Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 2026-02-25, 3 LB 438/19 OVG

3 LB 438/19 OVGTribunal administratif / 3e division25 févr. 2026

Regest

1. Der Ostseestrand ist im Hinblick auf den Gemeingebrauch an den Küstengewässern einschließlich der Strände der privatnützigen und damit vorteilsrelevanten Verwendung durch den Eigentümer entzogen. Er ist straßenausbaubeitragsrechtlich wie eine nicht bevorteilte Erschließungsanlage zu behandeln. (Rn.36) 2. Die Möglichkeit zur Sondernutzung des Ostseestrands durch die Gemeinden begründet für den Eigentümer des Strands keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald 3. Kammer, 2. Mai 2019, 3 A 1458/18 HGW, Urteil

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat — 3 LB 438/19 OVG — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-25

Aktenzeichen: 3 LB 438/19 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0225.3LB438.19OVG.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 27 NatSchAG MV, § 59 Abs 1 BNatSchG 2009, § 8 KAG MV 2005

Leitsatz

  1. Der Ostseestrand ist im Hinblick auf den Gemeingebrauch an den Küstengewässern einschließlich der Strände der privatnützigen und damit vorteilsrelevanten Verwendung durch den Eigentümer entzogen. Er ist straßenausbaubeitragsrechtlich wie eine nicht bevorteilte Erschließungsanlage zu behandeln. (Rn.36)

  2. Die Möglichkeit zur Sondernutzung des Ostseestrands durch die Gemeinden begründet für den Eigentümer des Strands keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil. (Rn.46)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald 3. Kammer, 2. Mai 2019, 3 A 1458/18 HGW, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Mai 2019 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2 Im Jahr 2012 führte die Gemeinde D-Stadt Baumaßnahmen an der Erschließungsanlage „K-Straße“ durch. Am 12. Dezember 2013 beschloss die Gemeindevertretung D-Stadt, dass die Straßenbaubeiträge für die ausgebaute Anlage ohne Teileinrichtung Straßenbeleuchtung im Wege der Kostenspaltung zu erheben seien. Bei dem K-Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße im D-Stadt mit einer Länge von 115 m, die von der Einmündung in die Dorfstraße in nordwestliche Richtung zum Ostseestrand führt.

3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück 2/6, Flur 2, Gemarkung D-Stadt mit einer Größe von 56.149 m2. Das Flurstück ist im Jahr 2017 aus dem Grundstück Flurstück 2/2 hervorgegangen. Bei dem Grundstück handelt es sich um einen Teil des Ostseestrands nebst Düne. Zwischen dem Grundstück Flurstück 2/6 und dem K-Straße liegt das Flurstück 1/2, das ebenfalls aus dem Flurstück 2/2 hervorgegangen ist.

4 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017, der am 23. Dezember 2017 zugestellt wurde, zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 30.985,46 Euro heran. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers hob der Beklagte die Festsetzung mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2018 auf, soweit sie den Betrag von 26.307,36 Euro übersteigt, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Heranziehung beruhe auf der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald zum Az. 3 A 160/15 (Urteil vom 26. März 2018), wonach es fehlerhaft gewesen sei, die Fläche des Ostseestrands aus dem Grundstück Flurstück 2/6 der Flur 2 in der Gemarkung D-Stadt zunächst nicht in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Die Fläche des Ostseestrands ohne die mit der Düne bedeckten Fläche sei als bevorteiltes Anliegergrundstück anzusehen. Zudem werde die satzungsrechtliche Vergünstigungsregel für mehrfach erschlossene Grundstücke berücksichtigt.

5 Der Kläger hat am 28. September 2018 Anfechtungsklage erhoben.

6 Er hat beantragt,

7 den Bescheid vom 21. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2018 aufzuheben.

8 Der Beklagte hat beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Mit Urteil vom 2. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

11 Der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde D-Stadt, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestünden. Sie enthalte auch eine vorteilsgerechte Maßstabsregelung zur Ermittlung der auf den Strand entfallenden Beitragseinheiten. Es sei nicht vorteilswidrig, den für begehbare Badestrände geltenden Vervielfältiger 1,0, der dem bei einer eingeschossigen baulichen Nutzung entspreche, anzuwenden. Weil es im Straßenbaubeitragsrecht nicht auf eine bestimmte Grundstücksnutzung ankomme, sei auch der Umfang der baulichen Nutzbarkeit nicht relevant. Es komme vielmehr auf die Intensität des vom Grundstück ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs an, bei dem eine ganzjährige Betrachtungsweise im Vergleich der begehbaren Strandgrundstücke auch im Verhältnis zu Wohngrundstücken nicht ermessensfehlerhaft sei. Unschädlich sei auch, dass es sich in den Sommermonaten vornehmlich um Fußgängerverkehr handeln dürfte, weil auf dem K-Straße – der als Mischverkehrsfläche ausgebaut worden sei – dem Kfz-Verkehr generell keine maßgebliche Bedeutung zukommen dürfte.

12 Auch die Rechtsanwendung begegne keinen Bedenken. Die Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in den Vorteilsausgleich sei nicht zu beanstanden. Es sei von einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsflächen durch den Ostseestrand ohne die Fläche der Küstendüne und die selbstständige Wegefläche auszugehen. Das Grundstück Flurstück 2/6 sei aus dem zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehenden Grundstück Flurstück 2/2 hervorgegangen. Dieses sei grundbuchlich erfasst gewesen und habe damit ein Grundstück im Sinne des im Straßenausbaubeitragsrechts geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs gebildet. Das Grundstück Flurstück 2/6 sei auch als Anliegergrundstück des Kirchnersgangs anzusehen, weil es zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, die maßgeblich sei, Teil des unmittelbar an den K-Straße angrenzenden Flurstücks 2/2 gewesen sei. Trotz des Verbindungsweges zwischen dem K-Straße und der Straße A-Straße sei die Strandfläche auch als Anliegergrundstück bevorteilt. Im Einmündungsbereich des Kirchnersgangs könne nicht zuletzt wegen der fehlenden Befestigung des Verbindungsweges nicht genau bestimmt werden, wo dieser ende und wo der Bereich des Strandes beginne, sodass von einer Mischfläche auszugehen sei. Eine strikte Trennung zwischen dem Strand und der ausgebauten Straße K-Straße durch diesen Privatweg sei daher nicht anzunehmen. Die Strandfläche sei auch keine nicht bevorteilte Erschließungsanlage. Der Ostseestrand sei, weil seine Anlegung nicht auf einer Planungsentscheidung beruhe, nicht als öffentliche Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) einzustufen. Ein Vorteil sei auch nicht mit Blick auf § 22 Satz 1 Landeswassergesetz (LWaG M-V) ausgeschlossen. Zwar folge daraus ein zweckgebundenes gesetzliches Nutzungs- und Betretensrecht und grundsätzlich überlagere ein Gemeingebrauch das private Eigentumsrecht und schließe einen beitragsrelevanten privaten Sondervorteil aus. Dies gelte indessen nur, soweit der Nutzungsberechtigte Dritte nicht von der Nutzung ausschließen dürfe. Dies sei für den Strand nicht der Fall, denn es bleibe eine Verwendung zu anderen Zwecken möglich. So könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Betretensrecht nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ausgeschlossen werden. Dies sei auf das Betretensrecht nach § 22 Satz 1 LWaG M-V übertragbar.

13 Nicht zu einer anderen Betrachtung führe auch, dass nach den landesrechtlichen Vorschriften den Gemeinden und nicht dem Kläger die Befugnis zur Nutzung des Strandes für den Badebetrieb oder anderen Zwecken eingeräumt werde. Dem Kläger stehe die Befugnis zu, diese Beschränkung jederzeit aufzuheben und es sei nicht fernliegend, dass den Gemeinden die Nutzungsbefugnis des Strandes nur deshalb eingeräumt worden sei, weil kein Bedürfnis für eine unmittelbare Nutzung durch den Eigentümer bestanden habe. Anderes gelte nur für die Küstendünen, die mit einem allgemeinen Betretensverbot bundesgesetzlich geschützt seien. Da jedwede Nutzung der Dünen ausgeschlossen sei, seien die von dem Betretensverbot erfassten Flächen dem straßenbaubeitragsrechtlichen Vorteilsausgleich entzogen.

14 Auch gegen die Heranziehung des Klägers sei nichts zu erinnern. Die sachliche Beitragspflicht sei mit der Beschlussfassung über die Kostenspaltung am 12. Dezember 2013 entstanden. Eine Festsetzungsverjährung nach § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) sei noch nicht eingetreten. Sie habe mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung der Abgabenpflicht begonnen, so dass die 4-jährige Festsetzungsfrist bei Heranziehung des Klägers mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 noch nicht abgelaufen gewesen sei.

15 Der Kläger hat gegen das ihm am 15. Mai 2019 zugestellte Urteil am 5. Juni 2019 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 12. Juli 2019 begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. November 2019, dem Kläger zugestellt am 27. November 2019, die Berufung zugelassen. Der Kläger hat am 23. Dezember 2019 die Berufung begründet.

16 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

17 Der Bescheid sei bereits rechtswidrig, weil es in Ermangelung einer vorteilsgerechten Maßstabsregelung an einer für die Abgabenerhebung erforderlichen wirksamen Satzung fehle. Der dem Ortsgesetzgeber bei der Wahl des Beitragsmaßstabs eingeräumte Gestaltungsspielraum sei überschritten. Die Satzung differenziere zur Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes für Grundstücke nach dem Innen- und Außenbereich und den Nutzungen. Es gebe keinen sachlichen Grund für die danach bestehende Gleichbehandlung von Badestränden mit Camping- oder Zeltplätzen, weil sich die Bedingungen und das Ausmaß der Nutzungen wesentlich unterschieden und der mit Camping- und Zeltplätzen verbundene Ziel- und Quellverkehr nicht mit dem eines Badestrandes vergleichbar sei. Zu beachten sei dabei auch, dass der Kläger aufgrund der Eröffnung des Gemeingebrauchs in der Nutzung der Strandfläche eingeschränkt sei und die gesetzlich eingeräumten Ausnahmen lediglich für Gemeinden bestünden. Auch die Anwendung der gleichen Messzahl für Grundstücke mit gewerblicher und damit vergleichbarer Nutzung und für Bebauungen mit einem Vollgeschoss sei nicht gerechtfertigt. Sowohl bei einer solchen Wohnbebauung als auch bei einer gewerblichen Nutzung sei von einer ganzjährigen Nutzung auszugehen, bei einem Badestrand jedoch nur von einer Nutzung überwiegend in den Sommermonaten. Auch handele es sich um ein nicht bebaubares Grundstück, was den beitragsrelevanten Vorteil im Vergleich zu baulich und gewerblich nutzbaren Grundstücken, die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage Gebrauchsvorteile erhielten, verringere. Ein Vorteil könne allenfalls dem einer Sportanlage oder eines Freibades entsprechen, für den eine Messzahl von 0,5 vorgesehen sei. Der gewählte Maßstab verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, weil der zu leistende Betrag außer Verhältnis zu einem etwaigen Vorteil stehe. Dies sei auf eine fehlerhafte Maßstabsregel zurückzuführen. Auf das klägerische Grundstück entfalle das 8,9-fache des Durchschnittsbetrags, obwohl eine Nutzbarkeit des Grundstücks dies nicht im Ansatz rechtfertige. Die Nutzung des Strandgrundstücks sei durch den nach § 27 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V und § 22 LWaG M-V eingeräumten Gemeingebrauch eingeschränkt. Nur den Gemeinden stehe das Recht zu, Teile des Strandes für den Badebetrieb oder zu anderen Zwecken zu nutzen. Eine vorteilsgerechte Abrechnung sei daher auf Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde D-Stadt nicht möglich und unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Dezember 2012 – 8 A 1076/07 – sei eine besondere Straßenausbaubeitragssatzung notwendig.

18 Eine Bevorteilung des herangezogenen Strandgrundstücks sei auch deshalb nicht gegeben, weil es an der erforderlichen räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Verkehrseinrichtung fehle. Der K-Straße schließe sich an einen unbefestigten Verbindungsweg zur Straße „A-Straße“ an, bei dem es sich um einen Privatweg handele, der als selbstständige Verkehrsanlage zu betrachten sei und die Heranziehung des klägerischen Grundstücks sperre. Dieser Wege schiebe sich wie ein Riegel vor den K-Straße. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht scharf abgrenzbar, wo der Verbindungsweg ende und der Strand beginne, könne dies nicht zu Lasten des Grundstückseigentümers gehen. Die Beweislast zum Vorliegen der Voraussetzungen der Beitragspflichtigkeit einschließlich des Anliegens obliege der Gemeinde. Zudem grenze das klägerische Grundstück auch deshalb nicht an die Erschließungsanlage an, weil dazwischen die – nicht berücksichtigte – Düne liege.

19 Ein beitragsrelevanter Vorteil liege auch aufgrund des mit § 22 Satz 1 LWaG M-V und § 27 Abs. 1 NatSchAG M-V begründeten Gemeingebrauchs nicht vor. Zwar könne über § 27 Abs. 3 NatSchAG M-V und § 87 Abs. 5 LWaG M-V womöglich ein Sondervorteil begründet werden, der aber nach diesen gesetzlichen Regelungen ausschließlich bei den – beitragserhebenden – Gemeinden vorliegen könne. Zudem müsse sich eine Sondernutzung der Gemeinden auch an dem Gemeingebrauch orientieren, dieser dürfe nicht vollständig entzogen werden und insbesondere das Wandern entlang des Strandes dürfe nach § 27 Abs. 4 NatSchAG M-V nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger als Bundesland diese Beschränkungen jederzeit beseitigen könne, verkenne, dass die Stellung des Landes als Grundstückseigentümer nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung strikt von der als Gesetzgeber zu trennen sei.

20 Schließlich werde das klägerische Grundstück – das eine Länge von etwa 650 m aufweise – nicht über seine gesamte Fläche durch die ausgebaute Erschließungsanlage erschlossen. Auch die Straßen „G-Straße“, „A-Straße“ und „S-Straße“ führten unmittelbar in Richtung Strand und erschlössen das Grundstück. In aller Regel würden sich Fußgänger, die einen Strandabschnitt aufsuchten, in unmittelbarer Nähe zur Zuwegung niederlassen. Eine Einbeziehung der gesamten Grundstücksfläche sei auch deshalb nicht gerechtfertigt und entspreche nicht annähernd dem – grundsätzlich bestrittenen – Vorteil. Bei einem mehrfach erschlossenen Grundstück sei die Reichweite der Erschließungswirkung anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu begrenzen.

21 Der Kläger beantragt,

22 das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Mai 2019 zu ändern und den Bescheid vom 21. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2018 aufzuheben.

23 Der Beklagte beantragt,

24 die Berufung zurückzuweisen.

25 Der Beklagte ist der Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtmäßig.

26 Der Verteilungsmaßstab der Satzung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz oder das Äquivalenzprinzip. Die Vorteilsbemessung für Badestrände mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 sei vorteilsgerecht und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei Badestränden im Gebiet der Gemeinde D-Stadt handele es sich typischerweise um Außenbereichsflächen, für die sich beim – hier vorliegenden – Zusammentreffen von Innen- und Außenbereichsflächen in einem Abrechnungsgebiet der Vollgeschossmaßstab anbiete, der auf Nutzungsfaktoren abstelle. Ausgehend von einem Grundnutzungsfaktor von 1,0 für Grundstücke mit eingeschossiger Bebaubarkeit sei für Außenbereichsgrundstücke nach Maßgabe des jeweils ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs ebenfalls ein Nutzungsfaktor von 1,0 angemessen. Die vom Kläger angeführten Anhaltspunkte begründeten keine Zweifel an einem gleich hohen Ziel- und Quellverkehr in Bezug auf eingeschossig bebaute Grundstücke und den Badestrand. Die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, in den Wintermonaten sei zwar von einem geringeren Maß ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs auszugehen, in den Sommermonaten sei es aber gerade umgekehrt, sei nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Auf die Bebaubarkeit als solche komme es nicht an, weil bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu einer Gebrauchswertsteigerung führe. Eine Vorteilswidrigkeit der Maßstabsregelung folge auch nicht daraus, dass vorliegend mehr als die Hälfte der Beitragseinheiten auf das Strandgrundstück entfielen. Dies sei allein Folge der Grundstücksgröße.

27 Das Verwaltungsgericht habe das Grundstück auch zutreffend als Anliegergrundstück herangezogen. Die Beweiswürdigung zur Feststellung des Angrenzens sei nicht zu beanstanden und eine Verkennung der Beweislast liege nicht vor. Die Feststellung beruhe darauf, dass das frühere Flurstück 2/2 geometrisch an den K-Straße angrenze und nicht durch den privaten Verbindungsweg oder die Dünen abgeriegelt werde. Nichts Gegenteiliges gelte für die Dünenfläche des Strandgrundstücks, weil es sich dabei nicht um ein rechtliches oder tatsächliches Zugangshindernis zum Strand handele. Der Strandzugang verlaufe unmittelbar vom „K-Straße“ zwischen den Dünen hindurch.

28 Dem Grundstück fehle auch nicht ein beitragsrelevanter Sondervorteil. Dieser bemesse sich nicht nach dem wirtschaftlichen Ertragswert eines Grundstücks, sondern allein nach dem Umfang der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Die Nutzungsbeschränkungen und fehlenden Verwertungsmöglichkeiten des Landes stünden daher einer Heranziehung nicht entgegen. Diese seien zudem beitragsrechtlich nicht relevant, weil deren Fortbestand allein vom Land abhänge. Das Land als Grundstückseigentümer und Landesgesetzgeber könne die beschränkenden Regelungen des § 27 Abs. 3 und 4 NatSchAG M-V jederzeit ändern. Bundesgesetzliche Verpflichtungen, an Strandflächen Gemeingebrauch einzuräumen und die Verwertungsmöglichkeiten für Sondernutzungen den Gemeinden zuzusprechen, existierten nicht. § 59 Abs. 1 BNatSchG gestatte lediglich das Betreten der freien Landschaft, d.h. der tatsächlich ungenutzten Flächen. Eine Verpflichtung, Strandflächen der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, folge weder hieraus noch aus § 62 BNatSchG. Es obliege allein der Entscheidung des Landes, ob, in welchem Umfang und in welcher Form Strandflächen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt würden. Mit der rechtlich nicht gebotenen Entscheidung des Landes, den Strand dem Gemeingebrauch zu widmen und die Verwertungsmöglichkeiten allein den Gemeinden zu übertragen, könne es sich der Beitragspflicht nicht entziehen. Eine Herausnahme der Flächen aus den zu veranlagenden Grundflächen sei mit dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Nutzung der Strandfläche als kostenpflichtiges Strandbad zulässig. Es bestünden zudem weitere Nutzungsmöglichkeiten wie das Aufstellen von Strandkörben, der Verleih von Sportgeräten, der Verkauf von Lebensmitteln oder die Durchführung von Veranstaltungen. Dieser den Gemeinden ohne sachlichen Grund gewährte Vorteil könne vom Kläger jederzeit wieder an sich gezogen werden. Auch gebe es kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Beitrags und der zu erwartenden Inanspruchnahme.

29 Auch die Mehrfacherschließung des Grundstücks sei hinreichend berücksichtigt worden. Die Gemeinde habe die in der Satzung vorgesehene Vergünstigung für Mehrfacherschließungen angewandt. Dass diese nicht ausreichend bemessen bzw. nicht vorteilsgerecht sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Gemeinde und der konkreten Beitragshöhe im Einzelfall bestehe nicht. Zudem komme es auch hier auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme und nicht den tatsächlichen Umfang des Zugangs zu den einzelnen Strandabschnitten durch die Badegäste an.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

32 I. Die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag für die Baumaßnahme „K-Straße“ im D-Stadt ist rechtswidrig. Dem klägerischen Grundstück fehlt es an dem für eine Heranziehung erforderlichen beitragsrelevanten Vorteil.

33 1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) sind zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Straßenbaubeiträge zu erheben. Daran hat für die gegenständliche Straßenausbaumaßnahme auch § 8a Abs. 1 KAG M-V in der Fassung vom 9. April 2020 nichts geändert, wonach für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 begann, keine Straßenbaubeiträge mehr erhoben werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V werden Beiträge als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Vorteile geboten werden. Der durch den Straßenbaubeitrag abgegoltene Vorteil liegt in der einem Grundstück durch die Ausbaumaßnahme vermittelten verbesserten Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 34/06 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 L 274/11 –, juris Rn. 12). Mit dem Begriff der Möglichkeit in § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ist klargestellt, dass eine Beitragserhebung nur gerechtfertigt ist, wenn die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage vom betreffenden Grundstück aus rechtlich und tatsächlich möglich und diese Möglichkeit hinreichend qualifiziert ist. Da es sich bei dem Beitrag im Sinne von § 7 KAG M-V um die Abgeltung eines Dauervorteils handelt, ist dabei auch die Lebensdauer der ausgebauten Anlage in den Blick zu nehmen. Dies zeigt, dass keine Unterscheidung danach vorgenommen werden kann, ob eine Inanspruchnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich schon erfolgt, eine solche bereits geplant ist oder sich erst im Laufe der Zeit ergeben könnte. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Eigentümer subjektiv den Willen hat, während dieses Zeitraums die gebotene Möglichkeit tatsächlich zu nutzen. Denkbar ist nämlich, dass das Grundstück veräußert, versteigert, vererbt oder aus sonstigen Gründen übertragen wird und der neue Eigentümer andere Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks verfolgt. Das rechtfertigt es, darauf abzustellen, ob objektiv eine Inanspruchnahmemöglichkeit besteht (OVG Greifswald, Urteile vom 5. November 2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 28 und – 1 L 82/23 –, juris Rn. 30).

34 Das Erfordernis einer hinreichend qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage vom betreffenden Grundstück aus grenzt die beitragsrechtlich relevante Vorteilslage des Grundstückseigentümers von der Bevorteilung der – nicht beitragspflichtigen – Allgemeinheit durch die Straßenausbaumaßnahme ab. Denn nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit können bei einer grundstücksbezogenen Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 –, juris Rn. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 – 9 C 2.17 –, juris Rn. 16). Für den grundstücksbezogenen Sondervorteil bedarf es zum einen einer spezifischen Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Straße und zum anderen einer Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (Holz, in: Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 12/2017, § 8 Anm. 1.5.4.2 Seite 223; vgl. auch VGH München, Urteil vom 29. November 2018 – 6 B 18.248 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Die verbesserte Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage darf nicht objektiv wertlos sein. Vielmehr muss die Möglichkeit bestehen, daraus einen wirtschaftlich messbaren Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 –, juris Rn. 52; OVG Greifswald, Urteil vom 5. November 2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 36; Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 29 Rn. 31; Aussprung, in: ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 05/2025, § 7 Anm. 8.1.1 Seite 52). Dabei kommt eine verbesserte Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung eines Grundstücks zugute. Erst wenn Grundstücke keiner sinnvollen zulässigen Nutzung zugeführt werden können, unterliegen sie keiner Beitragspflicht (Holz, a.a.O., Seite 233).

35 Ausgehend von dem Erfordernis eines wirtschaftlich messbaren Sondervorteils des Grundstückseigentümers werden in Ermangelung einer vorteilsrelevanten Nutzbarkeit Flächen nicht als bevorteilt angesehen, deren Nutzung allein zugunsten der Öffentlichkeit erfolgen kann und für die eine Nutzung zu privaten Zwecken ausgeschlossen ist. Beschränkt sich die bestimmungsgemäße Nutzung eines Grundstücks auf eine Nutzung durch die Allgemeinheit, besteht für dieses Grundstück keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit (OVG Bautzen, Urteil vom 17. Juni 2008 – 5 B 514/07 –, juris Rn. 36). So sind straßenausbaubeitragsrechtlich Grundflächen von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB und § 123 Abs. 2 BauGB nicht bevorteilt, sofern sie kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder kraft einer (förmlichen oder formlosen) Widmung für eine öffentliche Zweckbestimmung nur öffentlich nutzbar sind und insoweit für andere als Erschließungszwecke, insbesondere für private Zwecke, nicht genutzt werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2002 – 15 B 701/02 –, juris Rn. 16 f. m.w.N.; OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. April 2010 – 9 LC 271/08 –, juris Rn. 30 m.w.N.; VGH Kassel, Beschluss vom 16. April 2013 – 5 A 1883/12 –, juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 6 ZB 13.467 –, juris Rn. 17; siehe ferner Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, September 2025, § 8 Rn. 407; Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 17 Rn. 75 sowie § 35 Rn. 58). Es gilt der Grundsatz, dass eine Anlage durch eine andere Anlage nicht bevorteilt wird (Holz, in: Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 12/2017, § 8 Anm. 1.5.4.2 Seite 235). Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Nutzung einer Fläche, sondern allein die dem Grundstück durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder eine förmliche oder nichtförmliche Widmung zugewiesene Zweckbestimmung zur öffentlichen Nutzung (VGH Kassel, a.a.O., Rn. 13).

36 2. In diesem Sinne fehlt es an einem beitragsrechtlich relevanten Vorteil für das klägerische Grundstück durch die Straßenausbaumaßnahme. Einen solchen Vorteil hat der Beklagte hinsichtlich der auf die Dünen entfallenden Grundstücksflächen mit dem Widerspruchsbescheid verneint, weil diese mit einem allgemeinen bundesgesetzlichen Betretungsverbot geschützt seien und damit einer vorteilsrelevanten Nutzbarkeit entzogen seien. Gleiches gilt indes auch für die Flächen des Ostseestrands als solche, weil auch diese Flächen dem Kläger nicht zu einer vorteilsrelevanten – d.h. privatnützigen – Nutzung zur Verfügung stehen. Zwar handelt es sich bei dem Ostseestrand nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB und § 123 Abs. 2 BauGB, weil die Zuweisung der gemeingebräuchlichen Funktion des Ostseestrands nicht auf einer Entscheidung der Bauleitplanung beruht. Straßenausbaubeitragsrechtlich ist der Ostseestrand jedoch angesichts der ihm gesetzlich zugewiesenen Funktion wie eine nicht bevorteilte Erschließungsanlage zu behandeln. Im Einklang mit dem Bundesrecht unterliegen die Strandflächen nach den landesrechtlichen Vorschriften einem Gemeingebrauch und werden einer Nutzung zu öffentlichen Zwecken – im Wesentlichen Erholungszwecken – gewidmet (a). Wie Erschließungsanlagen sind sie daher einer privatnützigen Verwendung entzogen (b). Der landesrechtliche Vorbehalt abweichender Regelungen durch Rechtsvorschrift oder einer Sondernutzung rechtfertigt vorliegend keine andere Bewertung (c). Gleiches gilt für die Möglichkeit des Landesgesetzgebers zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften (d).

37 a) Nach Bundesrecht ist das freie und unentgeltliche Betretungsrecht von Wegen entlang des Strandes sowie von tatsächlich ungenutzten Flächen des Strandes als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG absolut geschützt. So ist nach § 59 Abs. 1 BNatSchG das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen gestattet. Dabei ist allgemein anerkannt, dass dieses Jedermannsrecht nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden darf und eine Unentgeltlichkeit des Betretensrechts besteht (BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 7.16 –, juris Rn. 59). Das Recht zum unentgeltlichen Betreten von Strandflächen zum Zweck der Erholung besteht indes nicht, wenn, soweit und solange die Grundflächen – etwa als Strandbad in Form einer Mehrzahl benachbarter, in funktionalem Zusammenhang stehender Einrichtungen des Badebetriebs – tatsächlich genutzt werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 52 ff.).

38 Über dieses bundesrechtlich geregelte Betretungsrecht des Meeresstrands gehen die landesrechtlichen Regelungen hinaus. Nach dem Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern besteht ein Gemeingebrauch an Küstengewässern, d.h. der Ostsee und der Boddengewässer, und den dazugehörigen Stränden. Dass bundesrechtlich kein solcher Gemeingebrauch vorgesehen ist, schließt die landesgesetzliche Einräumung von Gemeingebrauch an Küstengewässern nicht aus (BVerwG, a.a.O., Rn. 30). Nach § 22 Satz 1 LWaG M-V, der mit der amtlichen Überschrift „Gemeingebrauch an Küstengewässern“ überschrieben ist, darf jedermann die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen und hierzu den Strand betreten. Spezifische Regelungen zur Nutzung des Ostseestrandes finden sich zudem in § 27 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V), nach dessen Absatz 1 Satz 1 jede Person den Ostseestrand sowie den Strand an Boddengewässern auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten sowie Muschelschalen und Steine für den eigenen Bedarf in geringen Mengen sammeln darf, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber einen Gemeingebrauch am Meeresstrand eingeräumt, wie etwa die ausdrückliche Bezeichnung als solcher in § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 NatSchAG M-V zeigt. Damit wird dem Meeresstrand die Eigenschaft als öffentliche Sache verliehen, wodurch das weiterhin bestehende Privateigentum durch die öffentlich-rechtlichen Regelungen überlagert wird (vgl. nur Stieper, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 90 BGB Rn. 23; Ring, in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Nomos-Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2021, § 90 Rn. 116, Rn. 124 sowie – zum schleswig-holsteinischen Landesrecht – OLG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2003 – 2 W 164/02 –, juris Rn. 9 f.). Mit der Einräumung eines Gemeingebrauchs am Meeresstrand hat der Landesgesetzgeber – in Abweichung etwa vom niedersächsischen Landesrecht (dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Januar 2016 – 10 LC 87/14 –, juris Rn. 118 ff. sowie nachfolgend BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 7.16 –, juris Rn. 32 ff.) – an den zuvor gewohnheitsrechtlich anerkannten Gemeingebrauch am Meeresstrand (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1965 – V ZR 10/63 –, BGHZ 44, 27, juris; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 114 ff.; Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 3. Aufl. 1998, S. 40; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, Rn. 320a) angeknüpft und diesen ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. Stelkens, in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, Bd. VII – Aufgaben, Organisation und öffentliche Sachen, 2025, § 215 Rn. 12). Bei § 27 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V handelt es sich um den für die Gemeingebräuchlichkeit des Ostseestrandes erforderlichen Widmungsakt, der unmittelbar durch ein formelles Gesetz erfolgt. Einer gesonderten Widmung durch Verwaltungsakt, wie sie etwa im Straßenrecht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundefernstraßengesetz und § 22 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) gesetzlich vorgesehen ist, bedarf es daher nicht. Der Meeresstrand in Mecklenburg-Vorpommern ist mit dieser Widmung zur Nutzung durch die Allgemeinheit – vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen – dem Eigentümer zur privatnützigen und damit vorteilsrelevanten Verwendung entzogen.

39 b) Angesichts der öffentlichen Zweckbestimmung der Grundstücksnutzung ist der Ostseestrand wie eine nicht bevorteilte Erschließungsanlage zu behandeln.

40 Mit der Widmung zum Gemeingebrauch unterscheiden sich die Flächen des Ostseestrandes nicht von Erschließungsanlagen wie öffentlichen Grünanlagen, die durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch einen anderen Widmungsakt der privaten Nutzung entzogen und einer öffentlichen Zweckbestimmung zugewiesen werden. Ob die Widmung zur Gemeingebräuchlichkeit dabei auf Entscheidungen des Ortsgesetzgebers im Sinne einer Planungsentscheidung (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für Parkflächen und Grünanlagen) oder auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruhen, ist für den Umfang der – vorteilsausschließenden – Gemeinnützigkeit unerheblich. Auch kommt es für die Frage des Vorteilsausschlusses in Folge einer öffentlichen Zweckbestimmung einer Fläche nicht maßgeblich darauf an, ob es sich um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB und § 123 Abs. 2 BauGB handelt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 8 C 85.86 –, juris Rn. 27 für Schienenwege als öffentliche Verkehrsflächen; vgl. dazu Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 17 Rn. 77). Ausschlaggebend ist vielmehr die durch Rechtsvorschrift zugewiesene, der Allgemeinheit dienende Funktion der Fläche.

41 c) Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Nutzung des Meeresstrandes jenseits des Gemeingebrauchs führen nicht zu einer anderen Bewertung.

42 Nach der Regelung in § 27 NatSchAG M-V kommt dies in zweifacher Hinsicht in Betracht. Zum einen steht der Gemeingebrauch nach Absatz 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung durch Rechtsvorschrift. Für den verfahrensgegenständlichen Strandabschnitt sind abweichende, die privatnützige Verwendung durch den Kläger ermöglichende Regelungen durch Rechtsvorschrift indes nicht ersichtlich.

43 Zum anderen ermöglicht § 27 Abs. 3 und 4 NatSchAG M-V neben dem Gemeingebrauch eine Sondernutzung.

44 aa) Nach Absatz 3 haben die Gemeinden das Recht, einen zum Gemeindegebiet oder, mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde, zu deren Gebiet gehörenden Teil des Strandes für den Badebetrieb oder zu anderen Zwecken zu nutzen, soweit nicht überwiegende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege, andere Belange des Gemeinwohls oder Rechtsvorschriften entgegenstehen. Absatz 4 sieht vor, dass die Gemeinden das Nähere durch Satzung regeln und dabei befugt sind, den nach Absatz 1 eingeräumten Gemeingebrauch einzuschränken und auch Dritten die Sondernutzung zu gestatten. Die mit diesen Vorschriften eingeräumte Möglichkeit zur Nutzung des Strandes stellt – wie der Wortlaut des Absatz 4 Satz 1 zeigt – eine Sondernutzung dar.

45 Für das Recht zur Sondernutzung sind die Eigentumsverhältnisse am Strand ohne Bedeutung. Nach der gesetzlichen Regelung kommt die Möglichkeit zur Sondernutzung von Strandflächen allein den Gemeinden, in deren Gebiet der jeweilige Strandabschnitt liegt, zu Gute. Dies zeigt bereits der Wortlaut des § 27 Abs. 4 Satz 2 NatSchAG M-V, wonach die Gemeinden auch Dritten die Sondernutzung gestatten können. Verdeutlicht wird dies zudem durch die Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 3 und 4 NatSchAG M-V – § 44 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatG M-V) in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung – die mit der amtlichen Überschrift „Sondernutzung am Strand“ überschrieben war und ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Landtags-Drucksache 5/3026, Seite 81) ohne Änderung übernommen werden sollte. Die Sondernutzung am Strand soll es den Gemeinden ermöglichen, eine Fremdenverkehrs- und Erholungsinfrastruktur zu schaffen (vgl. Landtags-Drucksache 2/2443, Seite 175).

46 bb) Die Möglichkeit zur Sondernutzung begründet für den Eigentümer keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil. Eine Sondernutzung darf nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Grenzen erfolgen und den Gemeingebrauch nicht völlig aufheben. In diesem Sinne sehen § 27 Abs. 4 Sätze 2 und 3 NatSchAG M-V vor, dass bei der Sondernutzung der Gemeingebrauch eingeschränkt – d.h. nicht vollständig aufgehoben – und das Wandern entlang des Strandes nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden darf (zur Unentgeltlichkeit des bundesrechtlichen Betretensrechts aus § 59 Abs. 1 BNatSchG siehe BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 7.16 –, juris Rn. 59 m.w.N.) und im Übrigen ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem und abgabefreiem Strand zu gewährleisten ist. Ungeachtet von Unterschieden in Gegenstand und Reichweite des Gemeingebrauchs ist die Möglichkeit zur Sondernutzung damit vergleichbar derjenigen von – beitragsrechtlich nicht bevorteilten – öffentlichen Straßen (vgl. §§ 22 ff. StrWG M-V). Auch die auf öffentlichen Straßenflächen mögliche Sondernutzung lässt eine vorteilsausschließende Gemeingebräuchlichkeit nicht entfallen.

47 Hinzu kommt vorliegend das Auseinanderfallen zwischen der Eigentümerstellung des Klägers am Ostseestrand und der Befugnis der Gemeinden zur Sondernutzung. Daraus, dass die Sondernutzung von Gesetzes wegen für die im jeweiligen Gemeindegebiet liegenden Strände den Gemeinden zusteht und diese befugt sind, über die Sondernutzung – auch durch Dritte – zu entscheiden, ergibt sich zugleich deren Möglichkeit, die gegebenenfalls mit einer Sondernutzung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile in Form von Sondernutzungsgebühren zu ziehen. Der Eigentümer des Strandes ist insofern nicht besser gestellt als die Allgemeinheit im Übrigen.

48 cc) Zwar kommt auch bei dem Gemeingebrauch gewidmeten innerörtlichen Erschließungsanlagen die Annahme eines Vorteils im Sinne einer Gebrauchswertsteigerung des Grundstücks in Betracht, wenn und soweit eine Teilfläche nicht uneingeschränkt der öffentlichen Nutzung zur Verfügung steht und über die Verkehrsanlage erreichbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2020 – 9 LB 146/17 –, juris Rn. 81 ff. für eine umzäunte Jugendverkehrsschule innerhalb einer Grünanlage; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. April 2010 – 9 LC 271/08 –, juris Rn. 37). Fehlt es einer Teilfläche eines zu öffentlichen Zwecken gewidmeten Grundstücks an der die betriebliche bzw. private Nutzung ausschließenden öffentlichen Zweckbestimmung, ist gegebenenfalls diese Teilfläche beitragspflichtig, soweit dieser Teilfläche ein beitragsrechtlich eigenständiges Gewicht zukommt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2020 – 9 LB 146/17 –, juris Rn. 92; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, September 2025, § 8 Rn. 407b). Eine solche abgegrenzte, der öffentlichen Zweckbestimmung entzogene Teilfläche ist hier für das klägerische Grundstück jedoch nicht ersichtlich.

49 d) Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die fehlende Eigennützigkeit der Strandflächen in Folge der Widmung zum Gemeingebrauch und der Überlassung der Möglichkeit zur Sondernutzung an die Gemeinden auf § 27 NatSchAG M-V und damit einer landesrechtlichen Norm beruht, über die der Landtag – ein Organ des Klägers – als Landesgesetzgeber verfügen könnte. Der Kläger als Eigentümer der Strandfläche ist im Hinblick auf die Abgabenerhebung so zu behandeln, wie jeder andere Eigentümer eines solchen Grundstücks gestellt wäre. Zwar dürfte es dem Landesgesetzgeber im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben offenstehen, eine wirtschaftlich vorteilhafte Eigennutzung der Strandflächen durch den Kläger zu ermöglichen. Die hypothetische Möglichkeit zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften ist für den zur Anwendung geltenden Rechts verpflichteten Beklagten indes nicht maßgeblich. Dieser ist vielmehr an die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geltenden Bestimmungen gebunden (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts VGH Kassel, Urteil vom 5. Juni 2018 – 5 A 1537/16 –, juris Rn. 42; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, September 2025, § 8 Rn. 407a; Raden, in: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 35 Rn. 59). Gleiches gilt für die in § 27 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V vorgesehene Möglichkeit zur abweichenden Regelung durch Rechtsvorschrift.

50 II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

51 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.