LG Rostock, 2026-04-15, 383 AR 754/21 RHs

383 AR 754/21 RHsTribunal cantonal15 avr. 2026

Texte intégral

LG Rostock — 383 AR 754/21 RHs — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 383 AR 754/21 RHs

ECLI: ECLI:DE:LGROSTO:2026:0415.383AR754.21RHS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Der Strafbefehl des Kreisgerichts Rostock Stadt vom 16.05.1985 -S 397/85-, mit dem der Betroffene wegen öffentlicher Herabwürdigung gemäß § 220 Abs. 2 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden war, wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert .

Er hat in der Zeit vom 26.02.1985 bis zum 25.06.1985 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.

Er hat Anspruch auf Erstattung der von ihm in dem für rechtsstaatswidrig erklärten Verfahren gezahlten Kosten und seiner dortigen notwendigen Auslagen.

  1. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Der gemäß § 13 Abs. 2 StrRehaG nicht anfechtbare Beschluss ergeht gemäß § 12 Abs. 3 StrRehaG ohne Begründung.

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