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2 A 2576/24 SN•VG Schwerin 2. Kammer, 2026-04-09, 2 A 2576/24 SN
2 A 2576/24 SNTribunal administratif / 2e chambre9 avr. 2026
1. Die Beschlagnahme nach § 47 S. 1, 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 S. 1 BNatSchG kann den mutmaßlichen Eigentümer von Exemplaren besonders geschützter Tierarten, der nicht Adressat der Beschlagnahme ist, nicht in eigenen Rechten verletzten.(Rn.47) 2. Ein Anspruch auf Herausgabe beschlagnahmter Tiere an den mutmaßlichen Eigentümer, der nicht Beschlagnahmeadressat ist, kommt nicht in Betracht. (Rn.50) 3. § 51 Abs. 2 S. 2 BNatSchG verleiht der verfügungsberechtigten Person oder Dritten keine subjektiven Rechte.(Rn.58)
Entscheidungsdatum: 2026-04-09
Aktenzeichen: 2 A 2576/24 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0409.2A2576.24SN.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 136 BGB, § 46 Abs 1 BNatSchG, § 47 S 1 BNatSchG, § 47 S 2 BNatSchG, § 51 Abs 2 S 1 BNatSchG ... mehr
Die Beschlagnahme nach § 47 S. 1, 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 S. 1 BNatSchG kann den mutmaßlichen Eigentümer von Exemplaren besonders geschützter Tierarten, der nicht Adressat der Beschlagnahme ist, nicht in eigenen Rechten verletzten.(Rn.47)
Ein Anspruch auf Herausgabe beschlagnahmter Tiere an den mutmaßlichen Eigentümer, der nicht Beschlagnahmeadressat ist, kommt nicht in Betracht. (Rn.50)
§ 51 Abs. 2 S. 2 BNatSchG verleiht der verfügungsberechtigten Person oder Dritten keine subjektiven Rechte.(Rn.58)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der Kläger begehrt unter Aufhebung der vom Beklagten verfügten Beschlagnahme die Herausgabe zweier Gelbohr-Rabenkakadus sowie hilfsweise Auskünfte zu ihrer Verwahrung und etwaiger Jungtiere.
2 Am 24. Oktober 2023 erfolgte eine Durchsuchung des Zollfahndungsamtes Hamburg im Zuge eines Strafverfahrens gegen Herrn ……… in der Wohnung und den Geschäftsräumen seiner Lebensgefährtin in Waren, Frau ………, aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Görlitz. Hierbei wurden zwei Gelbohr-Rabenkakadus sichergestellt. Die Tiere sind mit Transponder-Chips versehen mit den Nummern ……… und ……….
3 Mit Beschlagnahmeprotokoll, zugestellt an Frau ……… am 5. Dezember 2023, verfügte die Beklagte die Beschlagnahme der Tiere gemäß § 51 i. V. m. § 47 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Tiere seien besonders geschützt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13a BNatSchG i. V. m. Anhang B der VO (EG) Nr. 338/97. Dokumente zum Nachweis der Besitzberechtigung fehlten. Die Tiere seien zudem nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet. Sollten die vorgeschriebenen Nachweisdokumente nicht innerhalb eines Monats vorgelegt werden, könne die Einziehung der Tiere angeordnet werden. Hiergegen legte Frau ……… mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 Widerspruch ein, unter anderem mit der Begründung die Tiere seien von Herrn ………, einem Dänen, erworben worden. Später erklärte sie, die Tiere stünden im Eigentum von Herrn ………, einem Dänen, der diese von Herrn ………, einem Slowaken, erworben habe. In einem weiteren Schriftsatz erklärt sie unter Nennung einer Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz vom 12. Juni 2019, Nr. DE-E 00441/19, Herr ……… habe die Tiere mit den Ringnummern ……… und ……… von Herrn ……… aus der Schweiz erworben und eingeführt. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 12. Februar 2025 zurückgewiesen.
4 Bereits zuvor wandte sich der damalige österreichische Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 17. Januar 2024 an den Beklagten. Darin erklärt er, der Kläger sei seit 25 Jahren mit der Papageienzucht beschäftigt. Die beschlagnahmten Tiere habe er im Jahr 2022 von Herrn ……… zu einem Preis von 55.000 Euro in bar erworben und sie seien ihm von diesem in Österreich übergeben worden. Hierzu übersandte er eine Herkunftsbestätigung, die Herrn ……… als Absender sowie die vorgenannten Ringnummern sowie die Einfuhrgenehmigungsnummer aufweist (vgl. BA 1 zu 2 B 3836/25 SN Bl. 85). Im Sommer 2022 sei den Tieren jeweils ein Transponderchip durch den Tierarzt Dr. med. vet. ……… implantiert worden, der nicht ohne Tötung des Tieres entfernt werden könne. Ausweislich einer E-Mail des Tierarztes vom 2. September 2023, die dem Schreiben des Klägers beigefügt war, sei zugleich der Ring vom Bein des weiblichen Tieres entfernt worden, weil dieser zu klein gewesen sei. Der Ring am Bein des männlichen Tieres sei ebenfalls entfernt worden. Die Ringnummern entsprechen den in der Einfuhrgenehmigung vom 12. Juni 2019, Nr. DE-E 00441/19, genannten.
5 Die Tiere seien dem Kläger in der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2023 entwendet worden. In einer Vernehmung des Klägers als Geschädigter durch die Landespolizeidirektion Steiermark, Bezirkspolizeikommando Liezen, beziffert er den Marktwert der Tiere mit 90.000 Euro. Der Beklagte werde ersucht, mitzuteilen, ob eine Beschlagnahme erfolgt sei, und bejahendenfalls um Zustellung des Bescheides. Ferner werde das Ersuchen gestellt, die Vögel an den Kläger auszufolgen bzw. die Ausfolgung freizugeben.
6 In seiner Antwort vom 22. Januar 2024 teilte der Beklagte mit, der Kläger sei nicht verfahrensbeteiligt. In weiteren Schreiben begehrte der Kläger unter anderem die Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die Herausgabe der Tiere und die Darlegung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme.
7 Per E-Mail vom 11. April 2024 erklärte der Beklagte, dass eine Herausgabe aufgrund der fehlenden Vorlage vollständiger Unterlagen zur legalen Herkunft und Identität der Exemplare nicht erfolgen könne. Unter anderem fehlten vollständige Ringnummern und die Tiere trügen die Ringe nicht mehr. Eine Genehmigung zur Entfernung der Ringe und Implantation von Transpondern sei nicht vorgelegt worden.
8 Mit Schreiben vom 21. August 2024 forderte der Kläger zur Auskunft über die Verwahrung und Haltung der beschlagnahmten Tiere auf. Nachdem dem Kläger mit Schreiben vom 21. März 2025 das Beschlagnahmeprotokoll durch den Beklagten übersandt wurde, erhob er mit Schreiben vom 27. März 2025 Widerspruch gegen die Beschlagnahme. Mit Schreiben vom 18. November 2025 beantragte er gegenüber dem Beklagten die Überlassung der Tiere nach § 51 Abs. 2 S. 2 BNatSchG unter Auferlegung eines Verfügungsverbots, hilfsweise bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens.
9 Bereits mit Schriftsatz vom 26. September 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beschlagnahme sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem Eigentumsrecht. Der artenschutzrechtliche Nachweis sei erbracht und der Kläger artenschutzrechtlich berechtigt. Ein Verstoß gegen Bestimmungen zur Kennzeichnung der Tiere mittels Ringen nach § 13 Abs. 1 S. 4 i. V. m. Anlage 6 zur Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) liege nicht vor, weil eine derartige Pflicht in Österreich nicht bestehe und die Ringe in Österreich entfernt und Transponderchips implantiert worden seien. Als Eigentümer habe er Anspruch auf Herausgabe der Tiere. Das Eigentum habe er rechtmäßig von Herrn ……… erworben. Seine Ansprüche zur Auskunft über die Haltung und Versorgung der Tiere und etwaiger Jungtiere ergäben sich aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis. Die Beschlagnahmeanordnung sei ihm wirksam erst am 25. März 2025 zugestellt worden. Der Herausgabeanspruch stütze sich neben § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf § 51 Abs. 2 S. 2 BNatSchG. Der Kläger sei verfügungsberechtigte Person im Sinne dieser Norm. Die Überlassung an den Kläger entspreche pflichtgemäßen Ermessen. Der Kläger sei gut beleumundet und zuverlässig.
10 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Januar 2025 seine Klage um den Antrag zu 3. und mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 um den Antrag zu 4. seine Klage erweitert. Er beantragt,
11 1. die von dem Beklagten unter dem Aktenzeichen LUNG250-1 beschlagnahmten und in Besitz genommenen Tiere, einem männlichen Gelbohr-Rabenkakadu mit der Transponderchipnummer ……… sowie eines weiblichen Gelbohr-Rabenkakadus mit der Transponderchipnummer ………, an den Kläger herauszugeben, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung,
12 2. die vom Beklagten unter dem genannten Aktenzeichen vorgenommene Beschlagnahme aufzuheben und die Tiere an den Kläger herauszugeben, wiederum hilfsweise gegen Sicherheitsleistung.
13 Ferner beantragt er unter der Bedingung, dass dem Klageantrag zu 1. und/oder dem Klageantrag zu 2. stattgegeben wird:
14 3. den Beklagten zur Auskunft dergestalt zu verurteilen, dass er verpflichtet wird, die folgenden Fragen des Klägers zu beantworten:
15 - An welchem Ort (PLZ, Ort, Anschrift) befinden sich die beiden Kakadus?
16 - In welcher Einrichtung sind die beiden Kakadus verwahrt?
17 - Welcher Rechtsträger ist Betreiber dieser Verwahrungseinrichtung?
18 - Wie hat die Beklagte sichergestellt, dass der Betreiber dieser Verwahrungseinrichtung über die erforderliche Sachkunde zur artgerechten Verwahrung von Kakadus verfügt?
19 - Hat sich die Beklagte diesbezüglich Befähigungsnachweise vorlegen lassen?
20 - Wie hat die Beklagte sichergestellt, dass eine artgerechte Verwahrung erfolgt?
21 - Überwacht die Beklagte die artgerechte Verwahrung?
22 - Gibt es hierzu Überwachungsroutinen? Welche sind das?
23 - Hat die Beklagte mit dem Betreiber der Verwahrungseinrichtung einen Vertrag geschlossen, in dem die der Einrichtung obliegenden Sorgfaltspflichten betreffend die artgerechte Verwahrung normiert sind?
24 - In welcher Art Voliere sind die beiden Kakadus untergebracht?
25 - Wieviel Platz (qm) steht jedem einzelnen der beiden Kakadus dort dauerhaft zur Verfügung.
26 - Werden in der Voliere noch andere Tiere gehalten?
27 - Aus welchem Material besteht die Voliere?
28 - Wie werden die beiden Kakadus verpflegt? Welche Art Nahrung erhalten diese und wie häufig werden diese gefüttert (Fütterungsroutine)?
29 - Wie reagiert der Betreiber der Unterbringungseinrichtung bei stressempfindlichen Tieren der vorliegenden Art auf Störverhalten, etwa durch Konflikte mit anderen Tieren, die in derselben Voliere oder in der Nähe der Voliere untergebracht sind?
30 - Hat die Beklagte dem Betreiber hierzu SOPs zukommen lassen?
31 - Besteht die Möglichkeit einer Ersatzunterbringung?
32 - Wo befindet sich diese, falls eine solche existiert, und wieviel Platz (qm) steht jedem der beiden Kakadus dort zur Verfügung?
33 4. den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen
34 - ob die beiden Streitkakadus Jungtiere bekommen haben, bejahendenfalls zu welche(m) Zeitpunkt(en) und in welcher Zahl und welchen Geschlechts.
35 - Auskunft entsprechend des Antrags zu 3. bezüglich etwaig vorhandener Jungtiere.
36 Der Beklagte beantragt,
37 die Klage abzuweisen.
38 Soweit der Kläger die Aufhebung der Beschlagnahme begehre, fehle es im Zeitpunkt der Klageerhebung an einem Widerspruch. Vorprozessual sei ein solcher nicht eingelegt worden. Ihm fehle es des Weiteren an der Klagebefugnis, weil die Beschlagnahme nur gegenüber der vormaligen Besitzerin, Frau ………, Wirkung entfalte. Außerdem habe der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der Beschlagnahme, weil diese zur Folge hätte, dass die Tiere der vormaligen Besitzerin, Frau ………, zurückzugeben wären. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil der Kläger seinen rechtmäßigen Besitz an den Tieren nicht nachweisen könne. § 46 BNatSchG bewirke eine Beweislastumkehr mit der Folge, dass der Prätendent von der rechtmäßigen Erstinbesitznahme bis zum letzten Erwerbsvorgang eine lückenlose Besitzkette nachweisen müsse. Der Nachweis scheitere daran, dass der Kennzeichenwechsel eine sichere Identifikation der Tiere verhindere. Eine Herausgabe beschlagnahmter Tiere an den vermeintlich zum Besitz berechtigten Eigentümer sehe das Artenschutzrecht nicht vor. § 47 i. V. m. § 51 BNatSchG stellten ausschließlich auf den Besitz an den Tieren ab. Die Voraussetzungen einer Herausgabe gem. § 47 S. 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 S. 2 BNatSchG lägen ebenfalls nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass die beschlagnahmten Tiere die aus der Schweiz importierten Exemplare seien. Seine Berechtigung habe der Kläger nicht belegen können. Eine Aushändigung dieser höchst selten im Handel befindlichen Exemplare an einen Dritten im Ausland komme nicht in Betracht. Es sei nicht sichergestellt, dass die Tiere dauerhaft dem Warenverkehr entzogen und bei Bedarf den deutschen Behörden wieder zur Verfügung gestellt würden. Aufgrund des Ankaufs ohne schriftlichen Kaufvertrag und ohne Vorlage einer Einfuhrgenehmigung bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Ferner bestünden Zweifel daran, dass der Kläger die Tiere trotz Verfügungsverbot nicht zur Zucht und Veräußerung der Nachkommen verwenden würde.
39 Das Gericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2026 (Az. 2 B 3836/25 SN) den Antrag des Klägers auf einstweilige Überlassung der Tiere und einstweilige Untersagung ihrer Einziehung abgelehnt. Die Gerichtsakte sowie die in dem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. April 2026 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
40 Die Klageanträge zu 1. und 2. sind unzulässig. Über die unter der Bedingung der Stattgabe der vorgenannten Anträge gestellten weiteren Anträge zu 3. und 4. war nicht zu entscheiden.
41 I. 1. Das Gericht ist sachlich und örtlich gemäß §§ 45, 52 Nr. 3 S. 3, Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständig.
42 2. Die Klage richtet sich auch gegen den richtigen Klagegegner im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes (AGGerStrG M-V). Insbesondere handelt es sich bei der auf Herausgabe gerichteten Klage um eine Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, § 14 Abs. 2 AGGerStrG M-V. Die begehrte Herausgabe der Tiere erschöpft sich nicht in einem rein tatsächlichen Tun, sondern weist darüber hinaus Regelungscharakter im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG M-V auf. Denn der Beklagte muss im Falle der Herausgabe beschlagnahmter Tiere ein Verfügungsverbot erlassen, § 51 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 47 S. 2 BNatSchG. Die rein tatsächliche Herausgabe ist notwendig mit einer behördlichen, hoheitlichen Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung verbunden.
43 3. Es kann dahinstehen, ob der Kläger das nach § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO notwendige Vorverfahren hinsichtlich der Beschlagnahme ordnungsgemäß eingeleitet hat. Es spricht viel dafür, dass der Kläger vorprozessual gegen die Beschlagnahmeverfügung nicht wirksam Widerspruch erhoben hat. Insbesondere dürfte der vorprozessualen Bitte um Nennung des Aktenzeichens der Beschlagnahmeverfügung und Darlegung der Rechtmäßigkeit keine Widerspruchserklärung zu entnehmen sein. Eine Entbehrlichkeit des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO oder aus ungeschriebenen Gründen (vgl. zu diesen Decker, in: Wolff/Decker, VwGO/VwVfG-Kommentar, 4. Aufl. 2021, § 68 VwGO Rn. 16 ff.) ist insoweit nicht ersichtlich. Eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 S. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn bereits ordnungsgemäß Widerspruch vor Klageerhebung eingelegt worden ist (Decker, a. a. O., § 75 VwGO Rn. 5), woran es hier fehlt.
44 Soweit der Kläger die Herausgabe der Tiere vorprozessual begehrt, dürfte die Durchführung eines Vorverfahrens jedoch entbehrlich gewesen sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Beklagte sich im Gerichtsverfahren vorbehaltlos zur Sache eingelassen hat (vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 68 Rn. 161 m. w. N.). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. März 2025 zunächst nur auf die gerichtliche Verfügung vom 27. Februar 2025 reagiert und weitgehend den Verfahrensverlauf wiedergegeben, ohne sich in der Sache einzulassen. Mit Schriftsatz vom 2. April 2025 hat er die Klage insgesamt mangels Durchführung des Vorverfahrens als unzulässig bezeichnet. Allerdings bezieht sich der Vortrag allein auf die Beschlagnahme und nicht auf das Herausgabeverlangen. Vielmehr wird herausgestellt, dass der Kläger stets nur die Herausgabe verlangt und keinen Widerspruch gegen die Beschlagnahme eingelegt habe. Zur Unzulässigkeit der Klage betreffend die Herausgabeanträge verhält sich der Schriftsatz nicht. Wenn der Beklagte abschließend erklärt, die Herausgabe scheitere an ernstlichen Zweifeln an der Besitzberechtigung des Klägers, liegt insoweit eine inhaltliche Einlassung auf die Klage vor. Dasselbe gilt für den Schriftsatz des Beklagten vom 11. November 2025, in dem die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage bzgl. der Beschlagnahme und die Unbegründetheit des Herausgabeantrags ausführlich begründet werden.
45 4. Dem Kläger fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis.
46 Soweit nicht gesetzlich anders geregelt, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung in eigenen Rechten kann der Kläger nur geltend machen, wenn eine solche nicht von vornherein nach allen in Betracht kommenden Sichtweisen eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR – VwGO, 48. EL – Stand: Juli 2025, § 42 Abs. 2 Rn. 67 m. w. N.). Es müsste möglich sein, dass die Beschlagnahme den Kläger in eigenen Rechten verletzt. Feststehen müsste hinsichtlich des Herausgabeverlangens, dass die Rechtsordnung einen entsprechenden Anspruch anerkennt, dessen Voraussetzungen möglicherweise verletzt sind (vgl. Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 42 Rn. 72, Wahl/Schütz, a. a. O., Rn. 71). Einen die Klageanträge tragenden Anspruch kennt die Rechtsordnung jedoch nicht.
47 a. Die Beschlagnahmeverfügung erging nicht gegenüber dem Kläger. Anders als im Falle einer Klage eines Adressaten gegen einen diesen belastenden Verwaltungsakt muss der Kläger geltend machen, dass der Verwaltungsakt eine seinem Schutz zu dienen bestimmte Vorschrift verletzt. Es genügt nicht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit muss sich aus einer den Kläger schützenden Rechtsnorm ergeben (vgl. Wahl/Schütz, a. a. O., Rn 69 ff.). Daran fehlt es.
48 Die Beschlagnahme gem. § 51 Abs. 2 S. 1 BNatSchG (i. V. m. § 47 S. 2 BNatSchG) begründet die staatliche Verfügungsgewalt, ohne zwangsläufig staatlichen Gewahrsam an den beschlagnahmten Exemplaren zu begründen (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 108. Aufl. – Stand: Aug. 2025, § 51 BNatSchG Rn. 7). Das Eigentum an den beschlagnahmten Exemplaren bleibt von der Beschlagnahme unberührt (Walter, in: Lorz et. al., Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 51 BNatSchG Rn. 9). Das Eigentum wird erst im Falle einer etwaig sich anschließenden Einziehung nach § 51 Abs. 4 BNatSchG auf den Staat übertragen. Auch sonst ist das Eigentum nicht betroffen. Insbesondere geht mit der Beschlagnahme kein relatives Veräußerungsverbot i. S. d. § 136 BGB einher (so aber Fellenberg, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 51 Rn. 9; Gläß, in: BeckOK-UmwR, 77. Edn. – Stand: Jan. 2026, § 51 BNatSchG Rn. 11; Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 51 Rn. 9). Wie sich aus § 51 Abs. 2 S. 2 BNatSchG ergibt, bleibt durch die Beschlagnahme die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt. Andernfalls müsste die vorübergehende Überlassung an den Verfügungsberechtigten nach § 51 Abs. 2 S. 2 BNatSchG bzw. an den bisherigen Gewahrsamsinhaber nach §§ 51 Abs. 2 S. 2, 47 S. 2 BNatSchG nicht unter erstmaliger Auferlegung eines Verfügungsverbotes erfolgen. Zudem ordnet das Gesetz an anderer Stelle ausdrücklich an, dass die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne von § 136 BGB hat (so etwa in § 111d Abs. 1 S. 1 der Strafprozessordnung – StPO – und § 23 Abs. 1 S. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes). Eine entsprechende Regelung enthält § 51 BNatSchG nicht.
49 Schließlich steht die Beschlagnahme einer Herausgabe der Tiere an den Kläger nicht entgegen.
50 b. Der Kläger vermag sich nicht auf eine Norm zu berufen, die sein Herausgabeverlangen stützen könnte. Dies folgt aus § 51 Abs. 2 und 4 BNatSchG, der hier über § 47 S. 2 BNatSchG zur Anwendung gelangt. Sie stehen einem Herausgabeanspruch des Eigentümers, der nicht Beschlagnahmeadressat ist, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage entgegen.
51 aa. Der Besitz von und Gewahrsam an Gelbohr-Rabenkakadus als besonders geschützte Tiere unterliegen der Nachweispflicht nach § 46 Abs. 1 BNatSchG gem. §§ 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. a BNatSchG.
52 Sie gehören zu den besonders geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. a i. V. m. Art. 3 Abs. 2 lit. a, Anhang B der Verordnung des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (VO [EG] 338/97; Artenschutzverordnung) i. V. m. Anhang II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (Washingtoner Artenschutzübereinkommen – CITES). Danach sind alle Papageienvogelarten (Psittaciformes species pluralis) besonders geschützte Arten, soweit nicht anders bestimmt.
53 Die Inbesitznahme oder Ingewahrsamnahme von Tieren besonders geschützter Arten ist nach § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG grundsätzlich verboten. Hiervon erlaubt § 45 Abs. 1 BNatSchG Ausnahmen. Nach § 46 Abs. 1 BNatSchG kann sich diejenige Person, die lebende Tiere besonders geschützter Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass sie oder ein Dritter die Tiere vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Arten in Besitz hatte. Der Besitzer oder Gewahrsamsinhaber hat danach das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands vom Besitzverbot auf Verlangen nachzuweisen. Hieraus ergibt sich nicht nur, dass der Besitzer oder Gewahrsamsinhaber das Risiko der Nichtaufklärbarkeit seiner (ausnahmsweisen) Besitzberechtigung trägt. Sondern es folgt hieraus zudem, dass weder Behörde noch Gericht etwaige eine Berechtigung tragende Tatsachen ermitteln müssen. Kommt der Besitzer oder Gewahrsamsinhaber seiner Nachweispflicht nicht (hinreichend) nach, kann er sich nicht mit Erfolg auf eine Berechtigung berufen (OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2011 – 8 B 1184/11 –, juris Rn. 20).
54 In diesem Fall kann die zuständige Naturschutzbehörde die Tiere nach §§ 47 S. 1 und 2, 51 Abs. 2 S. 1 BNatSchG beschlagnahmen und einziehen.
55 bb. Diese Regelungen bezwecken, Exemplare besonders geschützter Arten dem illegalen Wirtschaftsverkehr zu entziehen (vgl. BT-Drs. 18/11942). Dies soll zeitnah erfolgen, was eine Erforschung der Eigentumslage durch die Naturschutzbehörde verbietet (VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 – M 10 K 12.5380 – juris Rn. 23; vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 14. März 2017 – 5 A 445/15 – juris Rn. 26). Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Nachweispflicht mit der in § 51 Abs. 2 S. 3 BNatSchG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, dass diese Exemplare möglichst zeitnah eingezogen werden sollen.
56 cc. Die Nachweispflicht i. S. v. § 46 BNatSchG knüpft an den Besitz von oder Gewahrsam an besonders streng geschützten Arten an. Entsprechend erfolgt die Beschlagnahme und Einziehung gegenüber dem Besitzer oder Gewahrsamsinhaber (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 14 CS 12,2745 – juris Rn. 10). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist demgegenüber nicht die für die Naturschutzbehörde häufig nur schwerlich zu ermittelnde Eigentumslage (vgl. VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 – M 10 K 12.5380 – juris Rn. 23).
57 Wie sich aus § 51 Abs. 4 BNatSchG ergibt, werden Eigentümerinteressen allein im Falle der Veräußerung eines beschlagnahmten oder eingezogenen Exemplars berücksichtigt, indem der Erlös an den gutgläubigen Eigentümer ausgekehrt wird (vgl. VG München, ebd.). Anders als im Falle einer strafprozessualen Beschlagnahme (vgl. § 111n Abs. 3 StPO) sieht das Bundesnaturschutzgesetz nicht die Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes an den dinglich Berechtigten vor. Stattdessen ist die Einziehung regelmäßig anzuordnen, wenn der Besitzer oder Gewahrsamsinhaber seine Berechtigung nach § 46 BNatSchG nicht nachweisen kann (§§ 47 S. 1 und 2, 51 Abs. 2 S. 3 BNatSchG). Auf die artenschutzrechtliche Berechtigung eines Dritten kommt es nicht an (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2009 – 3 K 3962/08 – juris Rn. 34, 36).
58 dd. Etwas anderes ergibt sich nicht aus §§ 51 Abs. 2 S. 2, 47 S. 2 BNatSchG. Danach ist die Überlassung des beschlagnahmten Exemplars an die verfügungsberechtigte Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes zwar vorgesehen. Die Norm verleiht der Naturschutzbehörde aber lediglich die Wahl, an Stelle der staatlichen Ingewahrsamnahme oder Beauftragung eines geeigneten Dritten mit der Verwahrung das Exemplar beim bisherigen Gewahrsamsinhaber oder Besitzer zu belassen. Sie ist nicht dazu bestimmt, den Interessen der verfügungsberechtigten Person oder Dritter zu dienen. Würde sie ein subjektives Recht auf Überlassung oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber gewähren, stünde dies im Gegensatz zum gesetzgeberischen Zweck der möglichst zeitnahen Entziehung besonders geschützter Tiere und Pflanzen aus dem Wirtschaftsverkehr. Ein derartiger Anspruch stünde zudem im Widerspruch zur ansonsten auf Erlösauskehr im Falle der Veräußerung beschränkten Rechtsstellung des Eigentümers.
59 ee. Diese gesetzgeberische Wertung darf nicht durch Anwendung anderer auf Besitzverschaffung gerichteter Ansprüche des Eigentümers, namentlich § 985 BGB, konterkariert werden. Nur hierdurch wird dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Rechnung getragen.
60 ff. Dass der Eigentümer sich im Ergebnis nicht gegen die Beschlagnahme eines in seinem Eigentum, aber im Besitz eines Dritten befindlichen Exemplars wehren kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zur Nachweispflicht und Beschlagnahme sowie Einziehung stellen zulässige Schrankenbestimmungen des Eigentums dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1989 – 2 BvR 554/88; Beschluss vom 17. Januar 1996 – 2 BvR 589/92 –, juris Rn. 20).
61 5. Ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage fehlt, weil durch die Aufhebung der Beschlagnahme die Tiere an die vormalige Besitzerin, Frau ………, herauszugeben wären und dies dem Herausgabeverlangen entgegenstünde, muss nicht entschieden werden.
62 II. 1. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die gegen die Beschlagnahmeverfügung gerichtete Anfechtungsklage zulässig ist, wäre die Klage unbegründet. Denn dieser Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Frau ……… als Gewahrsamsinhaberin konnte ihre Berechtigung nach § 46 BNatSchG nicht nachweisen oder glaubhaft machen und der Beklagte entsprechend § 47 S. 1 BNatSchG die Tiere beschlagnahmen. Der Nachweis scheitert bereits daran, dass dem Beklagten nicht zuletzt von Frau ……… selbst verschiedene, sich widersprechende Herkunftsnachweise vorgelegt wurden, an deren Echtheit und Richtigkeit vernünftige Zweifel bestehen. Hinzukommt, dass der Kläger seine artenschutzrechtliche Berechtigung zumindest plausibel dargelegt und dadurch die von Frau ……… vorgelegten Nachweise weiter in Zweifel gezogen hat. Im Ergebnis gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Nachweis von Frau ……… nicht erbracht wurde. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung über die Beschlagnahme sein Ermessen im Rahmen des nach § 114 S. 1 VwGO gerichtlich Nachprüfbaren fehlerfrei ausgeübt.
63 2. Die Verpflichtungsklage gerichtet auf Herausgabe der Tiere, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, wäre – ihre Zulässigkeit unterstellt – ebenfalls unbegründet. Sofern §§ 51 Abs. 2 S. 2, 47 S. 1 BNatSchG einen Anspruch zugunsten des Eigentümers oder eines Dritten vermitteln würden, wäre dieser nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber gerichtet (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Die Herausgabe hat der Beklagte aber unter Berücksichtigung seines prozessualen Vorbringens im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Er hat dabei von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Dem Zweck, Exemplare besonders geschützter Arten möglichst schnell dem Wirtschaftsverkehr zu entziehen, Rechnung tragend, hat der Beklagte darauf abgestellt, dass eine Rückholung der Tiere aus Österreich mit Ungewissheiten und möglichen Verzögerungen verbunden wäre. Zudem durfte er berücksichtigen, dass es sich um Exemplare einer besonders seltenen Art handelt, die auf dem Markt sehr hohe Preise erzielt. Dies begründet ein Interesse an einer möglichst sicheren Entziehung dieser Exemplare aus dem Wirtschaftsverkehr. Ferner konnte der Beklagte zur Begründung der geltend gemachten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers auf die Kaufumstände abstellen, insbesondere darauf, dass sich der Kläger die Einfuhrgenehmigung nicht hat vorlegen lassen, sowie auf den Wechsel der Kennzeichnungsmittel der Tiere durch das Entfernen der Ringe. Schließlich ist die Ablehnung auch verhältnismäßig, weil nicht erkennbar ist, dass das Interesse an dem sicheren Entzug der beschlagnahmten Tiere aus dem Wirtschaftsverkehr im Missverhältnis zu den affektiven und ökonomischen Interessen des Klägers an diesen stünde.
64 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
65 IV. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
66 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 2 L 48/12 –; Beschluss vom 23. Mai 2011 – 2 L 146/10 – m. w. N.; Beschluss vom 26. Juni 2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6).
67 Die Frage, ob §§ 51 Abs. 2, 47 S. 1 und 2 BNatSchG einem Herausgabeanspruch eines Eigentümers, der nicht Beschlagnahmeadressat ist, entgegenstehen, ist bislang nicht obergerichtlich geklärt und ihre Beantwortung lässt sich auch nicht bei Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden ohne weiteres dem Gesetz entnehmen. Es ist zu erwarten, dass eine berufungsgerichtliche Klärung der Fortentwicklung des Rechts diente. Die Frage wäre voraussichtlich in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich, weil die auf Herausgabe gerichtete Klage bei Verneinung der Frage zulässig wäre und abhängig von einer etwaigen Beweiserhebung und -würdigung begründet sein könnte.
68 Beschluss
69 Der Streitwert wird auf 55.000 Euro festgesetzt.
70 Gründe:
71 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Hierbei wurde der Kaufpreis als Anhaltspunkt für das wirtschaftliche Interesse des Klägers berücksichtigt.
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