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2 O 281/26 OVG•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-04-27, 2 O 281/26 OVG
2 O 281/26 OVGTribunal administratif / 2e division27 avr. 2026
Erfolglose Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 27. März 2026, 4 A 1818/25 SN, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-27
Aktenzeichen: 2 O 281/26 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0427.2O281.26OVG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Erfolglose Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe
Verfahrensgang
vorgehend VG Schwerin, 27. März 2026, 4 A 1818/25 SN, Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. März 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Mit ihrer am 23.05.2025 erhobenen Klage begehren die minderjährigen Kläger, den Beklagten zu verpflichten, ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Mit der Klageschrift haben sie zugleich beantragt, ihnen für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Mit Beschluss vom 27.03.2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Beschluss ist den Klägern am 30.03.2026 zugestellt worden. Am 01.04.2026 haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
2 Das Verwaltungsgericht hat in der Hauptsache am 02.04.2026 mündlich verhandelt und mit am 13.04.2026 zur Geschäftsstelle gegebener Urteilsformel die Klage abgewiesen.
II.
3 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Den Klägern ist keine Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen, da kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag eingereicht wurde.
4 Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Darlegungslast hierfür liegt beim Antragsteller (BVerwG, B. v. 23.02. 2022 – 3 B 11.21 –, juris Rn. 22). Dem Antrag sind nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Notwendig ist eine Erklärung der „antragstellenden Partei“ (vgl. BVerwG, B. v. 16.03.2011 – 9 B 10.11 –, juris Rn. 2). Es ist dabei das amtlich eingeführte Formular zu verwenden (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (OVG Münster, B. v. 10.03.2023 – 18 E 14/23 –, juris Rn. 3).
5 Die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vom 20.05.2025 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Angaben zur Person (unter A des amtlichen Vordrucks) enthalten nicht die Angaben zu den drei Klägern – offen bleiben kann, ob für sie überhaupt ein einziges Formular verwendet werden dürfte –, sondern zu ihrer Mutter. Es ist damit unklar, worauf sich die weiteren Angaben im Formular beziehen. So ist z.B. unklar, ob mit der Angabe zu einem verneinten „Unterhaltsanspruch gegenüber anderen Personen“, ein Anspruch der Mutter gemeint ist oder z.B. auch der Kläger gegen ihren Vater. Unter Gliederungspunkt H „Wohnkosten“ fehlt zudem die Anzahl der Personen, die den Wohnraum insgesamt bewohnen; dass die entsprechende Angabe verlangt wird, ist trotz der unvollständigen Fragestellung, der das Verb fehlt, hinreichend deutlich.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
7 Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil eine Festgebühr anfällt (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG).
8 Hinweis
9 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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