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1 LZ 186/24 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, 2026-04-15, 1 LZ 186/24 OVG
1 LZ 186/24 OVGTribunal administratif / 1re division15 avr. 2026
Zum Äquivalenzprinzip und Übermaßverbot als Prüfungsmaßstab bei Verwaltungsgebührenerhebung für eine Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG.(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 5. März 2023, 3 A 422/21 HGW, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: 1 LZ 186/24 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0415.1LZ186.24OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 3 BImSchG, ImSchKostV MV, § 14 Abs 2 S 1 VwKostG MV, § 15 Abs 2 S 2 VwKostG MV, § 3 Abs 1 VwKostG MV ... mehr
Zum Äquivalenzprinzip und Übermaßverbot als Prüfungsmaßstab bei Verwaltungsgebührenerhebung für eine Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend VG Greifswald, 5. März 2023, 3 A 422/21 HGW, Urteil
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. März 2024 – 3 A 422/21 HGW – wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 415.425,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für den Bau und den Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen (OWEA).
2 Die Klägerin plante als Betreibergesellschaft den Bau und den Betrieb von OWEA im Rahmen des Offshore Windparks „XX“. Der Beklagte erteilte der Klägerin, damals noch firmierend als K. GmbH, mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. September 2014 die Genehmigung gemäß § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.1 Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 58 OWEA vom Typ ALSTOM Haliade 150 6 MW mit einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nennleistung von jeweils 6 Megawatt (MW) und somit einer Gesamtkapazität von 348 MW. Der Bescheid sah das Erlöschen der Genehmigung vor, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Erreichen der Bestandskraft der Genehmigung mit der Errichtung der OWEA begonnen wird. Auf Antrag der Klägerin vom 30. August 2017 verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2017 die Frist bis zum 14. Oktober 2020. In dem Bescheid wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 435,00 Euro festgesetzt.
3 Am 27. April 2018 erteilte die Bundesnetzagentur der Klägerin im Rahmen der „Ausschreibung für bestehende Projekte nach § 26 WindSeeG, Gebotstermin 01.04.2018“ den Zuschlag im Umfang von 247 MW für die Anbindungsleitung OST-2-1 zur Einspeisung von Energie durch OWEA des Offshore Windparks „XX“. Im Folgenden beantragte die Klägerin am 26. April 2019 die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.1 Anhang 1 der 4. BImSchV hinsichtlich einer Reduzierung der Anzahl der genehmigten Anlagestandorte und der Änderung des Anlagetyps der OWEA sowie deren Gründungskonstruktion, woraus ein geändertes Parklayout mit angepasster parkinterner Verkabelung sowie eine Verschiebung des Standorts der Umspannstation resultierte. Im weiteren Verlauf jenes behördlichen Verfahrens erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2021 die Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der ursprünglichen Genehmigung vom 9. September 2014 und setzte das Ende der Gültigkeitsdauer jener Genehmigung zum 15. April 2024 fest.
4 Neben der Änderungsgenehmigung beantragte die Klägerin am 14. September 2020 die erneute Verlängerung der Frist zum Erlöschen der ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 9. September 2014. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Oktober 2020 verlängerte der Beklagte die Gültigkeitsdauer der Genehmigung bis zum 14. Oktober 2022 (Ziffer I.1.). Zugleich setzte er unter Ziffer I.2. gegenüber der Klägerin eine Verwaltungsgebühr für die Verlängerungsentscheidung in Höhe von 415.425,00 Euro fest. Zur Begründung führte er insoweit im Wesentlichen aus, dass für die Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG gemäß Tarifstelle 2.5.7 der Anlage zur Immissionsschutz-Kostenverordnung eine Gebühr in Höhe von 15 % der Gebühr nach Tarifstelle 2.2 anfalle. Unter Berücksichtigung der Parameter der OWEA führe dies zu einer Gebühr in der festgesetzten Höhe. Den gegen die Gebührenfestsetzung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2021 zurück.
5 Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Greifswald mit dem angefochtenen Urteil vom 5. März 2024 – 3 A 422/21 HGW – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid vom 12. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2021 sei – soweit er hinsichtlich der Kostenentscheidung angegriffen worden sei – rechtmäßig. Die angegriffene Kostenentscheidung in Ziffer I.2. finde ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes (VwKostG M-V) i. V. m. der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung – ImmSchKostVO M-V) vom 12. Dezember 2018 in der im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags vom 8. September 2020 gültigen Fassung. Die Tarifstelle 2.5.7 des Gebührenverzeichnisses in dieser seit dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung sehe für die Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 BImSchG eine Gebühr von 15 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, mindestens 100,00 Euro, vor. Die einschlägige Tarifstelle 2.2 für eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bestimme eine Gebühr je Anlage und je Kilowatt Nennleistung in Höhe von 6,50 Euro und zusätzlich je Meter Gesamthöhe über Grund von 50,00 Euro. Der Einschlägigkeit dieser Vorgaben stehe nicht entgegen, dass nach deren Vorgängerreglung – Tarifstelle 201.7 des Gebührenverzeichnisses der Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 26. Oktober 2010 in der vom 17. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung – für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 BImSchG insgesamt nur maximal 435,00 Euro angefallen seien, so auch bei der ersten Verlängerungsentscheidung des Beklagten vom 1. November 2017. Gegenstand der Verwaltungsgebühr sei die jeweilige Amtshandlung und nicht die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Dementsprechend sei der Umstand einer „Erhöhung“ der Gebühr auf den 955-fachen Wert für sich genommen ohne Belang. Die streitgegenständliche Gebühr und die vorherige Gebühr für eine zwar gleiche, aber andere Amtshandlung aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben stünden nicht in kausalem Zusammenhang. Die Regelung verstoße – was vom Verwaltungsgericht umfangreich ausgeführt wird – nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Die hier für den Regelfall vorgesehene Gebühr für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung (gemäß § 4 BImSchG) nach § 18 Abs. 3 BImSchG in Höhe von 15 % der Gebühr nach der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Immissionsschutz-Kostenverordnung stehe mit dem Gebot im Einklang, dass sich die Gebühr nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes lösen darf. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine pauschale und damit eine typisierende Festlegung der Gebührenhöhe zulässig sei. Dies begegne im Hinblick auf den konkreten Prüfungsumfang keinen Bedenken. Zwar habe eine Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht in derselben Weise zu prüfen wie einen Antrag auf Neugenehmigung. Bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG sei im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zweckgefährdung kursorisch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen. Gleichwohl dürfe als Folge einer Fristverlängerung der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge nicht erkennbar unterschritten werden. Hinsichtlich des Umfangs und der Prüfungstiefe einer kursorischen Prüfung nach § 18 Abs. 3 BImSchG könne auf die zur überschlägigen Prüfung im Rahmen der Vorprüfung nach § 7 UVPG bzw. § 3 UVPG a. F. entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Die kursorische Prüfung dürfe sich danach nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern müsse auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählten auch vom Genehmigungsinhaber eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Genehmigungsbehörde ergänzt werden könnten und müssten. Daneben könnten bei der Bemessung der Gebühr zulässigerweise weitere Aspekte Berücksichtigung finden, ohne dass darin ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip zu sehen sei. Entgegen der klägerischen Ausführungen seien bei der Bestimmung der streitgegenständlichen Gebühr im Hinblick auf die Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht die Kosten weiterer immissionsschutzrechtlicher Verfahren bzw. behördlicher Entscheidungen – hier die Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG – zu berücksichtigen (soweit dies nicht in der Immissionsschutz-Kostenverordnung vorgesehen sei). Hingegen könne in die Bewertung der Höhe der streitgegenständlichen Gebühr die Bedeutung eingestellt werden, die von der Verlängerungsentscheidung in Bezug auf andere behördliche Entscheidungen ausgehe. Die maßgeblichen Vorteile der Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG für einen Genehmigungsinhaber seien darin zu sehen, dass die Vorteile des bereits vollständig erfolgreich durchlaufenen Genehmigungsverfahren erhalten blieben und andere der Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung dienende Verfahren (Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG) weiter ermöglicht würden.
6 Auch die konkrete Rechtsanwendung durch den Beklagten begegne keinen Bedenken. Der grundsätzlich rechtmäßigen Gebührenerhebung auf der Grundlage der Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 12. Dezember 2018 stehe nicht die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V entgegen. Eine unrichtige Sachbehandlung liege nicht vor. Die Tatbestandsmerkmale der Tarifstelle 2.5.7 und der Parameter der streitgegenständlichen OWEA (jeweils 6 MW Nennleistung und Gesamtanlagenhöhe von 175 m) ließen Fehler bei der Berechnung zunächst der Gebühren für die Genehmigung des Offshore Windparks mit 58 OWEA in Höhe von insgesamt 2.769.500,00 Euro und sodann der darauf fußenden Gebühren für die Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG in Höhe von 15 % jener Gebühren, mithin der im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten 415.425,00 Euro nicht erkennen. Insoweit lasse der Hinweis der Klägerin, dass eine Gebühr von mehreren Hunderttausend Euro nicht gerechtfertigt sei, den Umfang des konkreten (ursprünglichen) Vorhabens mit 58 OWEA außer Betracht. Darüber hinaus begegne die konkrete Gebührenhöhe auch deswegen keinen Bedenken, da nur aufgrund der Verlängerung der Genehmigung gemäß § 4 BImSchG der Klägerin die Vorteile erhalten blieben, die sie durch den Zuschlag der Bundesnetzagentur im Rahmen der „Ausschreibung für bestehende Projekte nach § 26 WindSeeG, Gebotstermin 01.04.2018“ im Umfang von 247 MW für die Anbindungsleitung OST-2-1 zur Einspeisung von Energie durch OWEA des Offshore Windparks „XX“ erlangt habe. Soweit die Klägerin schließlich vortrage, der Beklagte habe es in der Hand gehabt, über die wesentliche Änderung der Genehmigung rechtzeitig vor Ablauf der ohne die hier streitgegenständliche Verlängerungsentscheidung endenden Gültigkeitsdauer der Genehmigung zu entscheiden, so dass es der nochmaligen Verlängerung gar nicht bedurft hätte, dringe sie damit ebenso wenig durch.
II.
7 Der nach Zustellung des Urteils an die Klägerin am 25. März 2024 fristgemäß am 24. April 2024 gestellte und am 23. Mai 2024 fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
8 Die von ihr mit den Schriftsätzen vom 23. Mai 2024 und – mit im Wesentlichen wiederholenden Charakter – vom 4. Juli 2024 geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.).
9 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt in der Sache nicht vor.
10 Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –).
11 In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>, 134, 106 <118 Rn. 35 f.>); 151, 173 <186 Rn. 32>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10).
12 Gemessen an diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht.
a)
13 Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Umstand einer „Erhöhung“ der Gebühr auf den 955-fachen Wert sei für sich genommen ohne Belang. Sie trägt dazu im Wesentlichen vor, die Erhöhung in Gestalt der Tarifstelle 2.5.7 im Vergleich zur vorherigen Tarifstelle 201.7 führe zu unverhältnismäßig höheren Verwaltungsgebühren, nicht nur im vorliegenden Einzelfall, sondern bereits dem Grunde nach. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stelle bereits die Erhöhung der Gebühr durch den Landesverordnungsgeber auf den 955-fachen Wert einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot dar. Daran ändere auch die neue Gebühr in Höhe von 15 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5 (d. h. gemessen an einer Neugenehmigung) nichts. Dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot komme – im hier einschlägigen Verordnungsgebührenrecht – neben dem Äquivalenzprinzip eine eigenständige Bedeutung zu. Das Übermaßverbot besage, dass die vorgesehene, für die Betroffenen mit Belastungen verbundene, aber im Allgemeininteresse erforderliche Norm in den Anforderungen nicht außer Verhältnis zu dem mit der Norm verfolgten Zweck stehen dürfe. In gebührenrechtlichen Angelegenheiten dürfe also die Gebühr (als Belastung für den Betroffenen) in ihrer Höhe nicht über das Maß hinausgehen, das zur Erreichung des Normziels objektiv geboten sei. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz sei bei der hier vorgenommenen Gebührenerhöhung durch den Landesverordnungsgeber verletzt worden. Nunmehr falle keine Rahmengebühr in Höhe von 60 Euro bis maximal 435 Euro an, sondern eine Pauschalgebühr in Höhe von 15 % einer Neugenehmigung oder wesentlichen Änderung. Dieser Betrag sei schon generell unverhältnismäßig höher als bisher, in der Anwendung auf die Klägerin sogar um fast das 1.000-fache.
14 Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Umstand einer „Erhöhung“ der Gebühr auf den 955-fachen Wert sei für sich genommen ohne Belang, wird damit nicht durchgreifend in Frage gestellt.
15 Zunächst legt die Klägerin im Hinblick auf ihre entsprechende rechtliche Prämisse nicht hinreichend dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), inwieweit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot im hier einschlägigen Verordnungsgebührenrecht neben dem Äquivalenzprinzip in Ansehung der diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eine eigenständige Bedeutung zukommen kann bzw. soll.
16 Insoweit ist zunächst grundsätzlich fraglich, ob das „Übermaßverbot“ im Abgabenrecht neben dem ebenfalls aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleiteten Äquivalenzprinzip überhaupt eine Rolle spielen kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2019 – 11 LC 557/18 –, juris Rn. 51). Dies gilt insbesondere, wenn man die begriffliche Definition und systematische Einordnung des Übermaßverbots nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 u. a. –, BVerfGE 90, 145 – zitiert nach juris Rn. 122 f. m. w. N.) in den Blick nimmt: Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Ferner muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein. Die Maßnahme darf sie mithin nicht übermäßig belasten. Damit ist das Übermaßverbot bzw. die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne angesprochen. Vor diesem Hintergrund sind also abgabenrechtliches Äquivalenzprinzip und Übermaßverbot beide dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuzuordnen. Übermaßverbot bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und Äquivalenzprinzip besagen übereinstimmend, dass eine Gebühr – bezogen auf den gesetzlich bestimmten Zweck – nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84, BVerfGE 83, 363 – zitiert nach juris Rn. 98; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 – IV C 179.65 –, BVerwGE 26, 305 – zitiert nach juris Rn. 20; OVG Bremen, Urteil vom 17. Dezember 2025 – 2 D 107/25 –, juris Rn. 48 m. w. N.). So wird etwa auch in dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 u. a. – (NVwZ 2003, 715) damit übereinstimmend ausgeführt:
17 „Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" (vgl. ähnlich zum Äquivalenzprinzip: BVerfGE 83, 363 <392>; BVerwGE 109, 272 <274>; BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 533 <535>; BVerwG, NVwZ 2002, S. 206 <209>) zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht.“
18 Insoweit ist schon mit Blick auf die entsprechende Definition des Übermaßverbots durch die Klägerin unklar, worin der Unterschied zwischen diesem und dem Äquivalenzprinzip, dessen Einhaltung das Verwaltungsgericht ausführlich überprüft hat, liegen soll und welches „mehr“ an Überprüfung nach ihrem Standpunkt verfassungsrechtlich geboten sein soll. „Folgerichtig“ fehlt auch eine Auseinandersetzung der Klägerin mit dem vom Verwaltungsgericht umfangreich entwickelten Obersatz zum Äquivalenzprinzip.
19 Eine solche fehlt auch in Ansehung der diesbezüglichen Anwendung des Obersatzes auf den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht. Dieses hat insoweit weiter ausgeführt:
20 „Unter diesem Maßstab steht die hier für den Regelfall vorgesehene Gebühr für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung (gemäß § 4 BImSchG) nach § 18 Abs. 3 BImSchG in Höhe von 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Immissionsschutz-Kostenverordnung mit dem Gebot im Einklang, dass sich die Gebühr nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes lösen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass pauschale und damit eine typisierende Festlegung der Gebührenhöhe zulässig ist (vgl. z.B. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 9 A 780/17 –, juris Rn. 10 ff.). Nach § 4 VwKostG
21 M-V sind Verwaltungsgebühren durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen. Daraus folgt, dass eine präzise Berechnung der Gebührenhöhe nach dem konkreten Zeitaufwand nicht geboten ist. Bereits Erwägungen der Praktikabilität stellen regelmäßig einen vernünftigen Grund dafür dar, von pauschalisierten Gebührensätzen auszugehen und damit eine gegebenenfalls im Einzelfall ungleiche Inanspruchnahme von Abgabepflichtigen hinnehmen zu dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 – 8 NB 4/93 –, juris Rn. 9). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Entgeltcharakter der einschlägigen Gebührensätze nicht mehr gewahrt wäre. Dies gilt zum einen für die Genehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.2 des Anhangs zur Immissionsschutz-Kostenverordnung, die sich der Höhe nach an dem Wert bzw. der Leistungsfähigkeit der jeweiligen OWEA orientiert, wenn die jeweilige Nennleistung und die jeweilige Gesamthöhe über Grund den Maßstab für die Gebührenberechnung darstellen. Dieser Maßstab wird weder durch die Klägerin durchgreifend in Frage gestellt, noch ist anderweitig ersichtlich, dass er ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründen könnte. Diese Bewertung setzt sich zum anderen auch für die Verlängerungsgebühr nach Tarifstelle 2.5.7 des Anhangs zur Immissionsschutz-Kostenverordnung fort, bei der lediglich 15 Prozent der Höhe der ursprünglichen Genehmigungsgebühr in Ansatz gebracht werden. Dies begegnet im Hinblick auf den konkreten Prüfungsumfang keinen Bedenken. Zwar hat eine Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht in derselben Weise zu prüfen wie einen Antrag auf Neugenehmigung. Nach jener Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 der Vorschrift aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zweckgefährdung kursorisch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 7 C 2/10 –, juris Rn. 17). Gleichwohl darf als Folge einer Fristverlängerung der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge nicht erkennbar unterschritten werden. Die Annahme einer Gefährdung des Gesetzeszwecks ist dann gerechtfertigt, wenn hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Inbetriebnahme der Anlage der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, insbesondere der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unterschritten würde und schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen drohen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2010 – 7 C 2/10 –, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 5 MR 1/23 –, juris Rn. 16). Hinsichtlich des Umfangs und der Prüfungstiefe einer kursorischen Prüfung nach § 18 Abs. 3 BImSchG kann auf die zur überschlägigen Prüfung im Rahmen der Vorprüfung nach § 7 UVPG bzw. § 3 UVPG a. F. entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Die kursorische Prüfung darf sich danach nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Genehmigungsinhaber eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Genehmigungsbehörde ergänzt werden können und müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9/19 –, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 –, juris Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 4 C 16.04 –, juris Rn. 49). Anders als bei der Vorprüfung steht im kursorischen Verfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG einer größeren Ermittlungstiefe und einem "Durchermitteln" hinsichtlich einzelner, für die Entscheidung über das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen maßgeblicher Genehmigungsaspekte auch nicht entgegen, dass damit die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung vorweggenommen werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 7 C 9/19 –, juris Rn. 35; Urteil vom 19. Dezember 2019 – 7 C 28.18 –, juris Rn. 19).
22 Daneben können, wie aufgezeigt, bei der Bemessung der Gebühr zulässigerweise weitere Aspekte Berücksichtigung finden, ohne dass darin ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip zu sehen ist. Entgegen der klägerischen Ausführungen sind bei der Bestimmung der streitgegenständlichen Gebühr im Hinblick auf die Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht die Kosten weiterer immissionsschutzrechtlicher Verfahren bzw. behördlicher Entscheidungen – hier die Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG – zu berücksichtigen (soweit dies nicht in der Immissionsschutz-Kostenverordnung vorgesehen ist). Denn dagegen spricht der Umstand, dass – wie bereits ausgeführt – Gegenstand der Verwaltungsgebühr die jeweilige Amtshandlung und nicht die Durchführung eines zusammenhängenden Verwaltungsverfahrens ist. Gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG M-V entsteht die Gebührenschuld, sobald ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. Auch wenn eine Änderungsgenehmigung im Sachzusammenhang mit dem klägerischen Vorhaben der Errichtung eines Offshore Windparks stehen mag, handelt es sich bei Genehmigung nach § 4 BImSchG, der Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nach § 18 Abs. 3 BImSchG und der Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG in gebührenrechtlicher Hinsicht um eigenständige, jeweils für sich gebührenpflichtige Amtshandlungen. Demzufolge ist es ohne Belang, dass – wie von der Klägerin vorgetragen – die Immissionsschutz-Kostenverordnung bei der Gebührenbemessung für die Verlängerung insbesondere nicht den Fall berücksichtige, dass für das genehmigte Vorhaben ohnehin ein weiteres Genehmigungsverfahren (nach § 16 BImSchG) geführt wird. Die Beantragung einer Änderungsgenehmigung ist eine autonome organisatorische Entscheidung der jeweiligen Vorhabenträgerin, die darin begründet ist, dass die Genehmigungsinhaberin (nach § 4 BImSchG) ihre ursprünglichen und auch so genehmigten Planungen umstellt (hier wohl vor dem Hintergrund, dass die Klägerin einen Zuschlag im Umfang von „nur“ 247 MW für die Anbindungsleitung OST-2-1 zur Einspeisung von Energie durch OWEA des Offshore Windparks „XX“ erhielt, die ursprünglich Planung aber eine Einspeisung von 348 MW vorsah, und dass sich die Offshore-Windenergietechnik sich technisch fortentwickelt habe). Davon losgelöst zielt die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung zunächst auf die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Planungen. Beide Antragsverfahren sind nicht derart kausal miteinander verknüpft, dass sie zu einer einheitlichen Amtshandlung verbunden wären. Es ist in der gebührenrechtlichen Grundstruktur angelegt, dass – sofern zwei Antragsverfahren durchlaufen werden – in Ermangelung einer anderweitigen Regelung, wie hier, Verwaltungsgebühren für unterschiedliche Antragsverfahren in jeweils voller Höhe anfallen.
23 Hingegen kann in die Bewertung der Höhe der streitgegenständlichen Gebühr die Bedeutung eingestellt werden, die von der Verlängerungsentscheidung in Bezug auf andere behördliche Entscheidung ausgeht. Die maßgeblichen Vorteile der Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG für einen Genehmigungsinhaber sind darin zu sehen, dass die Vorteile des bereits vollständig erfolgreich durchlaufenen Genehmigungsverfahren erhalten bleiben und andere der Verfahrensbeschleunigung und
24 -erleichterung dienende Verfahren (Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG) weiter ermöglicht werden.“
25 Mit alledem setzt sich die Klägerin nicht auseinander und genügt damit nicht den Anforderungen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies gilt gleichermaßen für die weiteren insoweit einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur konkreten Rechtsanwendung:
26 „Der grundsätzlich rechtmäßigen Gebührenerhebung auf der Grundlage (der) Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 12. Dezember 2018 steht nicht die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V entgegen. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Unter Bezug auf die vorstehenden Ausführungen liegt keine unrichtige Sachbehandlung vor. Die o.g. Tatbestandsmerkmale der Tarifstelle 2.5.7 und der Parameter der streitgegenständlichen OWEA (jeweils 6 MW Nennleistung und Gesamtanlagenhöhe von 175 m) lassen Fehler bei der Berechnung zunächst der Gebühren für die Genehmigung des Offshore Windparks mit 58 OWEA in Höhe von insgesamt 2.769.500,00 Euro und sodann der darauf fußenden Gebühren für die Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG in Höhe von 15 Prozent jener Gebühren, mithin der im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten 415.425,00 Euro nicht erkennen. Insoweit lässt der Hinweis der Klägerin, dass eine Gebühr von mehreren Hunderttausend Euro nicht gerechtfertigt sei, den Umfang des konkreten (ursprünglichen) Vorhabens mit 58 OWEA außer Betracht. Darüber hinaus begegnet die konkrete Gebührenhöhe auch deswegen keinen Bedenken, da nur aufgrund der Verlängerung der Genehmigung gemäß § 4 BImSchG der Klägerin die Vorteile erhalten blieben, die sie durch den Zuschlag der Bundesnetzagentur im Rahmen der „Ausschreibung für bestehende Projekte nach § 26 WindSeeG, Gebotstermin 01.04.2018“ im Umfang von 247 MW für die Anbindungsleitung OST-2-1 zur Einspeisung von Energie durch OWEA des Offshore Windparks „XX“ erlangte. An dem Gebotstermin konnten nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten nur Bewerber teilnehmen, die im Besitz einer vor dem 1. August 2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung waren, so dass sich das Vorhaben dem Grunde nach nur aufgrund der Verlängerungsentscheidung noch realisieren ließ. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, der Beklagte habe es in der Hand gehabt, über die wesentliche Änderung der Genehmigung rechtzeitig vor Ablauf der ohne die hier streitgegenständliche Verlängerungsentscheidung endenden Gültigkeitsdauer der Genehmigung zu entscheiden, so dass es der nochmaligen Verlängerung gar nicht bedurft hätte, dringt sie damit ebenso wenig durch. Zum einen sind nach dem Vorgenannten Änderungsgenehmigung und Verlängerungsentscheidung voneinander losgelöste Amtshandlungen mit jeweils selbstständigen Gebührentatbeständen. Zum anderen lässt die Klägerin dabei außer Betracht, dass sie selbst den Antrag nach § 16 BImSchG erst circa ein Jahr nach Erhalt des Zuschlags für die Einspeisung der Energie aus dem Offshore Windpark beim Beklagten eingereicht hat und sie nach dem Vortrag des Beklagten erforderliche Antragsunterlagen im Zuge des Verfahrens zur Änderungsgenehmigung erst im Herbst 2020 nachgereicht und nachgebessert hat, so dass eine möglicherweise verzögerte Entscheidung über ihren Antrag zumindest auch in ihrer eigenen Sphäre begründet wäre.“
27 Was das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Übermaßverbot gegenüber der Überprüfung am Maßstab des Äquivalenzprinzips nach alledem weitergehend zu prüfen gehabt haben soll, wird von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt
b)
28 Unabhängig davon beschränkt sich die Klägerin im Kern auf das Argument einer vermeintlichen Evidenz: Die „Erhöhung“ in Gestalt der Tarifstelle 2.5.7 im Vergleich zur vorherigen Tarifstelle 201.7 um das 955-fache bzw. „fast das 1.000-fache“ solle – ohne dass es näherer Begründung bedürfe – dergestalt für sich sprechen, dass eine derart exorbitante Steigerung evident das Übermaßverbot (Äquivalenzprinzip) verletze und „generell unverhältnismäßig“ sei.
29 Dieses Evidenzargument ist nicht tragfähig.
30 Die Klägerin beachtet schon den von ihr selbst formulierten Prüfungsmaßstab bzw. den Maßstab des Übermaßverbots (Äquivalenzprinzips) nicht. Wenn nach Maßgabe des Vorstehenden Übermaßverbot und Äquivalenzprinzip übereinstimmend besagen, dass eine Gebühr – bezogen auf den gesetzlich bestimmten Zweck – nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf, bedarf es begrifflich einer entsprechenden Gegenüberstellung von konkreter Gebühr und erbrachter Leistung der Verwaltung. Die von der Klägerin vorgenommene Gegenüberstellung zweier verschiedener Gebührensätze bzw. eines vormals geltenden und eines neuen Gebührensatzes verfehlt diesen Maßstab und ist nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Verletzung des Übermaßverbotes zu begründen.
31 Zudem lässt sich dem Vorbringen der Klägerin ein gleichartiges, in der Sache aber gewissermaßen umgekehrtes Evidenzargument gegenüberstellen. Zutreffend – und wie vorstehend ausgeführt von der Klägerin auch nicht angegriffen – hat das Verwaltungsgericht für die Genehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.2 des Anhangs zur Immissionsschutz-Kostenverordnung darauf hingewiesen, dass diese sich der Höhe nach an dem Wert bzw. der Leistungsfähigkeit der jeweiligen OWEA orientiere, wenn die jeweilige Nennleistung und die jeweilige Gesamthöhe über Grund den Maßstab für die Gebührenberechnung darstellten, und entsprechendes für die Verlängerungsgebühr nach Tarifstelle 2.5.7 des Anhangs zur Immissionsschutz-Kostenverordnung gelte, bei der lediglich 15 Prozent der Höhe der ursprünglichen Genehmigungsgebühr in Ansatz gebracht würden. Insoweit sei der Umfang des konkreten (ursprünglichen) Vorhabens mit 58 OWEA in Betracht zu ziehen. Auch könne in die Bewertung der Höhe der streitgegenständlichen Gebühr die Bedeutung eingestellt werden, die von der Verlängerungsentscheidung in Bezug auf andere behördliche Entscheidungen ausgehe und sich daraus ergebe, dass die Klägerin nur aufgrund der Verlängerung der Genehmigung gemäß § 4 BImSchG die Vorteile des bereits vollständig erfolgreich durchlaufenen Genehmigungsverfahren erhalten blieben. Vor diesem Hintergrund ist in den Blick zu nehmen, dass es bei einem solchen Vorhaben mit 58 OWEA um Herstellungskosten im – eher hohen – dreistelligen Millionenbereich geht. So wird im Zusammenhang wohl mit dem geänderten Vorhaben der Klägerin von dem „570-Millionen-Euro-Projekt XX“ gesprochen (https://www.kfw.de/stories/umwelt/erneuerbare-energien/arcadis-ost1/ – aufgerufen am 8. April 2026, auf KfW Stories veröffentlicht am 22. Juni 2022). Stellt man Herstellungskosten auch nur in ähnlicher Größenordnung in die Gebührenbemessung ein, dürfte unter den Gesichtspunkten von Bedeutung und wirtschaftlichem Wert (vgl. §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG M-V) in Anlehnung an den Vortrag der Klägerin die frühere Rahmengebühr nach der Tarifstelle 201.7 in Höhe des Höchstsatzes von 435 Euro evident unangemessen niedrig gewesen sei, da dieser Höchstsatz grob betrachtet lediglich etwa den millionsten Teil (0,000001) der Herstellungskosten und im Übrigen den 6.366-igsten Teil der Gebühr nach Tarifstelle 2.2 darstellt. Dann wäre dieser rechnerische Ausgangswert für die Faktorbildung der Klägerin („955-fach“, „tausend-fach“) und infolgedessen auch ihr Evidenzargument hinfällig. Im Hinblick auf Bedeutung und wirtschaftlichen Wert für die Klägerin könnten zusätzlich die – von ihr nicht mitgeteilten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) – Gewinnerwartungen der Klägerin in die Betrachtung einbezogen werden, die angesichts der Dimensionen des Vorhabens aller Voraussicht nach die vorstehende Wertung stützen dürften.
32 Der mit dem Evidenzargument der Klägerin in Zusammenhang stehende weitere Vortrag der Klägerin, der Verordnungsgeber habe in der zuvor geltenden Fassung der immissionsschutzrechtlichen Kostenverordnung offenbar die Auffassung vertreten, der Verwaltungsaufwand für eine Verlängerungsentscheidung sei mit einer Rahmengebühr in Höhe von 60 Euro bis maximal 435 Euro hinreichend bemessen (Tarifstelle 201.7) und entspreche dem üblichen Verwaltungsaufwand, es lägen keine Anhaltspunkte vor, warum der Verordnungsgeber die ursprünglich für hinreichend im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand betrachtete Gebühr um fast das 1.000-fache habe erhöhen müssen, um scheinbar nunmehr zu einem üblichen Verwaltungsaufwand zu kommen, ist zunächst ersichtlich spekulativ und daher nicht geeignet, die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe zu erfüllen. Ebenso „gut“ ließe sich spekulativ mutmaßen, der Verordnungsgeber habe „offenbar“ die Fehlerhaftigkeit der Höhe der bisherigen Rahmengebühr als unangemessen niedrig erkannt und diesen mit der Neuregelung korrigieren wollen. Zudem liegt der Vortrag der Klägerin nach Maßgabe des Vorstehenden neben der Sache und lässt jedenfalls nicht die Schlussfolgerung zu, die streitgegenständliche Gebührenerhebung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip bzw. das Übermaßverbot. Soweit dieser Vortrag unabhängig vom vorliegenden Sachverhalt die Aussage enthalten soll, die Verlängerungsgebühr nach Tarifstelle 2.5.7 des Anhangs zur Immissionsschutz-Kostenverordnung sei grundsätzlich unangemessen, wird dies nicht hinreichend dargelegt bzw. wäre die Annahme nicht nachvollziehbar. Denn dieses Vorbringen berücksichtigt nicht die – im Vergleich zu den in großer Zahl im Senat anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren betreffend die Genehmigung von onshore-Anlagen – „einhornartige“ Dimension des beantragten Vorhabens und den damit in Zusammenhang stehenden Umstand, dass jenseits des vorliegenden herausstechenden Einzelfalls in anderen Verfahren Gebührenfestsetzungen ausgeschlossen erscheinen, die in vergleichbarer Weise das „1.000-fache“ bzw. ein ähnlich hohes Vielfaches der früheren maximalen Rahmengebühr betragen würden.
33 Um die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Verlängerungsgebühr nach Tarifstelle 2.5.7 des Anhangs zur Immissionsschutz-Kostenverordnung einordnen zu können, kann auch vergleichend die verwaltungsgerichtliche Praxis bzw. Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in Rechtsstreitigkeiten betreffend das Begehren auf Verlängerung der Geltungsdauer einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung herangezogen werden: Die Streitwertfestsetzung erfolgt hier grundsätzlich nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 10 % der geschätzten Herstellungskosten. Der Streitwert einer Klage auf Verlängerung der Geltungsdauer einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entspricht grundsätzlich der Höhe des Streitwertes einer Klage auf Erteilung dieser Genehmigung, denn dabei kommt objektiv ein Interesse zum Ausdruck, das sich mit dem Interesse an der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung deckt; es geht jeweils um das Recht, das genehmigte Vorhaben ausführen zu dürfen (vgl. VGH München, Beschluss vom 17. März 2025 – 22 ZB 24.294 –, juris Rn. 35 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 8 A 2071/13 –, juris Rn. 56; OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 5 MR 1/23 –, juris Rn. 26). Stellt man insoweit im Wesentlichen auf die Bemessungsfaktoren Bedeutung und wirtschaftlicher Wert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 –, juris Rn. 13) im Sinne von § 3 Abs. 1 VwKostG M-V ab, schiene in einer Parallelwertung grundsätzlich selbst eine Verlängerungsgebühr nicht von vornherein unangemessen, die der Höhe nach der Genehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.2 des Anhangs zur Immissionsschutz-Kostenverordnung entspräche, vorliegend also 2.769.500,00 Euro. Nimmt man zusätzlich – wie nach § 3 Abs. 1 VwKostG und verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 –, juris Rn. 13) – den Faktor Verwaltungsaufwand in den Blick und an, dass dieser grundsätzlich für die Verlängerungsentscheidung niedriger zu veranschlagen ist als im Genehmigungsverfahren selbst, erscheint aber jedenfalls eine pauschalisierende anteilige Herabsetzung der Gebühr für diese Amtshandlung in Anknüpfung an die Genehmigungsgebühr ohne Weiteres als angemessen und unbedenklich, insbesondere dann, wenn diese so erheblich ausfällt, wie nach Tarifstelle 2.5.7 des Anhangs zur Immissionsschutz-Kostenverordnung mit der Herabsetzung auf 15 % vorgesehen.
34 Dass es verfassungsrechtlich geboten sein könnte, die bisherige Rahmenhöchstgebühr als 6.366-igsten Teil der Gebühr nach Tarifstelle 2.2 beizubehalten, macht auch die Klägerin nicht geltend. Zur Einordnung der Höhe der Verlängerungsgebühr im konkreten Fall sei mit Blick auf die behauptete „generelle Unverhältnismäßigkeit“ erneut in Ansehung des gerichtlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass eine Urteilsgebühr betreffend eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der begehrten Verlängerung sich unter Zugrundelegung von Herstellungskosten der vorstehend erörterten Größenordnung dem Betrag nach im hohen sechsstelligen Bereich bewegen würde (vgl. § 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 und Anlage 1 Nr. 5112 GKG). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die festgesetzte Gebühr jedenfalls nicht (evident) unangemessen.
c)
35 Soweit die Klägerin weiter vorträgt, mit der Änderung zur Tarifstelle 2.5.7 auf 15 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5 sei eine Erhöhung eingetreten, obwohl der zugrundeliegende Verwaltungsaufwand gleichgeblieben und die Wertigkeit der Verwaltungsleistung im Gegenzug nicht angestiegen sei, der verfolgte Zweck für eine Änderung von einer Rahmengebühr in Höhe von 60 Euro bis maximal 435 Euro zur nunmehr geltenden 15 %-Regelung sei nicht ersichtlich und vom Verordnungsgeber auch nicht begründet worden, dringt sie auch damit nicht durch. Zunächst fehlt es insoweit zum Zwecke der Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) an einer (hinreichenden) Auseinandersetzung mit den vorstehend wiedergegebenen ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Umfang des Verwaltungsaufwands im Verlängerungsverfahren. Wiederum ist es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen schon im Ausgangspunkt im Hinblick auf die Beachtung von Äquivalenzprinzip und Übermaßverbot grundsätzlich verfehlt, auf das Verhältnis der Gebühren nach altem und neuem Recht zueinander abzustellen. Abgesehen davon hat es auch keine allgemeine 955-fache Erhöhung der Gebühren nach altem und neuem Recht gegeben: Nur in dem besonderen Einzelfall des Vorhabens der Klägerin und des darauf bezogenen Verlängerungsantrags beträgt die nach neuem Recht festgesetzte Gebühr das 955-fache der Gebühr, die nach altem Recht angefallen wäre. Nach alledem genügt auch der Vortrag, der Verordnungsgeber sei in der Begründungslast, nicht dem Darlegungserfordernis und ist im Übrigen auch der Sache nach verfehlt.
d)
36 Soweit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung am Maßstab des Äquivalenzprinzips zu messen ist, fehlt es – wie schon erwähnt – an einer Auseinandersetzung der Klägerin mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Insoweit ist nicht dargetan, dass sich die angefochtene Gebühr ihrer Höhe nach völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt hätte. Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Höhe der Verwaltungskosten bei zunehmender Größe des Vorhabens ohne Einschränkung aus dem Blick genommen worden wäre. Im Übrigen sind diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch in der Sache nicht zu beanstanden; es ist nicht ersichtlich, dass bei der Bemessung der Gebühr der mit ihr verfolgte Zweck der Kostendeckung neben den genannten weiteren zulässigen Bemessungsfaktoren vom Verordnungsgeber gänzlich aus dem Auge verloren worden wäre und/oder die Höhe der Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem sie rechtfertigenden Zweck des Vorteilsausgleichs stünde (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023 – 9 CN 2.22 –, BVerwGE 179, 93 – zitiert nach juris Rn. 66). Insbesondere ist mit Blick auf die von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Art und Ausmaß des erforderlichen Verwaltungshandelns im Verfahren betreffend die Verlängerungsentscheidung offensichtlich von Verwaltungskosten in einer Größenordnung auszugehen, die auch in Ansehung der vorliegenden Gebührenhöhe einen spürbaren Beitrag zu dieser leisten, der sich nicht erst „hinter dem Komma“ auswirkt und nicht ohne jegliche Auswirkung auf die Gebührenhöhe geblieben ist (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023 – 9 CN 2.22 –, BVerwGE 179, 93 – zitiert nach juris Rn. 66).
e)
37 Zu keiner anderen Betrachtung führt die weitere Rüge der Klägerin, während die vorherige Regelung eine Maximalgebühr in Höhe von 435 Euro vorgesehen habe, sehe die neue Regelung keine Maximalgebühr vor und könne damit der Höhe nach unbegrenzt anfallen, die Abkehr von der Rahmengebühr hin zu einer Regelung, die keine verordnungsrechtliche Obergrenze vorsehe, verstoße ebenfalls gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und einfachrechtlich gegen § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 VwKostG M-V. Dieser Vortrag legt unter dem Blickwinkel des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen eine – wie nach dem Vorstehenden anzunehmen – dem Äquivalenzprinzip im Einzelfall und auch grundsätzlich genügende Gebührenbemessung wegen des formalen Fehlens einer verordnungsrechtlich bestimmten Obergrenze das Übermaßverbot bzw. das Äquivalenzprinzip verletzen könnte. Es ist zudem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die vom Äquivalenzprinzip gezogene Grenze für die Gebührenbemessung nicht abschließend festgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5.02 –, juris Rn. 15). Insoweit geht auch das Vorbringen der Klägerin fehl, die neue Gebührenregelung führe zu einer uneingeschränkt linearen Gebührensteigerung und dazu, dass sich die Gebührenhöhe im Verhältnis zum nicht linear ansteigenden Verwaltungsaufwand so weit entfernen könne, dass der wirtschaftliche Wert für den Gebührenschuldner nicht mehr gewahrt sei. Das mag zwar abstrakt denkbar sein. Dies zieht aber kein Bedürfnis einer Deckelung der Gebührenhöhe nach oben nach sich, da bei Überschreitung der durch das Äquivalenzprinzip im konkreten Einzelfall gezogenen Grenze die entsprechende Gebührenerhöhung rechtswidrig und im entsprechenden Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung aufzuheben wäre. Bei dem Vortrag, es entspreche gerade dem gebührenrechtlichen Konzept der Tarifstelle 2.5.7, dass mit zunehmender Größe des Vorhabens die Gebühren unabhängig vom Verwaltungskostenanteil linear stiegen, handelt es sich im Übrigen um eine schlichte Behauptung. Demgemäß fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung der daran anknüpfenden Schlussfolgerung der Klägerin, dass die potenzielle Möglichkeit einer Gebührenermäßigung über eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwKostG M-V bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr nichts ändere und nur der Verordnungsgeber dieses Konzept ändern könne. Mit Blick darauf, dass aufgrund der Anknüpfung der Gebühr an die Nennleistung und die Anlagenhöhe eine absolute Gebührenobergrenze für alle denkbaren Gebührenfälle nicht festgelegt werden kann, kommt im Übrigen die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung über eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwKostG M-V gerade für besonders gelagerte Einzelfälle in den seltenen Fällen in Betracht, in denen Härten entstehen, die der Verordnungsgeber bei der Regelung des Gebührentatbestandes nicht bedacht und daher nicht in Kauf genommen hat (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 25. Juni 2020 – 3 A 1353/18 HGW –, juris Rn. 26 m. w. N.). Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil abschließend auf den Umstand eingeht, dass die Klägerin vor ihrem Verlängerungsantrag bereits einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gestellt hat, die auch eine Reduzierung der (verwaltungsgebührenrelevanten) Nennleistung beinhaltete, und Gründe für eine Billigkeitsentscheidung mit näherer Begründung insofern verneint hat, trägt die Klägerin hierzu nichts vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
f)
38 Die Rüge, die Erhöhung der Gebühr verstoße gegen das Abkopplungsverbot, weil die Gebühr den Verwaltungsaufwand vorliegend im Vergleich zur vorherigen Fassung um das 955-fache übersteige und Gründe für die Abkopplung von der Rahmengebühr in Höhe von 60 bis maximal 435 Euro hin zur 15 %-Regelung nicht ersichtlich seien, greift nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht durch. Gleiches gilt für das – sich anschließend inhaltlich wiederholende – Vorbringen, der vorgenommene Gebührensprung per Landesrechtsverordnung in Gestalt der Tarifstelle 2.5.7 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 der ImmSchKostVO MV verstoße auch gegen höherrangiges Landesrecht, nämlich gegen § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des VwKostG MV, durch den vorgenommenen Gebührensprung um das 955-fache stehe die gleichgebliebene Verwaltungsleistung (= Verlängerungsentscheidung) nun nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert für den Anlagenbetreiber.
39 Auch der Zulassungsgrund des Bestehens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls in der Sache nicht vor.
40 Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, in rechtlicher Hinsicht auch bei neuartigen oder „ausgefallenen“ Rechtssachen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 3 LZ 471/19 OVG –, juris Rn. 64). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 – zitiert nach juris). Besondere Schwierigkeiten weist die Rechtssache aber auch dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, das nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen, klären lassen, sondern die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordern (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. August 2000 – 4 ZKO 1145/97 –, NVwZ 2001, 448 – zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 1 L 414/05 –). Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten kommt insoweit auch in Betracht, wenn die rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine faire Verfahrensgestaltung eine weitere Erörterung mit den Beteiligten angezeigt erscheinen lassen oder wenn die Sichtung von Rechtsprechung und Literatur und die Meinungsbildung im Senat einen Aufwand erfordern, der dem auf eine zügige Entscheidung angelegten Zulassungsverfahren nicht mehr angemessen ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. August 2000 – 4 ZKO 1145/97 –, a.a.O.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2009 –1 L 414/05 –). Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art liegen vor, wenn komplexe, erst noch näher auszuleuchtende wirtschaftliche, technische, wissenschaftliche oder sonstige Zusammenhänge den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt unklar machen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124, Rn. 18). Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert daher eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben (vgl. im Übrigen zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 1 LZ 413/21 OVG –, juris Rn. 22; Beschluss vom 11. April 2019 – 3 LZ 95/17 –).
41 Nach diesem Maßstab sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt.
42 Die Klägerin trägt zu diesem Zulassungsgrund im Wesentlichen vor, die Frage, unter welchen Voraussetzungen, Anforderungen und Grenzen der Verordnungsgeber einen Gebührensprung in immissionsschutzrechtlichen Verfahren vornehmen könne und dürfe, weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Die Frage, ob der Verordnungsgeber eine verfassungsrechtlich zulässige Gebühr bzw. einen verfassungsrechtlich zulässigen Gebührensprung in Gestalt der Änderung bzw. Erhöhung der Tarifstelle 201.7 zur Tarifstelle 2.5.7 in dieser exorbitanten Weise habe vornehmen dürfen, sei so bislang nicht Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren gewesen. Diese Frage bzw. die Frage, welche Anforderungen, Voraussetzungen und Grenzen das Übermaßverbot für Gebührensprünge durch den Landesverordnungsgeber aufstelle, habe das Verwaltungsgericht in toto unberücksichtigt gelassen und vielmehr einfach festgestellt, dass der Umstand der Erhöhung auf den 955-fachen Wert ohne Belang sei. Diese Frage weise auch deswegen besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil zu Gebührenerhöhungen (nicht nur hinsichtlich immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen) als solche unter Berücksichtigung des Übermaßverbots weder veröffentlichte Rechtsprechung noch Literatur vorliege, auch die allgemein anerkannten juristischen Auslegungsmethoden würden hier nicht ohne Weiteres weiterhelfen. Mit alledem wiederholt die Klägerin der Sache nach ihr Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit kann auch hier auf die vorstehenden Erwägungen dazu verwiesen, dass das entsprechende Vorbringen weder dem Darlegungserfordernis genügt noch in der Sache ernstliche Richtigkeitszweifel begründet sind. Die von der Klägerin formulierten Fragen stellen sich demgemäß nicht bzw. sind nach Maßgabe vorliegender Rechtsprechung im vorstehenden Sinne zu beantworten.
43 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf den sich die Klägerin im Weiteren beruft, ist ebenfalls schon nicht hinreichend dargelegt; der Zulassungsgrund liegt jedenfalls auch in der Sache nicht vor.
44 Insoweit sind Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 LZ 107/19 OVG –; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 16; Beschluss vom 20. November 2007 – 1 L 195/07 –; Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 L 145/07 –).
45 Die Klägerin meint, die Klärung der Frage, ob der Verordnungsgeber eine verfassungsrechtlich zulässige Gebühr bzw. einen verfassungsrechtlich zulässigen Gebührensprung (in Höhe der 955-fachen Gebühr im Vergleich zur vorherigen Gebühr) in Gestalt der Änderung bzw. Erhöhung der Tarifstelle 201.7 zur Tarifstelle 2.5.7 habe vornehmen dürfen, sei über den hiesigen Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten. Denn damit einhergehend könne die Frage geklärt werden, welchen Anforderungen, Voraussetzungen und Grenzen der Landesverordnungsgeber im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und das einfache Recht in Gestalt der § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 VwKostG MV hinsichtlich eines vorzunehmenden bzw. vorgenommenen Gebührensprungs – auch mit Blick auf den Wechsel von einer Rahmen- hin zu einer Pauschal- bzw. Festgebühr – ausgesetzt sei. Begrenzt wäre der Normgeber nur dahingehend, dass die neue Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem gebotenen Vorteil stehe, den sie abgelten solle. Dies sei mit dem allgemein geltenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des Übermaßverbots, der vorliegend für den Gebührensprung um das 955-fache in Frage komme, nicht vereinbar. Es müsse auch auf den Gebührensprung als solchen ankommen, für diesen müssten verfassungsrechtliche Grenzen existieren und Anforderungen bzw. Voraussetzungen vorliegen bzw. konturiert werden, der betroffene Bürger bzw. Unternehmer müsse aus Verhältnismäßigkeitsgründen vor derart exorbitanten Gebührensprüngen – wie hier – geschützt sein, sei es unter Gesichtspunkt des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder für den Unternehmer in dessen Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Solchen exorbitanten Gebührensprüngen stehe auch das Übermaßverbot entgegen. Zur Frage, welche konkreten Grenzen das Übermaßverbot für landesverordnungsrechtliche Gebührensprünge aufstelle, könne das Berufungsverfahren beitragen.
46 Ersichtlich wiederholt die Klägerin auch mit diesem Vortrag – worauf sie selbst hinweist – der Sache nach ihr Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit kann erneut auf die vorstehenden Erwägungen dazu verwiesen werden, dass das entsprechende Vorbringen weder dem Darlegungserfordernis genügt noch in der Sache ernstliche Richtigkeitszweifel begründet sind. Die von der Klägerin formulierten Fragen stellen sich demgemäß nicht bzw. sind nach Maßgabe vorliegender Rechtsprechung im vorstehenden Sinne zu beantworten.
47 Soweit die Klägerin dazu weiter geltend macht, die von ihr formulierte(n) Frage(n) stellten sich für unzählige Fälle im gesamten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, in denen Verlängerungsanträge wie im hier vorliegenden Sinne gestellt und sodann von den Genehmigungsbehörden auf Basis der Tarifstelle 2.5.7 im Vergleich zur vorherigen Tarifstelle 201.7 exorbitant höhere Verwaltungsgebühren berechnet und von den Anlagenbetreiberin mit – wie hier streitgegenständlichen – Kostenbescheiden gefordert würden, ist ergänzend nochmals zu betonen, dass dieser Vortrag die außergewöhnliche – „einhornartige“ – Dimension ihres eigenen Vorhabens gänzlich ausblendet und folglich nicht dargetan oder ersichtlich ist, dass die von der Klägerin behauptete Problematik in „unzähligen“ Fällen in gleicher Weise auftreten könnte.
48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
49 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Damit folgt der Senat der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die die Klägerin keine Einwände erhoben hat.
50 Hinweis
51 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
52 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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