwenden. Ebenso hat sie je nach Fallkonstellation die vorhandenen Fachkommentare zu den einschlägigen Gesetzen heranzuziehen, auszuwerten und sich ggf. mit unterschiedlichen Auffassungen auseinanderzusetzen. Die Klägerin benötigt nicht nur in die Tiefe, sondern auch in die Breite gehende Fachkenntnisse, wie sich aus der Anzahl von zu beachtenden Gesetzen und Vorschriften ergibt. Zu den Einzelheiten wird auf die detaillierte Darstellung der Arbeitsschritte und des Spektrums von Leistungen in der Stellenbeschreibung vom 04./11.08.2021 verwiesen.
81 bb) Selbstständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal "selbstständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbstständig arbeiten" verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 AZR 128/23 – Rn. 31, juris = ZTR 2024, 510; BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 33, juris = ZTR 2020, 207; LAG Niedersachsen, Urteil vom 15. Dezember 2025 – 7 SLa 347/25 E – Rn. 92, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 1 TaBV 11/24 – Rn. 88, juris = öAT 2025, 148).
82 Die Klägerin muss, um ein Arbeitsergebnis zu erreichen, verschiedene tatsächliche Umstände bewerten und sich Gedanken zu deren rechtlicher Einordnung machen. Die anzuwendenden Vorschriften lassen zahlreiche Bewertungsspielräume. Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe richtet sich stets nach den Besonderheiten des Einzelfalles (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Der Klägerin obliegt die Beurteilung, wie und weshalb sie sich für ein bestimmtes Ergebnis entscheidet. Die Entscheidungen sind entsprechend zu begründen.
83 b) Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA
84 In der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
85 Unter "Verantwortung" im tarifvertraglichen Sinne ist die Verpflichtung der Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihnen übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls kann sich die Verantwortung auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Zur Erfüllung des Qualifizierungsmerkmals "besondere Verantwortung“ muss in der auszuübenden Tätigkeit eine Verantwortung liegen, die die regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon in der niedrigeren Entgeltgruppe enthalten ist, deutlich wahrnehmbar übersteigt. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen Sachvortrag in Form eines wertenden Vergleichs voraus (BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38, juris = NZA-RR 2020, 534; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 5 Sa 79/22 – Rn. 70, juris).
86 Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 26, juris = ZTR 2015, 642; BAG, Urteil vom 9. Mai 2007 – 4 AZR 351/06 – Rn. 29, juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2024 – 9 Sa 382/23 E – Rn. 59, juris). Eine Tätigkeit kann sich dadurch als "besonders verantwortungsvoll" herausheben, dass einem Beschäftigten die Existenzsicherung von besonders hilfsbedürftigen Personen obliegt, die im Regelfall nicht in der Lage sind, ihre Interessen eigenständig wahrzunehmen. Ebenso kann die fehlende Korrigierbarkeit von Entscheidungen für dieses Tätigkeitsmerkmal sprechen (BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 41 ff., juris = ZTR 2015, 642). Allerdings begründet nicht jede physische oder psychische Einschränkung eines Antragstellers eine besondere Tragweite der ihn betreffenden Entscheidungen. Der Gewährung sozialrechtlicher Leistungen liegt zwangsläufig eine Hilfsbedürftigkeit zugrunde. Dies führt nicht pauschal zu einer Heraushebung hinsichtlich der Verantwortung (LAG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2024 – 9 Sa 382/23 E – Rn. 61, juris). Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII nur solche Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Satz 1 SGB XII). Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Sachbearbeiter/innen, die in diesem Bereich auf der Grundlage von “gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen“ bzw. einer abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA Entscheidungen treffen, tragen zwangsläufig eine Verantwortung für eine sorgfältige, gewissenhafte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen für den Lebensunterhalt. Das schließt es ein, im Falle einer beabsichtigten Leistungsversagung die sich daraus ergebenden Folgen für den Antragsteller und ggf. Familienmitglieder zu berücksichtigen und in die notwendige Abwägung (vgl. Tätigkeitsmerkmal selbstständige Leistungen) einzubeziehen.
87 Die Normalverantwortung einer Tätigkeit, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse oder einen Hochschulabschluss erfordert, ist nicht allein deshalb deutlich überschritten, weil die einzelnen Entscheidungen eines Sachbearbeiters nicht oder nur stichprobenartig von Vorgesetzten kontrolliert werden. Die geforderten Fachkenntnisse befähigen grundsätzlich einen Sachbearbeiter nach einer üblichen Einarbeitungszeit, Bescheide selbst zu erstellen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.
88 Die Höhe von im Einzelfall oder von in der Summe gewährten Leistungen kann für einen größeren Umfang an Verantwortung sprechen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Beschäftigte über entsprechend erweiterte Entscheidungsbefugnisse oder -spielräume verfügt. Nur dann hat er dafür einzustehen und sich dafür zu rechtfertigen, wie er beispielsweise bestimmte finanzielle Mittel eingesetzt hat. Je geringer die Entscheidungsspielräume sind, desto geringer ist auch die Verantwortung, selbst wenn es um größere Beträge geht.
89 Die Klägerin trägt die Verantwortung dafür, dass ihre Entscheidungen unabhängig davon, ob sie Leistungen gewährt oder versagt, gesetzmäßig sind und, soweit Ermessens- oder Beurteilungsspielräume bestehen, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und sachgerecht gegeneinander abgewogen sind. Das entspricht der Normalverantwortung einer Sachbearbeiterin der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA. Die Tätigkeit ist zwar durchaus verantwortungsvoll. Eine deutlich wahrnehmbare höhere Verantwortung für das Wohlergehen der ihr zugewiesenen Antragsteller ist jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hat dafür zu sorgen, dass die Hilfesuchenden ihre Erst- und Folgeanträge vollständig ausfüllen und die notwendigen Anlagen beifügen, sofern dies noch nicht in der Eingangszone geschehen ist. Sie hat aufgrund ihrer Fachkenntnisse die Bürger bei der Antragstellung zu unterstützen und ggf. auch Hilfestellungen anderer Organisationseinheiten oder Dritter heranzuziehen bzw. zu vermitteln. Wenn sie allerdings alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, sind die beantragten Leistungen zu versagen, ohne dass die Klägerin die Verantwortung dafür trägt, wie ein Antragsteller letztlich seinen Lebensunterhalt bestreitet. Das gilt auch im Falle von Drogenabhängigen, Obdachlosen, Behinderten oder intelligenzgeminderten Personen. Bei etwa einem Drittel der Klientel kümmern sich Betreuer oder auch Angehörige um die Antragstellung, da die Hilfebedürftigen hierzu regelmäßig nicht selbst in der Lage sind. Diese Antragsteller sind zwar besonders schutzbedürftig, haben jedoch jemanden an ihrer Seite, der sich um die Sicherung ihrer Existenz kümmert. Andere Antragsteller sind jedenfalls mit mehr oder weniger Hilfestellung in der Lage, die ihnen zustehenden Leistungen gelten zu machen und die ausgezahlten Gelder für ihren Lebensunterhalt zu verwenden. Die Klägerin hat die Bürger bei der Beantragung von laufenden oder einmaligen Leistungen je nach Bedarf und Lebenssituation zu unterstützen und ggf. weitere Organisationseinheiten oder Dritte einzubeziehen. Ist sie diesem ordnungsgemäß nachgekommen, hat sie für das weitere Wohlergehen der Antragsteller nicht mehr einzustehen. Sie verfügt hinsichtlich der zu gewährenden Leistungen auch nicht über einen erweiterten Entscheidungsspielraum oder über ein Budget, dessen Verwendung sie zu verantworten hat.
90 c) Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA
91 Da der Arbeitsvorgang schon nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA erfüllt, kann sich die Tätigkeit nicht daraus durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung herausheben.
92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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