Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 12. Senat, 2024-12-18, L 12 SF 46/22 EK AS

L 12 SF 46/22 EK ASTribunal des assurances sociales / Division 1218 déc. 2024

Texte intégral

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 12. Senat — L 12 SF 46/22 EK AS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-18

Aktenzeichen: L 12 SF 46/22 EK AS

ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2024:1218.L12SF46.22EK.AS.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird als unzulässig verworfen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung wegen überlanger Dauer der zwei Beschwerdeverfahren L 14 AS 111/16 NZB und L 14 AS 654/16 NZB.

2 Die Verfahren begannen mit Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerden am 21.10.2016 bzw. 11.02.2016 und endeten jeweils mit der Zulassung der Berufung am 19.06.2019. Die Berufungsverfahren wurden im Termin vom 23.06.2022 durch angenommenes Anerkenntnis beendet.

3 Am 22.12.2022 beantragte die Rechtsanwältin B. für den Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer dieser und anderer Verfahren. Beigefügt war ein Klageentwurf, in dem zu den Beschwerdeverfahren jeweils Beginn und Ende der Verfahren sowie das Datum der Erhebung der Verzögerungsrüge mitgeteilt wurde. Weiterhin wurde pauschal behauptet, dass das Gericht die Verfahren bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge nicht gefördert habe. Für jedes der drei vom PKH-Antrag umfassten Beschwerdeverfahren wurde wortgleich formuliert, dass "allenfalls 8 Monate als aktive Tätigkeit des Gerichts einschließlich Vorbereitung und Überlegen" angesehen werden könnten. Angaben zum Gegenstand der Verfahren enthielt die Begründung nicht. Der Klageantrag benennt eine Gesamtentschädigung von 16.700 €, ohne dies auf die insgesamt 9 vom PKH-Antrag umfassten Verfahren aufzuschlüsseln.

4 Der Antrag wurde dem Antragsgegner zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt. Dieser bat mit Schriftsatz vom 03.05.2023 um Prüfung, ob eine Prozessvollmacht vorliege. Es werde darauf hingewiesen, dass der Kläger bei Klageerhebung in den Ausgangsverfahren noch minderjährig gewesen, nun aber volljährig sei. Darüber hinaus sei zur Wahrung der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG die Einreichung eines bewilligungsreifen PKH-Antrages erforderlich. Dazu gehöre nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Darstellung des Sach- und Streitverhältnisses. Dem eingereichten Klagentwurf seien jedoch weder Angaben zur Beschwer im Ausgangsverfahren (relevant für die Bemessung eines etwaigen Entschädigungsbetrages) noch Darlegungen dazu zu entnehmen, in welchem Umfang die Verfahren verzögert sein sollen. Allein aus der mitgeteilten Verfahrensdauer lasse sich dies nicht ableiten.

5 Der Senat forderte Rechtsanwältin B. sodann mit Verfügung vom 24.05.2023 zur Vorlage einer Vollmacht binnen 4 Wochen auf. Die Aufforderung ging ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 03.06.2023 zu. Die Vorlage einer Vollmacht erfolgte weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach. Stattdessen führte die Anwältin lediglich mit Schriftsatz vom 21.03.2024 aus, der Kläger habe seine Rechtsauffassung dargetan, das Gericht möge entscheiden.

6 Mit Beschluss vom 03.04.2024 lehnte der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei unzulässig. Eine wirksame Antragstellung setze voraus, dass der Antrag entweder durch den benannten Antragsteller selbst oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person gestellt wird. Das Gericht habe einen Mangel der Vollmacht grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Nach einer Rüge durch den Gegner gelte dies auch in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt (§ 73 Abs. 6 S. 4 SGG). Das Gericht könne eine Frist für die Vorlage der Vollmacht bestimmen, wie dies hier geschehen sei. Da die Vorlage der Vollmacht weder innerhalb der Frist noch später erfolgt sei, sei die Vertretung des benannten Antragstellers durch Rechtsanwältin B. unwirksam gewesen.

7 Nach Zustellung dieses Beschlusses am 11.04.2024 hat Rechtsanwältin B. für den Kläger am 25.04.2024 eine Klage auf Entschädigung in Höhe von mindestens 5.000,00 € erhoben. Es wurde ausgeführt, dass sich 30 entschädigungsrelevante Monate für das Verfahren L 10 AS 111/16 NZB und 20 entschädigungsrelevante Monate für das Verfahren L 10 AS 654/16 NZB ergäben.

8 Mit Eingangsverfügung vom 07.05.2024 hat das Gericht die Klägervertreterin zur Vorlage einer Prozessvollmacht aufgefordert und hierfür eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Ein Eingang war hierauf zunächst nicht zu verzeichnen.

9 Mit Schriftsatz vom 18.12.2024 führt die Klägervertreterin ergänzend aus, dass die Versäumung der Klagefrist bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag unverschuldet gewesen sei. Das Gericht habe den PKH-Antrag nicht wegen der fehlenden schriftlichen Vollmacht verwerfen dürfen. Nach § 73 Abs. 6 SGG sei die Bevollmächtigung nicht von Amts wegen zu prüfen. Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren sei die zukünftige Partei aber kein Gegner im Sinne des § 73 Abs. 6 SGG und § 88 Abs. 1 SGG. Nur der Antragsteller sei Beteiligter eines solchen Verfahrens und die Staatskasse habe ein Beschwerderecht. Der Begriff "Gegner" beziehe sich lediglich auf das (künftige) Hauptsacheverfahren. Hier habe es auch keinen Anlass dafür gegeben, dass das Gericht ausnahmsweise die Vorlage der Vollmacht einfordert. Die Frage der jetzigen Beklagten im isolierten PKH-Verfahren, ob eine Prozessvollmacht vorliege, sei schon ausgeräumt gewesen, weil der (dann bereits volljährige) Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 23.06.2022 selbst zugegen gewesen sei. Damit habe er auch die Vertretung der Unterzeichnerin nach Eintritt der Volljährigkeit bestätigt. Die Frage nach dem Vorliegen einer Prozessvollmacht stelle auch keine Rüge dar. Die prozesserfahrene zukünftige Beklagte habe einen Mangel ausdrücklich rügen müssen. Das Gericht dürfe eine solche Rüge nicht ersetzen. Im Hauptsacheverfahren habe der Beklagte die fehlende Vollmacht nicht gerügt.

10 Gleichwohl hat die Klägervertreterin noch eine mit Datum vom 17.12.2024 unterzeichnete Vollmacht vorgelegt. Diese enthält am Ende den Zusatz: "Die Vollmacht wurde bereits am 23.08.2022 erteilt." Der Schriftsatz, welchem die Vollmacht beigefügt war, ging per elek-tronischem Rechtsverkehr um 13:42:49 Uhr (laut Prüfvermerk vom 18.12.2024, 13:59:41 Uhr) auf dem Server ein. Wenige Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung um 13:45 Uhr hatte die Bevollmächtigte das Gericht darüber informiert, einen Schriftsatz per Telefax übersandt zu haben, da es bei Versendung per elektronischem Rechtsverkehr zu Verzögerungen komme. Der per Telefax um 13:39 Uhr eingegangene Schriftsatz lag dem Gericht bei der mündlichen Verhandlung vor. Diesem war, anders als dem per elektronischen Rechtsverkehr übersandtem Exemplar, keine Vollmacht beigefügt. Der Schriftsatz enthielt auch keinen Hinweis auf eine solche Anlage. Das laut Kopfzeile aus 4 Seiten bestehende Telefax war vollständig übertragen worden. Die Prozessbevollmächtigte sah sich im Rahmen der Erörterung auch nicht zu einem Hinweis veranlasst, nunmehr eine Vollmacht übersandt zu haben.

11 Der Kläger beantragt,

12 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine angemessene Entschädigung für die überlange Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern mit dem Aktenzeichen L 14 AS 654/16 NZB und des Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern mit dem Aktenzeichen L 14 AS 111/16 NZB, jedoch mindestens insgesamt 5.000,00 € zu zahlen.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Er hält die Klage für unzulässig, da die Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG versäumt sei. Der PKH-Antrag habe die Frist nicht gewahrt, da der Antrag nicht entscheidungsreif gewesen sei. Auch sei der Antrag mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung als unzulässig verworfen worden.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist unzulässig, da der Kläger die Klagefrist versäumt hat.

17 Gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG muss die Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden. Die rechtkräftige Beendigung der Verfahren ist am 23.06.2022 eingetreten. Die Klagefrist endete somit am 23.12.2022, mehr als 15 Monate vor der Klageerhebung am 15.04.2024.

18 Der am 22.12.2022 gestellte PKH-Antrag war aus mehreren Gründen nicht geeignet, diese Frist zu wahren.

19 Bei dem Antrag handelt es sich nicht um eine dem Kläger zurechenbare Prozesshandlung, da er weder von dem Kläger selbst, noch von einer durch ihn bevollmächtigten Person gestellt wurde. Gemäß § 73 Abs. 6 S. 1 SGG bedarf die Bevollmächtigung im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich eines Nachweises in der Form, dass die schriftliche Vollmacht zur Gerichtsakte zu reichen ist. Eine solche Vollmacht wurde im PKH-Verfahren zu keiner Zeit vorgelegt.

20 Die Vorlage war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nach Satz 5 der vorgenannten Norm hat das Gericht einen Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Der Mangel der Vollmacht kann gemäß Satz 4 in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden.

21 Hiernach ist das Gericht verpflichtet, einem geltend gemachten Mangel der Bevollmächtigung, auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt durch Anforderung einer schriftlichen Vollmacht nachzugehen. Eine solche Situation lag hier vor, da der zukünftige Beklagte unter Benennung konkreter Anhaltspunkte Zweifel am Vorliegen einer Bevollmächtigung geäußert hatte. Die von der Klägervertreterin vertretene Beschränkung des Rügerechts auf kontradiktorische Verfahren findet im Gesetz keine Stütze. Der Beklagte war zum PKH-Antrag gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO dazu anzuhören, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält. Im Rahmen dieser Anhörung können nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch formelle Umstände vorgebracht werden, die einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegenstehen. Der zukünftige Beklagte war daher auch berechtigt, einen Mangel der Vollmacht der Rechtsanwältin geltend zu machen.

22 Darüber hinaus durfte das Gericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch von Amts wegen einen Nachweis der Vollmacht einfordern (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage, § 73, Rn. 68). Mit den von dem zukünftigen Beklagten geltend gemachten Umständen (ursprüngliche Bevollmächtigung durch gesetzliche Vertreter, inzwischen eingetretene Volljährigkeit) lagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung vor, so dass Anlass für die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht bestand. Diese Zweifel waren entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht bereits ausgeräumt, da die Rechtsanwältin sich jeglicher Stellungnahme zu den Einwänden des Beklagten enthalten hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, beim Auftreten von Zweifeln an einer Bevollmächtigung von Amts wegen umfangreich zu ermitteln, ob sich diese Zweifel ausräumen lassen. Vielmehr obliegt der Nachweis der Bevollmächtigung nach § 73 Abs. 6 S. 1 SGG dem jeweiligen Beteiligten.

23 Letztlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger seine Prozessbevollmächtigte tatsächlich auch schon für das PKH-Verfahren bevollmächtigt hatte. Denn § 73 Abs. 6 S. 1 SGG stellt konkrete formelle Anforderungen ("schriftlich zu den Akten des Verfahrens"), die hier bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag nicht erfüllt worden sind.

24 Unabhängig von der unwirksamen Vertretung war der PKH-Antrag auch deshalb nicht zur Wahrung der Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG geeignet, weil er bei Fristablauf am 23.12.2024 nicht bewilligungsreif war. Wie der Senat bereits in seinem unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschluss vom 02.12.2019 (L 12 SF 4/19 EK AS) ausgeführt hat, bedarf es für einen bewilligungsreifen PKH-Antrag einer zumindest rudimentären Darlegung des Streitverhältnisses, welche eine Prüfung der Erfolgsaussichten zulässt. Dies erfordert insbesondere Angaben zum Streitverhältnis und zur Beschwer des Klägers im jeweiligen Ausgangsverfahren, welche hier vollständig fehlen. Den Ausführungen ist auch nicht ansatzweise zu entnehmen, in welchem Umfang die Verfahren überhaupt verzögert waren. Allein die formelhafte Benennung eines Zeitraumes von insgesamt 8 Monaten für Vorbereitung und Überlegung einschließlich tatsächlicher Aktivitäten erfüllt diese Anforderung nicht. Auch das mit dem PKH-Antrag verfolgte Begehren erschließt sich aus dem Klageentwurf nicht, da keine einzelnen Entschädigungsforderungen für die jeweiligen Verfahren benannt, sondern lediglich ein Gesamtbetrag angegeben worden ist.

25 Angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe in der Lage gewesen ist, die Prozesskosten für eine Entschädigungsklage aufzubringen, stellt sich die weitere Frage, weshalb dies vorher nicht möglich gewesen ist. Die diesbezügliche Mitteilung der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, sie habe die Kosten aufgebracht, beantwortet diese Frage noch nicht. Vielmehr bedürfte es einer nachvollziehbaren Erläuterung, weshalb die Prozessbevollmächtigte zwar nunmehr, aber nicht vorher bereit war, dem Kläger diese Kosten zu verauslagen.

26 Ausdrücklich offen lässt der Senat schließlich die Frage, ob die Klage auch deshalb unzulässig ist, weil die Prozessbevollmächtigte auch im Klageverfahren die angeforderte Vollmacht nicht so rechtzeitig vorgelegt hat, dass der Senat diese spätestens im Termin der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis nehmen konnte. Es dürfte dem Gericht allerdings wohl kaum abzuverlangen sein, während der mündlichen Verhandlung permanent einen möglichen Eingang elektronisch übermittelter Schriftsätze zu überwachen, wenn von den Beteiligten kein Hinweis auf ausstehende Schriftsätze (oder Anlagen hierzu) erfolgt.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S.1 SGG, 154 Abs. 1 VwGO.

28 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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