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L 10 AS 262/22•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, 2026-02-26, L 10 AS 262/22
L 10 AS 262/22Tribunal des assurances sociales / Division 1026 févr. 2026
Zur Privilegierung einer Zahlung des Vaters für die Musikschule/Tanzunterricht der Tochter nach § 11a Abs 5 SGB II. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg, 26. November 2021, S 2 AS 1203/16, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-02-26
Aktenzeichen: L 10 AS 262/22
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2026:0226.L10AS262.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11a Abs 5 Nr 1 SGB 2, § 11a Abs 5 Nr 2 SGB 2
Zur Privilegierung einer Zahlung des Vaters für die Musikschule/Tanzunterricht der Tochter nach § 11a Abs 5 SGB II. (Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend SG Neubrandenburg, 26. November 2021, S 2 AS 1203/16, Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichtes Neubrandenburg vom 26. November 2021 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 17. März 2015 und der Änderungs- bzw. Festsetzungsbescheide vom 23. September 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. und 10. Oktober 2016 verpflichtet, der Klägerin für September 2015, November 2015, Februar 2016 und April bis Juli 2016 Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe ohne Berücksichtigung der Zahlungen des Kindsvaters in Höhe von monatlich 40 € zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob eine vom Kindesvater freiwillig geleistete Zuwendung als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen des SGB II anzurechnen ist.
2 Die am 30. xx 20yy geborene Klägerin bezog gemeinsam mit ihrer Mutter Leistungen vom Beklagten, die ihnen auf ihre Fortzahlungsanträge mit Bewilligungsbescheid vom 17. März 2015 für April bis September 2015, mit Bewilligungsbescheid vom 22. September 2015 für Oktober 2015 bis März 2016 und mit einem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 21. März 2016 für April 2016 bis Januar 2017 fortbewilligt wurden. Bei diesen Leistungsbewilligungen wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung auf diejenigen der vorherigen Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II gekappt. Der Kindesvater zahlte Unterhalt in Höhe von 168,- € monatlich (hälftiger Mindestunterhalt), welcher in der Scheidungsfolgevereinbarung festgelegt worden war. Die Ehe der Eltern war am 07. März 2008 geschieden worden. Nachdem der Beklagte von weiteren unregelmäßigen Zahlungen des Kindesvaters i.H.v. 40 € für Musikschulgebühren bzw. Beiträgen zu einem Tanzverein erfuhr, erließ er unter dem 23. September 2016 Änderungsbescheide. Die Zahlungen des Kindesvaters rechnete er in den Zuflussmonaten September, November 2015, Februar, April bis Juli 2016 als Einkommen an. Die hier streitigen Leistungen für September 2015 wurden nunmehr auf 484,69 €, für November 2015 auf 384,69 € und für Februar 2016 auf 487,10 € festgesetzt. Mit einem endgültigen Festsetzungsbescheid vom gleichen Tag wurde die Leistung für April 2016 auf 319,10 € und für Mai bis Juli 2016 auf 279,10 € bestimmt. Zusätzlich wurden Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 7 SGB II a. F. i.H.v. 10,- € monatlich gezahlt.
3 Die dagegen erhobenen Widersprüche wurden mit 4 Widerspruchsbescheiden vom 7. Oktober 2016 zurückgewiesen (W 00805/16 bezüglich September 2015, 00896/16 bezüglich November 2015, 00897/16 bezüglich Februar 2016 und 00898/16 bezüglich April bis Juli 2016).
4 Hiergegen hat die Klägerin am 10. November 2016 jeweils Klage beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben, welches die Verfahren unter dem Az. 7 AS 1203/16 bzw. dann 2 AS 1203/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Hinsichtlich der begehrten Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2021 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie zusätzliche Heizstromkosten i.H.v. 5% der Brennstoffkosten übernimmt. Im Übrigen hat die Klägerin begehrt, dass die vom Vater zusätzlich zum monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 168 € geleisteten 40 € für Musikschul-/Tanzvereinkosten nicht als Einkommen anzurechnen seien. Es handele sich um einen Fall des § 11a Abs. 5 SGB II. Es habe keine rechtliche oder sittliche Pflicht des Kindesvaters bestanden, diese Kosten zu tragen.
5 Die Klägerin hat das Teilerkenntnis des Beklagten angenommen und im Übrigen beantragt,
6 den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 23.09.2016 in Gestalt der entsprechenden Widerspruchsbescheide vom 07.10.2016 bzw. 10.10.2016 zu verpflichten, ihr für September 2015, November 2015, Februar 2016 und April bis Juli 2016 Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe ohne Berücksichtigung der monatlichen Zahlung von 40 € zu gewähren.
7 Der Beklagte hat beantragt,
8 die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.
9 Mit Urteil vom 26. November 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe die weiteren Zahlungen des Vaters in monatlicher Höhe von 40 € in den streitigen Monaten zu Recht angerechnet. Es habe sich um nach § 11 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen gehandelt. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass diese Zahlungen gemäß § 11a Abs. 5 SGB II von einer Anrechnung als Einkommen ausgenommen seien. Danach seien Zuwendungen, die ein anderer erbringe, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigung grob unbillig wäre oder 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Vorschrift übernehme in modifizierter Form die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB XII. Rechtliche oder vertragliche Beziehungen seien in der Regel leicht zu beurteilen, während die Frage, wann eine sittliche Pflicht vorliege, kaum justiziabel zu sein scheine. Zuwendungen, bei denen eine Berücksichtigung grob unbillig wäre, seien z. B. Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zu Ehren von Zivilcourage, Ehrenabgaben aus öffentlichen Mitteln (z. B. Alters/oder Ehejubiläum, Lebensrettung) oder Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen. Abgelehnt worden sei hingegen die Privilegierung eines Kunstpreises i.H.v. 300 €. Die 2. Alternative in der Vorschrift erweitere den Anwendungsbereich auf Leistungen, deren Berücksichtigung als Einkommen zwar nicht grob unbillig, aber dennoch ungerechtfertigt wäre. Unberücksichtigt blieben danach gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert seien, etwa ein geringfügiges monatliches Taschengeld der Großeltern oder Urgroßeltern. Unter Anwendung dieser Maßstäbe seien die zeitweiligen väterlichen Zahlungen von 40 € an die Klägerin privilegiert. Der unterhaltsverpflichtete Vater sei seiner Unterhaltspflicht nachgekommen. Selbst wenn er nicht rechtlich zur Zahlung zusätzlicher Beträge verpflichtend gewesen sein sollte, so habe es zumindest seiner sittlichen Verpflichtung entsprochen, seine Tochter außerhalb eines titulierten Unterhaltsanspruchs zu unterstützen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Nichtberücksichtigung grob unbillig sein sollte. Es sei auch eine Förderung dem Grunde nach durch § 28 Abs. 7 SGB II möglich. Diese pauschalen Unterstützungsleistungen habe die Klägerin bereits antragsgemäß erhalten. Werden die zusätzlichen Zahlungen des Vaters als privilegiertes Einkommen gewertet, wäre die Klägerin in einer Weise privilegiert, die mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar wäre. Die Zahlungen seien auch nicht vergleichbar mit geringfügigen Geldzuwendungen weit entfernter Verwandter wie Großeltern oder Urgroßeltern. Schließlich habe auch bereits die 15. Kammer des hiesigen Sozialgerichts in rechtskräftigen Urteilen vom 27. September 2018 (z. B. S 15 AS 463/17) eine Privilegierung der getrennten Gutschriften verneint.
10 Die Klägerin hat gegen das am 2. Dezember 2021 zugestellte Urteil am 3. Januar 2022 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
11 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf Nachfrage des Senats erklärt, der Unterhalt sei in der Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen den Ehepartnern festgelegt worden. Im streitigen Zeitraum habe der Beklagte keinen höheren Unterhaltsanspruch des Vaters im Rahmen des möglichen Anspruchsübergangs geprüft. Erst im Folgezeitraum sei dies erfolgt und seien dann auch vom Vater höhere Zahlungen auf den Unterhalt als Anspruchsübergang vom Beklagten geltend gemacht worden.
12 Die Klägerin beantragt,
13 unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichtes Neubrandenburg vom 26. November 2021 in Abänderung der Bescheide vom 23. September 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07. Oktober 2016 bzw. 10. Oktober 2016 den Beklagten zu verpflichten, ihr für September, November 2015 sowie Februar, April bis Juli 2016 jeweils höhere Leistungen ohne Berücksichtigung von monatlichen Zahlungen von Herrn Marko A. in Höhe von 40 € zu gewähren.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Der Beklagte bestätigt, dass ein Anspruchsübergang erst ab August 2016 durch ihn geltend gemacht worden sei, wozu er eine Auflistung zur Akte gereicht hat.
17 Die zulässige Berufung hat Erfolg.
18 Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 26. November 2021 war aufzuheben. Der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2015 und der Änderungs- bzw. Festsetzungsbescheid vom 23.09.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. und 10. Oktober 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Zahlungen des Kindesvaters in Höhe von monatlich 40 € als Einkommen angerechnet worden sind. Die Zuwendungen des Kindesvaters in Höhe von jeweils monatlich 40 € für September und November 2015 sowie Februar und April bis Juli 2016 waren nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zwar hat die Klägerin hier Einnahmen in Geld erzielt, welche grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II abzüglich der nach § 11b SGB II berücksichtigungsfähigen Absetzungsbeträge als Einkommen anzurechnen sind. Denn Einkommen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich alles, was man nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BSG vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R).
19 Nach § 11a Abs. 5 SGB II (i.d.F vom 13. Mai 2011) sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre (Nr. 1) oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (Nr. 2).
20 Eine rechtliche Verpflichtung kann sich auf Rechtsnormen, wie gesetzliche Unterhaltspflichten, vertragliche Pflichten oder Gewohnheitsrecht gründen (vergleiche Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 11a SGB II, Stand Juni 2024, Rz. 389). Nach dem Klägervortrag beruht die Unterhaltszahlung des Kindesvaters in Höhe des nur hälftigen gesetzlichen Mindestunterhalts auf einer Festlegung im Rahmen der Scheidung. Die Klägerin wäre im streitigen Zeitraum in höherem Maße unterhaltsbedürftig gewesen. Eine Unterhaltspflicht in höherem Umfang ist aber nicht festgestellt. Der Beklagte ist aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 33a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 SGB II Inhaber eines höheren Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater der Klägerin geworden. Der Beklagte selbst war mithin berechtigt, diesen übergegangenen Anspruch geltend zu machen, es sei denn es erfolgt eine sogenannte Rückübertragung, vergleiche § 33 Abs. 4 SGB II. Er hat jedoch einen Anspruchsübergang erst für die Zeit nach dem streitigen Zeitraum tatsächlich geltend gemacht. Ob dies darauf beruht, dass eine Überprüfung der Unterhaltspflicht des Kindesvaters erst ab diesem Zeitpunkt - im August 2016 - vom Beklagten vorgenommen worden ist oder zuvor gar tatsächlich eine Unterhaltsfähigkeit verneint worden ist, konnte durch den Beklagten nicht dargelegt werden. Aus Sicht des Senats geht die Nichtfeststellung der Unterhaltsfähigkeit und einer damit bestimmenden rechtlichen Verpflichtung des Kindesvaters zulasten des Beklagten und nicht zulasten der Leistungsberechtigten. Der Beklagte hatte es jedenfalls in der Hand, eine frühere Prüfung der Unterhaltsfähigkeit des Kindesvaters vorzunehmen.
21 Der Vater war auch nicht zu den Zuwendungen sittlich verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine sittliche Verpflichtung nur dann bejaht werden, wenn innerhalb der Beziehung des Zuwendenden zum Zuwendungsempfänger selbst besondere Umstände gegeben sind, die die Zuwendung als zwingend geboten erscheinen lassen; allein das Prinzip familiärer Solidarität ist nicht ausreichend (vergleiche BSG vom 17. Juli 2024, B 7 AS 10/23 R mit Hinweis auf BSG vom 23.07.2022 – B 7/14 AS 75/20 R). Schlichte Nächstenliebe oder das allgemeine Gebot, in Not geratenen Verwandten zu helfen, genügten nicht (vergleiche auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 11a SGB II, Stand Juni 2024, Rz. 390). Besondere Umstände, die hier die Zuwendungen des Kindesvaters als zwingend geboten erscheinen lassen, sind nicht festzustellen.
22 Nach alledem sind die unregelmäßigen Zuwendungen des Kindesvaters, die hier nicht fortlaufend monatlich gezahlt worden, als freiwillige Geldleistungen einzuordnen. Eine Privilegierung bereits nach der Nr. 1 des § 11a Abs. 5 SGB II kommt zur Überzeugung des Senats nicht in Betracht. Eine Einkommensanrechnung erachtet der Senat für die Klägerin nicht grob unbillig. Der unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit erfordert mehr, als dass eine Einkommensanrechnung nachteilhaft ist. Grundsätzlich besteht schließlich im Rahmen der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 S. 1 SGB II abverlangten Selbsthilfe die Verpflichtung jegliche Einnahme zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verwenden. Mithin handelt es sich bei §11a Abs. 5 SGB II um eine Ausnahmeregelung zugunsten des Zuwendungsempfängers. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/3404, Seite 94f zu Art. 2 Nr. 15, § 11a) sind Fälle gemeint, in denen die Anrechnung des zugewandten Geldbetrages - ohne Rücksicht auf seine Höhe - nicht akzeptabel wäre und die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden solle. Dies betrifft beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (z. B. bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung), Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen, insbesondere in der Vorweihnachtszeit). Auch die teilweise erbrachten „Begrüßungsgelder“ für Neugeborene fallen unter Nummer 1; durch die Nichtberücksichtigung als Einkommen kann aber der Bedarf für die Erstausstattung bei Geburt (teilweise) gedeckt sein. Nach allgemeiner Auffassung kommt es auf Zweck und Umstände der Zuwendung an (vgl. Hauck/Noftz, a.a.O, Rz. 401a m. w. N). Unter Beachtung dieser Gesetzesintention ist keine grobe Unbilligkeit feststellbar.
23 Die Zuwendungen sind jedoch nach der 2. Alternative privilegiert. Sie beeinflussen die Lage des Empfängers nicht so günstig, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht mehr gerechtfertigt wären. Nach der Gesetzesbegründung sollen gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, unberücksichtigt bleiben können. Ausdrücklich werden als Anwendungsfall die allgemein üblichen Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder wie Geldgeschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag, kleines monatliches Taschengeld von Großeltern oder Urgroßeltern genannt (vergleiche BT-Drucksache, 17/3404, Seite 94f. zu Art. 2 Nr. 15 § 11a). In Analogie zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Motivationszuwendung der freien Wohlfahrtspflege wird ein genereller Richtwert i.H.v. 60 € monatlich diskutiert (vergleiche Hauck/Noftz, a. a. O., Rz 412). Die Bundesagentur für Arbeit will bei der Gerechtigkeitsprüfung Anlass, Zweck und Höhe der Zuwendung würdigen. Das BSG hat in der bereits zitierten Trinkgeldentscheidung (Urteil vom 13. Juli 2022 - B 7/14 AS 75/20 R) Zuwendungen i.H.v. 10% des jeweils maßgebenden Regelbedarfs für unschädlich erachtet. Hier sei typisierend davon auszugehen, dass eine Überkompensation nicht eintrete. Zum einen sei der notwendige Abstand zu Freibeträgen nach § 11b Abs. 2 SGB II gewahrt und die damit verbundene Erwerbsanreizfunktion nicht unterlaufen. Zum anderen halte sich die Zuwendung dann in einem Rahmen, in dem (umgekehrt) belastende Minderungen des Regelbedarfs von Leistungsberechtigten hinzunehmen seien (vergleiche z. B. § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II). Es handelt sich aber nur um eine typisierende Betrachtung, von der im Einzelfall abgewichen werden kann. Die Trinkgeldentscheidung des BSG ist zudem nach Auffassung des Senates vor dem Hintergrund, dass es sich um die Anrechnung von im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften – nämlich Trinkgeldern – handelt, nur als Anhaltspunkt heranzuziehen. Das BSG betont die Einzelfallbetrachtung angesichts „vielfältiger Natur“ von Zuwendungen. Typische Anwendungsfälle freiwilliger Geldleistungen sind gerade Vereinsbeiträge, Kosten für privaten Musikunterricht. Sie stellen wünschenswerte Zuwendungen dar, um hilfebedürftigen Minderjährigen auch kulturelle Teilhabe und entsprechende Förderung künstlerischer Fähigkeiten zu ermöglichen. Bei besonderen Anlässen wie Konfirmation, Firmung, Jugendweihe oder auch Abitur sind auch höhere Geldgeschenke von einer Einkommensanrechnung ausgenommen. Hier erscheint angesichts der genannten Richtwerte und den gesellschaftlich gebilligten Zwecken - Musikunterricht bzw. Tanzen - der unregelmäßig gezahlte Betrag von 40 € keineswegs zu hoch.
24 Schließlich liegt auch keine Überkompensation aufgrund der bereits vom Beklagten geleisteten Unterstützung nach § 28 Abs. 7 SGB II vor. Die Zahlungen für den Unterricht betrugen in den streitgegenständlichen 11 Monaten jeweils 44,74 €, d. h. insgesamt 492,14 €. Setzt man dafür den zugebilligten Anspruch für diese Zwecke in Höhe von jeweils über 10 € ab, verbleiben 382,14 € offene Gebühren/Beiträge. Der Kindesvater hat in der streitgegenständlichen Zeit in 7 Monaten jeweils 40 € bezahlt, d. h. insgesamt 280,- €. Mit seinen Zahlungen und auch dem Anspruch gegenüber dem Beklagten waren mithin die Kosten nicht einmal vollumfänglich abgedeckt.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, vergleiche § 160 Abs. 2 SGG
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