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1 K 578/21 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, 2026-04-29, 1 K 578/21 OVG
1 K 578/21 OVGTribunal administratif / 1re division29 avr. 2026
1. Die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung trifft keine Regelung zu Maßnahmen, für die nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG eine Strategische Umweltprüfung vorgesehen ist. Ebenso sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 UVPG nicht erfüllt. Die Verordnung setzt keinen Rahmen für eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in Anlage 1 UVPG aufgeführt sind und nach einer Vorprüfung im Einzelfall i.S. des § 35 Abs. 4 UVPG voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Es wird keine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen aufgestellt.(Rn.44) 2. Zeigt die Entwicklung der Sulfat- und Nitratgehalte im Grundwasserförderhorizont sehr niedrige Nitrat- bei gleichzeitig sehr stark steigenden Sulfatgehalten, deutet dies auf den Prozess der Denitrifikation hin. Da bei diesem Abbauprozess bestimmte Chemikalien irreversibel verbraucht werden, ist das natürliche Nitratabbauvermögen des Bodens begrenzt. Nach Erreichen der Kapazität können die Nitratwerte im Grundwasser stark ansteigen (sog. Nitratdurchbruch). Diese Feststellungen rechtfertigen im Sinne eines vorbeugenden Grundwasserschutzes ohne Weiteres die Annahme, dass die Ausweisung des Wasserschutzgebiets geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern.(Rn.57) 3. Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt sich die vom Antragsgegner als Mittel zur Stickstoffreduzierung gewählte Methode der Düngebeschränkung auf 80 % bzw. zum Teil 50 % des Bedarfs als fachlich plausibel dar und ist demnach nicht zu beanstanden.(Rn.81) 4. Angesichts des höchstrangigen Allgemeinwohlbelangs des Trinkwasserschutzes und der hohen Gefahren durch den landwirtschaftlich bedingten Nitrateintrag ins Grundwasser sind die über die Düngeverordnung noch einmal hinausgehenden Festsetzungen im Wasserschutzgebiet noch zumutbar und damit verhältnismäßig.(Rn.90)
Entscheidungsdatum: 2026-04-29
Aktenzeichen: 1 K 578/21 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0429.1K578.21OVG.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13a DüV, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 35 Abs 1 Nr 1 UVPG, § 51 Abs 1 S 1 Nr 1 WHG ... mehr
Die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung trifft keine Regelung zu Maßnahmen, für die nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG eine Strategische Umweltprüfung vorgesehen ist. Ebenso sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 UVPG nicht erfüllt. Die Verordnung setzt keinen Rahmen für eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in Anlage 1 UVPG aufgeführt sind und nach einer Vorprüfung im Einzelfall i.S. des § 35 Abs. 4 UVPG voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Es wird keine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen aufgestellt.(Rn.44)
Zeigt die Entwicklung der Sulfat- und Nitratgehalte im Grundwasserförderhorizont sehr niedrige Nitrat- bei gleichzeitig sehr stark steigenden Sulfatgehalten, deutet dies auf den Prozess der Denitrifikation hin. Da bei diesem Abbauprozess bestimmte Chemikalien irreversibel verbraucht werden, ist das natürliche Nitratabbauvermögen des Bodens begrenzt. Nach Erreichen der Kapazität können die Nitratwerte im Grundwasser stark ansteigen (sog. Nitratdurchbruch). Diese Feststellungen rechtfertigen im Sinne eines vorbeugenden Grundwasserschutzes ohne Weiteres die Annahme, dass die Ausweisung des Wasserschutzgebiets geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern.(Rn.57)
Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt sich die vom Antragsgegner als Mittel zur Stickstoffreduzierung gewählte Methode der Düngebeschränkung auf 80 % bzw. zum Teil 50 % des Bedarfs als fachlich plausibel dar und ist demnach nicht zu beanstanden.(Rn.81)
Angesichts des höchstrangigen Allgemeinwohlbelangs des Trinkwasserschutzes und der hohen Gefahren durch den landwirtschaftlich bedingten Nitrateintrag ins Grundwasser sind die über die Düngeverordnung noch einmal hinausgehenden Festsetzungen im Wasserschutzgebiet noch zumutbar und damit verhältnismäßig.(Rn.90)
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Antragstellerin, Inhaberin des Landwirtschaftsbetriebs, wendet sich gegen die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung DD (Wasserschutzgebietsverordnung DD – WSGVO DD), soweit dort in § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 und 1.5 die Düngemittelanwendung beschränkt ist.
2 Die am 1. September 2020 in Kraft getretene Wasserschutzgebietsverordnung DD vom 11. Juli 2020 ist am 31. August 2020 bekannt gemacht worden (GVOBl. M-V 2020, S. 814) und setzt in ihrem § 1 zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage DD zugunsten des Trägers der Wasserversorgung ein Wasserschutzgebiet fest, das gemäß § 2 aus drei Schutzzonen in den sich aus Anlage 1 der Verordnung ergebenden Grenzen besteht. Das Wasserschutzgebiet DD umfasst eine Gesamtfläche von 199,01 ha. Die Antragstellerin bewirtschaftet im Verordnungsgebiet sechs – zum Teil in ihrem Eigentum stehende und zum Teil gepachtete – landwirtschaftliche Feldblöcke (DEMVLI039D..., DEMVLI039D..., DEMVLI051B..., DEMVLI051B..., DEMVLI051B..., DEMVLI039D...), die im Wesentlichen (149,14 ha) in Schutzzone III (weitere Schutzzone) und zu einem kleinen Teil (0,08 ha) in Schutzzone II (engere Schutzzone) liegen. Damit betrifft ca. 3/4 der Gesamtfläche des Wasserschutzgebietes Flächen der Antragstellerin.
3 Die angegriffene Vorschrift des § 3 Verordnung lautet auszugsweise:
§ 3
4 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
5 (1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
6 […]
7 In Anlage 2 der Verordnung heißt es auszugsweise ferner:
8 Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
9 Es sind
10 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | | Entspricht Zone | I | II | III |
11 1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
12 | | | | | --- | --- | --- | | 1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u.a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (u.a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen zur Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen gemäß Nummer 8.1 und Wirtschaftsdüngern | verboten | erlaubt,
13 Im Abwägungsvermerk vom 19. Juni 2020 führt der Antragsgegner aus, dass die Ausweisung des WSG DD notwendig sei, um einen rechtssicheren Schutz des Einzugsgebietes der Wasserfassung DD entsprechend den hydrogeologischen Verhältnissen am Standort vor schädlichen Einflüssen zu gewährleisten. Aufgrund der hohen Bedeutung der Trinkwasserversorgung für die Allgemeinheit müsse die Bekämpfung von Gefahren für das Grundwasser frühzeitig einsetzen. Deshalb dürfe eine Beeinträchtigung des Grundwassers weder nach Menge noch Beschaffenheit besorgt werden. Das Trinkwasservorkommen sei schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig. Zum Schutz des für die öffentliche Wasserversorgung genutzten Grundwassers vor stofflichen und hygienischen Belastungen könnten unter anderem Einschränkungen bei der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen im Wasserschutzgebiet erforderlich werden. Diese könnten auch über die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen – auch die der Düngeverordnung – hinausgehen. Durch die im Anhörungsverfahren vorgelegten Unterlagen sei nachgewiesen, dass durch den Trend steigender Sulfatwerte und (noch) niedriger Nitratwerte eine anthropogene Beeinflussung im für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasserleiter vorliege. Aufgrund dieser Werte sei von einem langfristig andauernden Nitrateintrag auszugehen, der bodenchemische Prozesse auslöse (intensiver Abbau von Pyrit, Reduktion von Nitrat, Steigerung der Sulfatgehalte). Sei der Pyrit-Vorrat im Boden verbraucht, werde der natürliche bodenchemische Prozess der Nitratreduktion eingestellt und es komme zu einem ungehinderten Eintrag von Nitrat ins Grundwasser. Um im Einzugsgebiet der Wasserfassung DD das Potenzial für mögliche Nitratausträge so zu minimieren, dass das noch vorhandene Pyrit im Boden als „Schutzschild“ vor Nitrateinträgen ins Grundwasser nicht übermäßig in Anspruch genommen oder sogar aufgebraucht werde, müssten die Einträge an ungenutztem Stickstoff aus der Landwirtschaft reduziert werden. Die Begrenzung der Stickstoffmenge auf 80 % orientiere sich an den Vorgaben des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Düngeverordnung (DüV).
14 Vor Inkrafttreten der streitgegenständlichen Verordnung existierte kein Wasserschutzgebiet für die Wasserfassung DD, große Teile des Verordnungsgebietes wurden aber durch das Wasserschutzgebiet EE (vgl. Beschluss des Kreistages Rügen Nummer 66-15/77 vom 31. März 1977 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes EE; fortbestehend gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 LWaG M-V) geschützt. Das Wasserschutzgebiet EE wurde mit Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung DD aufgehoben (§ 8) und die Wasserfassung EE stillgelegt. Das Wasserschutzgebiet DD umfasst eine Gesamtfläche von 199,01 ha und ist damit etwa 145 ha kleiner als das aufgehobene Wasserschutzgebiet EE (344,5 ha), in dem die Flächen der Antragstellerin mit 237,94 ha in Schutzzone III und 3,11 ha in Schutzzone II betroffen waren.
15 Die Antragstellerin hat am 31. August 2021 einen Normenkontrollantrag gestellt.
16 Sie ist der Ansicht, die Wasserschutzgebietsverordnung leide unter einem erheblichen Verfahrensmangel, da vor der Ausweisung des Trinkwasserschutzgebietes eine strategische Umweltprüfung, jedenfalls aber eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) notwendig gewesen, aber nicht erfolgt sei. Eine Vorprüfung des Einzelfalls sei erforderlich, weil die Wasserschutzgebietsverordnung ein Plan oder ein Programm sei, der für die Entscheidung anderer Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG, u. a. die Errichtung und den Betrieb bestimmter baulicher Anlagen sowie die Anwendung von Düngemitteln, einen Rahmen setze. Die fehlende Vorprüfung des Einzelfalls sei ein Verstoß gegen zwingendes höherrangiges Recht, das die Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsverordnung zur Folge habe. Dies ergebe sich so auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Februar 2022 (C-300/20).
17 Ferner dürfe ein Wasserschutzgebiet nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nur dann ausgewiesen werden, wenn und soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordere, unter anderem Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Erforderlich sei die Festsetzung, wenn sie vernünftigerweise geboten sei, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für öffentliche Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Aus den normierten Vorgaben habe die Rechtsprechung die zentralen Ausweisungsvoraussetzungen Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit herausgearbeitet, die von dem zu schützenden Grundwasserdargebot zu erfüllen seien. Die Festsetzung des vorliegenden Wasserschutzgebiets für die Wasserfassung DD entspreche diesen Anforderungen nicht.
18 Die Ausdehnung der Schutzzonen übersteige zunächst das erforderliche, für die Trinkwasserversorgung notwendige Maß, weil die prognostizierte Grundwasserentnahmemenge um ein Vielfaches zu hoch angesetzt worden sei. Der mittlere Tagesverbrauch habe zwischen 2010 und 2018 bei lediglich rund 87 m³/d und im April 2019 bei knapp 100 m³/d gelegen. Die Annahme eines schutzwürdigen Wasserdargebots, das die dreifache Fördermenge gestatte, sei damit nicht gerechtfertigt. Die Bedarfsprognose für die Ausweisung des Schutzgebietes sei keine tragfähige Grundlage für die Festsetzung. Die Bedarfsanalyse gehe davon aus, dass knapp 3/4 des täglichen Wasserbedarfs für touristische Zwecke verwendet werden sollen. Den 327 Einwohnern in den betroffenen Orten stünden hier insgesamt 377 Hotel- und Pensionsbetten, 156 Privatvermietungsbetten und durchschnittlich 3.500 Tagesgäste gegenüber. Diese Zahlen seien nicht nachvollziehbar. Es sei insbesondere unklar, ob die prognostizierten touristischen Verbräuche tatsächlich in den betreffenden Orten stattfänden. Die Zahlen seien auch zu hoch angesetzt. Die Antragsunterlagen enthielten ferner keinen Nachweis, woraus sich diese Zahlen ableiten ließen. Insbesondere die Zahl der geschätzten Tagestouristen sei deutlich zu hoch und nicht nachvollziehbar angesetzt worden. Zudem könne der pauschale Hinweis auf die Notversorgung in Bezug auf einen Ausfall des Wasserwerkes TT nicht die Steigerung des Entnahmeumfangs rechtfertigen. Die vorhandenen Unterlagen gäben keinen Aufschluss darüber, in welchem Umfang dieses Wasserwerk für die Trink- und Brauchwasserversorgung erforderlich sei.
19 Darüber hinaus entspreche die für die Bejahung der Schutzwürdigkeit des Dargebots erforderliche Entnahmeerlaubnis nicht den rechtlichen Anforderungen an eine wasserrechtliche Zulassung. Die genehmigte durchschnittliche jährliche Entnahmemenge betrage historisch und aktuell 300 m³/d. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 14. April 2021 könne den Wasserentnahmebedarf aber nicht begründen. Diese Erlaubnis sei rechtswidrig, weil die für die Erlaubniserteilung erforderliche Prüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Eine rechtmäßige Nutzung des Grundwasservorkommens sei jedoch Voraussetzung für die Bejahung der Schutzwürdigkeit und damit der Erforderlichkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG.
20 Weiterhin sei das Grundwasservorkommen nicht schutzbedürftig. Die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben lasse eine entsprechende Beeinträchtigung des Grundwassers nicht besorgen. Die Antragsunterlagen zeigten auf, dass der genutzte Grundwasserleiter bereits sehr gut geschützt sei, und enthielten keinen Hinweis darauf, dass das Grundwasservorkommen in dem geplanten Schutzgebiet im Hinblick auf seine Eignung für die Trinkwassergewinnung gefährdet wäre, wenn die Schutzgebietsausweisung unterbliebe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die landwirtschaftliche Flächennutzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Eignung des Grundwassers für die Trinkwassergewinnung beeinträchtigen könne. Dies bestätige auch die Auswertung der Roh- und Reinwasserdaten. Sie zeigten insbesondere für mögliche Stoffeinträge aus der landwirtschaftlichen Flächennutzung ein gleichbleibendes Konzentrationsniveau. Seit dem Beginn der Rohwassermessungen in den zwei Brunnen der Wasserfassung sei das Nitrat- und Sulfat-Niveau gleichgeblieben. Eine gravierende Erhöhung der Stoffkonzentration habe seit 2002 nicht stattgefunden. Die nachgewiesenen Stoffkonzentrationen lägen über den gesamten Messzeitraum hinweg weit unter den geltenden Grenzwerten in der Trinkwasserverordnung, ohne dass ein Trend für eine steigende Konzentration erkennbar wäre. Soweit der Antragsgegner nunmehr darstelle, dass die Sulfatwerte stark gestiegen seien, widerspreche das der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) vom 18. November 2013. Es spreche sehr viel dafür, dass die vorhandenen geologischen Verhältnisse mit einem sehr guten Schutz des Grundwassers dafür sorgten, dass der Einsatz von Stickstoff in der Landwirtschaft zu keinen bedenklichen Entwicklungen im Grundwasser führe. Es werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass die (nicht) nachweisbaren Nitrat-Gehalte nicht durch den Abbau mit dem von Natur aus im Sediment vorhandenen Pyrit zu erklären seien. Entsprechende Abbaureaktionen müssten sich in erheblich angestiegenen Sulfat-Konzentrationen im Grundwasser zeigen. Das sei aber nicht der Fall. Darüber hinaus enthielten die Unterlagen des Festsetzungsverfahrens keine Feststellungen dazu, dass im Einzugsbereich der Wasserfassung diese Nitratabbauprozesse überhaupt stattfänden. Die Behauptung einer Schutzbedürftigkeit des Grundwasserdargebots sei nur dann hinreichend belastbar, wenn die Antragsunterlagen Anhaltspunkte enthielten, die den Mindestanforderungen an den notwendigen Grad der Gefährdung entsprächen. Diesen Anforderungen genügten die Darlegungen in den Antragsunterlagen nicht. Der Antrag befasse sich an keiner Stelle mit der Frage der Schutzbedürftigkeit des Grundwassers. Die Unterlagen enthielten keine Hinweise für eine Gefährdung des Grundwassers in dem geplanten Schutzgebiet, die von einer landwirtschaftlichen Flächennutzung ausgehe, z. B. durch die Anwendung von stickstoffhaltigen Düngemitteln. Ein Großteil des Schutzgebietes sei zudem bereits durch die Trinkwasserschutzzone III des Wasserschutzgebietes EE ausreichend geschützt gewesen. Ersichtlich hätten die Vorgaben dieser bis zu ihrer Aufhebung mit Inkrafttreten der hier angegriffenen Verordnung gültigen Schutzgebietsausweisung sichergestellt, dass theoretisch denkbare Beeinträchtigungen der Grundwassergeeignetheit für die Trinkwassergewinnung durch die Landwirtschaft tatsächlich verhindert würden. Die Nitrat- und Sulfat-Konzentrationen befänden sich seit der Inbetriebnahme der Brunnen auf einem stabilen Niveau weit unterhalb der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung. Vor diesem Hintergrund könne eine Schutzbedürftigkeit des Grundwassers nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen sei, dass die Beschränkungen der landwirtschaftlichen Flächennutzung notwendig seien, weil die Vorgaben der vorbestehenden Trinkwasserschutzzone III mögliche Beeinträchtigungen der Grundwassereignung für die Trinkwassergewinnung nicht verhindern würden. Ohne diesen Nachweis sei die Ausweisung des Schutzgebietes nicht erforderlich im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG.
21 Schließlich seien die Verbote und Beschränkungen rechtswidrig festgesetzt worden. Schutzfähig sei ein Wasservorkommen, wenn es ohne unverhältnismäßige Beschränkung Dritter geschützt werden könne. An dieser Stelle seien in einem Abwägungsprozess durch den Verordnungsgeber der verfolgte Trinkwasserschutz auf der einen Seite und die hierdurch betroffenen Nutzungen der Betroffenen und die dadurch berührten Rechtspositionen auf der anderen Seite einander wertend gegenüberzustellen. Dafür seien auch Alternativen für die Ausweisung des Schutzgebiets und die Festsetzung der Verbote und Nutzungsbeschränkungen zu prüfen. Dies sei nicht erfolgt. Die Wasserschutzgebietsverordnung enthalte unter anderem Festsetzungen betreffend die mengenmäßige Beschränkung für die Anwendung stickstoffhaltiger Düngemittel mit einer pauschalen Reduzierung zwischen 20 % und 50 % des Düngebedarfs. Diese Maßnahmen seien nicht erforderlich. Nach entsprechender Rüge im Anhörungsverfahren habe das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Vorpommern die zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) um eine fachliche Begründung der landwirtschaftsbezogenen Beschränkungen gebeten. Die darauf erstellte Zuarbeit der LFB lege eine Herleitung offen, die einer Plausibilitätsprüfung nicht standhalten könne. Die Festsetzung des verminderten Düngebedarfs basiere danach auf Annahmen, die für Wasserschutzgebiete der DDR gegolten hätten. Diese seien älter als 30 Jahre. Sie seien unabhängig davon aufgrund vollständig anderer düngerechtlicher Vorschriften und einer effizienteren sowie emissionsmindernden Anwendungstechnik fachlich vollständig überholt. Insbesondere sei davon auszugehen, dass zu erwartende Stickstoffüberhänge äußerst gering ausfielen. Die beigefügten Rechenbeispiele seien ebenfalls nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Beschränkungen hinreichend zu untersetzen. Studien würden aufzeigen, dass die Nitratkonzentration im Sickerwasser den höchsten Wert bei einer 80 %-Düngung aufweise und abgesehen von einer Kontrollfläche ohne Düngung den niedrigsten Wert bei einer bedarfsgerechten Düngung mit dem Einsatz organischer und mineralischer Düngemittel. Eine Unterversorgung des Bestandes bewirke zudem eine höhere Anfälligkeit der Ertragsentwicklung für sog. „externe Schocks“, insbesondere durch veränderte Witterungsbedingungen. Fielen die Erträge dann geringer aus als es die Ex-ante-Prognose erwarten ließe, verringere sich die Stickstoffabfuhr ebenfalls in erheblichem Maße.
22 Es finde weiterhin eine ungerechtfertigte Gleichsetzung mit den sogenannten roten Gebieten des Düngerechts statt. Sie, die Antragstellerin, werde allein aufgrund der Lage ihrer Flächen im Trinkwasserschutzgebiet so behandelt, als läge in dem Einzugsgebiet der Wasserfassung DD eine tatsächlich ermittelte Nitratbelastung vor. Dies sei aber nicht der Fall. Zudem werde sie anders behandelt als Landwirte in anderen Wasserschutzgebieten, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe. Die Wasserschutzgebietsverordnung UU vom 8. September 2015 beispielsweise lasse die organische Stickstoffdüngung bis zum Nährstoffbedarf und einer Deckelung bei 170 kg/ha und Jahr zu. Die mineralische Düngung unterliege noch geringeren Anforderungen. Ein vergleichender Blick in andere Bundesländer zeige ebenfalls, dass die Festsetzung einer pauschalen bedarfsbezogenen Absenkung der Stickstoffdüngung keineswegs der fachliche Standard zum Trinkwasserschutz sei. Schließlich liege auch der Entwurf einer aktualisierten Musterverordnung für Wasserschutzgebietsverordnungen in Mecklenburg-Vorpommern vor. Weder für organische noch für mineralische Stickstoffdünger werde darin an der hier zur Anwendung gebrachten Beschränkung festgehalten. Daraus lasse sich ableiten, dass auch der Antragsgegner selbst die vorliegenden Beschränkungen nicht mehr für fachlich aktuell halte.
23 Die Antragstellerin beantragt,
24 die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung DD (Wasserschutzgebietsverordnung DD – WSGVO DD) vom 11. Juli 2020 wird insoweit für unwirksam erklärt, als § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 und 1.5 die dort genannte Düngemittelanwendung beschränkt.
25 Der Antragsgegner beantragt,
26 den Antrag abzulehnen.
27 Er wendet zunächst ein, dass die Antragstellerin mangels Anwendung organischer Düngung auf ihren Flächen durch § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 WSGVO nicht beschwert sei und insoweit keine Antragsbefugnis bestehe. Er ist ferner der Auffassung, dass die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung nicht mit Rechtsmängeln behaftet sei und insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot verstoße. Die mit der Verordnung erfolgte Festlegung des Wasserschutzgebietes DD sei erforderlich gewesen, um Beeinträchtigungen der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Für die Wasserfassung DD habe vor der Festlegung der Wasserschutzgebietsverordnung kein Wasserschutzgebiet existiert. Allerdings seien die Wasserfassung DD und große Teile des unterirdischen Einzugsgebietes der Zone III der bereits stillgelegten Wasserfassung EE geschützt gewesen. Aufgrund des aktuellen hydrogeologischen Kenntnisstandes habe nunmehr ein Wasserschutzgebiet mit deutlich geringerer Flächenausdehnung festgesetzt werden können. Die Wasserfassung DD bestehe aus zwei Brunnen, deren Endteufe ca. 50 m betrügen. Über das Wasserwerk DD würden ca. 330 Einwohner der Orte FF, DD, G, H, E, J Ausbau, K, L, M, N und P mit Trinkwasser versorgt. Hinzu komme die Trinkwasserversorgung für zahlreiche Urlauber der stark touristisch geprägten Region.
28 Das Fehlen einer strategischen Umweltprüfung bedinge keine Unwirksamkeit der Wasserschutzgebietsverordnung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergebe sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Februar 2022 (C-300/20), dass gerade keine strategische Umweltprüfung bzw. Vorprüfung bei der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes notwendig sei. Dies sei so auch auf die Festsetzung von Wasserschutzgebieten übertragbar.
29 Die Feststellung, ob und inwieweit das Wohl der Allgemeinheit (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) die Festsetzung des Wasserschutzgebietes DD erfordere, sei durch Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen mit den durch sie beeinträchtigten Belangen zu treffen. Die Erforderlichkeit der Festsetzung sei anhand von Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens umfänglich gewürdigt und beurteilt worden. Die Schutzwürdigkeit des Trinkwasservorkommens der Wasserfassung DD sei gegeben. Sie sei immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen wegen seiner Bedeutung für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet sei und des Schutzes bedürfe. Die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens sei in der Schutzfunktion der den genutzten Grundwasserleiter überdeckenden Schichten (natürlicher Schutz), der technischen Absperrung der Brunnen bis zum Entnahmegrundwasserleiter (Schutzmaßnahme) und den wasserrechtlichen Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung DD (Festlegung der Schutzzonen, Verbote, Nutzungsbeschränkungen, Überwachung des Rohwasser durch Grundwassermessstellen) begründet. Das Grundwasservorkommen, welches von der Wasserfassung DD zur Trinkwasserversorgung genutzt werde, sei schutzbedürftig, weil ohne die Festsetzung des Wasserschutzgebietes eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens in seiner chemischen Beschaffenheit und hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsse. Anthropogene Beeinträchtigungen, wie z. B. steigende Sulfatgehalte seien bereits nachgewiesen. Die Rechtsprechung sehe dann die Voraussetzung für ein zu schützendes Grundwasservorkommen als gegeben an, wenn die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen im Rahmen einer sachlich vertretbaren Prognose nicht von der Hand zu weisen sei. Dies sei heute angesichts der Vielzahl von Gefahrpotenzialen für Gewässer und angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung in der Regel zu bejahen. Insoweit gelte, dass der konkrete Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts nicht erforderlich sei. Vielmehr reiche der Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die zu schützende Wasserversorgung DD sei auf den Zufluss aus dem Einzugsgebiet – festgelegt als Wasserschutzgebiet – angewiesen. Angesichts der durch menschliches Handeln ausgehenden Gefährdungen bestünden an der Schutzbedürftigkeit in qualitativer Hinsicht keine Zweifel. Das LUNG habe festgestellt, dass Teile der oberen Grundwasserleiter in dieser Region bereits mit Nährstoffen, insbesondere mit Nitrat, belastet seien, deren Konzentration den regional typischen Hintergrundwert zum Teil erheblich überschreite. Diese anthropogenen Beeinträchtigungen erreichten zunehmend auch tiefer gelegene Grundwasserleiter. Im Jahr 2025 habe das Wasserversorgungsunternehmen zudem das Rohwasser der beiden Brunnen auf den Stoff Trifluoressigsäure (TFA) untersucht und in beiden Rohwasserbrunnen nachweisen können. TFA sei das stabile Endabbauprodukt einer Vielzahl von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS-Verbindungen) und gelte als reproduktionstoxisch. Mehrere Pflanzenschutzmittelwirkstoffe seien bekannt, die im Boden zu TFA abgebaut würden. Gelange TFA ins Grundwasser, könne es mit herkömmlichen Wasseraufbereitungsverfahren nicht entfernt werden. Der Nachweis von TFA in der Wasserfassung DD zeige, dass landwirtschaftliche Einträge bereits bis ins Rohwasser vorgedrungen seien. Die Schutzbedürftigkeit der Wasserfassung sei damit gegeben.
30 Es liege auch keine übermäßige Schutzzonenausdehnung vor. Grundlage für die Schutzzonenbemessung des Wasserschutzgebietes DD sei das hydrogeologische Gutachten der Firma Q mbH B-Stadt. Dies sei durch das LUNG in seiner Stellungnahme vom 18. November 2013 bestätigt worden. Die Ermittlung des Einzugsgebietes sei anhand der geohydraulischen Berechnung erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheide die Wasserbehörde nach Ermessen, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festsetze oder dies im Hinblick auf anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Schutzes des Grundwassers unterlasse. Dieses Ermessen beziehe sich nicht nur auf die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes als Ganzes, sondern auch auf dessen räumliche Abgrenzung im Einzelnen.Hinsichtlich der angezweifelten Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Zulassung werde darauf verwiesen, dass dies nicht Gegenstand der Normenkontrollklage sein könne. Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren seien getrennt vom Wasserschutzgebietsverfahren zu betrachten und wären gegebenenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Soweit die in der angezweifelten wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegte Entnahmemenge als zu hoch und damit die Ausweisung des Wasserschutzgebietes als zu groß eingeschätzt werde, sei anzumerken, dass durch die zuständige untere Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen der beantragte Wasserbedarf geprüft und als angemessen eingeschätzt worden sei. Grundlage sei die vom Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen (ZWAR) vorgelegte Wasserbedarfsprognose, die auch im Rahmen des Erörterungsverfahrens aktuell und ausführlich erläutert worden sei. Die Bedarfsermittlung sei auf der Grundlage des DVGW-Arbeitsblattes W 410 "Wasserbedarf – Kennwerte und Einflussgrößen" erfolgt.Durch den ZWAR sei die Bedeutung des Wasserwerkes DD für die Notwasserversorgung in Katastrophen- und Krisenfällen im Bereich der Halbinsel RR hervorgehoben worden. Der Wasserfassung DD komme beim Ausfall der Wasserfassung TT eine große Bedeutung zu; diese aufgrund der prognostizierten Klimaänderungen in Gefahr. Sie befinde sich in Boddennähe und durch einen Wasserspiegelanstieg würde sich der Wassereinfluss bei der Trinkwasserförderung erhöhen. Aus Vorsorgegründen werde die zulässige Entnahme gemäß wasserrechtlicher Erlaubnis für die Wasserfassung TT derzeit auch nicht ausgeschöpft.
31 Die Verbote und Beschränkungen in der angegriffenen Verordnung seien nicht rechtswidrig festgesetzt worden. Bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten sei das öffentliche Interesse des Grundwasserschutzes höher zu bewerten als die Interessen einzelner Gewerbetreibender, mit denen die Gefahr der Schädigung des Trinkwassers einhergehe. Die festgelegten Schutzanordnungen seien nicht unverhältnismäßig. Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sei stets mit Einschränkungen des Eigentums verbunden. Hinsichtlich der angesprochenen Ungleichbehandlungen mit Landwirten in anderen Wasserschutzgebieten oder auch mit dem in Aktualisierung befindlichen Entwurf des Musters einer Wasserschutzgebietsverordnung sei anzumerken, dass ein Vergleich mit anderen Wasserschutzgebieten nicht angebracht sei. Bei der Festlegung der Verbote und Nutzungsbeschränkungen seien die jeweils vorherrschenden geologischen, hydrologischen und nutzungsbedingten Gegebenheiten zu berücksichtigen. Aus diesem Grund seien die im Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen formulierten Vorschriften und Schutzbestimmungen nicht abschließend, sondern müssten auf das jeweilige Schutzbedürfnis des Wasserschutzgebietes abgestimmt, erweitert, ergänzt oder gekürzt werden. Dies erfordere eine Einzelfallbeurteilung in jedem Verfahren. Die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20 % unter Bedarf sei erwiesenermaßen eine geeignete Maßnahme zum Schutz des Grund- und Trinkwassers. Nach aktuellen Untersuchungen werde dadurch die Stickstofffracht im Mittel um 10 kg/ha gemindert. Des Weiteren gingen mit der moderaten Absenkung der Stickstoffdüngung i. V. m. einer Fruchtfolgeerweiterung negative mehrjährige Stickstoffsalden und tolerierbare Nitratkonzentrationen im Sickerwasser einher.Eine Schlechterstellung der Antragstellerin liege unter Berücksichtigung des derzeitigen Entwurfs einer Musterwasserschutzgebietsverordnung ebenfalls nicht vor. Der Entwurf sehe für den Fall, dass der Grundwasserleiter unzureichend geschützt sei oder durch Nitratabbau erhöhte Sulfatwerte nachgewiesen worden seien, durchaus Beschränkungen der Stickstoffdüngung bis hin zum Düngeverbot vor.
32 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die hiesige Gerichtsakte und die Beiakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026 verwiesen.
33 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
A.
34 Der Antrag ist zulässig.
35 Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. September 2021 angekündigt hat zu beantragen, die gesamte Verordnung für unwirksam zu erklären, ist in der Stellung des Antrags auf Unwirksamkeitserklärung von § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 und 1.5 WSGVO in der mündlichen Verhandlung keine Teilrücknahme, sondern lediglich eine Antragskonkretisierung zu sehen. Bereits aus der Antragsbegründung sowie den weiteren Schriftsätzen war im Wege der Auslegung ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Antragstellerin lediglich gegen die in § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 und 1.5 WSGVO geregelten Düngebeschränkungen wendet.
36 Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft. Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (AGGerStrG M-V) entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, wozu die Wasserschutzgebietsverordnung DD gehört.
37 Ebenso ist die für seine Erhebung einzuhaltende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Die Wasserschutzgebietsverordnung vom 11. Juli 2020 ist am 31. August 2020 bekannt gemacht (GVOBl. M-V 2020, S. 814) und der Normenkontrollantrag am 31. August 2021 gestellt worden.
38 Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, denn es besteht die Möglichkeit, dass sie durch die angegriffene Wasserschutzgebietsverordnung DD in ihren Rechten verletzt ist.
39 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an diejenigen nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2021 – 4 BN 3.21 –, juris Rn. 4 und vom 27. September 2021 – 4 BN 17.21 –, juris Rn. 4). Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2021 – 7 CN 1.20 –, juris Rn. 10, vom 18. April 2013 – 5 CN 1.12 –, juris Rn. 16 und vom 22. Februar 1994 – 1 C 24.92 –, juris Rn. 11). Die Antragstellerin bewirtschaftet landwirtschaftlich genutzte Flächen im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung. Die mit der Lage im Verordnungsgebiet einhergehenden Rechtsfolgen (Düngebeschränkungen) schränken die Nutzung dieser Flächen ein. Es besteht daher zumindest die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die Vorschriften der Verordnung in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt wird. Soweit der Antragsgegner einwendet, dass die Antragstellerin mangels Anwendung organischer Düngung auf ihren Flächen von § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, 1.2 WSGVO nicht beschwert sei, ist dies für die Bejahung der Antragsbefugnis bereits deshalb ohne Belang, weil die Antragstellerin unbestritten jedenfalls durch die Beschränkung der mineralischen Düngung gemäß § 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.5 WSGVO beschwert ist und bereits damit der volle Prüfungsumfang des Normkontrollverfahrens als objektives Rechtskontrollverfahren eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 4 BN 1.14 –, juris Rn. 12).
40 Der Antragstellerin steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll im Rahmen von Normenkontrollanträgen nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für einen Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern und die Unwirksamkeitserklärung der Norm auch nicht aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft sein kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 –, juris Rn. 19 und vom 23. April 2002 – 4 CN 3.01 –, juris Rn. 10). Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass der zuständige Normgeber eine neue Regelung mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Vorschriften trifft (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3.01 –, juris Rn. 10). Hier besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerin ihre Rechtsposition bei einer Unwirksamkeit der aktuell geltenden Wasserschutzgebietsverordnung verbessern kann. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass bereits vor Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung DD große beziehungsweise sogar größere Teile der betroffenen Feldblöcke der Antragstellerin durch das Wasserschutzgebiet EE, das mit Inkrafttreten der angegriffenen Verordnung aufgehoben wurde, Düngebeschränkungen unterlegen waren. So lagen 237,94 ha der landwirtschaftlichen Fläche der Antragstellerin in Schutzzone III und 3,11 ha in Schutzzone II des Wasserschutzgebietes EE, während nunmehr nur noch 149,22 ha der landwirtschaftlichen Fläche der Antragstellerin in Schutzzone III und 0,08 ha in Schutzzone II des Wasserschutzgebietes DD liegen. Ungeachtet der Frage, welchen konkreten Beschränkungen die Antragstellerin durch das Wasserschutzgebiet EE unterlegen war und ob sich angesichts der deutlichen Reduzierung der betroffenen Flächen die Rechtsposition der Antragstellerin durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes DD im Vergleich zum Wasserschutzgebiet EE gegebenenfalls sogar verbessert hat, steht dieser Umstand einem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Hier wäre bei Unwirksamkeit der Verordnung im Sinne einer tatsächlichen Prognose nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner das Wasserschutzgebiet EE mit seinen Gebietsgrenzen und Einschränkungen fortbestehen lässt, sondern vielmehr der Erlass einer überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung DD mit für die Antragstellerin gegebenenfalls günstigeren rechtlichen Vorgaben (vgl. zur Parallelproblematik bei Bebauungsplänen BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1992 – 4 N 2.91 –, juris Rn. 10). Das ist schon deshalb zu erwarten, weil die Wasserfassung EE bereits stillgelegt worden ist. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3.01 –, juris Rn. 10). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
41 Ebenso stehen bundes- und landesrechtliche Düngevorschriften einem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob ein Teil der betroffenen Feldblöcke der Antragstellerin möglicherweise zu den nitratbelasteten sogenannten roten Gebieten der Düngelandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Januar 2023 zählte und bereits dadurch erheblichen Beschränkungen unterlag, kann sich daraus derzeit keine Beschwer der Antragstellerin ergeben. Die Düngelandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern wurde am 4. Februar 2026 außer Vollzug gesetzt (vgl. Pressemitteilung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Februar 2026), nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2025 (Az. 10 CN 3.25) die bayrische Düngeverordnung wegen der Verfassungswidrigkeit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für unwirksam erklärt hatte. Gegenüber der nunmehr nur noch anwendbaren Düngeverordnung des Bundes vom 26. Mai 2017 enthält die angegriffene Verordnung stärkere Einschränkungen – zum Teil werden 50 % bis 80 % des nach der Düngeverordnung ermittelten Gesamtstickstoffbedarfs festgesetzt –, sodass sich weder aus dem Regelungshalt der Bundes- noch der (bisherigen) Landesdüngeverordnung Umstände ergeben, die gegen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses sprechen.
B.
42 Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.
I.
43 Die angegriffene Verordnung ist formell rechtmäßig.
44 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war vor Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung keine Strategische Umweltprüfung (SUP) nach den §§ 33 ff. UVPG erforderlich. Eine SUP ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die in der Anlage 5 Nr. 1 aufgeführt sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG, „obligatorische SUP“) oder die in der Anlage 5 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG, „SUP bei Rahmensetzung“). Bei nicht unter § 35 Abs. 1 UVPG fallenden Plänen und Programmen ist eine SUP nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulassung von in der Anlage 1 („Liste UPV-pflichtiger Vorhaben“) aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall i. S. des § 35 Abs. 4 UVPG voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (§ 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG).
45 Die Regelung dient der Umsetzung der entsprechenden unionsrechtlichen Vorschrift des Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL). Der unionsrechtliche Begriff „Pläne und Programme“ bezieht sich auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 60 m. w. N.). Der Begriff „signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten“ ist qualitativ und nicht quantitativ zu verstehen. Es sollen mögliche Strategien zur Umgehung der in der Richtlinie 2001/42/EG genannten Verpflichtungen, die die Maßnahmen in mehrere Teilmaßnahmen aufspalten, könnten und so die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie verringern, vermieden werden (EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – C-24/19 –, juris Rn. 70 m. w. N.). Der Umstand, dass ein nationaler Rechtsakt ein gewisses Abstraktionsniveau aufweist und das Ziel einer Umgestaltung eines geografischen Gebiets verfolgt, zeugt von seiner planerischen bzw. programmatischen Dimension und hindert seine Einbeziehung in den Begriff „Pläne und Programme“ nicht (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, – C-300/20 –, juris Rn. 41). Das Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen oder privaten Projekten (UVP-RL) aufgeführten Projekte gesetzt werden muss, ist als erfüllt anzusehen, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 62). Dagegen ist dieses Erfordernis bei einem Plan oder einem Programm nicht erfüllt, der bzw. das zwar in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführte Projekte betrifft, aber keine solchen Kriterien oder Modalitäten vorsieht (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 63). § 35 Abs. 3 UVPG regelt, dass Pläne und Programme einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben setzen, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten (vgl. zu allem auch OVG Magdeburg, Urteil vom 29. September 2022 – 3 K 213/19 –, juris Rn. 122 f.; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2024 – 3 BN 1.23 –, juris Rn. 12 f.).
46 Die Wasserschutzgebietsverordnung DD trifft keine Regelung zu Maßnahmen, für die nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 i. V. m. Anlage 5 Nr. 1 oder Nr. 2 UVPG eine Strategische Umweltprüfung vorgesehen ist. Ebenso sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 UVPG nicht erfüllt. Die Verordnung setzt keinen Rahmen für eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in Anlage 1 UVPG aufgeführt sind und nach einer Vorprüfung im Einzelfall i.S. des § 35 Abs. 4 UVPG voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Das ist auch nicht Zweck der Verordnung. Die Verordnung regelt zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung verbotene oder beschränkt zulässige Handlungen in den Schutzzonen. Die Verordnung enthält keinerlei (detaillierte) Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten, die in Anlage 1 des UVPG bzw. in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführt sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 70). Soweit die Antragstellerin auf Nr. 13.3 (Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung), Nr. 13.4 (Tiefenbohrung zum Zweck der Wasserversorgung) und Nr. 13.5 (Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien) der Anlage 1 abstellt und die Düngemittelanwendung damit gleichsetzen möchte, weil diese durch die Einbringung von Nährstoffen eine Änderung des materiellen Zustands im Boden bewirkt, so dringt sie damit nicht durch. Für eine Ausweitung der Prüfpflicht auf Projekte, die nicht in Anlage 1 des UVPG bzw. in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführt sind, findet sich weder im Normtext noch in der zitierten Rechtsprechung ein Anknüpfungspunkt. Schließlich dringt die Antragstellerin auch nicht damit durch, dass § 3 Abs. 1 WSGVO i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.12 (Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände) Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.1 bis 7.10 (Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Intensivhaltung von Hennen, Junghennen, Mastgeflügel, Truthühnern, Rindern, Kälbern, Mastschweinen, Sauen, Ferkeln und Pelztieren) beträfen. § 3 Abs. 1 WSGVO i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.12 regelt insoweit nur, dass die Errichtung in Schutzzone III erlaubt ist, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend Nr. 1.1 und 1.2. in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist. Eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – C-300/20 –, juris Rn. 62) werden damit nicht aufgestellt, sondern nur ein kleiner Teilbereich, nämlich – abstrakt formuliert – die Einhaltung eines ausreichenden Trinkwasserschutzes, geregelt. Dies gilt ebenso für die Errichtung und Erweiterung der weiteren in der Anlage 2 WSGVO aufgeführten Anlagen.
II.
47 Die angegriffene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.
48 Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Hiernach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu den Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden, soweit der Schutzzweck dies erfordert (§ 52 Abs. 1 WHG).
49 Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit für das Allgemeinwohl umfasst sachliche und räumliche Kriterien. Sachlich muss das geschützte Wasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 CN 1.11 –, juris Rn. 20). Räumlich werden der Ausdehnung des Wasserschutzgebiets in zweierlei Hinsicht Grenzen gesetzt. Zum einen ist ein „Zuviel“ an Schutz unzulässig; die mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse aus Art. 14 Abs. 1 GG muss von den Betroffenen nur hingenommen werden, wenn von ihrem Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 BvR 1161/03 –, juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1984 – 4 B 157.83 u.a. –, juris Rn. 4). Umgekehrt ist auch ein „Zuwenig“ an Schutz relevant. Ist ein Wasserschutzgebiet kleiner als es sein Schutzzweck erfordert, ist seine Festsetzung ebenfalls nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 CN 1.11 –, juris Rn. 23; VGH München, Urteil vom 14. Mai 2025 – 8 N 23.853 –, juris Rn. 24).
50 Ausgehend von diesen Grundsätzen erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung des verfahrensgegenständlichen Wasserschutzgebiets.
51 Die Schutzwürdigkeit des geförderten Wasservorkommens ist gegeben.
52 Ein Wasservorkommen ist schutzwürdig, wenn es nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen, z. B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (vgl. VGH München, Urteil vom 14. Mai 2025 – 8 N 23.853 –, juris Rn. 27; OVG Münster, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 20 D 107/21.NE –, juris Rn. 48). Das Wasservorkommen aus der Wasserfassung DD ist nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet und wird bereits seit April 1995 für die Trinkwasserversorgung genutzt (vgl. Landkreis Vorpommern-Rügen, Stellungnahme vom 14. November 2018). Die Grenzwerte der Trinkwasserversorgung werden eingehalten (Q mbH, Hydrogeologisches Gutachten vom 31. Januar 2008, S. 16). Die Gewinnbarkeit von Trinkwasser ist durch Pumpversuche an den Brunnen nachgewiesen (vgl. LUNG, Stellungnahme vom 18. November 2013). Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität wurden weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
53 Das geförderte Wasservorkommen ist auch schutzbedürftig.
54 Ein Wasservorkommen ist schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste. Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2015 – 3 S 166/14 –, juris Rn. 41). Dabei ist es vernünftigerweise geboten, zumindest abstrakte Gefährdungen für das Trinkwasser vorsorglich auszuschließen, des Nachweises einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht. Vielmehr sollen Verordnungen über Wasserschutzgebiete bestimmten typischerweise gefährlichen Situationen begegnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 7 BN 2.14 –, juris Rn. 30 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. November 2018 – 13 KN 249/16 –, juris Rn. 64). Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Trinkwasserversorgung bereits dann erforderlich i. S. d. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2015 – 3 S 166/14 –, juris Rn. 41).
a.
55 Qualitativ wäre ohne die Festsetzung des angegriffenen Wasserschutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der chemischen Beschaffenheit oder hygienischen oder geschmacklichen Eignung des unter Schutz gestellten Wasservorkommens für Trinkwasserzwecke zu befürchten.
56 Ziel der Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist der Schutz des Grundwassers vor Belastungen. Dabei geht es vorliegend in erster Linie um den Schutz vor übermäßigem Nitrateintrag ins Grundwasser. Nitrat ist eine wasserlösliche Verbindung aus Stickstoff und Sauerstoff und eine Form, in der Stickstoff für Pflanzen als Dünger direkt verfügbar ist. Ein erhöhter Nitratgehalt im Grundwasser ist problematisch für die Nutzung als Trinkwasser. Der Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser beträgt europaweit 50 mg Nitrat / l und wurde primär zum Schutz vor Säuglingen vor einer potenziell lebensgefährlichen Methämoglobinämie (Sauerstoffunterversorgung, auch Säuglingszyanose oder blue infant syndrom genannt) festgelegt (World Health Organization, Nitrate and Nitrite in Drinking-water, 2016, S.11 der deutschen Arbeitsübersetzung). Über das Grundwasser kann Nitrat zudem in Oberflächengewässer gelangen (z. B. Feuchtbiotope, Flüsse, Seen) und dort zu einer Eutrophierung mit Algenwachstum, Sauerstoffmangel (i. V. m. Fischsterben) und einer Veränderung der Artzusammensetzung beitragen. Der Nitrateintrag in die Oberflächengewässer stammt zu 30 % aus dem Grundwasser (BMEL & BMUV, Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, 2024, S. 6).
57 An der Wasserfassung DD lag der Nitratwert im Grundwasser ausweislich zweier Analysen des Rohwassers im Jahr 2018 unter der Nachweisgrenze. Der anthropogene Einfluss manifestiert sich aber in hohen Sulfatkonzentrationen (131 bis 156 mg/l, vgl. LUNG, Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 unter Bezugnahme auf die Analysen des Rohwassers). Ausweislich einer Stellungnahme der LFB vom 13. September 2019 zeigt die Entwicklung der Sulfat- und Nitratgehalte im Grundwasserförderhorizont der Wasserfassung DD sehr niedrige Nitrat- bei gleichzeitig sehr stark steigenden Sulfatgehalten. Im Vergleich zu mittleren Sulfatgehalten aus Wasserfassungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern seien – so Herr V. von der LFB – diese Sulfatgehalte als sehr hoch einzustufen. Diese Situation sei typisch für Grundwassermessstellen, die durch einen intensiven Pyrit-Abbau und damit die Reduktion von Nitrat und die Oxidation von Schwefel gekennzeichnet seien. Dies bedeute, dass in der Grundwasserfassung DD offenbar von einem seit längerem andauernden Nitrateintrag auszugehen sei, der diese bodenchemischen Prozesse auslöse und aufrechterhalte. Durch den fortlaufenden Abbau des durch die Landnutzung eingetragenen Nitrats werde das im Boden vorhandene Pyrit zunehmend abgebaut, sodass der Boden sein Potential zur Reduktion von Nitrat in elementaren Stickstoff verliere. Sei der Pyrit-Vorrat im Boden verbraucht, werde der natürliche bodenchemische Prozess der Nitratreduktion eingestellt und es komme zu einem ungehinderten Eintrag von Nitrat in das Grundwasser. Diese Ausführungen des fachkundigen Mitarbeiters der landwirtschaftlichen Beratungsstelle, die das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt wegen ihrer besonderen Fachkunde beigezogen hat, ist für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht die Annahme steigender Sulfatwerte in der Stellungnahme des LUNG vom 12. Oktober 2018 auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des LUNG in einer früheren Stellungnahme vom 18. November 2013. Soweit in der Stellungahme vom 18. November 2013 noch ausgeführt wurde, dass der Sulfatgehalt mit ~ 150 mg/l ohne erkennbaren Trend sei, jeweils zwei Analysen der beiden Förderbrunnen für eine gesicherte Trendaussage aber nicht ausreichen würden, wird die Aussage in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 aufgrund neuer Erkenntnisse aktualisiert. Dort heißt es dann, dass mittlerweile durch die Zurverfügungstellung durch Q mbH alle Rohwasserdaten von 2008 bis 2018 vorliegen würden und die Sulfatwerte mit 131 – 156 mg/l relativ hoch und steigender Tendenz seien. Dies steht auch im Einklang mit der Auswertung der Daten durch Q mbH selbst (vgl. Folie 9, Entwicklung Sulfat und Nitrat im Grundwasserförderhorizont, Einführungsvortrag Q mbH.) Diese Annahmen des Antragsgegners sind plausibel und stehen im Einklang mit übrigen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen. Unter bestimmten Umweltbedingungen (u. a. Sauerstoffmangel) können Böden natürlicherweise Nitrat abbauen (sog. Denitrifikation). Da bei diesem Abbauprozess bestimmte Chemikalien irreversibel verbraucht werden, ist das natürliche Nitratabbauvermögen des Bodens begrenzt. Nach Erreichen der Kapazität können die Nitratwerte im Grundwasser stark ansteigen (sog. Nitratdurchbruch, der schon seit Langem für verschiedene Regionen dokumentiert wird; vgl. Forschungszentrum Jülich, Fortführung der Nährstoffmodellierung Mecklenburg-Vorpommern, Endbericht 2020, S. 133; Umweltbundesamt, Wieviel zahlen Trinkwasserkunden für die Überdüngung? 2017, S. 1). Zudem können bei der natürlichen Denitrifikation Reaktionsprodukte wie Eisen, Sulfat, Hydrogenkarbonat und Schwermetalle entstehen, die sich nachteilig auf die Wasserqualität auswirken und ebenfalls zu erhöhten Aufbereitungskosten führen (vgl. Umweltbundesamt, Wieviel zahlen Trinkwasserkunden für die Überdüngung? 2017, S. 7). Daher sollen auch bei denitrifizierenden Verhältnissen die Nitrateinträge in das Grundwasser begrenzt werden, selbst wenn dort häufig Nitratwerte unter 50 mg/l gemessen werden. Um die Grenzwerte im Grundwasser langfristig einzuhalten und das Denitrifikationspotenzial zu erhalten, soll die Nitratkonzentration bereits im Sickerwasser unter 50 mg/l liegen (vgl. Umweltbundesamt, Verminderung der Nitratbelastung des Grundwassers, 2016, S. 52; Forschungszentrum Jülich, Fortführung der Nährstoffmodellierung Mecklenburg-Vorpommern, Endbericht 2020, S. 133).
58 Diese Feststellungen rechtfertigen im Sinne eines vorbeugenden Grundwasserschutzes ohne Weiteres die Annahme, dass die Ausweisung des streitgegenständlichen Wasserschutzgebiets geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke i. S. einer abstrakten Gefährdung zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern.
59 Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass der genutzte Grundwasserleiter ausweislich des Hydrogeologischen Gutachtens der Q mbH vom 31. Januar 2008 bereits sehr gut geschützt und die Ausweisung des Schutzgebietes deshalb entbehrlich sei, vermag dies nicht zu überzeugen und kann die Annahme der Schutzbedürftigkeit des vorliegenden Grundwasserleiters nicht erschüttern. Zwar führt das Gutachten aus, dass in DD – ebenso wie im gesamten nördlichen Bereich der Halbinsel RR – der Grundwasserleiter unter einer geschlossenen Geschiebemergeldeckschicht mit einer Gesamtmächtigkeit von ca. 15-30 Metern lagere und deshalb sehr gut vor anthropogenen Verunreinigungen geschützt sei. Die Gutachter selbst schlussfolgern daraus jedoch lediglich die Möglichkeit des Entfalls der Schutzzone II, verneinen aber nicht die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers als solche. Hinzu kommt, dass ausweislich der Hydrogeologischen Stellungnahme des LUNG vom 25. April 2022 die Schutzfunktion des benannten Geschiebemergels in der Vergangenheit überbewertet worden sei, da die Feststellungen im Hydrogeologischen Gutachten vom 31. Januar 2008 auf wenigen Bohrungen beruhten und der Geschiebemergel durch frühere Gletscherbewegungen lokal auch vollständig ausgeräumt sein könne. Ausweislich der Schichtenverzeichnisse der beiden Förderbrunnen liege die Mächtigkeit der Deckschichten mit 11 bzw. 16 Metern deutlich unter der angegebenen Mächtigkeit von 15 bis 30 Metern. Die Einschaltung von kreidezeitlichen Schollen deute an beiden Brunnenstandorten auf eine tektonische Zerrüttung hin. Aufgrund der heterogenen Schichtung mit unterschiedlicher Durchlässigkeit könne nicht von einer durchgehenden Deckschicht gesprochen werden. Hydrochemisch entspreche das aus den beiden Brunnen geförderte Rohwasser dem Grundwassertyp 1 („junges, luftbedecktes, ungespanntes Grundwasser“). Grundwässer dieser Typisierung seien besonders verschmutzungsempfindlich. Diese Annahmen sind vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den Sulfat- und Nitratgehalten im Grundwasserfördererhorizont der Wasserfassung DD plausibel. Ferner wurde das Rohwasser der beiden Brunnen im Jahr 2025 auf den Stoff TFA – ein reproduktionstoxisches, sehr langlebiges und sehr mobiles Abbauprodukt verschiedener Pflanzenschutzmittelwirkstoffe (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Presseinformation vom 26. Mai 2025, https://www.bfr.bund.de/presseinformation/trifluoressigsaeure-tfa-bewertung-fuer-einstufung-in-neue-gefahrenklassen-vorgelegt/) – untersucht und auch in beiden Rohwasserbrunnen nachgewiesen. Dies zeigt, dass landwirtschaftliche Einträge bereits bis ins Rohwasser vorgedrungen sind.
60 Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin hat sich der Antragsgegner auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschränkungen des vorherigen Wasserschutzgebietes EE nicht ausreichend gewesen wären. Dazu stellt die untere Wasserbehörde in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2018 fest, dass die auf Grundlage des Kreistagsbeschlusses im Jahr 1977 festgelegten Schutzbestimmungen für das Wasserschutzgebiet EE einen ausreichenden Schutz des genutzten Grundwasservorkommens nicht mehr gewährleisteten. Zum Zeitpunkt der Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes EE seien insbesondere bestimmte Entwicklungen wie der verstärkte Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder der Einsatz von Erdwärmesonden nicht absehbar gewesen.
b.
61 Das in der Wasserfassung DD geförderte Wasser wird auch quantitativ für die öffentliche Wasserversorgung benötigt, d. h. es besteht ein entsprechender gegenwärtiger oder künftiger Wasserbedarf der Allgemeinheit, der aus dem Wasservorkommen gedeckt werden soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2021 – 7 BN 1.20 –, juris Rn. 15 und vom 30. Dezember 2021 – 7 BN 2.21 –, juris Rn. 11).
62 Die Bedarfsprognose ist frei von Rechtsfehlern. Im Gerichtsverfahren ist diese nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt worden ist, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2023 – 7 A 7.22 –, juris Rn. 55; VGH München, Urteil vom 14. Mai 2025 – 8 N 23.853 –, juris Rn. 33).
63 Nach diesem Maßstab ist der prognostizierte Wasserbedarf von 300 m³ pro Tag nicht zu beanstanden. Die Wasserbedarfsermittlung der unteren Wasserbehörde ist unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Wasserverbrauchs pro Einwohner, der landwirtschaftlichen Produktion, einer Entwicklungsreserve, Eigenbedarf und Wasserverlust erfolgt und hat dabei die jeweiligen Berechnungsansätze gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 410 – technische Regel für die Trinkwasserversorgung in Deutschland, die Kennwerte und Einflussgrößen zur Ermittlung des Wasserbedarfs festlegt – zugrunde gelegt. Ferner wurden die zu erwartenden baulichen und touristischen Entwicklungen im Versorgungsgebiet einbezogen und ein durchschnittlicher Gesamtwasserbedarf von 276,99 m³ errechnet, der dann auf 300 m³ aufgerundet worden ist. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass die angenommenen Zahlen von 377 Hotel- und Pensionsbetten, 156 Privatvermietungsbetten und durchschnittlich 3.500 Tagesgästen pro Tag nicht nachvollziehbar und viel zu hoch angesetzt seien, dringt sie damit nicht durch. Auf die Einwendung unter anderem der Antragstellerseite im Anhörungsverfahren hin wurde zum ersten Erörterungstermin am 8. April 2019 die Wasserbedarfsermittlung nochmals konkretisiert und insbesondere der aktuelle Bettenbestand und der geplante Bettenbestand gesondert ausgewiesen. Diesbezüglich wurden weiterhin bereits vorhandene und geplante B-Plangebiete vorgestellt, jeweils hinsichtlich der geplanten Bettenzahl konkret ausgewiesen und Schätzungen zu der – nicht erfassten – Anzahl der Tagestouristen dargestellt. Hinsichtlich der prognostizierten Zahl an Tagestouristen hält der Senat die Vorgehensweise der unteren Wasserbehörde für plausibel und ausreichend. Da nach Auskunft des statistischen Landesamtes und der Tourismuszentrale Rügen GmbH keine Zählungen von Tagestouristen in der Region durchgeführt werden, wurden Presseberichte über Besucherzahlen ausgewertet sowie Touristenführer / Bürgermeister nach einer persönlichen Einschätzung befragt. Der Umstand, dass die vorgelegte Wasserbedarfsermittlung damit auch auf Erfahrungswerten der beteiligten Behörden und Schätzungen der Entscheidungsträger beruht, führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Prognose, sondern ist aus Gründen der Praktikabilität und aufgrund tatsächlicher Grenzen der Machbarkeit hinzunehmen. Die Annahme von 3.500 Tagesgästen ist angesichts der in den vorgestellten Presseberichten geschätzten Zahl von 600.000 bis 800.000 jährlichen Besuchern im Jahr 2018 und der – allgemein bekannt – für Urlauber sehr attraktiven und sich touristisch stets weiter entwickelnden Region um das FF auf Rügen auch nicht derart überzogen, dass das Prognoseergebnis nicht mehr einleuchtend wäre. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Wasserverbrauch der Tagestouristen mit 30 l/d deutlich geringer prognostiziert wurde als für Einwohner mit 120 l/d. Soweit die Antragstellerin weiterhin bemängelt, dass einzelne Bebauungspläne bis jetzt nicht in der 2019 dargestellten Form aufgestellt worden sind, vermag dies an der Plausibilität der im Festsetzungsverfahren für das Wasserschutzgebiet aufgestellten Bedarfsprognose nichts zu ändern. Das Nichteintreffen prognostizierter Ereignisse ist nicht gleichzusetzen mit der Fehlerhaftigkeit einer Prognose.
64 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Möglichkeit der Notversorgung in Bezug auf einen Ausfall des Wasserwerkes TT als zusätzliches Argument für die vorliegende Entnahmemenge angeführt hat. Da bereits die übrigen dargelegten Bedarfe den angegriffenen Wasserbedarf ausreichend plausibilisieren, war der Antragsgegner auch nicht gehalten, konkrete Berechnungen für den Krisenfall vorzulegen. Gleiches gilt für die Aussage des Antragsgegners, dass der durch den Klimawandel bevorstehende Anstieg des Meereswasserspiegels das verfügbare Dargebot in der Wasserfassung TT beeinflusse und die Möglichkeit der Kompensation durch den Aufbau eines Verbundsystems mit dem Versorgungsgebiet DD bestehe.
65 Die prognostizierte Entnahmemenge steht auch im Einklang mit der wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde vom 14. April 2021, die dem ZWAR eine Entnahmemenge von 300 m³/d für die zwei Brunnen der Wasserfassung DD gestattet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese – jedenfalls ihr gegenüber im Übrigen auch bereits in Bestandskraft erwachsene – Genehmigung nicht inzident auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 12. Oktober 1995 – 22 B 91.231 – BeckRS, Rn. 1b), wonach unter Umständen die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nicht erforderlich sein könnte, wenn das Grundwasser aus Naturschutzgründen für die öffentliche Wasserversorgung nicht verfügbar wäre. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte die höhere Naturschutzbehörde im Rahmen des Festsetzungsverfahrens für das Wasserschutzgebiet erhebliche Bedenken gegen die später beabsichtigte Wasserentnahme angemeldet, sodass im Raum stand, dass die für das Zutagefördern von Grundwasser erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könnte. Vorliegend bestand und besteht allerdings fortlaufend die wasserrechtliche Genehmigung zur Wasserentnahme an der Wasserfassung DD – vormals sogar im Umfang von 1.000 m³/d –, sodass im Festsetzungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass die Schutzgebietsausweisung aus tatsächlichen Gründen, nämlich der Unmöglichkeit der Wasserentnahme, nicht erforderlich gewesen wäre.
66 Weiterhin wurde auch die räumliche Ausdehnung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.
67 Die gerichtlich voll überprüfbare Erforderlichkeit der Schutzgebietsfestsetzung setzt der räumlichen Ausdehnung des Schutzgebiets Grenzen. Der Verordnungsgeber muss sich bei der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets – soweit möglich – an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren. Eine solche Grenzziehung trifft indessen auf praktische Schwierigkeiten. Die Ermittlung der Grenze des Wassereinzugsgebiets ist aus der Natur der Sache bei Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands mit fachlichen Unsicherheiten behaftet. Die Behörde darf sich folglich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 CN 1.11 –, juris Rn. 21 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2022 – 7 KN 1/21 –, juris Rn. 44; VGH München, Urteil vom 14. Mai 2025 – 8 N 23.853 –, juris Rn. 41).
68 Nach diesen Maßstäben ist die räumliche Abgrenzung des angegriffenen Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen rechtlich nicht zu beanstanden. Die konkreten Grenzziehungen erfolgten aufgrund der Empfehlungen des Hydrogeologischen Gutachtens vom 31. Januar 2008 und sind ausweislich des Abwägungsvermerks des Antragsgegners vom 19. Juni 2020 zudem an natürliche Gegebenheiten angepasst worden. Diesbezüglich hat auch die Antragstellerin nichts vorgetragen.
69 Das Wasservorkommen im Einzugsbereich der Wasserfassung DD ist auch schutzfähig.
70 Davon ist auszugehen, wenn das Grundwasservorkommen ohne unverhältnismäßige Belastungen Dritter vor störenden Einwirkungen geschützt werden kann. Eingriffe in Form von Wasserschutzgebietsverordnungen müssen demnach geeignet sein, das angestrebte Schutzziel zu erreichen, sie müssen erforderlich im Sinne des geringsten Eingriffs sein und sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn entsprechen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 4 K 16/09 –, juris Rn. 32; OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 1 C 10512/15 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. November 2018 – 13 KN 249/16 –, juris Rn. 66).
71 Rechtlich geschützte Interessen, insbesondere die Eigentumsrechte der Antragstellerin (Art. 14 Abs. 1 GG) – bezogen sowohl auf ihre eigenen Flächen als auch auf die Pachtflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 – 4 A 36.96 –, juris Rn. 26), werden nicht unverhältnismäßig beschränkt.
72 Die Wasserschutzgebietsverordnung schränkt als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die verfassungsrechtlichen Eigentumspositionen betroffener Grundstückseigentümer ein. Der Verordnungsgeber muss dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch in gleicher Weise dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung tragen. Für Grundstücke im räumlichen Umgriff eines Wasserschutzgebiets ergibt sich eine solche „Sozialpflichtigkeit" bzw. „Situationsgebundenheit“ dann, wenn sie zur Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 – 4 NB 31.96 u. a. –, juris Rn. 39; VGH München, Urteil vom 14. Mai 2025 – 8 N 23.853 –, juris Rn. 78). Dies ist hier – wie ausgeführt – der Fall.
73 Im Hinblick auf den überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 –, juris Rn. 164; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1996 – 3 C 13.95 –, juris Rn. 27) ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber der Sicherung des geförderten Grundwasservorkommens den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen einräumt hat (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 2. März 2022 – 1 C 11675/20, juris Rn. 51; VGH München, Urteil vom 14. Mai 2025 – 8 N 23.853 –, juris Rn. 79). Rechte der Antragstellerin, insbesondere ihr Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), werden nicht unverhältnismäßig beschränkt.
74 Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht vor. Das Übermaßverbot wurde vorliegend auf der Ebene der Normsetzung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 BvR 1161/03 –, juris Rn. 26) beachtet. Der Antragsgegner hat sowohl der Anerkennung des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung getragen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Abwägungsvermerk des Antragsgegners vom 19. Juni 2020 und der dem Abwägungsvermerk vorausgegangenen fachtechnischen Stellungnahme des StALU Vorpommern zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes der Wasserfassung DD vom 18. Oktober 2019, in der nicht nur insbesondere alle im Anhörungsverfahren erfolgten Einwendungen betroffener Bürger zusammenfassend dargestellt werden, sondern auch – durch die Gegenüberstellung bzw. den Abgleich mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und fachlichen Stellungnahmen insbesondere der LFB – ins Verhältnis mit den Zielen der Schutzgebietsfestsetzung gebracht wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus den Anhörungsunterlagen sogar, dass konkrete Vorschläge und Formulierungswünsche der Einwender in die Verordnung aufgenommen wurden.
75 Insbesondere sind auch die von der Antragstellerin konkret gerügten Festsetzungen betreffend die Reduzierung der organischen und mineralischen Stickstoff-Düngung auf 80 % sowie der organischen Düngung von Winter-/Sommergetreide und Leguminosengemenge auf 50 % (vgl. § 3 Abs. 1 WSGVO i. V. m. Anlage 2 Nr. 1.1, Nr. 1.2, Nr. 1.5 WSGVO) nicht zu beanstanden und wahren das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
76 Soweit die Antragstellerin im Wesentlichen einwendet, dass die Beschränkungen der Landwirtschaft auf unzureichenden wissenschaftlichen Annahmen beruhten, sie die Verantwortlichkeit der Landwirtschaft für Nitrateinträge anzweifelt und die vom Antragsgegner dargestellten Szenarien und Berechnungen als nicht geeignet für den Beleg der konkret gewählten Maßnahmen kritisiert, dringt sie damit nicht durch.
77 Bei der Beurteilung der Frage, ob die vorliegende Düngebeschränkung dazu geeignet ist, langfristig die Nitratbelastung des Grundwassers zu reduzieren, ist die Rechtsanwendung auf fachwissenschaftliche – insbesondere ökologische, hydrologische und landwirtschaftliche – Expertise angewiesen. Aus den dem Senat vorliegenden fachwissenschaftlichen Erkenntnismitteln ist nicht erkennbar, dass hinsichtlich der konkreten Beschränkungsart und
78 -höhe eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards bestehen.
79 Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine fachwissenschaftliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird.
80 Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. August 2021 – 1 LB 21/16 –, juris Rn. 61, 64 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris Rn. 23).
81 Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, juris Rn. 128; vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris Rn. 27 f.).
82 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt sich die vom Antragsgegner als Mittel zur Stickstoffreduzierung gewählte Methode der Düngebeschränkung auf 80 % bzw. zum Teil 50 % des Bedarfs als fachlich plausibel dar und ist demnach nicht zu beanstanden.
83 Pflanzen benötigen Stickstoff für ihren Stoffwechsel und nehmen diesen in erster Linie in Form von Nitrat auf, das in begrenzten Mengen natürlich im Boden vorkommt (vgl. BMEL, Nitrat im Grundwasser – was hat die Landwirtschaft damit zu tun? Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2025, https://www.landwirtschaft.de/umwelt/natur/wasser/nitrat-im-grundwasser-was-hat-die-landwirtschaft-damit-zu-tun). Zur Ertragssteigerung werden im Pflanzenbau stickstoffhaltige Düngemittel in Form von synthetischem Mineraldünger, organischem Dünger (tierische Ausscheidungen, Substrate aus Biogasanlagen) oder Kombinationen davon (organisch-mineralischer Dünger) auf die Felder ausgebracht (Spiess et al., Einfluss von organischer und mineralischer Düngung auf die Nährstoffauswaschung, 2011, S. 376; BMEL, Nitrat im Grundwasser – was hat die Landwirtschaft damit zu tun? Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2025, https://www.landwirtschaft.de/umwelt/natur/wasser/nitrat-im-grundwasser-was-hat-die-landwirtschaft-damit-zu-tun). Ein Teil des zugeführten Stickstoffs wird durch das Erntegut wieder entzogen (vgl. Spiess et al., Einfluss von organischer und mineralischer Düngung auf die Nährstoffauswaschung, 2011, S. 376; BMEL & BMUV, Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, 2024, S. 83 ff.). Der Anteil an Nitrat, den die Pflanzen nicht verbrauchen und der nicht im Boden abgebaut oder gebunden wird (Stickstoffüberschuss), gelangt mit dem Niederschlagswasser in das Grundwasser, in Flüsse und Seen oder entweicht als Ammoniak und Lachgas in die Atmosphäre (vgl. BMEL, Nitrat im Grundwasser – was hat die Landwirtschaft damit zu tun? Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 2025, https://www.landwirtschaft.de/umwelt/natur/wasser/nitrat-im-grundwasser-was-hat-die-landwirtschaft-damit-zu-tun). Nach Berechnungen in Mecklenburg-Vorpommern sind die Stickstoffüberschüsse aus der landwirtschaftlichen Düngung mit einem Anteil von 67 % die Hauptquelle für den Stickstoffeintrag in die Grund- und auch Oberflächengewässer (vgl. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Nitrat im Grundwasser, September 2017).
84 V. (LFB) führt zu den im Festsetzungsverfahren durchgeführten Modellrechnungen in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 aus:
85 „Mit der Reduzierung der Stickstoffmengen soll der im Rahmen der Stickstoffdüngung erlaubte Stickstoffüberhang so gering wie möglich gehalten werden. […] In den nachfolgenden Beispielrechnungen wird ersichtlich, wie sich eine Reduzierung der Stickstoffdüngung trotz des gleichzeitigen Rückgangs der Erträge auf die Stickstoffsalden der im WSG angebauten Kulturen auswirkt. Verglichen werden die maximal zulässige Düngung nach DüV mit zwei Szenarien mit 10 bzw. 20 % Ertragsverlust in Folge der Reduzierung der N-Düngung um 20 %. Es wird deutlich, dass bei Ausschöpfung der nach DüV maximal zulässigen N-Mengen durchaus problematische N-Überhänge in Bezug auf eine mögliche Grundwasserbelastung resultieren können (32 kg N/ha im Durchschnitt der Fruchtfolge). Bei einer Beibehaltung der Stickstoffdüngung von 100 % würde damit ein Stickstoffsaldo entstehen, das eine nachteilige Beeinflussung der Stickstoffauswaschung erwarten lässt. Dies gilt es, mit einer angepassten Düngung zu vermeiden.“
86 Die durchgeführten Berechnungen dienen der Prognose der Auswirkungen reduzierter Düngung auf den Stickstoffüberschuss. Es wird eine einfache Stickstoffbilanz berechnet, wie sie auch beispielsweise im Nitratbericht 2024 der Bundesregierung Anwendung findet. Zur Quantifizierung des potentiellen Einflusses der Stickstoffdüngung auf die Umwelt werden Stickstoffbilanzen berechnet. Der dazu herangezogene Bilanzsaldo, hier der Flächenbilanzsaldo, ergibt sich rechnerisch aus der Differenz von Stickstoffzufuhr und der Stickstoffabfuhr je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (vgl. BMEL & BMUV, Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, 2024, S. 83). Da sich bei einer reduzierten Düngung ein niedrigerer Ertrag einstellen kann, wodurch die Stickstoffabfuhr wiederum vermindert wird, wird eine Bilanzierung bei verschiedenen Ertrags-Szenarien unternommen (vgl. LMS Agrarberatung GmbH, Regionalisierte Flächenbilanzen für Stickstoff auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in Mecklenburg-Vorpommern. Im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M-V, 2020, S. 92). Bei den Annahmen handelt es sich um Szenarioparameter, die dazu dienen sollen, die Auswirkung einer reduzierten Düngung auf das Ertragsniveau in der Stickstoff-Bilanzierung zu berücksichtigen. Welcher Ernteertrag und somit Stickstoff-Überschuss sich in der Realität einstellen wird, hängt auch stark von der Witterung ab (vgl. BMEL & BMUV, Bericht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, 2024, S.85), weshalb prognostizierte Szenarien nur als grobe Orientierung dienen können. Dies ist aus tatsächlichen Gründen hinzunehmen und führt nicht zu einer mangelnden Plausibilität der Berechnung.
87 Die von der LFB für die WSGVO DD dargestellten Annahmen finden zudem eine Stütze im übrigen fachwissenschaftlichen Diskurs.
88 Die Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20 % ist eine geeignete Maßnahme zum Schutz des Grund- und Trinkwassers. Dabei ist zu beachten, dass die Reduzierung einer Stickstoffdüngung allein die Nitratbelastung nicht in ausreichendem Maße senken kann, sondern weitere flankierende Maßnahmen wie die Anpassung von Fruchtfolgen notwendig sind. Zudem hängt das tatsächliche Reduktionsergebnis immer auch von standortspezifischen Faktoren wie Wetter und konkreten Bodenzusammensetzungen ab. Mit einer moderaten Absenkung der Stickstoffdüngung in Verbindung mit angepassten Fruchtfolgen geht eine Reduzierung des Stickstoffüberschusses einher (vgl. Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Minderung diffuser Nährstoffausträge aus drainierten landwirtschaftlichen Flächen, 2021, S. 34, Abb. 18). Auf Versuchsflächen in Mecklenburg-Vorpommern lag im mehrjährigen Mittel die Nitrat-Fracht im Sickerwasser bei 80 % mineralischer Düngung unter den 100 %-Düngungs-Varianten, wobei sich jährlich hohe Schwankungen einstellen können (Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Minderung diffuser Nährstoffausträge aus drainierten landwirtschaftlichen Flächen, 2021, S. 19, S. 31 Abb. 16). Eine aktuellere Auswertung der Versuchsflächen der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern kommt zu dem Ergebnis, dass eine höhere Düngung zur einer höheren Nitratkonzentration und Stickstoff-Fracht führt. Bis auf die Sickerwasserperiode 2024/25 – und hier offenbar nur bei Wintergerste – weisen die Ergebnisse der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf hin, dass eine Gefahr von höheren Stickstoff-Austrägen bei einer Reduktion der Düngung um 20% besteht (vgl. Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Drainfit: Getreide oben, Wasser unten. Nitrat besser managen. Mitteilungen der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei, 2023, Heft 64 sowie Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Jahresbericht 2025, Sickerwassermessungen in W.). Bereits mäßig reduzierte Stickstoffausbringungsmengen können zu einer Verringerung der Nitrat-Konzentrationen und geringeren kumulativen Auswaschungsverlusten beitragen, ohne dass es zu signifikanten Ertrags- oder Qualitätseinbußen kommt (vgl. Kühling, I. et al., Effects of Adapted N-Fertilisation Strategies on Nitrate Leaching and Yield Performance of Arable Crops in North-Western Germany, S. 12 der deutschen Arbeitsübersetzung). Die größten Effekte für den Grundwasserschutz werden durch die Kombination von Stickstoff-Düngungsreduzierung und konsequentem Fruchtwechsel erreicht, allerdings mit massiven Einkommensverlusten von etwa 200 €/ha Ackerfläche. Die Reduzierung der Stickstoff-Düngungshöhe um 20 % stellt zwar im Vergleich dazu einen moderaten Einkommensverlust für die Landwirtschaft dar, die Studienergebnisse belegen aber auch deren begrenzte Zieleffizienz (vgl. Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Drainfit: Getreide oben, Wasser unten. Nitrat besser managen. Mitteilungen der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei, 2023, Heft 64, S. 94). Allein der Umstand, dass andere Maßnahmen wie insbesondere eine angepasste Fruchtfolge unter Umständen sogar größere Effekte als die vorliegenden Maßnahmen haben, ändert jedoch nichts daran, dass auch die hier konkret umgesetzte Düngebeschränkung geeignet und plausibel ist.
89 Eine weitere Reduzierung der Stickstoffdüngung auf 50 % bei Leguminosengemenge – ein Mischfruchtanbau aus Hülsenfrüchten (Leguminosen) und anderen Kulturen – steht im Einklang mit dem Umstand, dass für Leguminosengemenge im Allgemeinen weniger Dünger benötigt wird als für Reinkulturen ohne Leguminosen, da Leguminosen Luftstickstoff fixieren können (vgl. Finckh et al., Deutsche Agrarforschungsallianz, Fachforum Leguminosen, 2024, S. 3). Leguminosen selbst benötigen keine Stickstoffdüngung (vgl. Bundesinformationszentrum Landwirtschaft, Wie viel Stickstoff liefern Leguminosen im Ackerbau? 2023, https://www.praxis-agrar.de/pflanze/ackerbau/kulturpflanzenvielfalt-und-fruchtfolge/wie-viel-stickstoff-liefern-leguminosen-im-ackerbau).
90 Die mit den Handlungseinschränkungen verbundenen Erschwernisse und Mehrkosten folgen der „Situationsgebundenheit“ der Grundstücke und sind verhältnismäßig (zu der Reduzierung der Stickstoffdüngung um 20 % in den nitratbelasteten Gebieten nach § 13a DüV so auch BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2025 – 10 CN 3.25 –, juris Rn. 45). Es liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch keine ungerechtfertigte Gleichsetzung mit solchen Gebieten vor, bei denen im Rahmen des bundeseinheitlichen Düngerechts eine Nitratbelastung positiv festgestellt wurde. Die Düngeverordnung legt bundesweite Mindeststandards zum Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen fest. Vorliegend geht es aber um Festsetzungen in einem Wasserschutzgebiet, in dem weitergehende Anforderungen aufgestellt werden können, soweit das zum Schutz der Trinkwasserversorgung notwendig ist. Gemäß § 52 Abs. 1 WHG können in Wasserschutzgebieten Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, soweit es zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Die Düngung als Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzung kann demnach auch stärker eingeschränkt bzw. unter engeren Voraussetzungen beschränkt werden als nach der Düngeverordnung. Angesichts des höchstrangigen Allgemeinwohlbelangs des Trinkwasserschutzes und der dargestellten hohen Gefahren durch den landwirtschaftlich bedingten Nitrateintrag ins Grundwasser sind die über die Düngeverordnung noch einmal hinausgehenden Festsetzungen im Wasserschutzgebiet noch zumutbar und damit verhältnismäßig. Damit kommt es auf eine feldblockgenaue Auswertung der Nitratwerte ebenso wenig an wie auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Feldblöcke der Antragstellerin zu den belasteten sogenannten roten Gebieten der Düngeverordnung bzw. der – derzeit außer Vollzug gesetzten – Düngelandesverordnung gehören bzw. gehörten.
91 Zu konkreten Ertragseinbußen hat die Antragstellerin trotz der inzwischen mehrjährigen landwirtschaftlichen Tätigkeit unter dem bestehen Regelungsregime nichts vorgetragen und über eine pauschale Schätzung im Anhörungsverfahren hinaus auch gegebenenfalls bestehende Vermögenseinbußen nicht konkret beziffert.
92 Es besteht zudem die Möglichkeit der Befreiung. Gemäß § 6 WSGVO kann die zuständige Wasserbehörde von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 auf Antrag eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG erteilen. Diese Option wurde im zweiten Erörterungstermin am 3. Juli 2019 mit dem StALU Vorpommern und dem Landkreis Vorpommern-Rügen als zuständiger unterer Wasserbehörde ausführlich besprochen und für den Betrieb der Antragstellerin als Möglichkeit für den Fall besprochen, dass der Nachweis gelinge, dass der Stickstoffüberschuss mit anderen Mitteln als der pauschalen Beschränkung der Stickstoffdüngung im tolerierbaren Bereich bleibe. Ferner sehen § 52 Abs. 4 und 5 WHG Ausgleichs- und Entschädigungsregelungen vor.
93 Die angefochtenen Regelungen zur Beschränkung der Stickstoffdüngung verstoßen weiterhin nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 BvR 22/14 u. a. –, juris Rn. 95). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 64). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 –, juris Rn. 72 m. w. N.). Dieser Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend, wenn auch der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum aufgrund des von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmens enger ist. Er muss nach dem Gleichheitssatz im Sinne der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 – 2 BvL 17/83 –, juris Rn. 39 m. w. N.).
94 Mit ihrem Einwand, gegenüber Landwirten anderer Bundesländer ungleich behandelt zu werden, weil dort andere bzw. weniger pauschale Düngebeschränkungen in den Wasserschutzgebietsverordnungen bestehen, dringt die Antragstellerin bereits deshalb nicht durch, weil Art. 3 Abs. 1 GG normgeberbezogen ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus, wenn die Vergleichsregelungen von unterschiedlichen Normgebern stammen. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ist nur verpflichtet, innerhalb seines Herrschaftsbereichs Gleichheit zu wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 – 1 BvR 239/52 –, juris Rn. 62).
95 Soweit die Antragstellerin überdies darauf abstellt, dass sie auch gegenüber Landwirten innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns ungleich behandelt werde, weil beispielsweise die WSGVO UU eine höhere Stickstoffdüngung zulasse, verhilft ihr dies ebenso wenig zum Erfolg. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Sachverhalte tatsächlich vergleichbar sind, d.h. sich die beiden Schutzgebiete in relevanten Punkten wie zum Beispiel den hydrogeologischen Bedingungen, der Gefährdungslage, der Größe und Struktur des Schutzgebiets oder den konkreten Trinkwasserparametern wie Fließgeschwindigkeit oder Tiefe jedenfalls sehr ähnlich sind. Dies wird von der Antragstellerin weder konkretisiert, noch ist dies im Übrigen anzunehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gebiet der WSGVO UU, das im westlichen Teil des Landkreises Ludwigslust-Parchim liegt, bezüglich seiner (hydro-)geologischen Bedingungen nicht mit der Nordspitze der Insel Rügen vergleichbar ist.
96 Schließlich ist entgegen der Einwendung der Antragstellerin auch keine Benachteiligung darin zu erkennen, dass die konkreten Beschränkungen nicht deckungsgleich mit dem auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt jeweils in der aktuellsten Fassung veröffentlichten Muster einer Wasserschutzgebietsverordnung (MusterVO) sind bzw. die Einschränkungen in der streitgegenständlichen Verordnung über die dort vorgeschlagenen Musterfestsetzungen hinausgehen. Musterverordnungen haben keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit, sondern dienen dem Verordnungsgeber lediglich als Orientierung und Grundlage für die Gestaltung der konkreten Wasserschutzgebiete. So heißt es im Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern zur Festsetzung und Änderung von Wasserschutzgebieten vom 23. Januar 2014 unter Punkt I.2, dass die jeweilige Musterverordnung einen Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen enthält, der nicht abschließend ist, keine Einzelfallprüfung ersetzt und die aufgeführten Verbote und Nutzungsbeschränkungen keinesfalls pauschal angewendet werden dürfen. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nicht gleichermaßen bei allen Wasserschutzgebietsverordnungen so vorgegangen ist, dass er Einzelfallprüfungen vorgenommen hat. Weiterhin ist den Antrags- und insbesondere Anhörungsunterlagen in den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass eine umfangreiche Einzelfallprüfung der Gegebenheiten vor Ort und in diesem Zusammenhang auch intensive Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Bevölkerung erfolgt ist, die zum Teil zu – im Übrigen dadurch auch von der Musterverordnung abweichenden – Formulierungsänderungen geführt hat. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass dem jüngsten Entwurf keine bezifferte pauschale Düngebeschränkung mehr zu entnehmen sei und sich daraus ableiten lasse, dass die Antragsgegnerseite selbst davon ausgehe, dass dies nicht mehr dem fachwissenschaftlichen Standard entspreche, hat der Antragsgegner dies in der mündlichen Verhandlung verneint und nachvollziehbar erklärt, dass die Musterverordnung das Ziel habe, möglichst allgemein, einfach, verständlich und gleichzeitig flexibel gehalten zu sein und man deshalb im aktuellen Entwurf nicht mehr mit konkreten Zahlen arbeite. Bei tatsächlich veränderter Sach- bzw. Erkenntnislage des Antragsgegners als Verordnungsgeber, müsste dies zudem im Rahmen seiner ihm obliegenden Beobachtungs- und Überprüfungspflichten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 KM 189/21 OVG –, juris Rn. 60) gegebenenfalls eine Anpassung der Regelungen erforderlich machen.
97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
99 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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