VG Schwerin 2. Kammer, 2026-03-30, 2 A 212/20 SN

2 A 212/20 SNTribunal administratif / 2e chambre30 mars 2026

Regest

1. Bereits die Nutzungsänderung eines Gebäudes im Außenbereich hin zur Wohnnutzung leitet den unerwünschten Vorgang der Zersiedelung ein und kann die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen.(Rn.24) 2. Die zulässigerweise Errichtung eines zerstörten Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB hat der Bauantragsteller darzulegen. Seinem Vortrag müssen sich ausreichend konkrete Angaben zur Errichtung, etwaigen baulichen Veränderungen und Nutzungshistorie der baulichen Anlage entnehmen lassen. Ist das Eingreifen von Bestandschutz unaufklärbar, geht dies zulasten des Antragstellers.(Rn.28) 3. Bestandsschutz im Sinne einer materiellen Legalität für einen erhebliche Zeitraum kann für eine ungenehmigt aufgenommene Wohnnutzung zu DDR-Zeiten nicht entstehen.(Rn.30) 4. § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung - Verordnung der Bevölkerungsbauwerke - vom 8. November 1984 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1984. Teil 1 Nr. 36 S. 433 ff.) (juris: BevBauwV) bewirkt keine Legalisierung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung.(Rn.33)

Texte intégral

VG Schwerin 2. Kammer — 2 A 212/20 SN — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-30

Aktenzeichen: 2 A 212/20 SN

ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0330.2A212.20SN.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB, § 35 Abs 4 S 1 Nr 3 BauGB, § 11 Abs 3 BevBauwV, § 59 Abs 1 BauO MV 2015

Leitsatz

  1. Bereits die Nutzungsänderung eines Gebäudes im Außenbereich hin zur Wohnnutzung leitet den unerwünschten Vorgang der Zersiedelung ein und kann die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen.(Rn.24)

  2. Die zulässigerweise Errichtung eines zerstörten Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB hat der Bauantragsteller darzulegen. Seinem Vortrag müssen sich ausreichend konkrete Angaben zur Errichtung, etwaigen baulichen Veränderungen und Nutzungshistorie der baulichen Anlage entnehmen lassen. Ist das Eingreifen von Bestandschutz unaufklärbar, geht dies zulasten des Antragstellers.(Rn.28)

  3. Bestandsschutz im Sinne einer materiellen Legalität für einen erhebliche Zeitraum kann für eine ungenehmigt aufgenommene Wohnnutzung zu DDR-Zeiten nicht entstehen.(Rn.30)

  4. § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung - Verordnung der Bevölkerungsbauwerke - vom 8. November 1984 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1984. Teil 1 Nr. 36 S. 433 ff.) (juris: BevBauwV) bewirkt keine Legalisierung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung.(Rn.33)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung durch den Beklagten für die Wohnnutzung eines bereits errichteten und zu einem anderen Zweck genehmigten Gebäudes.

2 Die Klägerin, die seit der Verschmelzung mit der … seit dem 26. Februar 2026 unter eben diesem Namen firmiert, ist Eigentümerin des Flurstücks … (zuvor …), Flur …, Gemarkung …. Auf diesem Grundstück befand sich ein Gebäude, das spätestens 1932 errichtet und als „…“ bezeichnet wurde.

3 Mit Bescheid vom 10. August 2005 genehmigte der Beklagte den „Neubau eines Nebengebäudes für untergeordnete Nutzung (Schuppen, Lager, Heizraum) nicht zu Wohnzwecken.“

4 Die „….“ brannte am 29. Juli 2012 ab. Mit Antrag vom 4. Oktober 2013 begehrte die Klägerin die Baugenehmigung einer Nutzungsänderung für die Wohnnutzung des Nebengebäudes gestützt auf § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufgrund der Zerstörung der „…“. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2014 ab. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin. Zur Begründung der Klage führte die Klägerin aus, dass die „…“ als Wohngebäude zwischen 1886 und 1932 als Wohnhaus errichtet worden sei und nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik durch den Vorsitzenden einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft und danach durch die Familie … bis ca. 1970 genutzt worden sei und danach drei Jahre leer gestanden habe. Anschließend sei sie an eine Jagdgemeinschaft verpachtet worden, die sie als Unterkunft für Jäger und Veranstaltungen verwendet habe. Nach der Wende sei sie an einen Jäger verpachtet worden, der dort gewohnt habe.

5 Das Klageverfahren (Aktenzeichen 2 A 1599/15 SN) wurde durch Vergleich beendet. In diesem wurde die Rücknahme des Bauantrags erklärt sowie, dass der Beklagte bis zum 30. Juni 2017 nicht einschreiten werde. Die Klägerin erhalte Gelegenheit, die Legalisierung des Nebengebäudes als Jagdhütte anzustreben. Für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag abgelehnt und erneut ein Bauantrag für die Wohnnutzung des Nebengebäudes gestellt werde, würde der Beklagte nicht die fehlende alsbaldige Neuerrichtung im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegenhalten.

6 Einen Bauantrag auf Genehmigung der Nutzung des Nebengebäudes als Jagdhütte lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2017 ab.

7 Mit Bauantrag vom 1. August 2019 nach § 64 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) begehrte die Klägerin erneut die Genehmigung der Nutzung des Nebengebäudes zum Wohnen. Es solle als Ersatz für das abgebrannte Wohngebäude „…“ dienen. Die „…“ sei im Zeitpunkt ihrer Errichtung materiell legal gewesen und eine Baugenehmigung sei nicht erforderlich gewesen.

8 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2020, den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 14. Januar 2020, ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben führe zur Verunstaltung der Landschaft und die Erschließung sei nicht gesichert.

9 Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2020 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, das Vorhaben sei gemäß §§ 35 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB zu genehmigen. Der Beklagte könne sich aufgrund des Vergleiches im Verfahren 2 A 1599/15 SN nicht auf die fehlende alsbaldige Errichtung des Nebengebäudes als Ersatzbau berufen. Der Anwendbarkeit von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB stehe nicht entgegen, dass das Nebengebäude bereits vor Zerstörung der „…“ genehmigt und errichtet worden sei. Die Erschließung sei über einen weitgehend als Spurplattenweg ausgebildeten Weg gesichert. In § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB genannte Belange blieben durch das Vorhaben unbeeinträchtigt.

10 Sie beantragt,

11 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8. Januar 2020 zu verpflichten, der Klägerin die mit dem am 1. August 2019 unterzeichneten Bauantrag beantragte Baugenehmigung – Antrag auf Nutzungsänderung für ein Wohngebäude – zu erteilen.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er ist der Ansicht, die Voraussetzung einer Neuerrichtung im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB liege nicht vor. Die Entstehung einer Splittersiedlung sei zu befürchten.

15 Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

16 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2026 wurde die Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren 2 A 1599/15 SN zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

17 A. Die nach § 42 Abs. 1 Var. 2 der VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

18 Die Verpflichtungsklage hat Erfolg, wenn die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen eigenen Rechten verletzt worden ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, die Ablehnung ihrer Erteilung war weder rechtswidrig noch verletzte sie die Klägerin in ihren Rechten.

19 I. Nach § 59 Abs. 1 LBauO M-V bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung. Gemäß § 72 Abs. 1 LBauO M-V ist dem Antragsteller eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Nach § 63 lit. a LBauO M-V prüft die Bauaufsichtsbehörde bei Wohngebäuden die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches (Nr. 1), beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 S. 2 und gem. § 50 Abs. 3 sowie die Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 6 (Nr. 2), sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (Nr. 3).

20 II. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig gemäß § 35 Abs. 2, 3 S. 1 Nr. 7 BauGB. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige (m. a. W.: nicht nach Abs. 1 privilegierte) Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

21 1. Das Vorhaben befindet sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sich ohne Weiteres aus dem auf dem GeoPortal.MV verfügbaren Luftbildaufnahmen ergibt, außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, d. h. im Außenbereich.

22 2. Das Vorhaben ist nicht, was ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert.

23 3. Durch die Ausführung und Benutzung des Vorhabens wäre die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten.

24 Die Verfestigung einer Splittersiedlung meint die Auffüllung eines schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 4 B 1/24 – juris Rn. 10). Zur Verfestigung einer Splittersiedlung kann nicht nur die (erstmalige) Errichtung eines Wohnhauses im Außenbereich führen, sondern auch die Nutzungsänderung eines vormals nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegieren Vorhabens zu einem Wohngebäude (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1994 – 4 B 15/94 – juris Rn. 4). Die Verfestigung ist zu befürchten, wenn sie den unerwünschten Vorgang der Zersiedlung einleitet oder begünstigt. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine weitreichende oder zumindest nicht genau übersehbare Vorbildwirkung zukommt. Insoweit genügt es, wenn bei Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt würde (BVerwG, a. a. O.). Dies ist der Fall, wenn Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG, Beschluss vom 8. April 2014 – 4 B 5/14 – juris Rn. 8).

25 Demgegenüber meint die Entstehung einer Splittersiedlung ihre erstmalige Bildung. Sie ist, anders als ihre Verfestigung, regelmäßig unerwünscht (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 – juris Rn. 27). Unbeachtlich ist, ob ein Baukörper vorhanden ist und umgenutzt werden soll. Für das Genehmigungsverfahren ist im Falle einer beantragten Nutzungsänderung zu unterstellen, dass das Gebäude für diesen Nutzungszweck errichtet werden soll (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 – juris Rn. 24). Mit der Umnutzung eines isoliert stehenden (nicht zu Wohnzwecken genutzten) Gebäudes zu einem Wohngebäude ist in der Regel die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, Stand: Jan. 2026, § 35 Rn. 249, 248; VG München, Urteil vom 19. November 2020 – M 11 K 20.5239 – juris Rn. 37). Denn bereits die Nutzungsänderung eines Gebäudes im Außenbereich hin zur Wohnnutzung leitete den unerwünschten Vorgang der Zersiedlung ein (vgl. VG München, Urteil vom 19. November 2020 – M 11 K 20.5239 – juris Rn. 37).

26 Vorliegend ist nicht die Verfestigung einer Splittersiedlung, sondern ihr Entstehen zu befürchten. Die abgebrannte „…“ bleibt aufgrund ihrer Zerstörung und zwischenzeitlichen Beseitigung außer Betracht. Für das Genehmigungsverfahren ist zu unterstellen, dass das als Lager und Schuppen genehmigte Nebengebäude erstmalig und zu Wohnzwecken errichtet werden soll. Dies leitet den unerwünschten Vorgang der Zersiedlung ein.

27 4. Dass die Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten ist, kann dem Vorhaben entgegengehalten werden. Eine Ausnahme nach § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB ist nicht einschlägig. In Betracht käme insoweit allein § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB, der die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle betrifft. Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die durch Brand zerstörte „…“ als Wohngebäude zulässigerweise errichtet oder genutzt wurde.

28 a. Von einer zulässigerweisen Errichtung kann nur ausgegangen werden, wenn das Gebäude bauaufsichtlich genehmigt oder ohne Baugenehmigung errichtet worden war, aber wegen seiner materiellen Legalität Bestandsschutz genoss. Die Vorschrift setzt Bestandsschutz, unabhängig von seiner Vermittlung durch eine Baugenehmigung, im Zeitpunkt der Zerstörung voraus (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 4 B 20/07 – juris Rn. 3). Der Bestandsschutz entfällt unter anderem durch eine nicht nur unwesentliche Nutzungsänderung des Gebäudes oder wesentliche bauliche Veränderungen (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 – 4 B 48/94 – juris Rn. 6; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 24. Februar 2025 – 3 LB 209/20 OVG – juris Rn. 54). Das Eingreifen von Bestandsschutz ist von der Klägerin darzulegen. Ist nicht aufklärbar, ob für das Gebäude Bestandsschutz für Wohnnutzung im Zeitpunkt seiner Zerstörung bestand, geht dies zulasten der Klägerin (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 18. April 2023 – 1 A 333/22 – juris Rn. 9; VG Schwerin, Urteil vom 18. September 2020 – 2 A 602/19 SN – juris Rn. 36). Zur Prüfung des (Fort-)Bestehens von Bestandsschutzes ist es erforderlich, dass dem klägerischen Vortrag ausreichend konkrete Angaben zur Errichtung, etwaigen baulichen Veränderung und Nutzungshistorie der baulichen Anlage entnehmen lässt. Denn nur so kann bestimmt werden, ob eine dem Bestandsschutz entfallende Nutzungsänderung oder wesentliche bauliche Veränderungen erfolgt sind. Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag nicht gerecht.

29 Es ist bereits unklar, welche Kubatur das Gebäude bei seiner Errichtung, nach Angaben der Klägerin zwischen 1886 und 1932, hatte. Die als Anlage 1 dem Bauantrag beigefügte Karte erlaubt hierüber keinen Aufschluss. Ebenfalls unbekannt bleibt der Nutzungszweck im Zeitpunkt der Errichtung. Der Name „…“ deutet jedenfalls auf eine nach heutigem Maßstab privilegierte Nutzung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hin. Unabhängig von der Genehmigungsfreiheit baulicher Anlagen in dem genannten Zeitraum sprechen keine Indizien dafür, dass das Gebäude zur Wohnnutzung errichtet worden ist.

30 Weiterhin lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, wie die durch den Vorsitzenden einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik aufgenommene Nutzung zu bewerten ist. Es mag sein, dass die „…“ bei Errichtung einem landwirtschaftlichen Betrieb diente und durch den Vorsitzenden der LPG allein zu Wohnzwecken genutzt wurde. Ebenso mag es umgekehrt sein, dass die „…“ zu Wohnzwecken errichtet und genutzt wurde und sodann Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs wurde (LPG). In beiden Fällen wäre ggf. eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 22 Nr. 20 der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 anzunehmen, die den Bestandsschutz entfallen ließe. Dasselbe dürfte im Ergebnis auch für die Nutzungsaufnahme durch die Familie … bis ca. 1970 gelten. Hierin könnte ebenfalls eine Nutzungsänderung bestehen, sollte die „…“ zuvor landwirtschaftlich genutzt worden sein.

31 Ebenfalls dürfte die Nutzung des Gebäudes nach anschließendem dreijährigen Leerstand durch eine Jagdgemeinschaft als Unterkunft für Jäger und Veranstaltungen eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen, die einen etwaigen Bestandsschutz entfallen ließe. Bei einer derartigen Nutzung ist anzunehmen, dass das Gebäude nicht länger vorwiegend Wohnzwecken oder landwirtschaftlichen Zwecken, sondern Jagdzwecken dient und damit eine andere Nutzungsart vorliegt. Folgt man der Klägerin und nimmt an, dass bereits vor der Wiedervereinigung die Wohnnutzung durch Herrn … aufgenommen wurde, so liegt hierin womöglich ebenfalls eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen – Eigenheimverordnung – vom 31. August 1978 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, 1978, Teil I Nr. 40 vom 7. Dezember 1978) ergibt, dürfte die Umgestaltung bisher anderweitig genutzter Gebäude zu Eigenheimen nach § 3 Abs. 1 der gen. Verordnung zustimmungspflichtig gewesen sein (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 24. Oktober 2000 – 1 EO 212/00 – juris Rn. 30).

32 Im Ergebnis sind die Angaben der Klägerin zur genauen Nutzungshistorie nicht hinreichend konkret, um eine Prüfung fortbestehenden Bestandsschutzes vornehmen zu können. Sie lässt sich auch nicht anderweitig von Amts wegen aufklären. Dasselbe gilt für etwaige Umbaumaßnahmen, die wesentliche Änderungen der Bausubstanz darstellen und ein Entfallen des Bestandsschutzes ebenfalls bewirkten. Angaben hierzu fehlen. Dass das Gebäude mindestens seit 1932 bis zu seiner Zerstörung trotz wohl mehrfachen Nutzer- und Nutzungswechsels keine derartigen Eingriffe erfahren hat, erscheint unwahrscheinlich.

33 b. Es kann dahinstehen, ob ein Einschreiten der Bauordnungsbehörde gegen die ggf. ungenehmigte Nutzungsänderung zur Wohnnutzung durch Herrn … oder etwaige ungenehmigte bauliche Veränderungen nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung – Verordnung über Bevölkerungsbauwerke – vom 8. November 1984 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1984, Teil 1 Nr. 36 S. 433 ff.) unzulässig gewesen wäre. Denn diese Vorschrift bewirkt keine Legalisierung der baulichen Anlage oder seiner Nutzung. Entsprechend führt ihre Anwendung nicht dazu, dass das Gebäude oder seine Nutzung als zulässige Errichtung im Sinne von § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB zu werten ist (OVG Greifswald, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 – juris Rn. 107; VG Schwerin, Urteil vom 18. September 2020 – 2 A 602/19 SN – juris Rn. 37).

34 c. Die „…“ kann ebenso wenig deshalb als zulässigerweise errichtet angesehen werden, weil für das Nebengebäude eine Baugenehmigung am 10. August 2005 erteilt wurde. Die Baugenehmigung bezieht sich allein auf das Nebengebäude und die entsprechenden Antragsunterlagen. Die Baugenehmigung ist objektbezogen. Eine konkludente „Mitgenehmigung“ eines Hauptgebäudes kommt bereits wegen Fehlens entsprechender Bauantragsunterlagen nicht in Betracht. Unterstellt, die Baugenehmigung für das Nebengebäude sei durch den Beklagten in der Annahme einer rechtmäßigen Wohnnutzung des Hauptgebäudes erteilt worden, führte dies ebenso wenig zur Legalisierung der Wohnnutzung, sogar wenn man hierin den Ausdruck einer Duldung der Wohnnutzung sehen wollte (vgl. OVG Greifswald, a. a. O.).

35 d. Aus dem Vergleich vom 4. August 2016 (2 A 1559/15 SN) vermag die Klägerin ebenfalls nichts herzuleiten. Darin verpflichtete sich der Beklagte lediglich dazu, einem Bauantrag für die Genehmigung des Nebengebäudes als Wohnhaus nicht entgegenzuhalten, dass es an einer alsbaldigen Errichtung im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB fehle. Die Frage der zulässigen Errichtung der zerstörten „…“ bleibt hiervon unberührt.

36 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen. Sie hat sich keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt und das Verfahren nicht gefördert.

37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 S. 1 und 2 Zivilprozessordnung.

38 Beschluss

39 Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

40 Gründe:

41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Position 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

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