Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-04-23, 2 M 163/26 OVG

2 M 163/26 OVGTribunal administratif / 2e division23 avr. 2026

Regest

Abschiebungshindernis: Trennung von an Krebs erkrankter Ehefrau (Rn.10)

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat — 2 M 163/26 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: 2 M 163/26 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0423.2M163.26OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 59 Abs 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 AufenthG 2004, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG

Leitsatz

Abschiebungshindernis: Trennung von an Krebs erkrankter Ehefrau (Rn.10)

Orientierungssatz

Fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unverhältnismäßig lange, die übliche Dauer eines Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute, steht GG Art 6 Abs 1 der Verweisung auf eine Nachholung des Visumverfahrens nicht entgegen, wenn die im Bundesgebiet verbleibende Ehefrau an Krebs erkrankt ist und die Wartezeit für einen Termin für ein nationales Visum bei der Deutschen Botschaft etwa 6 bis 12 Wochen beträgt. (Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend VG Schwerin, 25. Februar 2026, 4 B 3408/25 SN, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller, ein 1949 geborener armenischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2023 wegen der Krebserkrankung der Ehefrau in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 22.11.2024 den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Armenien an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsgebot (Ziffer 5). Während des asylrechtlichen Klageverfahrens (Az. 4 A 2454/24 HGW) hob das Bundesamt seine Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsgebots mit Erklärung vom 04.08.2025 auf. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist das asylrechtliche Klageverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29.08.2025 eingestellt worden.

2 Mit Bescheid vom 13.10.2025 drohte der Antragsgegner die Abschiebung nach Armenien an (Ziffer 2). Die Ehefrau werde durch Fachärzte medizinisch versorgt und engmaschig betreut. Der Antragsteller sei daher in der Lage, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und eine legale Einreise mit Durchlaufen des Visumsverfahrens in seinem Heimatland durchzuführen. Am 23.10.2025 legte der Antragsteller Widerspruch ein.

3 Am 04.11.2025 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.10.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.10.2025 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.02.2026 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe nicht dargelegt, warum seine Ehefrau (weiterhin) auf seine Anwesenheit in Deutschland zwingend angewiesen und eine nur zeitweise Ausreise zur legalen Wiedereinreise nicht hinnehmbar sei. Ein Angewiesensein der Ehefrau auf den Antragsteller sei auch im Hinblick darauf nicht erkennbar, dass sich der gemeinsame Sohn in Deutschland aufhalte, der über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und allem Anschein nach ebenso in der Lage sei, den erforderlichen Beistand gegebenenfalls zu leisten.

4 Der Beschluss ist dem Antragsteller am 02.03.2026 zugestellt worden. Am gleichen Tag hat er Beschwerde eingelegt und diese am 19.03.2026 begründet.

II.

5 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

6 1. Die Beschwerde ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht der Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG entgegen, da die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes nach § 34 AsylG vom Bundesamt aufgehoben worden und Grundlage einer Abschiebung des Antragstellers damit allein die ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ist.

7 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

8 Der Antragsteller trägt vor, dass seine Ehefrau schwer an Krebs erkrankt sei und sich in einer mehrjährigen Chemotherapie befinde, die in Armenien nicht fortgeführt werden könne. Die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG wirkten umso stärker, je intensiver Grundrechtsträger des diesbezüglichen Schutzes bedürften. Wegen der lebensbedrohlichen Erkrankung der Ehefrau sei auch eine vorübergehende Trennung der Ehepartner nicht als zumutbar anzusehen. Dies gelte insbesondere, weil in keiner Weise absehbar sei, wann und wo die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen oder fortgesetzt werden könne. Für die Ehefrau wäre eine Rückkehr nach Armenien wegen der nicht Verfügbarkeit der notwendigen Therapie lebensbedrohlich. Die Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland im Sichtvermerkswege sei zeitlich nicht absehbar. Es liege damit ein rechtliches Ausreisehindernis und damit ein Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor.

9 Der Senat kann offenlassen, ob das Vorbringen den Darlegungsanforderungen genügt. Zweifel bestehen insoweit, als das Vorbringen sich mit dem Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG befasst und nicht mit der Rechtmäßigkeit der im Bescheid getroffenen Regelungen. Auch wenn man bei wohlwollender Auslegung das Vorbringen dahin versteht, dass dem Erlass der Abschiebungsandrohung „familiäre Bindungen“ entgegenstehen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), begründet das Vorbringen jedenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, B. v. 02.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 19). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es dabei grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen (BVerfG, B. v. 02.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 22). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B. v. 02.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 22). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde hierbei eine Trennung von Eheleuten über einen Zeitraum von 15 Monaten zwar als nicht unerheblicher, aber nicht unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte eheliche Lebensgemeinschaft angesehen (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 –, juris Rn. 17). Da es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unverhältnismäßig lange, die übliche Dauer eines Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute fehlt, steht Art. 6 Abs. 1 GG der Verweisung auf eine Nachholung des Visumverfahrens nicht entgegen (vgl. BVerfG, B. v. 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris Rn. 19; B. v. 04.12.2007 – 2 BvR 2341/06 –, juris Rn. 7). Die Wartezeit für einen Termin für ein nationales Visum bei der Deutschen Botschaft in Armenien beträgt nach Auskunftslage in der Regel etwa 6 bis 12 Wochen.

11 Dass dies in Anbetracht der Erkrankung der Ehefrau unzumutbar lange oder sogar jede Trennung unzumutbar ist, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Ist ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, B. v. 17.05.2011 – 2 BvR 1367/10 –, juris Rn. 15). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, in welcher Hinsicht seine Ehefrau auf seinen Beistand angewiesen ist. Welche konkreten Beistands- und Hilfeleistungen er erbringt, bleibt offen (vgl. BVerfG, B. v. 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris Rn. 18). Zudem setzt sich das Beschwerdevorbingen nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Trennung der Eheleute im Hinblick auf die Erkrankung der Ehefrau zumutbar sei, da der gemeinsame Sohn sich in Deutschland aufhalte und Beistand leisten könne (siehe zum Gesichtspunkt der Beistandserfüllung durch Dritte: BVerfG, B. v. 17.05.2011 – 2 BvR 1367/10 –, juris Rn. 16 und 21).

12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

14 Hinweis

15 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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