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3 M 197/25 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 2026-02-23, 3 M 197/25 OVG
3 M 197/25 OVGTribunal administratif / 3e division23 févr. 2026
1. Zur Frage, ob Voraussetzung der denkmalrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit einer Maßnahme in der Umgebung eines Denkmals gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V (juris: DSchG MV) das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung oder nur die Möglichkeit einer solchen ist (offengelassen).(Rn.19) 2. Ein früherer Teilbereich eines Denkmals (hier: Schlosspark), der diese Qualität durch bauliche Veränderung und Überformung verloren hat, aber noch frühere Strukturen erkennen lässt, ist nur unter den Voraussetzungen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes gegen bauliche Veränderungen geschützt. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die gegenwärtige Situation.(Rn.41) 3. Eine Sichtbeziehung von einem nicht öffentlich zugänglichen Standort ist denkmalrechtlich nicht geschützt.(Rn.51) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin 2. Kammer, 24. April 2025, 2 B 244/25 SN, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-23
Aktenzeichen: 3 M 197/25 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0223.3M197.25OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Zur Frage, ob Voraussetzung der denkmalrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit einer Maßnahme in der Umgebung eines Denkmals gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V (juris: DSchG MV) das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung oder nur die Möglichkeit einer solchen ist (offengelassen).(Rn.19)
Ein früherer Teilbereich eines Denkmals (hier: Schlosspark), der diese Qualität durch bauliche Veränderung und Überformung verloren hat, aber noch frühere Strukturen erkennen lässt, ist nur unter den Voraussetzungen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes gegen bauliche Veränderungen geschützt. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die gegenwärtige Situation.(Rn.41)
Eine Sichtbeziehung von einem nicht öffentlich zugänglichen Standort ist denkmalrechtlich nicht geschützt.(Rn.51)
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin 2. Kammer, 24. April 2025, 2 B 244/25 SN, Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin erstrebt unter Berufung auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz die Unterlassung von Baumaßnahmen auf einem benachbarten Grundstück.
2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks am B-Platz in C, Flurstück 19/101 der Flur 12, Gemarkung C, das mit dem Ende des 19. Jahrhunderts im Stil der Neorenaissance errichteten "Schloss C" bebaut ist. In dem Gebäude befinden sich Ferienwohnungen; es wird auch für Trauungen genutzt. Das "Herrenhaus mit Park" ist in die Denkmalliste des Landkreises eingetragen.
3 Das westliche Nachbargrundstück mit dem unmittelbar angrenzenden Flurstück 19/47 gehört zum Gelände des Instituts für Züchtungsforschung an landwirtschaftlichen Kulturen, einem Fachinstitut des Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, bei dem es sich um eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat handelt. Die fragliche Fläche war früher Bestandteil des an das Schloss westlich anschließenden großzügigen Landschaftsparks. Dessen nördlicher Teil – entlang der D Straße – wurde seit Gründung des Instituts für Pflanzenzüchtung im Jahr 1948 für Zwecke des Instituts genutzt und mit entsprechenden Funktionsbauten bebaut. Dabei wurden auch heute noch vorhandene, parallel zueinander und zur D Straße verlaufende Wegeachsen freigehalten, deren eine in gerader Linie auf das Schloss zu führt. Das Schloss war ursprünglich Sitz der Institutsleitung. Im Westen – in Richtung auf das Schloss – wurde ein Bereich des Institutsgeländes zunächst von Bebauung freigehalten; wohl nach 1970 wurden dort parallel zur Grundstücksgrenze zwei eingeschossige Funktionsbauten (nördlich: "Werkstatt" mit einer Breite von etwa 18 m und einer Entfernung von etwa 3 m von der Grundstücksgrenze; südlich: "Gefahrstofflager" bzw. "Chemikalienbunker/Werkstatt" mit einer Breite von etwa 15 m und einem Abstand von etwa 5 m von der Grundstücksgrenze) errichtet. Der Abstand zwischen den Gebäuden betrug etwa 11,5 m. Die zwischen den Gebäuden verlaufende frühere Wegeachse blieb erhalten.
4 Das Bauvorhaben der Antragsgegnerin, gegen das die Antragstellerin sich wendet, hat die sog. "Klimahalle" für Zwecke des Instituts zum Gegenstand. Diese soll an Stelle der zuletzt genannten beiden Gebäude – die zwischenzeitlich bereits abgerissen wurden – auf der Westseite des Baugrundstücks errichtet werden und die frühere Wegeachse überbauen. Das Vorhaben ist in einem Abstand von 3 m parallel zur Grundstücksgrenze mit einer Länge von 46,33 m und einer Breite von 12,86 m geplant; es soll in nördlicher Richtung um etwa 3 m über das bisherige "Werkstattgebäude" hinausreichen. Das geplante Gebäude soll ein Flachdach erhalten, das auf der Nordseite eine Höhe von 3,87 m und auf der Südseite – bei abfallendem Gelände – abgestuft eine Höhe von 5,60 m bzw. ca. 4,25 m aufweist. Es wird damit in Richtung auf die gemeinsame Grundstücksgrenze mit Ausnahme des abgestuften südlichen Teils die gleiche absolute Höhe erreichen wie das mit einem Richtung Norden geneigten Pultdach versehene bisherige "Werkstattgebäude" in seinem (südlichen) höchsten Punkt. Damit wird das neue Gebäude das bisherige "Werkstattgebäude" auf dessen Nordseite um bis zu 1 m überragen, das bisherige "Gefahrstofflager" in einem Teilbereich um bis zu 2 m.
5 Den am 30. Januar 2025 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2025 abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
6 Aus Verstößen gegen verfahrensrechtliche Vorgaben wie ein etwaiges Erfordernis einer bauaufsichtlichen Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V könne die Antragstellerin eine Rechtsverletzung nicht herleiten. Eine solche könne auch nicht mit einem etwaigen Verstoß gegen § 77 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V begründet werden. Eine denkmalrechtliche Schutzposition vermittele die Vorschrift nicht. § 77 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V beschränke sich seinem Wortlaut nach hinsichtlich des nachbarlichen Zustimmungserfordernisses auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen. Denkmalrechtliche Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG M-V seien nicht erfasst; dasselbe gelte für die Mitteilung des Einvernehmens i.S.v. § 7 Abs. 6 DSchG M-V.
7 Allerdings könne die Antragstellerin sich grundsätzlich auf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V berufen. Nach dem Erkenntnisstand des Gerichts sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals der Antragstellerin zwar nicht von vornherein ausgeschlossen; sie sei aber nicht – im Sinne der Voraussetzung, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen müsse – glaubhaft gemacht. Nach der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 5. Februar 2025 bestehe kein nach Denkmalrecht schützenswerter Zusammenhang zwischen dem Herrenhaus mit dem erhaltenen Teil des Parks und dem Institutsgelände und stelle der durch das Vorhaben überbaute Wegebereich keine schützenswerte Sichtachse dar. Dies sei für das Gericht plausibel. Soweit die Antragstellerin dieser Bewertung ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten und ergänzend hierzu gutachterliche Stellungnahmen entgegenstelle, könne das Gericht im Rahmen der nur summarischen Prüfung nicht erkennen, dass den darin enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen gegenüber denen des Beigeladenen offenkundig zu folgen und von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen sei. Die Klärung müsse einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
8 Die Annahme des Beigeladenen, dass ein denkmalrechtlich schützenswerter Zusammenhang zwischen dem Herrenhaus mit angrenzendem Park und dem Institutsgelände nicht mehr erkennbar sei, stelle sich für das Gericht als plausibel dar. Soweit die Antragstellerin die an das Herrenhaus herangerückte Bebauung bemängele und deren Entfernung fordere, sei dies für die Frage einer hinzutretenden erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals unergiebig. Das Bauvorhaben solle weitgehend am Standort von bereits bestehenden Gebäuden errichtet werden; eine weitergehende Unterschreitung des geforderten Mindestabstands sei nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf den Zusammenhang des Herrenhauses mit dem südlich angrenzenden Park werde eine erhebliche Verschlechterung der baulichen Situation nicht überzeugend dargetan. Das Vorhaben weiche zwar in seiner Dimensionierung, aber kaum hinsichtlich seines Standorts vom Bestand ab. Was die von der Antragstellerin geltend gemachte abriegelnde Wirkung des Neubaus und unzulässige Umzingelung des Herrenhauses durch vorhandene und hinzutretende Bauten angehe, mache sie ihre Schlussfolgerung durch eine an die Rechtsprechung des OVG Lüneburg angelehnte Bewertungsmatrix nachvollziehbar. Ihre Einzelwertungen seien jedoch, auch soweit sie näher begründet worden seien, nicht derart zwingend, dass ihnen offenkundig der Vorzug gegenüber der Bewertung des Beigeladenen zu geben wäre. Zudem verweise der Beigeladene darauf, dass der Neubau nur eine Höhe von etwa einem Drittel des erhöht liegenden Herrenhauses erreiche, und auf die bereits bestehende Beeinträchtigung durch die vorhandene bauliche Situation. Überzeugend weise die Antragsgegnerin darauf hin, dass wegen des Geländeniveaus der Neubau an seiner höchsten Stelle, gemessen vom Herrenhaus aus, nur eine Höhe von 3,57 m erreiche. Es erscheine nicht fernliegend, dass die vom Herrenhaus aus zu sehende Rückwand des Neubaus einen geschlossenen, unauffälligen und damit ruhigeren Hintergrund darstellen dürfte im Vergleich zur derzeitigen baulichen Situation. Die Auflagen zur Fassadenfarbe und Begrünung sowie zu Beschaffenheit und Platzierung der Fotovoltaikanlagen dürften sicherstellen, dass das Vorhaben in dem historischen Kontext des Denkmals nicht als Fremdkörper herausrage. Zwar dürften bereits die vorhandenen Bestandsgebäude auf dem Gelände der ehemaligen Parkanlage aus historischer Sicht Fremdkörper darstellen; eine Verschlechterung der bisherigen Situation dürfte insoweit aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
9 Eine erhebliche Beeinträchtigung sei auch nicht im Hinblick auf die zum Herrenhaus gehörende Parkanlage als Gartendenkmal glaubhaft gemacht. Die Bestandsgebäude erstreckten sich bereits über eine Länge von 33 m an der Grundstücksgrenze; dass der Neubau mit einer Länge von etwa 46 m, eingedenk der Auflagen zur Farbgestaltung und Bepflanzung, demgegenüber eine erhebliche Verschlechterung darstelle, sei nicht überwiegend wahrscheinlich.
10 Soweit die Antragstellerin einen Widerspruch zwischen einerseits der Verneinung einer denkmalrechtlichen Beeinträchtigung und andererseits dem Erlass von denkmalrechtlichen Auflagen durch den Beigeladenen sehe, ergebe sich aus der Stellungnahme des Beigeladenen vom 5. Februar 2025, dass bei Beachtung der Auflagen nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals auszugehen sei. Auch angenommen, der Beigeladene habe denkmalrechtliche Auflagen im Sinne von § 7 Abs. 5 DSchG M-V – wie sie nur bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen zulässig sein dürften – erteilt, sei nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diese nicht erfüllen werde.
II.
11 1. Eine Beiladung der Gemeinde C und des Landrats des Landkreises E ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen notwendiger Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Gemeinde hat zu dem Vorhaben das Einvernehmen erteilt (Beiakte Blatt 19, 148). Der Landrat des Landkreises E wird durch ein etwaiges Übergehen seiner Zuständigkeit als Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf ein ggf. bestehendes Erfordernis der bauaufsichtlichen Zustimmung nach § 77 LBauO M-V nicht in eigenen Rechten verletzt. Ungeachtet dessen könnten beide allenfalls durch die Baumaßnahme, nicht aber – wie es Voraussetzung einer notwendigen Beiladung wäre – durch die von der Antragstellerin erstrebte Entscheidung negativ betroffen sein. Bei gleichgerichteten Interessen mit denen der Antragstellerin wäre es aber Sache der jeweils Betroffenen zu entscheiden, ob sie ihrerseits Rechtsschutz gegen die Maßnahme suchen wollen.
12 2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Nachprüfung führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
13 a) Die Rüge einer zu Unrecht unterbliebenen notwendigen Beiladung ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Ein etwaiger Beiladungsmangel betrifft die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 – 8 B 75.09 – juris Rn. 2 f.). Im Übrigen ist die Rüge unbegründet (s.o. 1.)
14 b) Die Antragstellerin macht geltend, das Bauvorhaben der Antragsgegnerin sei formell rechtswidrig, weil es nach § 77 LBauO M-V einer bauaufsichtlichen Zustimmung bedurft hätte. Die Regelung müsse über ihren Wortlaut hinaus dahingehend ausgelegt werden, dass eine bauaufsichtliche Zustimmung auch dann erforderlich sei, wenn – wie hier – die Umsetzung des Vorhabens einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG M-V, einer Zustimmung der Denkmalfachbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 3 DSchG M-V oder eines denkmalrechtlichen Einvernehmens im Sinne von § 7 Abs. 6 DSchG M-V bedürfe. Auf diesen Mangel könne sich die Antragstellerin auch berufen, weil § 77 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V bei der gebotenen Auslegung von genau für eine solche Konstellation die Wahrung der Rechte der Antragstellerin prozedural absichern und damit effektiv gewährleisten wolle.
15 Mit diesen Ausführungen zum Drittschutz beschränkt sich die Antragstellerin jedoch auf die bloße Behauptung, dass einer – unterstellt – verfahrensrechtlichen Anforderung dieses Inhalts nachbarschützende Wirkung zukommt. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen und trifft auch nicht zu. Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich nicht drittschützend. Der Drittbetroffene hat grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiellen Rechte. Für die Regelungen über das Baugenehmigungsverfahren folgt daraus, dass ein Nachbar weder einen Anspruch auf Durchführung des "richtigen" Verfahrens hat noch einen solchen auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens überhaupt, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht und das Baugenehmigungsverfahren dienen nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern nur dem öffentlichen Interesse (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 M 244/10 – juris Rn. 7; Decker, in: Busse/Kraus, BayBO, Art. 55 Rn. 77; jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt für die bauaufsichtliche Zustimmung nach § 77 LBauO M-V. Auch das verfahrensrechtliche Erfordernis eines Einvernehmens des Landesamts für Denkmalpflege gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 DSchG M-V besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse und ist nicht drittschützend (vgl. zum dortigen Landesrecht OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 7 B 1497/19 – juris Rn. 9 m.w.N.).
16 c) Maßgeblich macht die Antragstellerin geltend, das Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals; es sei deshalb materiell rechtswidrig und ihr stehe ein Abwehranspruch zu.
17 aa) Die im Einzelnen erhobenen Einwände gegen die denkmalrechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht bleiben jedoch ohne Erfolg.
18 (1) Die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht übernehme die Stellungnahme des Beigeladenen, ohne sich kritisch mit deren Entstehungsgeschichte auseinanderzusetzen. Bis zur Erteilung der Baufreigabe am 21. November 2023 habe sich die Antragsgegnerin über die denkmalrechtliche Beeinträchtigung des angrenzenden Schlosses keine Gedanken gemacht. Die dann im Frühjahr eingeholte Stellungnahme des Beigeladenen vom 8. April 2024 betreffe lediglich bodendenkmalrechtliche Fragen. Erst nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens sei dann ein Problembewusstsein entstanden und die Stellungnahme vom 5. Februar 2025 eingeholt worden. Es liege auf der Hand, dass diese unter dem Druck der begonnenen Bau- und Vorbereitungsmaßnahmen für das Vorhaben und der eigenen Versäumnisse nicht mehr ergebnisoffen habe ergehen können. Diese "Zwickmühle" für den Beigeladenen werde auch daraus deutlich, dass einerseits eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals verneint werde, andererseits aber die Erteilung von denkmalrechtlichen Auflagen für notwendig gehalten werde, obwohl diese nur im Falle einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht – also der Bejahung einer erheblichen Beeinträchtigung – zulässig seien.
19 Was letzteren Gesichtspunkt angeht, knüpft allerdings § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V bereits die Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme an die Voraussetzung, dass "das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird". Versteht man diese Voraussetzung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 – juris Rn. 9, 14 ff.) für das materielle Abwehrrecht des Denkmaleigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG formulierten Maßstabs der "erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit" (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG – juris Rn. 120 ff.; ähnlich in Hamburg zu § 8 DSchG OVG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – 3 Bf 116/15 – juris Rn. 79 ff., 85; in Schleswig-Holstein zu § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 – juris Rn. 14 f.) dahingehend, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen muss, so steht mit der Genehmigungsbedürftigkeit zugleich – soweit nicht ein Fall der Rechtfertigung der Maßnahme durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen vorliegt – fest, dass das Vorhaben auch nicht genehmigungsfähig ist. Ob dieses am Wortlaut orientierte Verständnis zutreffend ist, oder ob der Maßstab für die Genehmigungsbedürftigkeit bei am Zweck der Vorschrift orientierter Auslegung auch im Hinblick darauf, dass die Beantwortung der Frage nach einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der Maßstäbe für das materielle Abwehrrecht des Denkmaleigentümers eine sachverständige Beurteilung voraussetzen kann, die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung sein muss (vgl. die insoweit abweichenden Formulierungen in § 18 Abs. 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz; § 9 Abs. 2 Nordrhein-Westfälisches Denkmalschutzgesetz), lässt der Senat offen. Jedenfalls liegt kein die Verwertbarkeit der Stellungnahme beeinträchtigender innerer Widerspruch vor, soweit das Landesamt für Denkmalpflege eine Genehmigungsbedürftigkeit bejahen will und sodann – bei Einhaltung bestimmter Auflagen zur Gestaltung des Baukörpers – eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Maßstäbe für das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers verneint.
20 Dass es sich um eine nachträgliche Stellungnahme handelt, begründet allein keine Zweifel an ihrer Richtigkeit.
21 (2) Die Antragstellerin rügt, dem angefochtenen Beschluss sei die gebotene nachvollziehende Prüfung der Aussage- und Überzeugungskraft der denkmalfachlichen Beurteilung durch das Landesamt für Denkmalpflege und anschließende auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens beruhende eigene Überzeugungsbildung nicht zu entnehmen. Das Gericht habe sich vielmehr völlig kritiklos der Stellungnahme des beigeladenen Landesamts angeschlossen, ohne sich selbst eine eigene Überzeugung zu bilden.
22 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 18. September 2023 – 3 M 108/23 OVG – S. 6 f. m.w.N., n.v.) ist für die denkmalfachliche Beurteilung das Urteil eines sachverständigen Betrachters maßgeblich (OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 – juris Rn. 16; Urteil vom 15. Juli 2015 – 3 L 62/10 – juris Rn. 54; Beschluss vom 16. April 2014 – 3 M 29/14 – juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 – 12 LC 54/15 – juris Rn. 102; VGH Kassel, Urteil vom 23. Januar 1992 – 4 UE 3467/88 – juris Rn. 43). Es kommt – anders als z. B. im Baugestaltungsrecht – gerade nicht auf den sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen an (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juli 2014 – 1 LB 133/13 – juris Rn. 36). Das entsprechende Fachwissen wird vornehmlich durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde vermittelt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 – juris Rn. 16; Urteil vom 15. Juli 2015 – 3 L 62/10 – juris Rn. 54; vgl. auch LT-Drs. 1/2993, S. 24; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 27. September 2018 – 1 A 187/18 – juris Rn. 114; OVG Weimar, Urteil vom 1. September 2010 – 1 KO 832/06 – juris Rn. 41; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. März 2006 – 1 LA 11/06 – juris Rn. 12). Eine Stellungnahme, die das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege in seiner Eigenschaft als denkmalrechtliche Fachbehörde abgibt, ist nur dann keine taugliche Erkenntnisgrundlage, wenn sie nicht die für die Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln vermag. Dies ist der Fall, wenn sie grobe offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Landesamtes besteht (vgl. allgemein zu Sachverständigengutachten BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 – 10 B 25.06 – juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 12. November 2013 – 8 C 13.313 – juris Rn. 13; zum Denkmalschutzrecht: OVG Münster, Beschluss vom 16. September 2013 – 10 A 2841/12 – juris Rn. 6).
23 Das bedeutet nicht, dass die Gerichte an die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege gebunden wären. Vielmehr haben sie – wie auch bei Stellungnahmen anderer sachverständiger Stellen – deren Aussage- und Überzeugungskraft zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 4 B 22.12 – juris Rn. 6; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 – juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 – 12 LC 54/15 – juris Rn. 102; VGH München, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 27).
24 Dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf der Annahme beruhen würde, an die Beurteilung der Denkmalfachbehörde gebunden zu sein, ist jedoch auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe dessen Stellungnahme "völlig kritiklos" übernommen bzw. sich dieser angeschlossen, ohne sich selbst eine eigene Überzeugung zu bilden, lässt sie außer Acht, dass das Gericht die Ausführungen der Denkmalfachbehörde für "plausibel" bzw. "überzeugend" (S. 10, 3. Abs. und S. 11, 1. Abs. des Beschlusses) gehalten hat, einen Einwand der Antragstellerseite hingegen für "nicht überzeugend" (S. 10, letzter Abs.).
25 (3) Der Vortrag der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den denkmalrechtlich relevanten und schützenswerten Zusammenhang zwischen dem Schloss, dem angrenzenden Park und dem Institutsgelände negiert, weil dieser nicht mehr erkennbar sei, beruht offenbar auf einem Missverständnis. Die Stellungnahme des Beigeladenen vom 5. Februar 2025, die das Verwaltungsgericht für plausibel hält und auf die es sich stützt, verneint nicht etwa den Zusammenhang zwischen Schloss und Park, sondern bestätigt diesen mit der Aussage, der Einbettung in die gestaltete Parklandschaft sei die Wechselwirkung zwischen Architektur (Herrenhaus) und gestalteter Natur (Landschaftspark) intendiert; daraus erst werde die vollständige Bedeutung des Denkmals ablesbar (S. 2 drittletzter Abs. der Stellungnahme). Wenn es im Folgenden heißt: "Ein nach Denkmalrecht schützenswerter Zusammenhang zwischen Herrenhaus mit dem erhaltenen Teil des Parks und dem Institutsgelände besteht demzufolge nicht." (S. 3, 3. Abs.), so wird damit lediglich der schützenswerte Zusammenhang zwischen einerseits dem Herrenhaus mit dem erhaltenen Teil des Parks und andererseits dem Institutsgelände im Hinblick auf dessen Bebauung und Überprägung und vollständige Veränderung verneint.
26 (4) Die Antragstellerin rügt, es sei sachlich unzutreffend, dass das geplante Vorhaben weitgehend am Standort von bereits bestehenden Gebäuden errichtet werden solle bzw. kaum hinsichtlich seines Standorts vom Bestand abweiche. Vielmehr werde die überbaute Fläche in nördlicher und südlicher Richtung nicht nur unerheblich erweitert werden und in östlicher Richtung näher an das Schloss heranrücken – im Bereich des Gefahrstofflagers um bis zu 2,40 m –; der bestehende Freiraum zwischen den Bestandsgebäuden werde vollständig zugebaut werden.
27 Dass das Verwaltungsgericht dies verkannt hätte und insoweit von falschen Tatsachen ausgegangen wäre, macht die Antragstellerin nicht geltend. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass mit dem Vorhaben die Grundflächen der beiden bereits zuvor nahe der östlichen Grenze des Institutsgeländes bereits vorhandenen Gebäude im Wesentlichen überbaut werden sollen, dass die Bebauung aber in nördlicher Richtung und im Bereich des früheren Gefahrstofflagers in östlicher Richtung sowie durch die Überbauung des Zwischenraums zwischen den früheren Gebäuden über diese Flächen hinausreichen soll. In der Sache bezieht die Rüge der Antragstellerin sich auf die Bewertung, dass das Vorhaben "weitgehend" am Standort von bereits bestehenden Gebäuden geplant sei. Damit ist die Frage nach der Erheblichkeit der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung im Vergleich zur bisherigen Situation, also des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes und damit des Abwehranspruchs des Denkmaleigentümers aufgeworfen, die gesondert zu beantworten ist (s. u. bb).
28 (5) Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht lege tatsächlich unzutreffende Behauptungen zu Grunde, wenn es dem Vortrag der Antragsgegnerin folge, dass der Neubau nur eine Höhe von etwa einem Drittel des erhöht liegenden Herrenhauses erreiche und wegen des Geländeniveaus an seiner höchsten Stelle, gemessen vom Herrenhaus aus, nur eine Höhe von 3,57 m erreiche. Ein Lage- und Höhenplan, der das Schloss- und Institutsgelände umfasse, sei nicht vorgelegt worden. Ungeachtet dessen sei es eine denkmalfachlich verkürzende Betrachtung, wenn allein anhand der Gebäudehöhe eine fachliche Bewertung vorgenommen werde. Maßgeblich sei die insgesamt eintretende Wirkung des geplanten Baukörpers direkt neben dem Baudenkmal Schloss mit Park. Dies könne letztlich gesamtheitlich nur auf der Grundlage einer fachgerecht erstellten Visualisierung beurteilt werden, die die Antragsgegnerin nicht erstellt habe und deren Erstellung durch die Antragstellerin sie verhindert habe.
29 Soweit die Antragstellerin sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, der Neubau der Klimahalle erreiche nur eine Höhe von etwa einem Drittel des erhöht liegenden Herrenhauses und wegen des Geländeniveaus an seiner höchsten Stelle gemessen vom Herrenhaus aus nur eine Höhe von 3,57 m, nennt sie in der Beschwerdebegründung konkrete – abweichende – Höhenmaße aus der Ausführungsplanung zum streitigen Vorhaben, ohne aber einen Bezug zum Geländeverlauf und zur Höhenlage des Schlosses herzustellen, auf den das Verwaltungsgericht abstellt. Den – zutreffenden – Ansatz des Verwaltungsgerichts, eine Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens nicht nur auf einen Vergleich der Gebäudehöhen über Geländeoberfläche zu stützen, sondern zusätzlich die jeweilige höhenmäßige Einordnung der Gebäude zu berücksichtigen, zieht die Antragstellerin jedoch nicht in Zweifel. Auf die Angabe in der vom Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogenen Stellungnahme des Beigeladenen vom 5. Februar 2025, dass das Schloss gegenüber dem Vorhabenstandort etwa 2 m erhöht liege, gehen die Beschwerdebegründung und die Stellungnahme von Prof. F vom 22. Mai 2025 (s. d. S. 35) nicht konkret ein. Letztere äußert sich vielmehr lediglich zum Unterschied der Geländehöhen zwischen dem Vorhabenstandort und dem Außenbereich westlich des Schlosses. Dass der Antragstellerseite mangels Vorlage eines auch das Schlossgelände umfassenden Höhenplans durch den Antragsgegner ein substantiierter Vortrag in dieser Hinsicht nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Angaben zur höhenmäßigen Einordnung des Schlosses und damit auch zum Höhenvergleich mit dem Gelände am Vorhabenstandort ihr auf der Grundlage der für das Schloss in der Vergangenheit gefertigten Bauvorlagen bereits möglich waren, bevor die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren auf entsprechende Anforderung des Gerichts nachträglich den Lage- und Höhenplan vom 19. November 2025 vorgelegt hat. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus diesem für das Gelände auf der Ostseite des geplanten Vorhabens Höhen zwischen 39,21 m im Norden und 36,97 m im Süden ergeben, für das Gelände auf der Westseite des Schlosses – in dessen unmittelbarer Nähe – Höhen zwischen 39,89 m im Norden und 39,02 m im Süden. Pauschalierend von einem Unterschied in der Höhenlage von etwa 2 m auszugehen, begründet vor diesem Hintergrund keinen Bewertungsfehler, zumal der südliche Teil des Vorhabens, für den dieser Höhenunterschied sich als zutreffend erweist, am nächsten am Schloss und dessen zentralem Teil (Festsaal mit Terrasse) unmittelbar gegenüber liegt – weiter nördlich beträgt der Höhenunterschied des Geländes im Bereich der einander gegenüber liegenden Teile der Gebäude lediglich etwa 1,50 m – und gerade im südlichen Teil des Vorhabens die Gebäudehöhe diejenige des früheren Bestandsgebäudes ("Gefahrstofflager") um etwa 2 m und damit deutlich übersteigen soll.
30 Dass eine Beurteilung des Vorhabens nur anhand einer fachgerechten Visualisierung möglich wäre, trifft nicht zu. Wie in der Stellungnahme von Prof. F vom 22. Mai 2025 – wenn auch beschränkt auf die Nordseite des Vorhabens – ausgeführt, erlaubt der Umstand, dass die Gebäudehöhe der geplanten Klimahalle in etwa der Höhe des früheren Bestandsgebäudes ("Werkstatt") auf seiner Nordseite entspricht, anhand von Fotos mit der bisherigen Bebauung auch eine hinreichende Abschätzung der Raumwirkung des geplanten Gebäudes.
31 (6) Soweit die Antragstellerin sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht als "nicht fernliegend" bezeichnet hat, dass die vom Schloss aus zu sehende Rückwand des Neubaus einen geschlossenen, unauffälligen und damit ruhigeren Hintergrund darstellen dürfte im Vergleich zur derzeitigen städtebaulichen Situation, kommt es darauf nicht an, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Erwägung die Entscheidung trägt.
32 (7) Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht stelle hinsichtlich der Frage, ob der industrieartige Neubau denkmalrechtlich einen Fremdkörper darstelle, der in den historischen Kontext des zu schützenden Denkmals nicht hineingehöre, allein auf die Auflage zur Platzierung und Beschaffenheit der Photovoltaikanlagen ab, und enge damit den Prüfungsrahmen in unzulässiger Weise auf das technische Zubehör des Gebäudes ein, trifft dies nicht zu. Mit der Erwägung zur Photovoltaikanlage soll lediglich gesagt sein, dass diese selbst aufgrund ihrer Platzierung und Beschaffenheit gegenüber dem Schloss nicht dazu führt, dass sich das Gebäude als Fremdkörper darstellt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht, wie von der Antragstellerin gefordert, das hinzutretende Gebäude in seiner Gesamtheit betrachtet.
33 (8) Die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht negiere die durch das Neubauvorhaben eintretende erdrückende Wirkung insbesondere aufgrund des Abstands und der Höhe des geplanten Bauvorhabens und verkenne damit den denkmalrechtlichen Bezugsrahmen. Anders als im Bauplanungsrecht könne sich aus denkmalfachlicher Sicht eine solche erdrückende Wirkung aber durchaus auch in anderer Hinsicht ergeben. Insofern könne und müsse nicht nur die Wirkung auf das Schloss als Gebäude betrachtet werden, sondern die Wirkung auf das Baudenkmal "Schloss mit Park".
34 Auch insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von einem fehlerhaften Maßstab ausgegangen wäre. Die gebotene Gesamtbetrachtung schließt nicht aus, bestimmte Gesichtspunkte bei der Begründung in den Vordergrund zu stellen. Dass das Verwaltungsgericht auch den noch vorhandenen und zum Denkmal gehörenden Park in die Bewertung einbezogen hat, ergibt sich aus den Ausführungen zur Wirkung des Vorhabens auf diesen (S. 11, 2. Abs. des Beschlusses), aber auch aus der Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beigeladenen vom 10. Februar 2025, die ausdrücklich auf das "Herrenhaus mit Park" bzw. das "Herrenhaus mit dem erhaltenen Teil des Parks" als Schutzobjekt abstellt.
35 bb) Insgesamt sieht der Senat nicht, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals führt, wie es Voraussetzung für einen Abwehranspruch des Denkmaleigentümers wäre.
36 (1) Die Antragstellerin macht geltend, den Sichtverbindungen und Blickbeziehungen im parkseitigen Umfeld des Schlosses komme wesentliche Bedeutung zu. Die vorhandene städtebauliche Struktur des Institutsgeländes vermittele auch heute noch die auf das Schloss bezogenen, maßgeblichen Sichtverbindungen und Blickbeziehungen, so dass die entsprechenden räumlich wirksamen Wechselwirkungen zwischen dem Institutsgelände und dem Schlossgebäude weiterhin eindeutig ablesbar seien. Die beiden kleinteiligen, am östlichen Rand des Institutsgeländes gelegenen Bestandsgebäude seien demgegenüber nicht derart prägend, dass sie diese weiterhin in der baulichen Situation vor Ort klar ablesbare historische Prägung zerstören könnten. Entsprechendes gelte hinsichtlich der aktuell vorhandenen Vegetation auf dem Institutsgelände.
37 Maßgeblich sei aus denkmalfachlicher Sicht, wie sich der neue Baukörper mit seiner künftigen Massivität insgesamt auf das geschützte Denkmal und seine Umgebung auswirke. Auch wenn sich entlang der Grundstücksgrenze bereits Bestandsgebäude befänden, würde sich die bauliche Massivität dramatisch erhöhen, die überbaute Fläche würde in nördlicher und südlicher Richtung erweitert, das neue Gebäude würde in östliche Richtung näher an das Schloss heranrücken und der aktuell bestehende Freiraum zwischen den Bestandsgebäuden würde vollständig zugebaut werden. Mit dieser massiven baulichen Gestaltung würde eine vollständige Abriegelungswirkung bzw. Einzingelung des Schlosses endgültig und unwiederbringlich bewirkt werden. Bei der gebotenen Betrachtung des Gebäudes in seiner Gesamtheit liege es denklogisch auf der Hand, dass der neu hinzutretende Baukörper durch die beträchtliche Vergrößerung seiner Dimensionen und seine eklatant gewachsene bauliche Massivität – auch bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bestandsgebäude – eine weitere Verschlechterung der bisherigen Situation herbeiführe. Der gegenwärtig noch vorhandene und durchaus erkennbare historische Kontext würde vollständig überformt und im Ergebnis endgültig zerstört, weshalb auch nicht eine nur unerhebliche Beeinträchtigung angenommen werden könne. Es sei nicht vorstellbar, bei einem derart drastischen baulichen Eingriff nur von einer unerheblichen Veränderung der bisherigen Situation auszugehen.
38 Die Antragstellerin weist darauf hin, dass bei der Prüfung einer erdrückenden Wirkung nicht nur die Wirkung auf das Schloss als Gebäude betrachtet werden müsse, sondern die Wirkung auf das Baudenkmal "Schloss mit Park". Der nahezu die gesamte Grundstücksbreite einnehmende Neubau würde derart übermächtig wirken, dass das Schloss, der Park und die wesentlichen räumlichen (Blick-)Beziehungen vollständig überlagert und dominiert würden und diese keine eigenständig wahrnehmbare Charakteristik mehr aufweisen würden. Sie nimmt Bezug auf die Stellungnahme von Prof. F vom 22. Mai 2025.
39 (2) Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass das Denkmal der Antragstellerin durch das Vorhaben des Antragsgegners erheblich beeinträchtigt würde.
40 (a) Für das Institutsgelände, auf dem sich der Vorhabenstandort befindet, besteht kein Denkmalschutz. Hinreichende städtebauliche Gründe (vgl. § 2 Abs. 1 DSchG M-V) dafür, das Institutsgelände noch als Teil des Denkmals anzusehen, liegen offenbar nicht vor. Daraus folgt zugleich, dass das Denkmal lediglich unter dem Gesichtspunkt des Umgebungsschutzes betroffen sein kann. Darauf wird auch in der Stellungnahme des Beigeladenen vom 5. Februar 2025 (S. 1, 1. Abs.) hingewiesen. Auch die Antragstellerin zieht diesen Ausgangspunkt nicht in Zweifel. Sie macht nicht geltend, dass das Institutsgelände noch Teil des Denkmals wäre. Indem sie in der Beschwerdebegründung § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V anführt, beruft sie sich vielmehr auf den Umgebungsschutz. Nach dem Inhalt ihres Vorbringens geht sie offenbar davon aus, dass der in der Struktur der Bebauung und der Wegeflächen noch erkennbare Restbestand der früheren Gesamtanlage auf dem Institutsgelände, auch wenn er nicht mehr Teil des Denkmals ist, nunmehr unter dem Gesichtspunkt des Umgebungsschutzes denkmalrechtlichem Schutz unterliegt.
41 Dies trifft jedoch nicht zu. Ein früherer Teilbereich eines Denkmals, der diese Qualität durch bauliche Veränderung und Überformung verloren hat, aber noch frühere Strukturen erkennen lässt, genießt nicht gleichsam automatisch weiter Schutz. Ist der fragliche Bereich nicht mehr selbst Teil des Denkmals, so kommt ein Schutz gegen bauliche Veränderungen nur unter den Voraussetzungen für den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz in Betracht. Dessen Schutzgegenstand ist aber die Wirkung des (verbleibenden) Denkmals in seiner Umgebung einschließlich der optischen Bezüge zwischen Denkmal und Umgebung, nicht dagegen die Umgebung selbst (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juni 1989 – 1 S 98/88 – NVwZ-RR 296). Eine dritte Kategorie zwischen "vollem Denkmalschutz" und Umgebungsschutz, sozusagen ein "Denkmalschutz light" für noch erkennbare Reststrukturen eines früheren Denkmals, sieht das Gesetz nicht vor.
42 (b) Wann eine erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals durch ein Vorhaben in seiner Umgebung anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs ab (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Juli 2024 – 3 M 248/24 OVG – S. 6, n.v.). Maßgeblich ist eine Betrachtung anhand der Kriterien, die die Schutzwürdigkeit des Denkmals begründen. Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbilds des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geht, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 – juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 – juris Rn. 59; OVG Münster, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 – juris Rn. 68). Allein dass der Anblick des Denkmals als Objekt aus irgendeiner Perspektive nur noch eingeschränkt möglich ist oder dieses nur noch zusammen mit einer veränderten Umgebung wahrgenommen werden kann, reicht nicht aus. Der Umgebungsschutz eines Denkmals verlangt nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder anderenfalls zu unterbleiben hätten. Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürfen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 2 Bs 283/13 – juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 25. Juni 2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21/12 – juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 – juris Rn. 57 f.; vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 16. April 2014 – 3 M 29/14 – juris Rn. 22 m.w.N.; stRspr).
43 Die Umgebung eines Denkmals ist für sein Erscheinungsbild dann von wesentlicher Bedeutung, wenn die Umgebung die Wirkung und die Ausstrahlungskraft des Denkmals wesentlich beeinflusst. Dies ist der Fall, wenn das Denkmal wegen des architektonischen Konzepts oder der topographischen Situation besonders auf seine Umgebung angewiesen ist (vgl. Wurster/Mittelstein, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand Nov. 2024, Abschnitt D Rn. 315 m.w.N.). Der Umgebungsschutz gewährleistet, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element nicht geschmälert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 2 Bs 283/13 – juris Rn. 5).
44 Eine Beeinträchtigung der Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung bzw. der Bezüge zwischen dem Denkmal und seiner Umgebung liegt vor, wenn die besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, geschmälert wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 – juris Rn. 58; VGH München, Urteil vom 25. Juni 2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 32; jeweils m.w.N.). Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds eines Denkmals können insbesondere dadurch eintreten, dass ein Vorhaben den notwendigen Abstand zum Denkmal nicht wahrt, das Vorhaben ständig im Bereich des Denkmals wahrnehmbar ist und die Erlebbarkeit des Denkmalwerts beeinflusst, die Dimensionen des Vorhabens das Erscheinungsbild der Umgebung dergestalt verändern, dass eine das Denkmal konstituierende Einbindung in die Landschaft nicht mehr erkannt werden kann, oder das Vorhaben zu einer verfälschten Wahrnehmung der Dimensionen des Denkmals führt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 – 12 LC 54/15 – juris Rn. 90 ff. betr. Windenergieanlagen). Eine erhebliche Beeinträchtigung kann anzunehmen sein, wenn die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist oder das Erscheinungsbild durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird. Dies kann der Fall sein, wenn die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung für den Wert des Denkmals von einigem Gewicht ist und das Vorhaben geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 59 m.w.N.).
45 Ausgangspunkt für die Bewertung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist dabei grundsätzlich die gegenwärtige Situation. Ziel des Denkmalschutzes, insbesondere des Umgebungsschutzes ist es nicht, einen seit Jahrzehnten nicht mehr bestehenden Zustand eines Denkmals zu schützen (OVG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – 3 Bf 116/15 – juris Rn. 94).
46 Maßgeblich ist danach im vorliegenden Fall der Vergleich der Situation nach Errichtung des Vorhabens mit der bestehenden Situation auf dem Institutsgelände, einschließlich der beiden bisherigen Funktionsgebäude ("Werkstatt", "Gefahrstofflager") nahe der Grundstücksgrenze. Diese waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist für die Beschwerde noch vorhanden; sie wurden im Übrigen lediglich im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben zwischenzeitlich abgerissen, so dass von einer fortwirkend prägenden Bebauung auszugehen ist.
47 Dass nach diesen Maßstäben die Wirkung des Denkmals durch das Vorhaben wesentlich geschmälert würde, dass das Denkmal erheblich weniger zur Geltung kommen, weniger erlebbar oder aussagekräftig werden würde, ist für den Senat nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die Gefahr, dass das Denkmal erdrückt oder verdrängt würde bzw. das Vorhaben es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen würde.
48 (aa) Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Neubau würde die "vollständige bzw. endgültige Abriegelung der bis jetzt noch bestehenden räumlich-visuellen Verbindung zwischen der Westseite des Schlossgrundstücks und dem Institutsgelände herbeiführen", trifft allerdings zu, dass mit dem Gebäude eine bestehende Sichtverbindung zwischen dem Schloss bzw. dem dieses umgebenden Gelände einerseits und dem Institutsgelände andererseits verstellt wird. Ebenso mag zutreffen, dass die Bebauung des Institutsgeländes und die Anordnung der Wegeverbindungen auf diesem Gelände, die gleichzeitig Sichtverbindungen begründen, ursprünglich in Respekt vor dem Denkmal und in Anlehnung an die Struktur des früheren Parkgeländes erfolgt ist.
49 Allerdings besteht der funktionelle Zusammenhang, der zunächst noch zwischen dem Institutsgelände und dem Schloss bestand, heute nicht mehr. Dem entsprechend ist auch die frühere Wegeverbindung durch einen Zaun unterbrochen; dass sie auf dem heutigen Schlossgelände in der Örtlichkeit noch erkennbar wäre, ist den Akten bzw. dem Vortrag der Beteiligten nicht zu entnehmen. Der in der Stellungnahme von Prof. F vom 22. Mai 2025 (Abb. 14, 15) dokumentierte Zustand besteht nicht mehr. Bereits mit der Errichtung weiterer Baulichkeiten auf der ursprünglich in Richtung auf das Schloss freigehaltenen Fläche und insbesondere der Funktionsgebäude nahe der Grundstücksgrenze ("Werkstatt"; "Gefahrstofflager") wurde dieser Zustand erheblich verändert und die Sichtverbindung beschränkt.
50 Was die verbleibende Sicht "auf das Denkmal" – die Blickachse vom Institutsgelände auf das Schloss – angeht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung zu deren denkmalrechtlicher Schutzwürdigkeit. Historisch war die Sichtverbindung von dort auf das Schloss ohne Zweifel von Bedeutung, weil die dortige Parkfläche mit den übrigen Teilen des Parks und dem Schloss eine Gesamtanlage bildete. Soweit davon auch nach Gründung des Instituts für Pflanzenzüchtung im Hinblick auf die zunächst auf die Beziehung zum Schloss hin vorgenommene Bebauung und Gestaltung des Institutsgeländes auszugehen gewesen sein mag, ist nicht ersichtlich, dass dies nach Trennung des Funktionszusammenhangs und der wegemäßigen Verbindung zwischen Institutsgelände und Schloss sowie nach Errichtung von riegelartigen Gebäuden an der östlichen Grundstücksgrenze des Institutsgeländes immer noch zutrifft, und die Fläche heute noch, nach Abtrennung vom Park, Bebauung und anderweitiger Nutzung, weiterhin zum Wirkbereich des Denkmals gehört.
51 Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Antragstellerin eine Dokumentation der aktuellen Sichtbeziehungen vom Institutsgelände zum Schloss nach ihrem Vortrag nicht möglich war, weil der Antragsgegner das Betreten seines Grundstücks nicht gestattet hat. Maßgeblich ist, dass es sich bei der Sicht vom Institutsgelände auf das Schloss um eine Sichtbeziehung von einem nicht öffentlich zugänglichen Standort aus handelt. Das Institutsgelände wird zwar von einer Einrichtung des Bundes genutzt, ist aber soweit ersichtlich – auch nach Recherchen in Google Street View befinden sich an den Einfahrten Schilder wie "Betriebsgelände für … Besucher frei" und "Unbefugten ist der Zutritt verboten" – nicht öffentlich zugänglich. Standorte, die für die Betrachtung eines Denkmals durch die Allgemeinheit praktisch nicht in Betracht kommen, haben aber bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kommt, außer Betracht zu bleiben (vgl. VGH München, Beschluss vom 21. September 2015 – 22 ZB 15.1095 – juris Rn. 35 m.w.N. – betr. die höheren Bereiche eines Kirchturms; von der Relevanz der öffentlich zugänglichen Blickrichtungen geht auch OVG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – 3 Bf 116/15 – juris Rn. 97 aus).
52 Was die Blickachse "aus dem Denkmal heraus" angeht, mag allerdings im Einzelfall auch diese denkmalrechtlich schutzwürdig sein und insoweit der Grundsatz, dass eine "schöne Aussicht" regelmäßig nicht geschützt ist, eine Durchbrechung erfahren können (vgl. VGH München, Beschluss vom 21. September 2015 – 22 ZB 15.1095 – juris Rn. 36; Beschluss vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 – 12 LC 54/15 – juris Rn. 117; offen gelassen im Beschluss des Senats vom 18. September 2023 – 3 M 108/23 OVG – S. 7 f.). Voraussetzung ist aber, dass die Blickbeziehung aus dem Denkmal heraus in die Umgebung zur denkmalrechtlich geschützten künstlerischen Wirkung des Denkmals gehört, was u.a. dann angenommen werden kann, wenn ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft "hineinkomponiert" oder seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich ihrerseits auf das Denkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen oder zu verstärken, oder wenn die Innenwirkung der Räume eines Denkmals mit dessen Außenwirkung zu einem Gesamteindruck verschmilzt (vgl. VGH München, Beschluss vom 21. September 2015 – 22 ZB 15.1095 – juris Rn. 36 m.w.N.).
53 Dass hier die Blickachse "aus dem Denkmal heraus" – vom Schloss bzw. dem dieses umgebenden Gelände über das Institutsgelände – schutzwürdig wäre, weil ein entsprechender Zusammenhang mit dem Institutsgelände noch besteht, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin trägt dazu nicht konkret vor. Insbesondere legt sie nicht dar, inwieweit eine Sichtverbindung nach Errichtung der grenznahen Funktionsgebäude auf dem Institutsgelände noch bestand und welche Gesichtspunkte ihre Schutzwürdigkeit begründen. Eine – wenn auch nicht geradlinige – Sichtverbindung vom Festsaal bzw. der vorgelagerten Terrasse in westliche Richtung dürfte zwar im Jahr 1965 noch existiert haben (vgl. Abb. 14 in der Stellungnahme von Prof. F vom 22. Mai 2025), aber bereits durch die Errichtung des Gefahrstofflagers unterbrochen worden sein (s. d. Abb. 18, 19). Eine Fotodokumentation der aktuellen Blicke aus den verschiedenen Räumen des Schlosses Richtung Westen hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Insbesondere ist die maßgebliche Blickachse aus dem Gebäude heraus und zwischen Werkstattgebäude und Gefahrstofflager über das Institutsgelände nicht dokumentiert und ihre Bedeutung nicht dargestellt. Dasselbe gilt für den Blick vom das Schloss umgebenden Gelände Richtung Westen. Die allein vorliegende Dokumentation des Blicks von der Galerie des Spielhauses zum Institutsgelände (Stellungnahme Prof. F vom 26. Juli 2024, Abb. 9) ist nicht maßgeblich, weil dieses nicht Teil des Denkmals ist; es wurde im Übrigen zwischenzeitlich entfernt. Eine Sicht zu ebener Erde liegt nicht vor.
54 Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass es nicht lediglich auf die Wirkung des Vorhabens auf das Schloss ankomme, sondern auf das Denkmal "Schloss mit Park" insgesamt, fehlt es wiederum an einem näheren Vortrag dazu, welche Blickachsen oder Blickbeziehungen gestört sein sollen. Dass beim Blick auf das Schloss von der "Schauseite" Richtung Osten bzw. von der Zufahrt im Nordosten das streitgegenständliche Bauvorhaben sichtbar werden würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass das Vorhaben den Blick von den noch vorhandenen Teilen des Schlossparks – südlich des Institutsgeländes – auf das Schloss verstellen oder auch nur maßgeblich beeinflussen würde, ist ebenfalls nicht erkennbar.
55 (bb) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, soweit die Antragstellerin geltend macht, der Neubau würde die "vollständige bzw. endgültige Abriegelung der bis jetzt noch bestehenden räumlich-visuellen Verbindung zwischen der Westseite des Schlossgrundstücks und dem Institutsgelände herbeiführen" bzw. "mit seiner mauerartigen Abgrenzung diese Abriegelungswirkung bzw. Einzingelung des Schlosses herbeiführen bzw. endgültig und unwiederbringlich bewirken".
56 Ob eine weitere Verschlechterung der bisherigen Situation erheblich ist, ist unter Berücksichtigung der Schutzziele für das Denkmal zu entscheiden. Ein – zumal unspezifischer – Hinweis auf das Maß der Veränderung, erst recht aber die bloße Behauptung der Erheblichkeit einschließlich der Verwendung suggestiver Formulierungen ("dramatisch", "eklatant", "drastisch") reicht nicht aus. Was die Höhenverhältnisse der Gebäude angeht, wird auf die Ausführungen unter aa) (5) Bezug genommen.
57 Soweit der Begriff der "Einzingelung" verwendet wird, fehlt es an einer näheren Erläuterung, was damit gemeint sein soll. Allerdings sind in der Vergangenheit bereits von mehreren Seiten Funktionsgebäude des Instituts an das Schlossgelände herangerückt. Dies hat aber mit dem hier streitigen Vorhaben nichts zu tun. Eine konkrete "Gesamtwirkung" auf das Denkmal gerade durch dieses Vorhaben im Zusammenwirken mit den bereits vorhandenen Gebäuden, wird in der Begründung der Beschwerde einschließlich der in Bezug genommenen Gutachten nicht näher beschrieben. Für eine solche Wirkung könnte es nur auf die Perspektive eines Betrachters von einem Standort in der Umgebung ankommen, von dem aus mehrere der herangerückten Funktionsgebäude des Instituts wahrnehmbar sein müssten. Um welchen Standort es sich dabei handeln soll, ist nicht erkennbar. Auf die Perspektive aus der Luft, wie sie durch die vorgelegten Luftbilder dokumentiert ist, kommt es nicht an. Im Übrigen müsste für diesen "Einzingelungseindruck" gerade das Vorhaben der Antragsgegnerin "den Unterschied machen".
58 Soweit in diesem Zusammenhang beanstandet wird, dass die Wirkung des Vorhabens auf den Außenbereich westlich des Schlosses nicht gewürdigt werde, genügt das Vorbringen auch unter Einbeziehung der Stellungnahme von Prof. F vom 22. Mai 2025 nicht den Darlegungsanforderungen, weil die Antragstellerin zur Bedeutung dieses Bereichs für das Denkmal – unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieses nunmehr an der westlichen Grundstücksgrenze endet und sich auf dem Institutsgelände gerade nicht mehr fortsetzt – nicht näher vorträgt. Eine Dokumentation des aktuellen Zustands und der aktuellen Nutzung dieses Geländes fehlt ebenso wie eine Fotodokumentation der optischen Auswirkungen bereits der bisherigen Gebäude auf diesen Bereich.
59 d) Auf die mit der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage einer Überspannung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung dadurch, dass das Verwaltungsgericht eine gesteigerte oder höchste Wahrscheinlichkeit – im Sinne der Offenkundigkeit oder des "zwingenden Vorzugs" – verlangt hätte, kommt es daher nicht mehr an. Ebenso kommt es deshalb nicht auf die Frage an, inwieweit das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Amtsermittlung verpflichtet gewesen wäre (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und einen Ortstermin hätte durchführen müssen.
60 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
61 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind.
62 Hinweis:
63 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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