Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, 2025-09-25, L 10 AS 321/22

L 10 AS 321/22Tribunal des assurances sociales / Division 1025 sept. 2025

Regest

Die Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit mit ihrem konstitutiven Charakter für den Leistungsanspruch nach dem SGB II iS des § 7 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 2 Abs 3 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) bindet den Leistungsträger und ist einer inzidenten Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit nicht zugänglich. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Stralsund, 24. November 2022, S 9 AS 151/20, Urteil

Texte intégral

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat — L 10 AS 321/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-25

Aktenzeichen: L 10 AS 321/22

ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2025:0925.L10AS321.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU 2004

Leitsatz

Die Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit mit ihrem konstitutiven Charakter für den Leistungsanspruch nach dem SGB II iS des § 7 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 2 Abs 3 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) bindet den Leistungsträger und ist einer inzidenten Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit nicht zugänglich. (Rn.41)

Verfahrensgang

vorgehend SG Stralsund, 24. November 2022, S 9 AS 151/20, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung beantragter Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum November 2019 bis Dezember 2019.

2 Die Klägerin zu 1.) ist die Mutter des am xx.yy 20zz geborenen Klägers zu 2.), beide sind polnische Staatsangehörige und erstmalig unter dem 19. Dezember 2018 wurde der Leistungsantrag nach dem SGB II gestellt. Die Kläger waren seit dem 1. November 2018 in A-Stadt gemeldet, der Mietvertrag wurde ebenso zum 1. November 2018 geschlossen.

3 Den Klägern wurden vorläufige Leistungen für den Zeitraum Dezember 2018 bis einschließlich Oktober 2019 mit Bescheiden vom 21. Februar 2019, 12. März 2019 in Fassung der Änderungsbescheide vom 29. März 2019, 20. Mai 2019 und 20. Juni 2019 und vom 28. August 2019 in Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Januar 2020 bewilligt. Endgültige Leistungsfestsetzungen ergingen der jeweiligen vorläufigen Bewilligung chronologisch folgend.

4 Die Klägerin zu 1.) ging nachfolgenden Erwerbstätigkeiten nach:

5 - Arbeitsvertrag mit der Firma M. vom 1. September 2018 mit einer Befristung vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 und gleichzeitiger Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit; im September 2018 wurde ein Lohn von 669,06 €, im Oktober 2018 von 620,80 € und im November 2018 von 774,83 € erzielt;

6 - undatierter Arbeitsvertrag mit der Firma M. mit einer Befristung vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2020 und gleichzeitiger Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit.

7 Eine Schulbescheinigung des Klägers zu 2.), datierend auf den 12. Dezember 2018, gibt seinen Besuch des regionalen beruflichen Bildungszentrums A-Stadt-T. (offenbar in einer berufsvorbereitenden Klasse) bis zum Juli 2019 wieder.

8 Während des laufenden Leistungsbezuges reichte die Klägerin einen Saisonarbeitsvertrag mit der Pension C., Inhaberin Diana P., bei wonach eine befristete Tätigkeit für den Zeitraum 1. Mai 2019 bis 31. Oktober 2019 im Umfang von 20 Wochenstunden zu einer Vergütung von 820,00 € nebst Zuschlägen vereinbart wurde.

9 Unter dem 17. September 2019 wurde der Fortzahlungsantrag gestellt und die Klägerin zu 1.) wurde mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 aufgefordert, u.a. einen Arbeitsvertrag ab dem 1. November 2019 beizureichen. Sie erklärte hieraufhin, dass keine Änderungen eingetreten seien. Über ihren Prozessbevollmächtigten ließ sie ausführen, dass das befristete Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2019 ausgelaufen sei und sie derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Durch Datenabfrage wurde eine geringfügige Beschäftigung des Klägers seit August 2018 ermittelt, zu der nachgefragt wurde.

10 Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 3. Dezember 2019 gab die Klägerin zu 1.) an, seit dem 1. November 2019 in keinem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Kläger zu 2.) habe ab August 2018 maximal 3 Tage als Reinigungskraft gearbeitet, sei nicht zur Arbeit erschienen und Lohn sei nicht ausgezahlt worden. Die Klägerin zu 1.) wurde aufgefordert, bei der Arbeitsagentur vorstellig zu werden. Zugleich wurde sie mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 aufgefordert, eine Bescheinigung über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit der Agentur für Arbeit einzureichen.

11 Mit Posteingang aus dem Dezember 2019 wurde eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit vom 4. Dezember 2019 beigereicht, wonach die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Nr.2 FreizügG/EU nicht erfolgen könne, da das letzte Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung endete und der Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages bewusst gewesen sei, dass sie ab dem 1. November 2019 arbeitslos werden würde.

12 Unter dem 7. Januar 2020 wurde erneut ein Fortzahlungsantrag gestellt und der Bewilligungsbescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld (I) vom 30. Dezember 2019 mit einem Leistungszeitraum vom 4. Dezember 2019 bis zum 4. Mai 2020 in täglicher Leistungshöhe von 11,80 € beigefügt.

13 Mit Bescheid vom 14. Januar 2020 wurde der Fortzahlungsantrag vom 17. September 2019 abgelehnt. Der Beklagte bezog sich auf einen Leistungsausschluss, da sich das Aufenthaltsrecht allein zum Zwecke der Arbeitssuche ergebe.

14 Mit weiterem Bescheid vom 15. Januar 2020 wurde der Fortzahlungsantrag vom 7. Januar 2020 bei identischer Begründung abgelehnt.

15 Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2020 wurde durch den Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2020 eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass eine freiwillige bzw. selbst verschuldete Beendigung der Arbeit nicht vorläge, da die Befristung ausgelaufen sei.

16 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Beklagte überschrieb diesen als Ablehnungsbescheid ab 11/19 und bezog sich auf ein alleiniges Recht zum Zwecke der Arbeitssuche und des hiermit einhergehenden Anspruchsausschlusses.

17 Hiergegen haben die Kläger unter dem 25. März 2019 Klage erhoben.

18 In dieser haben sie ausgeführt, dass sich der Leistungsanspruch aus § 2 Abs. 3 FreizügG/EU ergebe, da die Klägerin zu 1.) noch für weitere sechs Monate als erwerbstätig gelte, wenn diese nach einer kurzfristigen Beschäftigung unfreiwillig arbeitslos geworden sei. Der letzte Arbeitsvertrag habe einer Befristung unterlegen und das Auslaufen eines befristeten Vertrages könne nicht als freiwillige Beendigung der Arbeit gewertet werden. Der EuGH habe bereits 2003 festgestellt, dass aus einem befristeten Vertrag allein nicht geschlossen werden dürfe, dass die Arbeitslosigkeit nach dem Ende des Vertrages freiwillig sei (EuGH vom 6. November 2003, C413/01 – Ninni-Orasche). Entsprechend werde in Art. 7 Abs. 3 Bst. C UnionsRL das Enden eines befristeten Vertrages als Anknüpfungspunkt für eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit genannt. Die Klägerin sei daher unfreiwillig arbeitslos geworden und es bestehe ein Leistungsanspruch für den Zeitraum November 2019 bis April 2020.

19 Die Kläger haben beantragt,

20 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2020 zu verurteilen, der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. November 2019 bis 30. April 2020 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

21 Der Beklagte hat beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Er hat sich insoweit auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides bezogen. Der Zeitraum ab Januar 2020 sei nicht streitgegenständlich, da für diesen Zeitraum eine gesonderte Entscheidung ergangen sei. Die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit sei rechtmäßig.

24 Mit richterlichem Hinweis hat die Kammer auf die konstitutive Bedeutung der Bescheinigung der Arbeitsagentur verwiesen.

25 Mit Urteil vom 24. November 2022 hat das Sozialgericht Stralsund (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich auf Grund des Fortzahlungsantrages der taugliche Streitzeitraum auf die Monate November und Dezember 2019 beziehe und sich das klägerische Aufenthaltsrecht alleinig zur Arbeitssuche ableite. Hiernach bestehe ein Leistungsausschluss. Diese greife auch im Bereich des SGB XII. Soweit sich die Klage auf den Zeitraum ab Januar 2020 beziehe, sei sie unzulässig.

26 Gegen das am 1. Dezember 2022 zugestellte Urteil haben die Kläger unter dem 17. Dezember 2022 Berufung erhoben.

27 In dieser führen sie aus, dass der Zeitraum November und Dezember 2019 streitig verbleibe. Das BSG habe in seinem Urteil vom 9. März 2022 (Az. B 7/14 AS 79/20 R) entschieden, dass es einer Unfreiwilligkeitsbescheinigung der BA nicht bedürfe, wenn Leistungen nach dem SGB III erbracht würden und keine Sperrzeit wegen freiwilliger Arbeitsaufgabe verhängt worden sei. Dies treffe auf den Fall der Klägerin zu 1.) zu. Nach der Rechtsprechung des EuGHs komme es hierauf auch nicht an, da der Kläger zu 2.) zur Schule gegangen sei und die Klägerin zu 1.) während dieser Zeit gearbeitet habe.

28 Bei Verneinung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II bestehe zumindest ein Anspruch nach dem SGB XII.

29 Die Kläger beantragen,

30 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2020 in Fassung des Urteils des Sozialgerichts Stralsund vom 24. November 2022 zu verurteilen, der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

31 Der Beklagte beantragt,

32 die Berufung zurückzuweisen.

33 Er bezieht sich auf die angegriffene Entscheidung. Das Urteil des BSG, Az. B 7/14 AS 79/20 R sei nicht heranzuziehen, da dort kein Bestätigungsschreiben der BA vorlag während im vorliegenden Verfahren eine Bestätigung der BA vorliege. Aus dem Schulbesuch des Klägers zu 2.) ergäben sich keine Leistungsansprüche.

34 Mit Beschluss vom 27. März 2025 hat der Senat den Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald beigeladen.

Entscheidungsgründe

35 Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Stralsund hat die Klage zu Recht mangels eines Leistungsanspruchs der Kläger nach dem SGB II in den Monaten November und Dezember 2019 abgewiesen. Der Bescheid vom 14. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2020 ist rechtmäßig.

36 Die Kläger unterfallen dem Grunde nach für die geltend gemachten Leistungen der Regelung nach dem SGB II §§ 7 ff., 19 ff. SGB II. Die Klägerin zu 1.) ist erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 SGB II), hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Auch lag mangels bedarfsdeckenden Einkommens Hilfebedürftigkeit vor (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II).

37 Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben (Buchst. a) oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (Buchst. b) und deren Familienangehörige von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2019 kann sich die Klägerin zu 1. nicht auf ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU oder andere materielle Aufenthaltsrechte berufen. In Folge dessen greift der Leistungsausschluss.

38 Nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen. Ein Arbeitsvertrag lag im streitigen Zeitraum nicht vor. Die Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin leitete sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ("Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen") ab und nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bleibt das Freizügigkeitsrecht (iSd. Abs.1) bestehen, bei "unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit", bzw. nach Satz 2 "bleibt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt".

39 Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor, da die Bundesagentur insoweit eine Negativbescheinigung unter dem 4. Dezember 2019 ausstellte.

40 Soweit sich die Berufungsbegründung und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des BSG vom 9. März 2022, Az. B 7/14 AS 79/20 R, beruft, dürfte diese Berufungsbegründung nur ausgewählte Passagen des Urteils zitieren: der dortige Fall zeichnete sich dadurch aus, dass der Kläger einer befristeten Beschäftigung von einem Jahr nachging und hiernach SGB III-Leistungen bezog. "Auf eine Bestätigung kann, anders als dies das LSG meint, in Fällen des Auslaufens einer Befristung auch nicht von vornherein verzichtet werden" (vgl EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, EU:C:2003:600, Slg 2003, I-13187 13237 RdNr. 42 ff., BSG, Urteil vom 9. März 2022

41 – B 7/14 AS 79/20 R –, Rn. 27). Die Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit ist Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts (vgl. BSG a.a.O.). Ist vom Vorliegen dieser Voraussetzungen schon wegen des Bezugs von Alg nach dem SGB III (und zusätzlich aufstockendem Alg II) auszugehen, bedarf es in diesem (Sonder-)Fall einer (weiteren) förmlichen Bestätigung der Agentur für Arbeit nicht. Die erforderliche Prüfung ist durch die zuständige Behörde bereits durchgeführt worden, die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Bewilligung von Alg nach dem SGB III im unmittelbaren Anschluss an die letzte Beschäftigung inzident geprüft und bejaht worden (vgl. BSG a.a.O.). Im Kern dieser Entscheidung wurde ebenso der konstitutive Charakter dieser Bestätigung bejaht bzw. vorausgesetzt und hiernach darauf abgestellt, dass mit der dortigen Bewilligung eine inzidente Prüfung erfolgt sei. Diese Entscheidung ist im Kontext zum Urteil des BSG vom 13. Juli 2017, Az. B 4 AS 17/16 R zu sehen, welche ebenso die konstitutive Bedeutung für das Freizügigkeitsrecht aus § 2 Abs 3 S 2 FreizügG/EU betont.

42 Da eine solche konstitutive Bestätigung der Bundesagentur nicht vorliegt (vielmehr wurden die Voraussetzungen durch diese verneint), ist die Klägerin – dem Grunde nach - vom Leistungsausschluss erfasst. Anders als im vorstehend zitierten Verfahren liegt mit der Leistungsbewilligung nach dem SGB III ab dem 4. Dezember 2019 auch keine hinreichend inzidente Prüfung der Bundesagentur vor, da der Bescheinigung vom 4. Dezember 2019 ausdrücklich zu entnehmen ist, dass keine unfreiwillige Arbeitsaufnahme vorliege. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU sind schlicht nicht erfüllt, da es der (positiven) Bestätigung ermangelt und diese (positive) Bestätigung nicht durch die Leistungsbewilligung nach dem SGB III ersetzt werden konnte, da eine ausdrückliche (negative) Bestätigung vorliegt.

43 Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung argumentierten, dass die Rechtmäßigkeit der Bestätigung im laufenden Verfahren der inzidenten Prüfung – in Folge dessen je nach Verfahrensstadium dem Beklagten, der Kammer oder dem Senat – obliegen würde, kann dem nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU stellen auf die Bestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit ab, woraus ihr im Sinne des Vorstehenden der konstitutive Charakter erwächst. Soweit – wie vorliegend – diese Bestätigung nicht der Rechtsansicht der Klägerin folgt, obliegt es ihr dies gegenüber der Bundesagentur geltend zu machen. Im Rahmen des Leistungsanspruchs nach dem SGB II ist jedoch weder vom Leistungsträger noch im etwaig folgenden gerichtlichen Verfahren eine Bestätigung zu konstruieren, welcher der klägerischen Rechtsansicht folgenden könnte. Hiermit würde der konstitutive Charakter dieser Bestätigung gerichtlich missachtet werden, soweit die Rechtsansicht des Spruchkörpers zur tatsächlichen Bescheinigung / Bestätigung der zuständigen Arbeitsagentur abweichen sollte. In Folge dessen ist auf Grund des konstitutiven Charakters die notwendige Bestätigung durch die Beteiligten im Verfahren des SGB II hinzunehmen, weicht diese auch in positiver oder negativer Hinsicht von der rechtlich gebotenen Bestätigung ab. Es ist daher im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung, dass die Klägerin zu 1.) tatsächliche Leistungen nach dem SGB III bezog.

44 Ein Leistungsanspruch der Kläger nach dem SGB II liegt nicht vor. Dieser lässt sich ebenso wenig durch den ehemaligen Besuch des regionalen beruflichen Bildungszentrums durch den Kläger zu 2.) im Zeitraum bis zum Juli 2019 herleiten.

45 Ebenso besteht kein Leistungsanspruch nach dem SGB XII in Form des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, da ein solcher Anspruch abhängig von der Kenntnis des Notfalles / des Anspruchs ist, vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII (ebenso BSG, Urteil vom 13. Juli 2023 – B 8 SO 11/22 R –, BSGE 136, 199-209, SozR 4-3500 § 23 Nr 7, Rn. 31): Das Entstehen des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen hängt aber nicht davon ab, dass ein hierauf gerichteter Antrag gestellt worden ist (so aber LSG Baden-Württemberg vom 7.11.2019 - L 7 SO 934/19 - RdNr 25). Dem Gesetz ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass es sich bei Überbrückungsleistungen (im Unterschied zu Rückreisekosten nach § 23 Abs 3a SGB XII) um antragsunabhängige Leistungen handelt, die bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Bedarfslage geprüft werden müssen (vgl. BSG a.a.O.). Diese Kenntnis lag beim Beigeladenen nicht vor.

46 Es war daher die Klage abzuweisen.

47 Die Kostenentscheidung folgt der Anwendung des § 193 SGG.

48 Die Revision war mangels Zulassungsgründe iSd. § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.